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Unterhaltsmaximierungsprinzip

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Hauptseite » Trennungsväter » Unterhalt » Unterhaltsmaximierungsprinzip

Das Unterhaltsmaximierungsprinzip ist das eigentliche Geschwür im deutschen Scheidungsrecht. Es ist die treibende Kraft, die im deutschen Recht (nicht nur Familienrecht, auch Sozialrecht!) innewohnende Idee, möglichst ausgreifende, langdauernde Geldflüsse zwischen Privatleuten zu erzwingen, um staatliche Leistungen über das Zivilrecht loszuwerden.[1] Eine kritische Würdigung dieser Rechtsprechung, insbesondere seit der Familienrechtsreform 1976, steht noch aus - die so genannte Männerforschung[wp] meidet das Thema.

Zitat: «Wer als Vater in einer Familienrechtssache vor Gericht steht, dem wird dort die "herrschende Meinung" klargemacht. Familien sind demnach "out", die AE-Familie wird gefördert und der Vater in die Unterhalts­sklaverei überführt.» - Yussuf K.[2]
Information icon.svg Das Unterhaltsmaximierungsprinzip ist eine Tendenz­beschreibung und keine Verallgemeinerung. Es beschreibt die im Familienrecht innewohnende und treibende Kraft, die tendenziell dazu führt, immer neue, höhere und länger­fristige Geldtransfers zwischen Privat­leuten zu erzwingen. Für dieses Prinzip, die Unterhalts­ansprüche zu maximieren, gibt es unzählige Beispiele, wofür einige stell­vertretend aufgeführt werden.

Unterhaltsarten

  • Kindesunterhalt wird geschuldet, weil die Exfrau das Kind betreut und nicht der Vater.
  • Mehrbedarf zum Kindesunterhalt wird geschuldet, weil die Exfrau das Kind nicht betreut, sondern in der Ganz­tages­betreuung lässt.
  • Betreuungsunterhalt wird geschuldet, weil die Exfrau auch bei einer Ganz­tages­betreuung nicht für sich selbst sorgen muss.

Aus jedem Lebensdetail wird ein eigener Unterhaltsanspruch konstruiert, auch wenn sich die Begründungen einander diametral widersprechen sollten. Das einzige durchgängige Motiv dabei ist das Unterhalts­maximierungs­prinzip.[1]

Die Rechtsprechung sieht die Beweislast immer beim Leistungsträger, der zu Unterhalt verpflichtet werden soll. Dahinter steht das ungeschriebene aber konsequent angewendete Unterhalts­maximierungs­prinzip, das Unterhalt von der Ausnahme inzwischen zum Normalfall gemacht hat.[1]

Die treibende Kraft hinter dem Unterhalts­maximierungs­prinzip ist Geld, sehr viel Geld, da Unterhaltstitel über viele Jahre laufen. Je höher der Streitwert, desto höher sind auch die Verdienstchancen für die Rechtsanwälte, die davon profitieren. Letztenendes interessiert es niemanden, ob Familien zerstört oder Männer in die Pleite getrieben werden - Hauptsache, die Familienzerstörer haben sich ihre eigenen Taschen gut gefüllt.

Neben den Juristen profitiert auch der Staat: Beantragt ein Elternteil Sozialleistungen, erpressen Behörden gerne Klagen seitens des Sozial­leistungs­begehrenden, um damit an den Unterhalt des anderen Elternteils heranzukommen, damit staatliche Hilfen maximal gekürzt werden können. Es geht dabei allein um die Minimierung eventueller Sozialleistungen um jeden Preis, das Kindeswohl spielt dabei keine Rolle.[3]

Die Unterhaltsrecht­sprechung selbst ist extrem umfangreich und kompliziert. Sie kann hier also nur in groben Zügen dargestellt und auf ihre zerstörerische Wirkung auf das Familien­konzept abgeklopft werden. Um das "Unterhalts­maximierungs­prinzip" aufzuzeigen, reicht es nicht, den Buchstaben des Gesetzes zu studieren, es muss diese Rechtspraxis vor allem anhand von Richter­urteilen aufgezeigt werden.

Viele Menschen glauben noch an die Demokratie und den Rechtsstaat, und sie glauben an die Gleichberechtigung von Mann und Frau. Die Praxis des Unterhaltsrechts in Deutschland soll an einigen Gerichts­urteilen überprüft werden.

Alle drei Unterhaltsarten müssen jedoch prinzipiell nicht gezahlt werden (bzw., bei stark unterschiedlichem Einkommen der Eltern, allenfalls ein sehr geringer Barunterhalt für das Kind), wenn der Vater den Willen und dazu die Zeit nebst der räumlichen Möglichkeiten hat, seine Kinder in größerem zeitlichen Umfang selbst zu betreuen. In diesem Fall kann er versuchen, ein paritätisches Wechselmodell durchzusetzen. Das Paritätsmodell ist der natürliche Feind aller Mütter, die aus kindswohlfernen Gründen (z. B. zwecks dem Erlangen von Unterhaltszahlungen) den Lebensmittelpunkt zugesprochen bekommen wollen. Selbst wenn der Mann das Kind bereits vor der Trennung hälftig oder sogar überwiegend betreut hat, wird dies allerdings nicht ganz einfach, weil große Teile der Richterschaft sowie deren Hilfstruppen aus der Gutachterszene und den Jugendämtern Frauen unverhohlen begünstigen.

Zitat: «Hohe Unterhaltszahlungen vom Exmann ersticken jede Arbeitsmotivation im Keim und zudem versauen sie als geschenktes Geld den Charakter. [...] Keinen Unterhalt an Frauen zu zahlen ist eine gute Tat der Männer - Detlef Bräunig[4]

Unterhaltsquellen

Das Unterhaltsrecht führt in Verbindung mit dem Sozialrecht dazu, dass Menschen für den Lebensunterhalt anderer aufkommen müssen, zu denen sie keinerlei persönlichen Bezug haben. Es werden weitere Zusammenhänge aufgezeigt, in denen das Unterhalts­maximierungs­prinzip zur Anwendung kommt.

Im 1. Fall kommt der Unterhaltspflichtige für den Lebensunterhalt des neuen Partners seiner Exfrau auf. Und im 2. Fall kommt die neue Partnerin des Unterhalts­pflichtigen für den Lebensunterhalt der Exfrau auf. Weder hat der Unterhaltspflichtige einen Bezug zum neuen Partner der Exfrau noch die neue Partnerin des Unterhaltspflichtigen zu seiner Exfrau. Die Rechtsprechung im Sozial- und Unterhaltsrecht treibt noch andere Blüten: Im 3. Fall wird der Mann als Arbeits­losen­versicherung für die Exfrau missbraucht.

Beispiel 1: Die Unterhaltsberechtigte lebt mit ihrem neuen Partner zusammen

Der Unterhalt - Kindesunterhalt wie Ehegatten- und Betreuungs­unterhalt - fließt nicht wie man annehmen sollte dem Kind oder dem Berechtigten, sondern der Bedarfsgemeinschaft zu. Damit dient der Unterhalt in vielen Fällen der Finanzierung eines neuen Lebens­abschnitts­partners der Kindesmutter. Beispiel: Die Kindesmutter verdient 400 Euro und erhält dazu 600 Euro Unterhalt. Der neue Partner ist arbeitslos und bekommt ALG II. Da der sozialrechtliche Bedarf der Kindesmutter aber nur 635 Euro beträgt, kann die ARGE dem neuen Partner 365 Euro streichen - er hat sich am Geld seiner Freundin zu bedienen, das in Wirklichkeit größtenteils vom Kindesvater stammt. Der Unterhalts­pflichtige subventioniert also den neuen Partner seiner Exfrau.

Beispiel 2: Der Unterhalts­verpflichtete lebt mit seiner neuen Partnerin zusammen

Auch der Unterhalts­verpflichtete stellt sich schlechter, wenn er eine neue Beziehung eingeht. Alleinstehend würde ihm ein Selbstbehalt von 900 Euro verbleiben. Lebt der Verpflichtete jedoch mit einer neuen Partnerin zusammen, verringert sich sein Selbstbehalt auf 770 Euro, weil durch die Bedarfsgemeinschaft die Aufwendungen u. a. für die Miete (pro Person) vermindern. Im Selbstbehalt ist eine Warmmiete (sic!) von ca. 360 Euro eingerechnet. Hier wird die Leistungs­fähigkeit der neuen Partnerin in die Bedarfs­gemeinschaft eingerechnet. Der Unterhalts­verpflichtete muss wegen dem verminderten Selbstbehalt ggfs. mehr Unterhalt an die Exfrau zahlen. Die Partnerin subventioniert also die Exfrau des Unterhalts­pflichtigen.

Beispiel 3: Unterhalt als Arbeits­losen­versicherung für Frauen

Eine Frau in den USA verdiente 10.000 $ monatlich, legt keine Rücklagen zurück, wird arbeitslos, erhält aber vom Exmann 2.500 $ Unterhalt nur für die Kinder - und beklagt sich über ihre "düstere" Lebenssituation. Mit 2500 $ vom Exmann, 4*450 $ von der Arbeits­losen­versicherung und 1500 $ von ihrer Mutter (= 5800 $ cash) steht der alleinerziehenden Mutter angeblich "das Wasser bis zum Hals".[5]
Auch in Deutschland werden Männer zur Sicherung des Lebensunterhalts von auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelbaren Frauen missbraucht. Christine Hohmann-Dennhardt dazu: "Welche berufliche Tätigkeit aber wird einer 50jährigen Frau nach 20 Jahren beruflicher Pause angeboten? Hier ist nur zu hoffen, dass die Gerichte bei ihren anzustellenden Billigkeits­erwägungen Vertrauensschutz bieten und dem Nachteil hinreichend Rechnung tragen, der in den schlechten Arbeits­markt­chancen aufgrund langjährigen Haus­frauen­daseins liegt."[6] In Anlehnung an den Ausspruch des Sonnenkönigs "Der Staat bin ich!" könnte man hier sagen: Das Gericht, das ist Christine Hohmann-Dennhardt selbst. Ihre Rechts­vorstellungen setzt die Bundesverfassungsrichterin höchstpersönlich um: Der Mann als Arbeits­losen­versicherung, Bezugsdauer unendlich, Bezugshöhe besser wie jedes Arbeitsamt und das ohne Beitrags­einzahlung. Diese Richterin unterschrieb auch das Urteil vom 29.1.2003, das nichtehelichen Vätern einen Weg zur gemeinsamen Sorge verwehrte.[6]

Betreuungsfiktion

Die Gerichte haben das Unterhalts­maximierungs­prinzip inzwischen derart auf die Spitze getrieben, dass sie neben der Einkommensfiktion einfach eine neue Fiktion erfindet: Die Betreuungsfiktion.

Danach ist einer Exehefrau auch Betreuungsunterhalt dafür zu zahlen, dass sie die Kinder nicht betreut.

Beispiel 4: Betreuungsunterhalt auch bei vollzeitbetreuten Kindern

Der Bundesgerichtshofs urteilte am 17. Juli 2008: "Selbst wenn ein Kind im Kindergarten volltags betreut wird, führt dies nämlich noch nicht notwendig zu einer vollschichtigen Erwerbspflicht des betreuenden Elternteils." [7] Die höchst­richterliche Rechtsprechung erwartet somit de facto, dass Exmänner Betreuungsunterhalt für ihre Exfrauen zahlen, obwohl das gemeinsame Kind gar nicht von der Mutter, sondern fremdbetreut wird. Dazu kann nach einem anderen Richterspruch die Betreuungskosten als "Mehr- und Sonderbedarf" vom Vater kassiert werden. Viele alleinerziehende Mütter mit kleinen Kindern können so mit erheblich höheren Unterhaltszahlungen rechnen. Eine Kölner Anwältin jubelt: "Davon profitieren am meisten die Kinder und die berufstätigen Betreuenden." [8] Unschwer ist zu erkennen, dass Väter geschröpft und die HelferInnenindustrie gemästet wird.

Beispiel 5: Unterhaltspflicht auch bei im Ausland lebenden Kind

Ein Kinder macht einen ausgedehnten Auslands­aufenthalt von zehn Monaten in den USA. Der Vater möchte für diese Zeit nicht weiterhin allein den vollen Unterhalt aufbringen, schließlich lebt das Kind ja nicht mehr bei der Mutter. Die Mutter informiert den Vater nicht darüber, der Vater ist offenbar nicht in Entscheidung zum Auslands­aufenthalt einbezogen. Während des Auslandsaufenthalts wird das Kind volljährig.
Der Vater zahlt für drei Kinder rund 1500,- Euro Kindesunterhalt. Zusätzlich bezahlt er Ehegatten­unterhalt. Das Ansinnen des Vaters, die Unterhaltspflicht, wird vom OLG Köln abgelehnt mit folgender Begründung: Der Kindesvater bliebe weiter barunterhalts­pflichtig, während die Kindesmutter weiterhin ihre Unterhaltsleistung durch Pflege und Betreuung erbringe. Durch den Auslandsaufenthalt sei die Frage der Betreuung nicht entfallen. "Vielmehr ist die Kindesmutter gehalten, auch aus der Ferne die Pflege und insbesondere Erziehung des Sohnes weiter auszuführen. Zu berücksichtigen ist insoweit insbesondere, dass bei älteren Kindern wie dem Kläger die eigentliche Betreuungs­leistung ohnehin in den Hintergrund tritt. Gleichwohl ist die Kindesmutter gehalten, als betreuender Elternteil sich mit den Problemen zu befassen, die sich alltäglich stellen können."
Der Wohnbedarf sei weiter vorzuhalten, laufende Kosten würden weiter anfallen, sie wären sogar höher, z. B. durch höheres Taschengeld. Auch eine konkrete Bedarfsbemessung lehnen die Richter rundweg ab.
Die eingetretene Volljährigkeit ändert auch nichts: "Auch ab Volljährigkeit schuldet der Kläger dem Beklagten den titulierten Unterhalt. Die Mutter des Beklagten verfügt über ein Erwerbseinkommen, das unter dem Mindestselbstbehalt liegt. Lediglich unter Hinzurechnung des vom Kläger geschuldeten Ehegatten­unterhaltes wäre sie in geringem Umfange leistungsfähig. [...] so dass es letztendlich bei der vollen Barunterhaltspflicht des Klägers verbleibt."

Die Betreuungsfiktion bringt der Unterhalts­berechtigten sehr viel Unterhaltsbargeld. Dafür attestieren die Richter einer Mutter schon mal eine dem fetten Barunterhalt gleichstehende Leistung durch Pflege und Erziehung über 8000 km hinweg bis auf einen anderen Erdteil. Nicht einmal die Volljähigkeit ändert etwas daran, die gesteigerte Erwerbsobliegenheit der Mutter wird mit keinem Wort auch nur erwähnt.

Das ganze Ausmaß des verrotteten und korrumpierten Unterhalts(un)rechts wird deutlich, wenn dieselben Argumente für die andere Seite angewendet werden. Dort gelten sie jedoch, wie erwartet, nichts. Unterhalts­maximierungs­prinzip kennt ausschließlich barunterhalts­erhöhende oder -konservierende Faktoren.

Dabei müssen auch Umgangsväter, obwohl das Kind bei ihnen nicht dauerhaft bei ihnen lebt, Wohnraum vorhalten. Sie erziehen aus der Ferne ebenso mit und laufende Kosten fallen sowohl für den Aufenthalte des Kindes als auch für Fahrtkosten an. Die werden jedoch nirgends angerechnet, weder pauschal noch konkret.[9]


Beispiel 6: Betreuungsunterhalt für Studentinnen mit unehelichem Kind

Eine Studentin studiert mal dies, mal das, fängt vieles an und bringt nichts zu Ende. Dann wird sie schwanger. BAFÖG-Zahlungen verschweigt sie ebenso wie ihre Einkünfte aus der Jobberei nebenher. So erhält sie Betreuungsunterhalt in Höhe von 570 Euro pro Monat, Kindes­unterhalt erhält sie obendrauf und das Kindergeld ebenfalls. Sie studiert weiter vor sich hin und als das Kind drei Jahre alt ist, will sie weiter kassieren. Das Gericht spricht ihr Betreuungs­unterhalt zu, obwohl sie aufgrund der guten Betreuungs­situation des Kindes auch mehr arbeiten könnte. Das Kind ist ganztags in einer Kindertagesstätte, dort ist Betreuung bis 17:30 Uhr möglich. Das Verschweigen ihrer Einkünfte und der damit verbundene Betrug führt weder zur Verwirkung ihrer Ansprüche noch wird von ihr eine Eigen­ver­antwortung verlangt, etwa die erfolglose Studiererei endlich aufzugeben und sich statt dessen eine Erwerbsarbeit zu suchen. Der Vater hat jetzt 407 Euro Betreuungs­unterhalt pro Monat zu bezahlen und lernt daraus:
  • Die "Ausnahme" Unterhalt wurde von den Gerichten schrittweise zum "Normalfall" gemacht.
  • Ausnahmetatbestände werden so lange verdreht und erweitert, bis sie in Normalfälle transmutieren. Die Begründungen dafür sind ganz kurz und pauschal, während Begründungen gegen Unterhalts­zahlungen ausgreifend, detailliert und scharf sein müssen, um berücksichtigt zu werden.
  • De facto ist eine Beweislastumkehr eingetreten
  • Unterhaltsberechtigte dürfen den Unterhalts­pflichtigen nach Herzenslust lügen, betrügen und nebenher kassieren. Das bleibt generell straf- und sanktionslos. Eine Einladung erster Klasse für jeden Betrugsversuch.
  • Generell reicht ein Einzelpunkt aus, um Unterhalt zu erhalten. Die Unterhalts­berechtigte bekommt unzählige Leitern, es reicht wenn eine lang genug ist, um über das Mäuerchen zu kommen.
  • Unterhalt ist immer deutlich höher wie der Lebensbedarf oder das, was der Staat geben würde: BAFÖG wären 640 Euro gewesen, Unterhalt sind 770 Euro (plus ca. 250 Euro Kindesunterhalt plus 184 Euro Kindergeld)
Tenor des Gerichtes: Es "müsse berücksichtigt werden, dass der Mutter durch die Geburt ihres Kindes Probleme erwachsen seien. Diese resultierten daraus, dass sie mitten im Studium schwanger geworden sei. Ein Abbruch des Studiums sei nicht zumutbar, insbesondere komme ein erfolgreicher Abschluss auch dem gemeinsamen Kind zugute. Unter Berücksichtigung aller Umstände sei hier eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs über die Drei-Jahresfrist hinaus gerechtfertigt." Der Mann hat also der Frau Probleme bereitet und muss "dafür geradestehen". Die Frau ist für die Probleme natürlich nicht verantwortlich, muss deshalb auch nicht dafür gerade stehen und darf weiter machen wie bisher.[10]

Erwerbsobliegenheit

Obwohl das Unterhaltsrecht in den vergangenen Jahren insoweit geändert wurde, so dass theoretisch auch die alleinerziehende Mutter zu eigener Erwerbsarbeit verpflichtet ist, wird weiterhin sehr oft ein Geldtransfer zur geschiedenen Frau gerichtlich erzwungen. Juristisch wird der Begriff "Erwerbsobliegenheit" benutzt, obwohl dieser eigentlich aus dem Insolvenzrecht stammt.

Zur gesteigerten Erwerbs­obliegenheit, OLG Koblenz vom 9.7.2007 - 13 UF 299/07

Kindesunterhalt wird nicht gezahlt, der Pflichtige wird verklagt, aber er verdient zu wenig. Das Gericht entscheidet:

  • Das klagende Kind kriegt keine Prozesskostenhilfe, weil seine Klage auf Unterhalt aussichtslos ist.
  • Arbeitsplatzwechsel ist nicht nötig und nicht zumutbar.
  • Bewerbungen auf andere Jobs wurden nicht vorgelegt, sind auch nicht nötig.
  • Nebenjob ist nicht nötig.
  • Zusammenleben mit neuem Partner ist irrelevant, der Selbstbehalt wird deswegen nicht abgesenkt.
  • Umzug näher zum Arbeitsort ist nicht nötig, obwohl dadurch Fahrtkosten eingespart werden würden.
OLG Koblenz, Beschluss vom 9. Juli 2007, Az 13 UF 299/07
§ 1603 II BGB: Gesteigerte Erwerbsobliegenheit der Kindesmutter
FamRZ 2008, Band 55, Ausgabe 2, S. 173

Zur gesteigerten Erwerbs­obliegenheit, OLG Dresden vom 25.7.2007 - 20 UF 444/07

Kindesunterhalt kann nicht voll gezahlt werden, wird aber verlangt. Der Pflichtige verdient zu wenig, er klagt auf Herabsetzung. Das Gericht entscheidet:

  • Der klagende Pflichtige kriegt keine Prozess­kosten­hilfe, weil die Klage auf Herabsetzung aussichtslos ist.
  • Arbeitsplatzwechsel ist unbedingt nötig und zumutbar, obwohl er bereits Vollzeit arbeitet. Er hat sich im gesamten deutschen Sprachraum zu bewerben, also auch ausdrücklich beispielsweise in Österreich.
  • Bewerbungen wurden vorgelegt, es sind aber hauptsächlich nur "Blind­bewerbungen", das "bleibt hinter den Obliegenheiten" zurück.
  • In Österreich könnte er mit Zeitarbeit 1300 Euro verdienen, wie das Gericht behauptet, also fiktives Einkommen.
  • Die Bindungen an seine Heimat sind irrelevant.
OLG Dresden, Beschluss vom 25. Juli 2007, Az 20 UF 444/07
§ 1603 II BGB: Pflicht zur Arbeitssuche im gesamten deutschsprachigen Raum
FamRZ 2008, Band 55, Ausgabe 2, S. 173

Wer sich darüber wundert, dass zwei fast zeitgleiche Urteile zur "erhöhten Erwerbsobliegenheit" so unterschiedlich ausfallen, dem sei gesagt, dass im ersten Fall der Pflichtige die Mutter, im zweiten Fall aber der Vater ist.[11] Damit ist dokumentiert, wie trotz geschlechter­neutral formulierter Gesetze trotzdem Frauenbevorzugung betrieben wird.

Ein weiteres Beispiel zeigt, welche bizarren Blüten die unterschiedliche Anwendung der Erwerbs­obliegenheit treibt. Die verheiratete Mutter zweier Kinder, die als Domina tätig war, zahlte zwischen 1997 und 2007 Alimente nur verspätet oder überhaupt nicht. Nachdem sie zunächst wegen Vernachlässigung der Unterhalts­pflichten schuldig gesprochen und das Urteil in zweiter Instanz bestätigt wurde, hob das Schweizer Bundesgericht das Urteil als willkürlich auf. Laut den Richtern sei der Vorwurf, nicht genug Freier bedient zu haben, bereits mit Blick auf das "Recht der persönlichen Freiheit und der sexuellen Selbstbestimmung" heikel.[12] Diese Rechtsprechung muss vor dem Hintergrund eines Prostituierten­gesetzes, welches Prostitution zu einem ehrbaren Beruf erhob, gesehen werden. Solange Erwerbsarbeit mit sexuellen Dienst­leistungen der Selbstverwirklichung von Frauen dient, gilt das als selbstbestimmte Ausübung der freien Berufswahl, sobald daraus aber eine Unterhalts­verpflichtung bedient werden soll, ist dies nicht statthaft. Plötzlich wird das "Recht der persönlichen Freiheit" und die "sexuelle Selbstbestimmung" der Frau (wieder)entdeckt. Man kann zur Prostitution stehen wie man will, aber in diesem Beispiel werden die doppelten Standards deutlich, die in einem Rechtssystem etabliert sind: Dort, wo es den Frauen nützt, werden Frauenrechte verwirklicht, wo Pflichten auf Frauen zukommen, werden sie davor in Schutz genommen.

Männer warten erwartungsvoll auf den Familienrichter, der nach einer Scheidung das Recht auf "persönliche Freiheit" und "gesund­heitliche Selbst­bestimmung" für Möbelpacker, Schlacht­haus­mitarbeiter, Kanal­reiniger oder Soldaten im Afghanistan­einsatz entdeckt.

Dies sind Beispiele dafür, wie unter dem Deckmantel geschlechter­neutral formulierter Gesetze trotzdem Frauenbevorzugung betrieben wird. Mit dieser Rechtsprechung wird "Familien­solidarität" zerbrochen, ohne damit die versprochene neue "Geschlechtergerechtigkeit" herzustellen.

Legitimierung

Man sollte sich in Erinnerung rufen, dass aller Unterhalt sich aus § 1353, Abs. 1, BGB legitimiert. Darin heißt es allerdings "Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebens­gemeinschaft verpflichtet." Ursprünglich waren nacheheliche Unterhalts­zahlungen eine Strafe für den Mann, der seine treue Ehefrau für eine jüngere Frau verließ. Entwickelt hat sich daraus eine Zahlungs­verpflichtung des Mannes an die geschiedene Exfrau, auch wenn diese selbst die Scheidung eingereicht hat oder zu ihrem neuen Liebhaber gezogen ist. Unterhalts­ansprüche zwischen Nichtverheirateten gab es bis 1970 in Deutschland nicht (wie es heute noch in den meisten Ländern der Fall ist). Dann wurde erst ein Anspruch für ein Jahr geschaffen und in der Folge immer weiter ausgeweitet. Am 28. Februar 2007 urteilte das BVerfG in 1 BvL 9/04, dass es aus "Gleich­behandlungs­gründen" keinen Unterschied mehr zu verheirateten Müttern geben dürfe.[13]

Die Tatsache, dass der Staat über das Konstrukt Bedarfsgemeinschaft Menschen zwingt, indirekt für den Lebensunterhalt wildfremder Personen aufzukommen, setzt dem Wahnsinn des Familien- und Sozialrechts nur noch die Krone auf. Wer unter diesen Umständen in Deutschland noch ein Kind zeugt, muss entweder wahnsinnig sein oder wie Boris Becker sehr viel Geld haben, um die Unterhaltsansprüche locker aus der Portokasse bezahlen zu können.

Bis zur Familienrechtsreform 1976 war im Falle einer Scheidung die zu leistende Geldrente in Anlehnung an § 843 BGB als Schadensersatz für den unschuldig geschiedenen Ehepartner gedacht. Seit 1977 regelt das Ehescheidungsrecht jedoch nicht nur den streitigen Sonderfall einer zu Tode erkrankten Ehe als einer ultima ratio, sondern es löst seinerseits erst Verhaltensweisen aus, die bei einem der beiden Ehepartner das Ziel der zwischen­zeitlichen oder endgültigen Familien- und Ehezerstörung haben. Eine ehemüde und scheidungswillige Ehefrau kann risikolos aus einer Ehe aussteigen, darf sich darauf verlassen, dass ihr das Kind bzw. die Kinder zugesprochen werden und sie sich so die Unterhaltsberechtigung sichert. Der Mann verliert dabei doppelt, er verliert die Kinder und muss seiner Exfrau Unterhalt zahlen.

Aus dem Schadensersatz, für den unschuldig geschiedenen Ehepartner gedacht, wurde also eine Prämie gemacht, welche der Vertrags­brüchige (meist die Frau) vom Leistungsträger (meist der Mann) einstreicht. Diese Singularität in der Rechtsprechung ist rechtsethisch nicht vertretbar.

Mangelfall

Das Unterhalts­maximierungs­prinzip stößt dort an seine Grenzen, wo der Unterhaltspflichtige (zumeist der Mann) zum Mangelfall wird, also die gefordeten Unterhaltsleistungen aus seinen Einkommen nicht mehr bedienen kann.

Dann kommt es dazu, dass sich verschiedene Unterhaltsberechtigte um den Zugriff auf das verfügbare Einkommen streiten.[14]

Die Mär von der befristeten Unterhaltsdauer

Ein männlicher Erzeuger wird durch das deutsche Familienrecht lebenslänglich unterhalts­pflichtig gemacht. Hartnäckig hält sich das (gezielt durch Falsch­information gestreute) Gerücht, dass der Unterhalt für den weiblichen Kindesausträger maximal drei Jahre beträgt. Das ist leider völlig falsch, tatsächlich beträgt der Unterhalt für die Freundin mindestens drei Jahre und wird unbefristet ausgeurteilt. Das heißt nichts anderes, dass die Unterhaltsdauer erstmal lebenslänglich gilt. Der unterhaltspflichtig gemachte Mann hat nun das Recht alle paar Jahre eine Abänderungsklage zu führen, damit der Unterhalt für die Freundin vielleicht stufenweise gesenkt werden kann.[15]

Der Erfolg einer Abänderungsklage ist regelmäßig gering und dient vor allem dazu, die Taschen der Helferindustrie und Juristen zu füllen. Aus erster Hand informiert beispielsweise ein Interview 2009 mit Isabell Götz, Richterin am Oberlandesgericht München und Mitglied im Vorstand des Deutschen Familiengerichtstags, zu hören.[16]


Die Quotenfrau im bayrischen Justizministerium, Beate Merk, fordert 2012 "besseren Schutz von Kindern" im Unterhaltsrecht:

"Bis zum 14. Geburtstag des Kindes darf in der Regel von Alleinerziehenden keine Vollerwerbstätigkeit verlangt werden!"[17]

Mit der Ausrede "Schutz von Kindern" wollen konservative Quotenfrauen erreichen, dass "Mutti" nicht arbeiten muss.

"Was aber leider fehlt, ist eine klare Aussage des Gesetzgebers, dass geschiedene Partner, die Kinder erziehen, nicht mehr gezwungen werden dürfen, im Regelfall ab dem dritten Geburtstag des Kindes vollerwerbstätig zu sein." [17]

Ministerin Merk meint, geschiedene Frauen sollen nicht gezwungen werden dürfen, arbeiten zu gehen. Oder anders ausgedrückt, wenn Frauen nicht arbeiten wollen, sollten sie zumindest alle 14 Jahre einmal schwanger werden.

Die Rechtsexpertin der Union, Ute Granold[wp] (CDU) formuliert, indem sie Frauen als Opfer inszeniert, etwas anders:

"Wir wollen, dass Ehefrauen, die vor langer Zeit geheiratet haben, im Fall einer Scheidung nicht ins Bodenlose fallen." [18]

Im TrennungsFAQ wird das von "P" kommentiert:

"Das 'Muttchen' von Haffner ist wieder auferstanden." [19][20]


Wirft man die schwangere Freundin gleich aus der Wohnung, dann ist die Unterhaltsdauer kürzer, weil es dann eine kurzfristige Beziehung ist. Je länger die Beziehung, desto länger ist die Unterhaltsdauer. Der sofortige Rauswurf ist eine Konsequenz aus dem Unterhaltsrecht. Im Übrigen ist die Freundin mit Kind in Sachen Unterhalt einer verheirateten Frau gleichgestellt. Vor 4 Jahren wurde dieser Bonus per Gesetz verabschiedet.[15]

Unterhaltsberechtigte Ausländerin

  • Einem Schweizer werden die Alimenten nach schweizerischem Recht bemessen, wenn die Ehe in der Schweiz geschlossen wurde. Ist die Ex eine Asiatin, würde sie in der Heimat mit deinen Beiträgen zur Dorfkönigin avancieren und tausende von Quadratkilometern Reisfelder kaufen, während dem europäischen Mann hier kaum ein Reiskorn im Teller bleibt.[21]

Unterhalt für Jungfrauengeburt

Im hessischen Idstein vertrat der Amtsgerichtrichter in einer Entscheidung über eine Unterhaltsklage die Auffassung, die unbefleckte Empfängnis sei "wissenschaftlich nicht auszuschließen wie das sehr seltene Phänomen der Parthenogenese, auf welchem immerhin die Kulturgeschichte des christlichen Abendlandes zu einem nicht unerheblichen Teil beruht" (Aktenzeichen 10Js 5933.5/98 2 DS). Der Richter übernahm die Behauptung der Kindsmutter, sie müsse vom Küssen mit einem Fremden schwanger geworden sein. Das hatte zur Folge, dass der durch einen DNA-Test als Kindsvater ausgeschlossene derzeitige Ehemann zur Unterhaltszahlung verpflichtet wurde.[22][23]

Endloser Aufstockungsunterhalt

Wie drastisch sich eine abgebrochene, unterlassene, nicht fortgeführte "Karriere" innerhalb einer Ehe sich unterhaltsrechtlich auswirkt, führte vor wenigen Monaten auch das OLG Brandenburg in 10 UF 253/11 vom 21.02.2012 vor, das ebenfalls "endlosen Aufstockungsunterhalt" ausurteilt.[24]

Frau bricht Berufsausbildung in einem sehr einfachen Beruf im Jahre 1978 ab, weil sie ein Kind bekommt. Nach der Geburt wird geheiratet. Sie ist ab da auf eigenen Wunsch nur noch als Aushilfe tätig. Oder arbeitslos gemeldet, mal eine Weiterbildung, mal eine ABM-Maßnahme. Scheidung, zum Schluss 30 Wochenstunden Arbeit in einem ebenfalls einfachen Job.

Der Ehemann will eine Befristung des Ehegattenunterhalts durchsetzen. Das OLG nimmt zwar eine Vollzeittätigkeit für sie an, errechnet aber noch 358 Euro Unterhalt obendrauf und verurteilt ihn zu unbefristeter Zahlung von Ehegattenunterhalt.

"Der fehlende Abschluss ihrer 1978 begonnenen und 1979 abgebrochenen Berufsausbildung stellt entgegen der Auffassung des Antragstellers einen Nachteil dar, der 'durch die Ehe' bzw. 'Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes' im Sinne von § 1578 b Abs. 1 S. 2 und 3 BGB entstanden ist." Dass sie noch gar nicht verheiratet war, spielt keine Rolle. Es spielt auch keine Rolle, dass ihr heutiges Einkommen ihren Bedarf deckt und die Lebensstandardgarantie abgeschafft wurde. Egal ist auch, dass sie selbst keine Ausbildung mehr machen wollte:

"Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann er der Antragsgegnerin auch nicht entgegenhalten, dass sie nicht gehindert gewesen sei, während bestehender Ehe ihre Berufsausbildung wieder aufzunehmen und zu einem Abschluss zu bringen. Im Rahmen der Billigkeitsabwägung erfolgt keine Aufarbeitung eines ehelichen (Fehl-) Verhaltens. Denn bei den in § 1578 b BGB aufgeführten Kriterien handelt es sich um objektive Umstände, denen kein Unwerturteil bzw. keine subjektive Vorwerfbarkeit anhaftet (vgl. hierzu BT-Drucksache 16/1830, S. 20; BGH, FamRZ 2010, 2059; OLG Stuttgart, FamRZ 2011, 906)."

Die "nacheheliche Solidarität" überstrahlt alles. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs bemisst sich an der Ausbildung 1978, wenn sie erfolgreich beendet worden wäre. Die wirkt jetzt lebenslang unbefristet nach.

Tipp für Frauen: Gleich nach dem blauen Streifen auf dem Schwanger­schafts­test schnell für Zahnmedizin an der Uni einschreiben. Nicht hingehen, sondern ein paar Monate später wieder exmatrikulieren. Wenn das Kind kommt und noch geheiratet wird, hat sie lebenslang einen Unterhaltsanspruch wie wenn sie Zahnärztin geworden wäre.[25]

Zivilpakt

Die Bestrebungen, die Ehe als bürgerliche Institution abzuschaffen[26] machen Alternativen erforderlich, welche ausgreifende, langdauernde Geldflüsse zwischen Privatleuten weiterhin erzwingbar machen. Dazu sind eine Vielzahl von Namen im Umlauf: Lebenspartnerschaft, Zivilpakt[wp]/"Ehe light" (Österreich[27]), PACS[wp] (Frankreich).

Zitat: «Je ähnlicher der Zivilpakt rechtlich einer Ehe wird, desto weniger Leute wollen ihn eingehen. Das Wort "Unterhalt" und anderer Schwachsinn lässt schon erahnen, wohin die Reise auch in Österreich gehen soll, nämlich in eine rechtliche Überladung und damit Vergiftung einer "Ehe light". Die Regelsucht und der Wahn, überall neuen Business für das Juristen­gesockse und die Staatskrake zu schaffen, haben in D und auch A, wie gewohnt, oberste Priorität.» - P[28]
Zitat: «Je ungereimter die betreffende Gesetzgebung ist, umso weniger hat der Staat das Recht, das Sozialrisiko von Scheidungen einseitig zu Lasten eines Geschiedenen zu privatisieren.» - Georg Friedenberger[29]

Enteignung der Männer und ihre Versklavung

Der Hintergrund ist, dass der Staat durch die Abschaffung des Familienoberhaupts, der Einführung des Weglauf-Prinzips und der staatlichen Finanzierung des Feminismus (dessen erklärtes Ziel die Zerstörung von Ehe und Familie ist) eine Situation geschaffen hat, in der immer mehr Männer erkennen, dass der Gang zum Standesamt für sie ein schlechtes Geschäft ist und dem Staat die Frauen­ernährer ausgehen.

[...]

Ein neues Gutachten zuhanden von Justiz­ministerin Sommaruga provoziert mit gewagten Vorschlägen zur Ehe. Das Recht soll den vielen modernen Familien­formen angepasst werden.

Mit teilweise radikalen Ideen wartet ein Gutachten der Basler Rechts­professorin Ingeborg Schwenzer[wp] auf, das sie zuhanden von SP-Justiz­ministerin Simonetta Sommaruga erarbeitet hat. Diese basieren auf der Überzeugung, dass das Recht in einem modernen Staat keine Familienform bevorteilen dürfe.

Statt auf die Ehe soll demnach auf die "Lebensgemeinschaft" abgestellt werden. Eine solche liegt vor, wenn das Paar seit mehr als drei Jahren zusammen ist und entweder gemeinsam Nachwuchs hat oder wenn einer der beiden oder beide erhebliche Beiträge für die Gemeinschaft erbracht haben.

Homosexuelle, Halbgeschwister, polygame Gemeinschaften

Weil die Ehe nach dieser Lesart nur noch eine Form einer Lebens­gemein­schaft ist, soll der Staat Ehe­hindernisse abbauen: Auch Homosexuelle sollen heiraten dürfen - und zu diskutieren sei gar die Ehe zwischen Halb­geschwistern oder mit mehreren Partnern. "Die Zunahme der Zahl an Mitbürgerinnen und Mitbürgern islamischen Glaubens wird in der Zukunft auch die Diskussion über polygame Gemein­schaften erfordern", schreibt Schwenzer. Betreffend Adoption sollen verheiratete, nicht verheiratete, verschieden­geschlecht­liche und gleich­geschlecht­liche Paare gleich­gestellt werden.

Das Gutachten dient nun als Diskussions­grund­lage einer Fach­tagung, an der Sommaruga Ende Juni mit Experten und interessierten Politikern Alternativen für ein modernes Familienrecht diskutieren möchte.

Konflikt mit Traditionalisten

Die progressiven Vorschläge sorgen in der SVP für Empörung: "Es ist nichts Neues, dass die Sozialisten versuchen, die Familien zu zerstören und die Ehe zu einer Alternative unter vielen möglichen Formen des Zusammen­lebens zu degradieren", sagt der Basler Nationalrat Sebastian Frehner.

Auf das Gutachten hätte man verzichten können, wenn ohnehin nur drinstehe, was Simonetta Somma­ruga habe hören wollen. "Wenn ich bei Christoph Mörgeli ein Gutachten bestelle, erhalte ich auch eines, das meinen Interessen entspricht."

Verhaltener äussern sich die Familien­politikerinnen Lucrezia Meier-Schatz (CVP/SG) und Christa Markwalder (FDP/BE). "Dieses Gutachten schafft eine Diskussions­grund­lage, nicht mehr und nicht weniger", sagt Meier-Schatz. Aufgrund der gesell­schaft­lichen Entwicklungen sei es zwingend, dass neue Diskussionen geführt würden, vor allem im Steuer- und Erb­recht. Einige der Vorschläge Schwenzers kämen jedoch gesell­schaft­lichen Rückschritten gleich, findet sie. "Doch es ist einer Professorin freigestellt, Grenzen zu überschreiten."

Markwalder sagt: "Ich finde es gut, dass eine breite Auslege­ordnung gemacht wird." Die Kernfrage sei, ob man der Ehe weiterhin einen besonderen rechtlichen Status zumessen wolle. "Diese Frage wird zum Konflikt zwischen Traditionalisten und jenen führen, die den gesell­schaft­lichen Realitäten Rechnung tragen wollen."

Mehr Ledige als Verheiratete

Erstmals lebten Ende letzten Jahres mehr Einwohner mit dem Zivilstand "ledig" in der Schweiz als Verheiratete. Laut dem Bundesamt für Statistik (BFS) sind 3,54 Millionen Menschen ungebunden, 3,53 Millionen verheiratet.

Generell heiraten Schweizer heute später und seltener als noch vor ein paar Jahr­zehnten. Zudem lassen sie sich häufiger scheiden. Seit 1980 hat sich die Zahl der Geschiedenen ver­dre­ifacht. Derzeit ist gemäss BFS davon aus­zu­gehen, dass 43 Prozent der Ehen nicht erst vom Tod geschieden werden.[30]

Man warf ihr vor, mit der Reform des Familienrechts wolle sie die Ehe zu Grabe tragen, Inzest erlauben und Polygamie legalisieren. Jetzt antwortet die Basler Jusprofessorin Ingeborg Schwenzer[wp] im "Beobachter" erstmals ihren Kritikern.

Die Kritik habe sich einseitig an Schlag­worten orientiert und den Inhalt ihres Gutachtens unterschlagen. Ihr gehe es bei der Reform des Familienrechts um Anderes: Wer zusammen­lebe, müsse Verantwortung für sein Handeln übernehmen - über die Dauer der Beziehung hinaus. "Es kann nicht sein, dass man sich aus der Verantwortung stehlen kann, nur weil man nicht geheiratet hat."

Beobachter
Frau Schwenzer, wollen Sie die Ehe abschaffen?
Ingeborg Schwenzer
Ganz und gar nicht. Mir schwebt nur ein neues Familienrecht vor, bei dem alle die Verantwortung für ihr Leben übernehmen, gleichgültig, ob sie verheiratet sind oder nicht. Es soll zum Beispiel Männern nicht mehr möglich sein, wie in einer Ehe zu leben und hinterher sagen: Wir waren ja nicht verheiratet, deshalb bin ich für nichts verantwortlich.
Beobachter
Die Kritiker werfen Ihnen aber vor, dass Sie die Ehe zerstören, den Inzest lockern und Polygamie zulassen wollen.
Ingeborg Schwenzer
Die haben etwas gründlich missverstanden. Ich war schon etwas überrascht, dass man diese beiden Neben­punkte meines Gutachtens herausgegriffen und sie gross zum Thema gemacht hat. Man hat sich an Schlag­worten orientiert, nicht am Inhalt meines Gutachtens.
Beobachter
Aber Sie fordern doch eine Lockerung des Polygamieverbots?
Ingeborg Schwenzer
Längerfristig muss man darüber nachdenken. Schon heute leben viele polygam: Sie sind verheiratet und haben daneben noch eine Beziehung ausserhalb. Wenn zum Beispiel die Geliebte ihre Berufs­tätigkeit für die Beziehung aufgibt, steht sie womöglich mit leeren Händen da. Sie braucht einen besseren Schutz. Das hat rein gar nichts mit Religion zu tun.
Beobachter
Sondern?
Ingeborg Schwenzer
Mit der Durchsetzung des Verantwortungs­prinzips. Beide, Ehefrau und Partnerin sollen nach einer Trennung entschädigt werden, wenn Kinder da sind und einer für die Gemeinschaft weniger gearbeitet hat. Und was spricht eigentlich dagegen, die Ehe für Mehr­fach­partner­schaften zu öffnen, wenn dies alle Beteiligten ausdrücklich wünschen? Aber das ist wirklich nur ein Rand­aspekt meines Gutachtens.
Beobachter
Ist die Lockerung des Inzest­verbots auch nur ein Randaspekt?
Ingeborg Schwenzer
Genau. Dass inzestuöse Ehen zwischen Eltern und ihren Kindern zugelassen werden, kommt überhaupt nicht in Betracht. Denn da ist der Missbrauch des Kinds immer wahrscheinlich. Das Verbot der Ehe zwischen Halb­geschwistern und der Ehe zwischen Geschwistern, bei denen die Verwandtschaft alleine auf Adoption gegründet ist, ist meiner Meinung nach aber über­denkenswert.
Beobachter
Sie schlagen auch vor, dass man quasi automatisch in eine Art Ehe hinein­rutscht, wenn man zum Beispiel drei Jahre zusammen­gelebt hat. Zum Heiraten braucht es aber doch einen Willensakt?
Ingeborg Schwenzer
Der Willensakt besteht bereits, wenn jemand bewusst wie in einer Ehe zusammen­leben will. Aber nochmals: Männer sollen sich ihrer Verantwortung nicht dadurch entziehen können, indem sie nicht heiraten. Das gilt selbst­ver­ständlich auch für Frauen, die sich beispielsweise einen Partner aus Afrika holen, zwei Jahren mit ihm zusammen­leben und dann sagen: Schau selber, wo du bleibst.
Beobachter
Es gibt aber viele Paare, die explizit nicht heiraten wollen?
Ingeborg Schwenzer
Für mich ist eine Beziehung so etwas wie eine kleine Firma. Wenn sie sich auflöst, werden Gewinne und Verluste unter allen Gesellschaftern aufgeteilt. Genauso soll es bei Beziehungen sein.[31]

[...][32]

Schweiz: Unterhalt satt auch ohne Trauschein[33][34]

Zitat: «Eine deutsche Rechtsprofessorin (62) an der Uni Basel hat ein Gutachten über ein neues Familienrecht erstellt, das nun Grundlage der Familienrechtsreform ist.
"Mir schwebt nur ein neues Familienrecht vor...
Es soll zum Beispiel Männern nicht mehr möglich sein, wie in einer Ehe zu leben und hinterher zu sagen: Wir waren ja nicht verheiratet, deshalb bin ich für nichts verantwortlich."

Das reine Zusammenleben mit einer Frau soll schon reichen, um sich als Mann Verantwortung und Pflichten für einen nicht absehbaren Zeitraum aufzuladen.

"Der Willensakt besteht bereits, wenn jemand bewusst wie in einer Ehe zusammenleben will. ... Männer sollen sich ihrer Verantwortung nicht dadurch entziehen können, indem sie nicht heiraten."

Man kann jedem Schweizer Mann nur raten, die Freundin aus der Wohnung zu werfen, solange es noch geht.»[35]

Zitat: «Typisches radikalfeministisches Neusprech. Sie begründet die massiv ausgeweiteten Unterhaltspflichten zwischen Erwachsenen im ersten Satz damit, dass ALLE die Verantwortung für ihr Leben übernehmen sollen. Sie pervertiert den Verantwortungsbegriff. Verantwortung = Unterhalt für Andere zahlen, aber niemals Verantwortung für sich selber. Die Schweiz hat jetzt schon schwere Baustellen für Verheiratete, so sind Verheiratete steuerlich schlechter gestellt wie Unverheiratete.»[36]

Österreich:

  • TrennungsFAQ-Forum: Unterhalt für Ex-Freundin am 12. Mai 2014 - 21:23 Uhr (Vater Österreicher, Ex-Freundin und Mutter Deutsche)

Mexiko:

Fremdfinanzierung einer Familie

Zitat: «Nach Ansicht der Politik ist Familie dort, wo alle aus dem selben Kühlschrank essen. Dann braucht man nur noch jemand, der diesen auffüllt.» - Beppo[37]
Zitat: «Vater erkennt Vaterschaft für nicht leibliches Kind an und zieht es mit auf wie sein eigenes. Mutter lässt sich scheiden. Als die Mutter den biologischen Vater heiratet, will der Ziehvater die Unterhalts­zahlungen einstellen. Das Kind will von Ziehvater nichts mehr wissen und aktzeptiert nur noch den biol. Vater. Der Ziehvater klagt und verliert in 2. Instanz. Er hätte in der 2-Jahres-Frist von der Vaterschaftsanfechtungsklage Gebrauch machen müssen.»[38][39]

Vorsätzliche Rechtsbeugung

Es ist ein typischer Amtsrichter, der ohne Kenntnis der Rechtslage einfach "kurzen Prozess" gemacht hat, während seine Kollegen im Landgericht ihn decken, als Revision begehrt wurde. Erst im zweiten Anlauf über Beschwerde beim OLG wurde erlaubt, die Fehler aufzuräumen. So gut wie alle Punkte des amtsrichterlichen Urteils waren fehlerhaft. Die Liste stimmt fast überein mit den in der TrennungsFAQ aufgeführten klassischen fehlenden Voraussetzungen für eine Verurteilung nach § 170 StGB.[40] Vier Ebenen haben hier nacheinander versagt:

  1. Die Anzeigende (oft das Jugendamt) die die Situation des Pflichtigen eigentlich sehr genau kennt;
  2. der Staatsanwalt der trotz seiner Ermittlungspflicht einen Strafbefehl ausstellt oder das Verfahren sofort startet;
  3. der Amtsrichter der losgelöst von der Rechtslage mit Gefängnis­strafen um sich wirft;
  4. die Landgerichtsrichter die trotz der groben Fehler die Revision verweigern.

Diese Vorgehensweise der mit dem Recht befassten Organisationen war kein Einzelfall, sondern ist der Normalfall. Jede einzelne Ebene glaubt, mit der bewährten "Shock and Awe"-Strategie den Beklagten zu überfahren und wartet nur darauf, dass er daraufhin Fehler macht. Fehler sind z. B. versäumte Fristen oder herausgelockte unbedachte Äußerungen, die ihm zum Nachteil hingedreht werden.

Jedem, der angeklagt ist, ist zu raten, sich nicht mit den Robenträgern auf unterer Ebene abzugeben, sondern gar nichts zu sagen, anschließend die Urteile Punkt für Punkt zu durchzugehen und daraufhin in Revision zu gehen. Niemand sollte sich von Staatsanwälten und Amtsrichten für dumm verkaufen lassen.[41]

Zweckentfremdung von Kindesunterhalt

Das Unterhalts­maximierungs­prinzip gilt ausschließlich für Männer und nicht für den Gesetzgeber, der sich elegant aus der Verantwortung zieht. Der Gesetzgeber praktiziert in seinem Fall überhaupt nicht das Kindeswohl, denn er selbst ist viel zu geizig einen vernünftigen Unterhaltsvorschuss zu leisten. Der Staat gefährdet sogar das Kindeswohl, denn er hat noch einen weiteren Leckerbissen auf Lager. Bezieht eine Alleinerziehende Hartz IV, dann wird der Kindesunterhalt und das Kindergeld als Einkommen gewertet, was zur Folge hat, dass gezahlter Kindesunterhalt auf den Hartz-IV-Satz der bedürftigen Dame angerechnet wird. Das heißt nichts anderes, als dass der gezahlte Kindesunterhalt zweckentfremdet für den Bedarf der Mutter verwendet wird. Das dürfte ein glatter Betrug sein, aber der Staat zeigt sich nicht selbst an und niemand muss sich für diesen Betrug verantworten, geschweige denn ins Gefängnis gehen.[42]

Lesbe macht Schwulen unterhaltspflichtig

Lesbische Frauen, die sich gemeinsam ein Kind anschaffen (Stichwort Samenraub), werden nach einer Trennung nicht für das Kind verantwortlich gemacht, sondern der "Samenspender" wird ausfindig gemacht und vom Staat verantwortlich und zum Zahlesel gemacht.[43][44]

Unterhalt bei künstlicher Befruchtung

Eine Frau fälscht die Unterschrift ihres Mannes, um gegen seinen Willen eine künstliche Befruchtung durchführen zu lassen. Obwohl die Mutter vor Gericht zugab, die Unterschrift des Vaters gefälscht zu haben, muss der Mann trotzdem zahlen. Das Dortmunder Kinder­wunsch­zentrum hat aus dem eingelagerten Sperma eines Mannes drei Kinder gezeugt. Verklagt wurde übrigens die Klinik, nicht die Frau. Auch hier wieder ein typisches Urteil zugunsten der Frau und des Staates.[45]

Zwangsvollstreckung

Zitat: «Um Unterhaltspflichtige auszuspähen, gibt es keinerlei Grenzen. Datenschutz? Ein Fremdwort. Es geht um Geld, das ihnen abgepresst wird und dann ist alles erlaubt: Zentralisierung der Datenhaltung, Zugriffe durch immer mehr Stellen, Durchgriffe auf alle Datenspuren, die der "Pflichtige" irgendwo hinterlassen haben könnte.
In dieser Richtung werden mit der ZPO[wp]-Reform die letzten Schwellen abgebaut. Nun wird der schnelle Totalzugriff auf alle Schuldner ausgeweitet. Dazu kam heute eine kleine Pressemeldung, man möchte das vom Ministerium offenbar nicht zu laut verkünden. "Bundestag modernisiert die Zwangs­voll­stre­ckung". Auszug:
"Die Möglichkeiten der Informations­gewinnung für den Gläubiger werden an den Beginn des Voll­streckungs­verfahrens gestellt. Künftig kann der Gerichtsvollzieher vom Schuldner eine Vermögens­auskunft verlangen, ohne dass ein erfolgloser Versuch einer Sachpfändung, d. h. der Pfändung von beweglichen Gegenständen im Eigentum des Schuldners vorangegangen ist. Gibt der Schuldner die Vermögens­auskunft nicht ab oder ist nach dem Inhalt der Auskunft eine Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten, ist der Gerichtsvollzieher künftig befugt, Fremdauskünfte bei den Trägern der Renten­versicherung, beim Bundes­zentralamt für Steuern und beim Kraftfahrt-Bundesamt über ein Arbeitsverhältnis, Konten, Depots oder Kraftfahrzeuge des Schuldners einzuholen. Auf der Grundlage dieser Informationen kann der Gläubiger dann öfter erfolgreich vollstrecken, zum Beispiel durch eine Pfändung von Lohn oder Konto­guthaben des Schuldners durch das Voll­streckungs­gericht oder durch Pfändung eines auf den Schuldner zugelassenen Kraftfahrzeuges durch den Gerichtsvollzieher.
Gleichzeitig wird das Verfahren zur Abgabe der Vermögens­erklärung (bisher: 'eidesstattliche Versicherung') und die Verwaltung der Informationen modernisiert. Die Aufstellung der Vermögens­gegenstände des Schuldners (Vermögens­verzeichnis) soll zukünftig in jedem Bundesland von einem zentralen Voll­streckungs­gericht landesweit elektronisch verwaltet werden. Bislang geschah dies in der Regel bei den jeweiligen örtlichen Amtsgerichten. Künftig besteht damit in jedem Bundesland eine zentrale Auskunftsstelle. Zugriff auf die Datenbank haben Gerichtsvollzieher, Voll­streckungs­behörden und weitere staatliche Stellen wie die Straf­verfolgungs­behörden.
Auch das Schuldner­verzeichnis bei den Amtsgerichten, in dem zahlungs­unwillige bzw. zahlungs­unfähige Schuldner dokumentiert werden, soll künftig durch ein zentrales Voll­streckungs­gericht als landesweites Internet-Register geführt werden. Die Einsicht ist nach wie vor jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse (...)"
Das bedeutet, die eidesstattliche Versicherung ist abgeschafft. In Zukunft wird gleich am Anfang alles abgefragt. Zum Vorschein kommen andere zentrale Stellen wie das neue Bundes­zentralamt für Steuern. Man erinnere sich: Von denen wurden wir mit der über den Tod hinaus gültigen zentralen Steuernummer "beglückt", die natürlich bei ihrer Einführung niiiiie etwas mit Zwangs­voll­streckung zu tun haben sollte. Hinzu kommen neue zentrale Stellen wie das zentrale Voll­streckungs­gericht.
Worte wie Bankgeheimnis[wp] oder Steuergeheimnis[wp] tauchen gar nirgends mehr auf, sie wirken bereits antiquiert. Wer titulierten Unterhalt einen Tag zu spät bezahlt, kommt bereits in den Strudel der automatisierten totalen Offenlegung.
Geben wir uns keinen Illusionen hin: Früher oder später wird all dies EU-weit möglich sein.» - P[46]

Alle Kosten hat der Mann zu tragen

Zitat: «Martin Huber ist beruflich selbständig. Er arbeitet viel, und wenn er zwar nicht reich wird dabei, so kann er mit seinem Einkommen, je nach Geschäftsverlauf, eine gute Existenz aufbauen. Doch im Unterhaltsrecht erlebt er, wie Selbständige behandelt werden: Er wird von vorneherein als Hinterzieher und Vertuscher betrachtet.

So weit wäre es nie gekommen, hätte die Mutter seines Sohnes diesen nicht, in jahrelanger, bohrender Beeinflussung, gegen den Vater aufgehetzt. Die Männerservice-Reports haben bereits ausreichend gezeigt und werden weiter zeigen, wie einfach so eine Kindesmisshandlung in Österreich möglich ist, unter den Augen der Republik. Doch bald wird nun sein Sohn Markus seinen eigenen Vater vor Gericht zerren, um das maximale Geld zu erzielen.

Ein letztes mal kommt der Druck noch von seiner Mutter. Sie will, wie schon so oft, alle seine Einkommens­nachweise. Ein Arbeiter oder Angestellter würde jetzt wenigstens einfach seine Lohnzettel vorlegen. Martin jedoch kann seine Bücher ausbreiten, um daraus schließen zu können, wie viel er auf Euro und Cent verdient hat und, mehr noch, er zukünftig verdienen wird. So eine Aussage ist eine eigene Wissenschaft!

Doch unser Unterhaltsrecht nimmt es genau, wenn es um das Maximum geht, das von Vater zu holen ist. Statt einfach einen vernünftigen Betrag anzunehmen, beruft das Gericht einen Gutachter ein. Dieser achtet gut - darauf, dass er sich selbst viel Arbeit verschafft und eine große Rechnung schreiben kann, um ganze 5.000 Euro! Zusätzlich hatte Martin Huber 5.000 Euro Kosten durch die Daten­sammlerei, zu der er gezwungen wurde.

Wer Österreichs Familienrecht nicht kennt, wird sich wundern, wer nun gezwungen wird, die Kosten des Gutachters und seine eigenen Kosten zu tragen. Der Vater, ganz allein, wird mit 10.000 Euro im Regen stehen gelassen, dafür, dass ihm letztendlich sein Unterhalt auf Wunsch von anderen erhöht wurde! Bei erwachsenen Kindern ist das Unterhaltsrecht besonders schamlos. Sämtliche Gerichtskosten werden dem Vater auferlegt, wenn er das Pech haben sollte, dass sein Unterhalt erhöht wird. Unfassbar, doch die Politik in Österreich will es so.

Betroffene
Vater: Martin Huber
Kind: Markus, 18 Jahre
In der Verantwortung
Mutter des Kindes
Gericht
Ort und Zeitraum
Wien, 2016, jahrelange Vorgeschichte»[47]

Weitere Tricks

Zitat: «Herr B. ist verheiratet, doch seit seine Kinder geboren sind, kann er seiner Frau nichts mehr recht machen. Sie beginnt zunehmend, mit der Scheidung zu drohen. Dabei lässt sie klar erkennen, dass sie über das Unterhaltsrecht bestens Bescheid weiß, und sie erklärt deutlich, dass sie den Kontakt der Kinder zum Vater verweigern würde, sollte er keine finanziellen Zugeständnisse abgeben. Mitte 2016 ist die Scheidung nicht mehr zu vermeiden. Nun streben beide eine einvernehmliche Scheidung an.

Doch Frau B. hat sich bei einer landesbekannten Anwältin über eine heimtückische Strategie informiert. Sie versucht, Herrn B. zu einer freiwilligen Vereinbarung über Ehegatten­unterhalt zu überlisten, indem sie ihm anbietet, dafür in der Vereinbarung einen niedereren Kindes­unterhalt festzuschreiben. Die Tücke dabei:

  • Den Ehegattenunterhalt kann er später nie mehr reduzieren, egal, wie viel Frau B. eines Tages selbst verdienen wird.
  • Doch der Kindesunterhalt kann sofort, nachdem er in der Scheidungs­vereinbarung reduziert wurde, wieder erhöht werden, ganz nach Belieben der Mutter.

Diesen schmutzigen Trick hat die Anwältin, das größte Sorgenkind des Männerservice in Vorarlberg, schon bei sehr vielen Scheidungen angewendet. Nach Ansicht des Männerservice ist das an der Grenze zum Betrug!

Herr B. hatte wenigstens in diesem Punkt Glück: Durch den Männerservice war er gewarnt. Schockiert über diesen eiskalten Betrugsversuch seiner Frau lehnt er ab und erspart sich damit eine ungerechte Dauer­belastung für die Zukunft.

Betroffene
Vater: Herr B.
Kinder: Zwillinge, 2 Jahre alt
Verwandte: Großeltern
In der Verantwortung
Mutter des Kindes
Anwältin, Vorarlberg
Ort und Zeitraum
Bezirk Dornbirn, seit September 2015, andauernd bis jetzt»[48]

Aktuelle Entwicklung

Am 14. Dezember 2012 entschied der Bundestag über die Änderung des Unterhalts­rechts zum 1. März 2013. Unter TOP 28 ging es eigentlich um "Durch­führung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltend­machung der Unterhalts­ansprüche von Kindern und anderen Familien­angehörigen sowie zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des internationalen Unterhalts­verfahrensrechts".

Die Drucksache 17/11885 enthält auch eine Änderung des § 1578b Abs. 1 BGB.

§ 1578b Abs. 1 wird ergänzt:

(1) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebens­bedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebens­verhältnissen orientierte Bemessung des Unterhalts­anspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemein­schaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen oder eine Herabsetzung des Unterhalts­anspruchs unter Berück­sichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre. Nachteile im Sinne des Satzes 2 können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushalts­führung und Erwerbs­tätigkeit während der Ehe ergeben.[49]

Das ist ein weiterer Schritt, um wirklich sicher zu gehen, auch in kommenden Zeiten die Staatskassen nicht zu belasten. Aus einer vermeintlichen Stärkung der Eigenverantwortung der Eheleute (Frauen), wird die lebenslange Alimentierung des ONS.

Zitat: «Nach Ansicht der Politik ist Familie dort, wo alle aus dem selben Kühlschrank essen. Dann braucht man nur noch jemand, der diesen auffüllt.» - Beppo[50]

Kommentar

Zitat: «Wer sich von einer Frau verarschen lassen will, der zieht jahrelang vor Gericht. Geschickte Männer verhindern erfolgreich, dass sie von der Exfrau geschröpft werden. [...]

Der gesetzliche Unterhalt sollte weiterhin deutlich steigen, denn dann wissen auch die letzten Männer, dass sie völlig am Ende sind und alles sofort gegen die Wand klatschen können. Die Unterhaltsprellerei wird mit steigendem Unterhalt über­proportional wachsen. Es ist abwegig und dumm, gesetzliche Veränderungen über Petitionen erreichen zu wollen. Das sind Versuche von unbelehrbaren linken Väterrechtlern, die die Hoffnung nicht aufgeben und die Realität nicht sehen wollen und können. Gesetze werden sich kaum zum Vorteil der Männer ändern. Auch das Herbeireden gemeinsamer Elternschaft ist leeres Geschwätz. [...]

Und so handeln neuerdings viele Männer nach dem Motto: "Wenn die liebe Ehefrau den Kühlschrank verlässt, dann darf sie sich daraus nicht mehr bedienen." Das ist der aktuelle Trend. Wer so handelt, der muss weder ein Gesetz brechen, noch kommt er gar ins Gefängnis. Nein, dazu sind Männer einfach zu schlau. Der deutsche Staat wird es nie schaffen, für alle Eventualitäten passende Gegen­maßnahmen einzuleiten.» - Detlef Bräunig[51]

Die Verankerung der Einkommens­maximierung im Rechtssystem zeigt sich unter anderen in den verschiedenen OLG-Leitlinien:

Zitat: «Konkretes Beispiel: Anrechnung von Verpflegungsmehraufwendungen. Diese sind von Arbeitgebern dazu gedacht, die Differenz auszugleichen, die eine Verköstigung auf Reisen im Vergleich zu einer Verköstigung daheim oder in der Betriebs­kantine mit sich bringt. Es entsteht für den Pflichtigen kein Spareffekt. Trotzdem zählen diese Art Spesen teilweise als Einkommen. Konkretes weiteres Beispiel: Bewertung eines Firmen-PKW (mit 1 % Versteuerung) mit einem zusätzlichen geld­werten Vorteil für den Arbeitnehmer, obwohl der Arbeitnehmer das Dienst­fahrzeug vertraglich nur in dieser Form nutzen kann, weil der Arbeitsvertrag nur so möglich ist, und er die private Nutzung weder möchte noch in Anspruch nimmt, also ebenfalls kein Spareffekt vorhanden ist.» - Thoralf[52]
Zitat: «Das Unterhaltsmaximierungsprinzip beruht auf der Annahme, dass sich der Staat potentiellen Beziehern von Sozialleistungen - mit Hilfe des Unterhaltsrechts - entledigen will, obwohl diese sehr wohl in der Lage wären, für ihren Unterhalt selbst zu sorgen.

Durchführungs­vorschriften und interne Dienst­anweisungen braucht es dazu nicht, denn als Grundlage genügt allein die Gesetzgebung, die es den Unterhalts­begehrenden überhaupt erst ermöglicht, möglichst hohe und lang­dauernde Geld­flüsse zu erzwingen. Die Formulierung der Gesetze im Bereich Unterhaltsrecht, welche es Richtern erlaubt, diese nach eigenem Ermessen auszulegen, untermauert die Annahme, dass dies von staatlicher Seite durchaus so gewollt und gewünscht ist.» - Brainstormer[53]

Zitat: «Natürlich gibt es nirgendwo einen § in dem steht, dass der Staat und jeder seiner Diener verpflichtet ist, Unterhalts­pflichtige solange zu pressen, bis kein Blut mehr kommt. Und doch stinkt dieses Prinzip aus jeder Pore dieses Justizmolochs.

Genauso wie es auch keinen § gibt, in dem steht, dass die Regierung die EU-Verträge brechen soll oder darf und dennoch tun sie es mit wachsender Inbrunst.» - Beppo[54]

Zitat: «Die Reform der Reform ist der Rechtspflege selbst so peinlich, dass sie zwar hinterfotzig angewendet wird, aber es spricht keiner aus der Scheidungsindustrie drüber.» - P[55]
Wichtige Hinweise zum Familienrecht
  1. "Nur das Familienwohl verwirklicht das Kindeswohl."
  2. "Familie und staatliches Gesetz passen schlecht zueinander. Das verbindende Prinzip der Familie ist die Liebe, das des Staates die Gesetzlichkeit. Dem Staat ist es nie gelungen, ein Familienrecht zu schaffen, das der Familie gerecht wird."
  3. "Um häusliche Verhältnisse, also die Familienverhältnisse, konnte vor einem Gericht nicht gestritten werden. Haus und Familie waren somit ursprünglich autonom und gerade dadurch Grundlage des Gemeinwesens."
  4. "Die Verrechtlichung ist Verstaatlichung der Familienverhältnisse und Auflösung der Familie in einzelne Rechts­verhältnisse. Das hat der Familie und dem Staat mehr geschadet als genützt."
  5. "Es kennzeichnet den totalen Staat, dass er die Menschen auch in den Familien reglementiert und das Familienprinzip zurückdrängt."
  6. "Die Ordnungsmacht beansprucht heutzutage auch in der Familie allein der Staat. Damit hat der Staat das wohl wichtigste Element der Gewaltenteilung beseitigt und sich vollends zum totalen Staat entwickelt." [56]


WikiMANNia rät:
"Meiden Sie Richter, Rechtsanwälte und Helferindustrie, wenn Ihnen Ehe, Familie, Kinder und Privatsphäre etwas bedeuten."
"Gehen Sie den Familienzerstörern aus dem Weg, wann und wo immer es nur geht."

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 1,2 TrennungsFAQ-Forum: "Das eigentliche Geschwür im Unterhaltsrecht" a) P am 2. Juni 2009 - 12:27 Uhr, b) P am 4. Mai 2009 - 13:38 Uhr, c) P am 16. Juni 2009 - 11:09 Uhr
  2. Kommentar von Yussuf K. am 14. August 2012 um 12:23 Uhr: Die Union hat für die Ehe kein Konzept, Die Freie Welt am 14. August 2012
  3. TrennungsFAQ: Umgang: Wechselmodell
  4. Scheidungskrieg in Deutschland, Das Männermagazin am 20. März 2012
  5. Scheck im Briefkasten lindert die Angst vor dem Abstieg nicht, Stuttgarter Nachrichten am 22. März 2010; vgl. auch TrennungsFAQ-Forum: Angst vor Abstieg auch in den USA
  6. 6,0 6,1 a) Christine Hohmann-Dennhardt: Gastbeitrag: Prüfe, wer sich ewig bindet, FAZ am 25. März 2010; b) TrennungsFAQ-Forum: Verfassungsrichterin: Unterhaltsrecht zugunsten Frauen ausreizen
  7. Bundesgerichtshof: Urteil vom 16. Juli 2008 – XII ZR 109/05
  8. Kinderbetreuung: Alleinerziehende können mehr Unterhalt verlangen, Welt am 18. Mai 2009;
    Bundesgerichtshof: Urteil vom 3. März 2009 – BSozG B 4 AS 50/07 R;
    TrennungsFAQ-Forum: Neue Unterhaltsleitlinien 1.7.2010 des OLG FFM, neue Selbstbehalte;
    FemokratieBlog: Hälftiger Mehrbedarf für Alleinerziehende bei Abwechslung in der Betreuung
  9. TrennungsFAQ-Forum: Voller Kindesunterhalt trotz Auslandsaufenthalt des Kindes, OLG Köln, Urteil vom 15. Juni 2010, Aktenzeichen 4 UF 16/10
  10. OLG Nürnberg 10 UF 360/09, Urteil vom 13. August 2009
    Anspruch einer Studentin auf Betreuungsunterhalt gemäß § 1615l BGB
    10 UF 360/09 - Unterhalt bei Studium mit unehelichem Kind
    TrennungsFAQ-Forum: Betreuungsunterhalt für Studenten extralang
  11. Zusammenfassung aus: TrennungsFAQ-Forum, Familienhandbuch-Forum (2. Februar 2009 - 10:44)
  12. Anschaffen für Alimente: Bundesgericht gibt Prostituierter Recht, Bieler Tagblatt am 7. Dezember 2009
  13. Damit ist de facto Ehe gleich Nichtehe hergestellt. Konsequenterweise sollte Männern, die nur 20 Stunden die Woche arbeiten aus "Gleichbehandlungsgründen" derselbe Lohn gezahlt werden, wie den Männern, die 40 Stunden die Woche arbeiten. Und wer nie gearbeitet hat, sollte aus "Gleich­behandlungs­gründen" dieselben Rentenansprüche wie der haben, der 40 Jahre in die Rentenkasse eingezahlt hat.
  14. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts: Geschiedene Frauen finanziell gestärkt, TAZ am 11. Februar 2011
  15. 15,0 15,1 Hilfe, meine Freundin ist schwanger, Das Männermagazin am 19. Mai 2012; Lebenslänglicher Unterhalt an die Exfrau, Das Männermagazin am 6. Mai 2012
  16. Mp3-icon-intern.png Familie, Kinder, Partnerschaften - Wer profitiert vom neuen Unterhaltsrecht? - Deutschlandradio "Journal am Vormittag Kontrovers" am 23. März 2009, 10:10 Uhr (65 Min.)
  17. 17,0 17,1 Pdf-icon-extern.svg Unterhaltsrecht: Bayerns Justizministerin Merk fordert besseren Schutz von Kindern im Unterhaltsrecht[ext] - Pressemitteilung 313/2012, Bayerisches Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, 13. Dezember 2012 (2 Seiten)
  18. Bundesparteitag: Merkel will Scheidungen für Frauen lukrativer machen, Handelsblatt am 2. Dezember 2012
  19. TrennungsFAQ-Forum: Unterhalt für Exfrauen wird höher, P am 2. Dezember 2012 - 12:06 Uhr
  20. TrennungsFAQ-Forum: Class-A-Täter Sebastian Haffner, P am 24. Januar 2009 - 13:22 Uhr
  21. Exfrauen-Forum: Octopus am 29. Oktober 2007 - 21:10 Uhr
  22. Gerd Seidel: Die Grenzen der richterlichen Unabhängigkeit, AnwBl 6/2002, S. 325 ff.; vgl. auch Süddeutsche Zeitung vom 06.09.2000, Seite 12
  23. JuraWiki: Unbefleckte Empfängnis
  24. Brandenburgisches Oberlandesgericht 2. Senat für Familiensachen, Beschluss 10 UF 253/11, 21.02.2012
  25. TrennungsFAQ-Forum: RE: BGH XII ZR 146/08: 13 Jahre Ehe, endloser Aufstockungsunterhalt, P am 5. Mai 2012 - 11:3 Uhr
  26. Zuletzt: Bundesvorstand der GRÜNEN JUGEND: Ja, wir wollen - die Ehe abschaffen!, 31. Juli 2011
  27. Koalition über Vertrag für Unverheiratete uneins, Die Presse am 30. Juli 2011
  28. TrennungsFAQ-Forum: Ehe light in Österreich geplant, P am 6. August 2011 - 20:44 Uhr
  29. Georg Friedenberger: Die Rechte der Frauen. Narrenfreiheit für das weibliche Geschlecht? Selbstverlag 1999, ISBN 3-00-004970-3; S. 148
  30. Dennis Bühler: Sommaruga rüttelt an Ehe - Schweiz soll über Polygamie nachdenken, Aargauer Zeitung am 28. April 2014 (Ein neues Gutachten zuhanden von Justizministerin Sommaruga provoziert mit gewagten Vorschlägen zur Ehe. Das Recht soll den vielen modernen Familienformen angepasst werden.)
  31. Martin Vetterli: Familienrecht: Schon heute leben viele polygam, Beobachter am 13. Juni 2014 (Man warf ihr vor, mit der Reform des Familienrechts wolle sie die Ehe zu Grabe tragen, Inzest erlauben und Polygamie legalisieren. Jetzt antwortet die Basler Jusprofessorin Ingeborg Schwenzer[wp] im "Beobachter" erstmals ihren Kritikern.)
  32. Detlef Bräunig: Männer dürfen sich nicht ihrer Verantwortung entziehen, Das Männermagazin am 18. Juni 2014
  33. TrennungsFAQ-Forum: Schweiz: Unterhalt satt auch ohne Trauschein, P am 11. Juni 2014 - 09:57 Uhr
  34. Raphaela Birrer: Mütter werden rechtlich benachteiligt, Der Bund am 10. Juni 2014 (Unterstützung für die Ex-Partnerinnen: Mit dem neuen Unterhaltsrecht kommen auch auf ledige Väter Kosten zu. Rechtsprofessorin Monika Pfaffinger sagt, warum das fair ist.)
  35. TrennungsFAQ-Forum: Schweiz: Unterhalt satt auch ohne Trauschein, Nathan am 12. Juni 2014 - 09:42 Uhr
  36. TrennungsFAQ-Forum: Schweiz: Unterhalt satt auch ohne Trauschein, P am 12. Juni 2014 - 10:50 Uhr
  37. TrennungsFAQ-Forum: beppo am 16. Dezember 2012 - 10:15 Uhr
  38. TrennungsFAQ-Forum: Sixteen Tons am 11. März 2013 - 15:47 Uhr
  39. ProzesseGericht: Vater muss für nicht-leibliches Kind zahlen, Focus Online am 10. März 2014
  40. TrennungsFAQ: Droht mir eine Anzeige, wenn ich nicht bezahlen kann?
  41. TrennungsFAQ-Forum: OLG München 5St RR (II) 60/10 zerfetzt Verurteilung Unterhaltspflichtverletzung, P am 14. Februar 2012 - 21:54 Uhr
  42. Dem deutschen Staat ist das Kindeswohl egal, Das Männermagazin am 13. Mai 2012
  43. England - Schwuler Samenspender wird nach 13 Jahren von lesbischer Mutter auf Unterhalt verklagt, KuckucksvaterBlog am 29. Oktober 2012; Gay sperm donor told to pay child maintenance for 'his' two children (13 years ago Mark Langridge helped a lesbian couple have a family. Now it's costing him £26 a week), The Guardian am 27. Oktober 2012; Es war ein Gefallen für lesbische Freundinnen: Schwuler Samenspender muss Unterhalt zahlen, Merkur am 29. Oktober 2012
  44. Samenspender - der etwas andere Vater eines etwas anderen Kuckuckkindes, KuckucksvaterBlog am 4. März 2011; "Wenn so ein Verzicht erklärt wird, ist das null und nichtig": Auch Samenspender sind unterhaltspflichtig (Jutta Wagner im Gespräch mit Stephan Karkowsky), Deutschlandradio am 16. März 2011; Berlin: Lesbische Mutter verklagt Samenspender auf Unterhalt, queer.de am 4. Mai 2012
  45. Julia Jüttner: Gericht zu künstlicher Befruchtung: Vater wider Willen, Spiegel am 4. Februar 2013
  46. TrennungsFAQ-Forum: Radikaler Durchgriff der Zwangsvollstreckung beschlosse, P am 19. Juli 2009
  47. Wir bestimmen, Sie bezahlen! - Report Nr. 16, Männerservice am 11. Oktober 2016
  48. Schmutzige Tricks bei der Scheidung - Report Nr. 2, Männerservice am 5. Juli 2016
  49. TrennungsFAQ-Forum: Änderung des Unterhaltsrechts zum 1.03.2013, borni am 13. Dezember 2012
  50. TrennungsFAQ-Forum: Änderung des Unterhaltsrechts zum 1.03.2013, beppo am 16. Dezember 2012 - 10:15 Uhr
  51. Detlef Bräunig: Männer sind nicht benachteiligt, Das Männermagazin am 15. Oktober 2014
  52. VaterSein-Forum: Thoralf am 18. Juni 2013 um 14:26 Uhr
  53. VaterSein-Forum: Brainstormer am 18. Juni 2013 um 20:57 Uhr
  54. VaterSein-Forum: Beppo am 18. Juni 2013 um 21:56 Uhr
  55. TrennungsFAQ-Forum: P am 10. Dezember 2014 - 22:17 Uhr
  56. Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 23, S. 28-31
    Pdf-icon-intern.svg Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten)

Querverweise

Netzverweise

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Dieser Artikel wurde am 2. Dezember 2010 in dieser Version in die Liste der lesenswerten Artikel aufgenommen.