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Umgangsboykott

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Ein Umgangsboykott liegt vor, wenn ein Elternteil nach einer Scheidung dem anderen Elternteil mutwillig bzw. vorsätzlich den Umgang mit dem oder den gemeinsamen Kindern verwehrt.

Das Recht ...

Laut § 1684 Abs. 1 BGB haben Kinder das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Umgekehrt ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind berechtigt (und verpflichtet, → Umgangspflicht). Abs. 2 fordert, die Eltern hätten alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. In Abs. 3 heißt es, das Familiengericht könne die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Sofern die Pflicht nach Absatz 2 [durch ein Elternteil] dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt werde, könne das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangs­pflegschaft). [...][1]

... und die Wirklichkeit

Insbesondere für betroffene Väter (manchmal auch für ausgegrenzter Mütter) sind diese Rechte graue Theorie. In der Praxis werden Gerichtsbeschlüsse, die einem Vater ein Recht auf Umgang einräumen, im Rechtsstaat Deutschland häufig nicht durchgesetzt. Während jeder Bürger, der die Zahlung eines Bußgeldes wegen Falschparkens verweigert, mit Mahnungen und Strafandrohungen überzogen wird und sich, sofern er stur bleibt, nach wenigen Monaten im Gefängnis wiederfindet, können Mütter den Umgang von Kindern mit ihren leiblichen Vätern vielfach straflos über Jahre hinweg vereiteln. Die Ursachen liegen in einer weitverbreiteten, bis zur Komplizenschaft reichenden Parteinahme von Familienrichtern für Mütter, die Umgang radikal verweigern. Angesichts der "Rechtsprechung" des BGH und des Bundesverfassungsgerichts ist das auch kein Wunder.

Bundesverfassungsgericht - Beschluss BvR 3116/11 vom 28.02.2012

In der besagten Entscheidung haben die Karlsruher Richter sinngemäß befunden, einer Mutter könne das Sorgerecht nicht bloß deshalb entzogen werden, weil sie das Umgangsrecht des Vaters mit seinen Töchtern boykottierte. Vielmehr müsse, um eine solche Maßnahme zu rechtfertigen, das Kindeswohl erheblich gefährdet sein.

Nachdem von der Mutter das gerichtlich angeordnete Umgangsrecht boykottiert worden war, hatte das OLG Koblenz unter Berufung auf das Gutachten einer Sachverständigen die Herausgabe der beiden Töchter verfügt, um sie mit Zustimmung des Vaters in geeigneten Pflege­familien unterzubringen. Der Tenor: Die Mutter übertrage ihre übersteigerten Ängste gegenüber ihrem Ex-Mann auf die Kinder, durch die Aussetzung der Umgangs­kontakte mit dem Vater käme es zu einer Beeinträchtigung der Bindungs­bereitschaft und zur Verfestigung eines negativen Vaterbildes mit der Folge einer nicht gelingenden Persönlichkeits- und Autonomie­entwicklung der beiden Töchter. Weil ein Umgangs­pfleger oder weitere Zwangsmittel aufgrund der fehlenden mütterlichen Mitwirkung nicht erfolgversprechend seien, wurde der Mutter die elterliche Sorge entzogen, da ihre hartnäckigen Boykotte der Mutter das Kindeswohl massiv gefährden würden.

Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts wurde die Mutter durch diese Entscheidung in ihrem Recht zur Erziehung und Pflege der Kinder gemäß Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG verletzt. Obwohl die Verfassungs­richter davon sprachen, in erster Linie müsse der Staat versuchen, durch helfende und unterstützende Maßnahmen ein verantwortungs­bewusstes Verhalten der Eltern wieder herzustellen, befanden sie, im vorliegenden Fall hätten die Gerichte nicht hinreichend hinterfragt, ob durch das Verhalten der Mutter eine den Grundrechts­eingriff rechtfertigende Be­ein­trächtigung des Kindeswohls zu befürchten sei. Zumindest dieser Satz muss Vätern, die über Jahre vom Umgang mit ihren Kindern abgeschnitten werden, ohne von den Gerichten Hilfe zu erhalten, wie Hohn in den Ohren klingen.

Soweit das BVerfG rügt, die Gerichte hätten sich mit Blick auf die Fremd­unter­bringung der Kinder nicht ausreichend mit den für das Kindeswohl nachteiligen Folgen der Maßnahme befasst, kann hierfür ein gewisses Verständnis aufgebracht werden. Dennoch hätte das Verfassungsgericht die Entscheidung des OLG Koblenz keineswegs kippen dürfen, da die Mutter zuvor beharrlich und völlig uneinsichtig das Elternrecht des Vaters verletzt hatte. Dieser Umstand zählt für die Verfassungs­hüter aber ganz offenbar nicht. Unverständlich ist die Entscheidung auch deshalb, weil gerade die angeordneten Zwangs­maß­nahmen geeignet gewesen wären, die Mutter zu einem verantwortungs­bewussten Verhalten im Sinne des Kindeswohls zu bewegen.[2]

Ein schlimmer Beschluss des Bundesgerichtshofs

Auf der gleichen Linie liegt auch ein schlimmer Beschluss des BGH vom 12.12.2007 zur Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Nach Auffassung des BGH durfte einem Vater das gemeinsame Sorgerecht entzogen werden, obwohl die Mutter als der die Alleinsorge begehrende Elternteil - auch nach der Überzeugung des Gerichts - für die völlige Zerrüttung der sozialen Beziehungen zwischen den Eltern verantwortlich war! An dieser Einschätzung konnte nicht einmal der offenbar falsche Verdacht des sexuellen Missbrauchs eines der Kinder durch den Vater - ein psychologisches Sach­verständigen­gutachten hatte diesen Verdacht nicht bestätigt - etwas ändern.

Bei Abwägung aller Umstände entspräche die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf die Mutter dem Wohl der Kinder am besten. Aus der seit Februar 2003 unvermindert anhaltenden Auseinander­setzung der Eltern lasse sich nur der Schluss ziehen, dass gegenwärtig keine Basis für die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge bestehe. Es fehle vor allem an einem Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen den Elternteilen. Die Mutter habe seit Februar 2003 sämtliche Entscheidungen, welche die wesentlichen Belange der Kinder (Einschulung der Tochter, Kindergartenbesuch des Sohnes) berührten, nach Möglichkeit ohne Einbindung des Vaters und unter eigenmächtiger Abänderung zuvor zustande gekommener Vereinbarungen selbst getroffen, so dass dem - grundsätzlich zur Kooperation bereiten - Vater nichts übrig geblieben sei, als diese Maßnahmen im Nachhinein zu billigen, weil sie ohne nachteilige Auswirkungen auf das Wohl der Kinder nicht mehr zu ändern gewesen seien. Die Unfähigkeit, ein Mindestmaß an Übereinstimmung zu erzielen, zeige sich insbesondere in der Frage des Umgangsrechts. Die Mutter verstoße gravierend gegen ihre Verpflichtung, einen persönlichen Umgang zwischen dem Vater und den Kindern zu gewährleisten. Auch wenn diese totale Verweigerungs­haltung nicht durch objektive Umstände nachvollziehbar und demzufolge auch nicht billigenswert sei, bestehe keine andere Möglichkeit, als die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben.

Und jetzt kommt's:
Insoweit sei vorrangig darauf abzustellen, dass aufgrund der mangelnden Kooperations­bereitschaft der Mutter nicht ausgeschlossen werden könne, dass bereits Anzeichen einer nachteiligen Auswirkung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf die Entwicklung der Tochter F. gegeben seien. Angesichts der Befürchtung der Mutter, dass sich der Vater über das Mitspracherecht in Erziehungs­fragen in ihre gegenwärtige Familie drängen wolle, kämen weniger einschneidende Maßnahmen [als ein Entzug des Sorgerechts des Vaters] nicht in Betracht. Auch sei mit Rücksicht auf die bisherige Entwicklung nicht zu erwarten, dass die Mutter in absehbarer Zeit wieder zu einer Kooperations­bereitschaft zurückfände. In dieser Situation könne nur die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge [auf die Mutter] dem Kindeswohl am besten dienen.

Zutreffend wäre das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass eine dem Kindeswohl entsprechende gemeinsame Ausübung der Eltern­verantwortung ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraussetzt. Zu den wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge, für die ein Mindestmaß an Verständigungs­möglich­keiten zur Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge getrennt lebender Eltern gefordert werden müsse, gehörten jedenfalls die Grundentscheidungen über den persönlichen Umgang des Kindes mit dem nicht betreuenden Elternteil. Hierzu habe das Oberlandesgericht im Einzelnen ausgeführt, dass die Mutter bei der Durchführung der gerichtlichen Umgangsregelung jede positive Mitwirkung verweigere. Sie lasse zudem nichts unversucht, um eine Abänderung bestehender gerichtlicher Umgangs­regelungen zu erreichen und nehme auch die Verhängung von Zwangsgeldern in Kauf. Diese Feststellungen führten zu der Schlussfolgerung, dass bezüglich der grundsätzlichen Entscheidungen zum Umgangsrecht der Kinder mit dem Vater - auch und insbesondere zu der Frage, ob ein beschützter oder unbegleiteter Umgang stattfinden soll - nicht nur Abstimmungs­probleme zwischen den Eltern bestünden, sondern dass in dieser Angelegenheit keinerlei Übereinstimmung zwischen ihnen herzustellen sei.

Auch für eine günstige Prognose dahingehend, dass sich die derzeit fehlende Verständigungs­möglichkeit unter dem "Druck" der gemeinsamen elterlichen Sorge in absehbarer Zeit wiederherstellen ließe, hätten sich für das Oberlandesgericht keine tragfähigen Anhaltspunkte ergeben können. Soweit die Rechtsbeschwerde dagegen einwenden würde, für die fehlenden Verständigungs­möglich­keiten der Eltern wäre - auch nach der Einschätzung des Oberlandesgerichts - die allein verantwortliche Verweigerungs­haltung der Mutter mangels einer nach­vollzieh­baren oder billigenswerten Motivation unbeachtlich und ihre Haltung könne deshalb nicht ausreichen, um das gemeinsame Sorgerecht aufzuheben, vermöge der Senat dem nicht ohne weiteres zu folgen.

Zwar sei schon aufgrund des "ethischen Vorrangs", der dem Idealbild einer von beiden Elternteilen auch nach ihrer Trennung verantwortungs­bewusst im Kindesinteresse ausgeübten gemeinschaftlichen elterlichen Sorge einzuräumen ist, eine Verpflichtung der Eltern zum Konsens nicht zu bestreiten. Die bloße Pflicht zur Konsensfindung vermöge indessen eine tatsächlich nicht bestehende Verständigungs­möglich­keit nicht zu ersetzen. Denn nicht schon das Bestehen der Pflicht allein wäre dem Kindeswohl dienlich, sondern erst die tatsächliche Pflichterfüllung, die sich in der Realität eben nicht verordnen ließe [natürlich ist das machbar, sofern Gerichte das ernsthaft wollen!].

Die Gegenauffassung laufe im Ergebnis (auch) darauf hinaus, das pflichtwidrige Verhalten des nicht kooperierenden Elternteils mit einer ihm aufgezwungenen gemeinsamen elterlichen Sorge sanktionieren zu wollen, um auf diese Weise den Elternrechten des anderen, kooperationsfähigen und - willigen Elternteils Geltung zu verschaffen. Die am Kindeswohl auszurichtende rechtliche Organisations­form der Elternsorge sei dafür jedoch grundsätzlich kein geeignetes Instrument. Dem stünde schon die verfassungs­rechtliche Wertung entgegen, dass sich die Eltern­interessen in jedem Falle dem Kindeswohl unterzuordnen hätten [tatsächlich haben sich nur die Interessen des Vaters unterzuordnen]. Wenn angesichts der Entwicklungen in der Vergangenheit die begründete Besorgnis bestünde, dass die Eltern auch in Zukunft nicht in der Lage sein werden, ihre Streitigkeiten in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge konstruktiv und ohne gerichtliche Auseinander­setzungen beizulegen, sei die erzwungene Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht zuträglich. Denn ein fortgesetzter destruktiver Elternstreit führe für ein Kind zwangsläufig zu erheblichen Belastungen, und zwar unabhängig davon, welcher Elternteil die Verantwortung für die fehlende Verständigungs­möglichkeit trage.[3]

Im Ergebnis bedeutet das: Die Mutter wurde für den von ihr praktizierten Umgangsboykott trotz eines ausdrücklich festgestellten "erzieherischen Versagens in Teilbereichen, nämlich unter anderem in Bezug auf die Herstellung und Erhaltung der Bindungen zum Vater", mit dem alleinigen Sorgerecht belohnt!

Auch die Ausführungen des BGH zur mutmaßlichen Falschbezichtigung der Mutter sind beinahe unglaublich: Zwar sagten die Richter, es stehe außer Frage, dass der unbegründete Vorwurf sexuellen Missbrauchs, soweit dieser von einem Elternteil besonders leichtfertig oder gar wider besseres Wissen erhoben würde, ein schwerwiegendes Indiz gegen dessen Erziehungs­eignung darstelle und diesem Gesichtspunkt komme bei der Prüfung der Frage, ob diesem Elternteil nach Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge die Alleinsorge übertragen werden könne, ein ganz erhebliches und in vielen Fällen entscheidendes Gewicht zu. Jedoch könne von einer erzwungenen Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge unabhängig vom Wahrheitsgehalt des Missbrauchs­vorwurfes für das Kindeswohl "nichts Gutes erwartet" werden. Die Mutter wolle den Vorwurf, wonach der Vater die Tochter sexuell missbraucht habe, nicht als ausgeräumt ansehen und halte weiterhin unverändert an diesem Vorwurf fest. Solche Vorwürfe seien regelmäßig Ausdruck einer völligen Zerrüttung der persönlichen Beziehung zwischen den Eltern, so dass keine soziale Basis für eine künftige Kooperation zwischen ihnen gegeben wäre.

Stellvertretend für Tausende: Ein erschütterndes Beispiel

Die Menschenrechtsklage eines von Umgangsboykott betroffenen Vaters führte in einem zu Herzen gehenden Fall im Jahr 2009 zur elften Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland vor dem EGMR. Die höchsten europäischen Richter sprachen einem Vater und den Großeltern eines Kindes wegen unangemessen wegen langer Prozessdauer 7500 Euro Schmerzensgeld und Schadensersatz zu. Zahlen muss die BRD. Hauptkläger war der zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung 39-jährige Vater eines Jungen, der 1995 nichtehelich zur Welt gekommen war. Wegen ganztägiger Berufstätigkeit der Mutter hatten die Großeltern väterlicherseits das Kind in den ersten drei Lebensjahren überwiegend betreut. 1998 zerbrach de Beziehung der Eltern, seitdem lebte der Junge bei seiner Mutter. Anfangs hatte jene noch zugestimmt, dass Vater und Großeltern den Jungen ab und zu sehen konnten. Doch seit 1999 waren die Parteien heillos zerstritten. Vor zehn Jahren stellte der Vater deshalb den Antrag bei Gericht, den Umgang mit dem Kind zu regeln, vor acht Jahren wandten sich auch die Großeltern mit einem solchen Ansinnen an das Gericht. Laut Anwalt Ingo Alberti hätte es seitdem ca. 50 Gerichtstermine bis zum Oberlandesgericht gegeben. Zwar hätten die Gerichte dem Vater und den Großeltern immer wieder ein Umgangsrecht zugesprochen, doch habe die Mutter diese Entscheidungen stets unterlaufen. Zusammen­fassend könne man sagen, dass Vater und Großeltern den Jungen in den vergangenen zehn Jahren so gut wie nicht zu Gesicht bekommen hätten. Nach Einschätzung des Anwalt auch deshalb, weil die Gerichte der Mutter nie ein Zwangsgeld angedroht hätten. Der aktuelle Stand in der Familiensache sehe laut dem Anwalt so aus, dass den Großeltern der Umgang mit dem Jungen wegen des zerrütteten Verhältnisses zur Kindesmutter untersagt sei. Dem Vater müsste die Kindsmutter laut dem letztgültigen Beschluss des OLG zwar eigentlich Umgang ermöglichen, er bekomme den Jungen aber nach wie vor nicht zu sehen.

Nach Verkündung des Urteils haben die Großeltern dem Jungen zu seinem 14. Geburtstag über einen Klassen­kameraden 50 Euro und eine Geburtstags­karte zukommen lassen. Anwalt Alberti: "Sie leiden fürchterlich. Wie der Vater, der inzwischen so krank ist, dass er nicht zur Urteilsverkündung nach Straßburg kommen konnte."[4]

Umgangsboykott = Kindesentziehung?

Mitunter zeigen verzweifelte Väter eine umgangsboykottierende Mutter wegen Kindesentziehung an. Zu letzterer lautet § 235 StGB:

Zitat: «(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List ........ einem Elternteil ......... entzieht oder vorenthält.»

Wenn man diese Bestimmung aus dem Strafgesetzbuch liest, erscheint es durchaus denkbar, dass eines oder sogar mehrere Tatbestandsmerkmale der Straftat "Kindesentziehung" auf Fälle zutreffen, in denen Kinder durch Mütter hartnäckig von ihren Vätern ferngehalten werden.

Zu Drohungen nehmen Mütter mutmaßlich sogar ziemlich oft Zuflucht, wenn Kinder gegen ihren Willen Kontakt mit dem Vater aufnehmen wollen und selbst die Anwendung von Gewalt, um den Willen besonders störrischer Kindes zu brechen, wird wohl zuweilen traurige Realität sein. Darüber hinaus dürfte List recht häufig eine Rolle spielen: Auf dieses Tatbestandsmerkmal könnte man nämlich erkennen, wenn eine Mutter dem Kind grobe Lügen zur Person oder einem möglichen Verhalten des Vaters auftischt und auf diese Weise erreicht, dass es nicht mehr zum Vater will (beispielsweise wenn die Mutter einem Kind suggeriert, der Vater sei infolge einer kürzlich eingetretenen psychischen Erkrankung oder aufgrund von Drogenkonsum plötzlich sehr jähzornig geworden und es müsse damit rechnen, von ihm wegen Nichtigkeiten geschlagen zu werden).

Dennoch sind derartige Anzeigen müßig. Kein Staatsanwalt würde in Deutschland darob Ermittlungen aufnehmen. Die einzige Reaktion besteht darin, dem Vater mitzuteilen, es hätten sich keine Anhaltspunkte für ein strafbares Handeln der Mutter ergeben.

Kindesentziehung aus Notwehr

Aufgrund der völligen Untätigkeit von Jugendämtern und Familiengerichten bleibt von Umgangsboykott betroffenen Vätern in letzter Konsequenz nur eine Möglichkeit, sich Umgang zu verschaffen: Sie müssten selbst eine Kindesentziehung vornehmen und mit ihrem Kind ins Ausland flüchten. Aber natürlich liegt diese Option für die allermeisten Väter außerhalb des Möglichen und dürfte wohl auch überwiegend nicht zum Wohle des Kindes sein. Dennoch kommt es in Einzelfällen zu derart radikalen Aktionen entrechteter Väter, denen man je nach den konkreten Fakten des Falls ein gewisses Verständnis nicht versagen kann. Solche Väter müssen allerdings damit rechnen, dass die Staatsanwaltschaft dann auf einmal ein Höchstmaß an Aktivität entfaltet.

Zitate

Mutter-Kind-Idyll, für Väter verboten
Zitat: «Umgangsboykott ist Kindesmisshandlung[5]
Zitat: «Etwa eine Million Kinder in Deutschland haben keinen Umgang mit ihren Vätern oder Müttern, weil der andere Elternteil dies nicht zulässt.»[6][7]
Zitat: «Das Wohlergehen eines Kindes wird am besten durch den Kontakt zu beiden Eltern geschützt. Mütter, die in Großbritannien einem Vater den Zugang zu seinen Kindern verweigern, können ihren Pass verlieren, ihren Führerschein und im äußersten Fall sogar ins Gefängnis kommen. Kurz: In England findet gerade ein Fortschritt in Sachen Väterrechte statt, der in Deutschland unweigerlich als "Ausgeburt der kranken Hirne extremistischer Männerrechtler" angefeindet würde. Dabei sind die britischen Umwälzungen, die das Ende so mancher Männerdiskriminierung bedeuten, so massiv, dass sie auch im Ausland große Aufmerksamkeit erhalten.» - Arne Hoffmann[8]


Wichtige Hinweise zum Familienrecht
  1. "Nur das Familienwohl verwirklicht das Kindeswohl."
  2. "Familie und staatliches Gesetz passen schlecht zueinander. Das verbindende Prinzip der Familie ist die Liebe, das des Staates die Gesetzlichkeit. Dem Staat ist es nie gelungen, ein Familienrecht zu schaffen, das der Familie gerecht wird."
  3. "Um häusliche Verhältnisse, also die Familienverhältnisse, konnte vor einem Gericht nicht gestritten werden. Haus und Familie waren somit ursprünglich autonom und gerade dadurch Grundlage des Gemeinwesens."
  4. "Die Verrechtlichung ist Verstaatlichung der Familienverhältnisse und Auflösung der Familie in einzelne Rechts­verhältnisse. Das hat der Familie und dem Staat mehr geschadet als genützt."
  5. "Es kennzeichnet den totalen Staat, dass er die Menschen auch in den Familien reglementiert und das Familienprinzip zurückdrängt."
  6. "Die Ordnungsmacht beansprucht heutzutage auch in der Familie allein der Staat. Damit hat der Staat das wohl wichtigste Element der Gewaltenteilung beseitigt und sich vollends zum totalen Staat entwickelt." [9]


WikiMANNia rät:
"Meiden Sie Richter, Rechtsanwälte und Helferindustrie, wenn Ihnen Ehe, Familie, Kinder und Privatsphäre etwas bedeuten."
"Gehen Sie den Familienzerstörern aus dem Weg, wann und wo immer es nur geht."

Einzelnachweise

Querverweise

Netzverweise