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Umgangsregelung

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Im Falle einer Scheidung/Trennung ist die zeitliche Dauer des Umgangs der Kinder mit Mutter und Vater zwischen den Elternteilen einvernehmlich festzulegen oder in einem Umgangsverfahren zu bestimmen.

Umgang beim Residenzmodell

Üblich ist ein Umgang von Samstag 11.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr an jedem zweiten Wochenende. Insbesondere in streitigen Verfahren wird - bei einem entsprechenden Angebot einer Partei bzw. im Beschluss des Gerichts - bereits eine Verweildauer von Freitag nach Schule/Kindergarten bis Sonntagabend als "großzügiger" Umgang bezeichnet. Da Gerichte in ca. 90 % der Fälle die Mutter zur Inhaberin des Lebensmittelpunktes küren, empfinden viele Väter diese Bezeichnung indessen als Hohn (umgekehrt gilt das für die 10 % Mütter, die im deutschen Familienrechtsroulett das kürzere Ende erwischen, wahrscheinlich genauso). Daran ändert sich nur wenig, wenn noch großzügigere GewinnerInnen den Aufenthalt des Kindes beim weitgehend entsorgten Elternteil sogar bis Montagmorgen gestatten.

Regelung des Umgangs im Wechselmodell

In Gerichtsbeschlüssen wird häufig ein wöchentlicher, seltener ein zweiwöchentlicher Wechsel bestimmt. Neben diesen "einfachen" Lösungen gibt es für das Ausgestalten des Umgangs bei der paritätischen Doppelresidenz aber etliche Varianten und vor allem bei gütlicher Einigung sind die Eltern oft etwas kreativer, weil sie, neben anderen, im konkreten Einzelfall bedeutsamen Punkten, dann auch das Alter der betroffenen Kinder angemessen berücksichtigen können. Für solche Feinheiten fehlt deutschen Familienrichtern nicht selten noch die nötige Sensibilität.

Berücksichtigung des Alters der Kinder

Unter Zugrundelegung des kindlichen Zeitbegriffs ist ein Wechsel im Zwei-Wochen-Turnus vielfach ebenso zu lang wie die beim Residenzmodell übliche, alle zwei Wochen stattfindende Unterbrechung des Umgangs mit dem Vater für volle zwölf Tage.

Bei mehreren Kindern sollten sich die Eltern laut Jan Piet de Man am Alter des jüngsten Kindes orientieren und die Länge der Trennungsphase von einem Elternteil, die für dieses Kind empfohlen wird, dann für alle Geschwister gelten lassen (sofern sich das jüngste Kind allerdings im Säuglings- oder Kleinkind­alter befindet und wesentlich ältere Geschwister hat, kann diese Prämisse natürlich keine Gültigkeit haben; hier sind dann "Sonderregelungen" für das Kleinkind zu treffen). Häufig ist es aber ohnehin so, dass auch Kinder, für die de Man größere Intervalle für zumutbar hält, dessen ungeachtet kürzere Trennungsphasen bevorzugen und lieber öfter wechseln. So möchten auch Kinder im Alter von beispielsweise acht bis zwölf Jahren nicht selten Wechsel im Turnus von drei bzw. maximal vier Tagen.

Sofern die Bindungen an beide Eltern gut sind und auch die materiellen Voraussetzungen in beiden Haushalten stimmen, bestehen zumindest dann, wenn Mutter und Vater in fußläufiger Entfernung voneinander wohnen, prinzipiell keine objektiven Gründe, sich solchen Wünschen der Kinder zu widersetzen. So können bei räumlicher Nähe der Elternhäuser z. B. alle Freizeit­aktivitäten der Kinder von beiden Elternteilen aus erfolgen. Konkrete Faktoren, die zu Belastungen der Kinder durch häufigere Wechsel führen könnten, wären allenfalls gegeben, falls die Wohnsitze so weit auseinander liegen, dass der Transport Probleme aufwirft bzw. auch Freunde oder beispielsweise Sportvereine vom einen Elternteil aus nicht besucht werden könnten.

Alternativen zu den "Standardregelungen"

Lösung 1: "5:5:2:2", Montag und Dienstag sowie Mittwoch und Donnerstag werden jede Woche beim gleichen Elternteil verbracht:

Bei dieser Lösung wird die klassische Umgangsregelung (jedes zweite Wochenende) mit der Verteilung zwischen Mutter und Vater während der Alltagswoche kombiniert. In der ersten Wochenhälfte sind die Kinder beispielsweise immer beim Vater. Sie kommen am Freitag nach Schule/Kindergarten zu ihm und bleiben bis Mittwochfrüh. In der zweiten Wochenhälfte sind sie immer bei der Mutter. Die Kinder kommen Mittwochmittag zu ihr und bleiben bis Montagfrüh. Nach Schule/Kindergarten gehen sie für zwei Tage (bis Mittwochmorgen) zum Vater, vor dessen Fünf-Tage-Intervall noch mal von Mittwochmittag bis Freitagmorgen zur Mutter. Zur grafischen Darstellung und weitere Erläuterungen siehe auf der Webseite von fam-thera.de.[1]


Lösung 2 - "3:2:2", Montag und Dienstag sowie Mittwoch und Donnerstag werden im Wochenrythmus abwechselnd mal bei der Mutter, mal beim Vater verbracht:

Die Kinder haben das Wochenende beginnend am Freitagmittag bei der Mutter verbracht und verlassen sie am Montagmorgen, sind dann von Montagmittag bis Mittwochmorgen beim Vater, kommen Mittwochmittag zur Mutter und bleiben dort bis Freitagmorgen. Das Wochenende verbringen sie ab Freitagmittag beim Vater, gehen von ihm am Montagmorgen zur Schule bzw. in den Kindergarten, kommen Montagmittag wieder zur Mutter, bleiben bis Mittwochmorgen und sind von Mittwochmittag bis Freitagmorgen wieder beim Vater (danach startet der Turnus von neuem mit einem Wochenende bei der Mutter).


Lösung 3 - bei dieser Variante hat der berufstätige Elternteil alle Wochenenden, der nicht beruftstätige/in seiner Zeiteinteilung flexiblere Elternteil kümmert sich die Woche über. Um eine möglichts hälftige Aufteilung zu erreichen, differiert die Länge der Wochenenden für beide Elternteile im zweiwöchentlichen Wechsel um einen Tag:

Die Kinder haben das Wochenende beginnend am Freitagmittag bei Elternteil 1 verbracht und verlassen dieses am Montagmorgen, sind dann von Montagmittag bis Donnerstagmorgen bei Elternteil 2, gehen Donnerstagmittag zu Elternteil 1 und bleiben bis Montagmorgen. Am Montagmittag kommen sie wieder zu Elternteil 2 und bleiben bis Freitagmorgen (danach startet der Turnus von neuem mit einem Wochenende bei Elternteil 1).


Lösung 4 - Grundidee wie vor, die Wochenenden und Betreuungsphasen sind jedoch immer gleich lang:

Die Kinder haben das Wochenende beginnend am Freitagmittag (alternativ bereits ab Donnerstagmittag) bei Elternteil 1 verbracht und verlassen dieses am Montagmorgen (alternativ schon am Sonntagabend), um dann bis Donnerstag- oder Freitagmorgen von Elternteil 2 betreut zu werden.


Lösung 5 - bei dieser Variante hat auch der nicht berufstätige Elternteil jede vierte Woche mal ein Wochenende; auf vier Wochen gerechnet sind die Umgangszeiten hälftig geteilt:

In der 1. Woche haben die Kinder das Wochenende bereits beginnend am Donnerstagmittag bei Elternteil 1 verbracht und verlassen dieses am Montagmorgen, sind dann in der 2. Woche von Montagmittag bis Donnerstagmorgen bei Elternteil 2, gehen Donnerstagmittag zu Elternteil 1 und bleiben bis Montagmorgen der 3. Woche. Am Montagmittag kommen sie wieder zu Elternteil 2 und bleiben diesmal nur bis Mittwochmorgen, sind dann ab Mittwochmittag bei Elternteil 1 und bleiben bis Freitagmorgen. Am Freitagmittag kommen sie zu Elternteil 2 und bleiben bis Donnerstagmorgen der 4. Woche, danach beginnt der Turnus von neuem mit einem Wochenende bei Elternteil 1.


Lösung 6 - täglicher Wechsel für sehr junge Kinder:

Die Betreuung der Kinder wechselt tageweise zwischen den Elternteilen, entweder - falls beide Elternteile "über Tag" Zeit haben - persönliche Übergabe oder abwechselndes Abholen/Bringen der Kinder in eine Tagesstätte.


Lösung 7 - quasi halbtäglicher Wechsel für noch jüngere Kinder:

Beispielsweise kann ein sehr junges Kind bis 12.00 Uhr im Kinderhort bleiben, dann von einem Elternteil zum Mitagessen abgeholt und bis 18.30 Uhr betreut werden. Der andere Elternteil holt es zum Abendessen ab und bringt es am nächsten Morgen in den Hort. Diese Regelung ist unter anderem ausgesprochen ideal, wenn ein Elternteil den ganzen Tag über berufstätig ist und der andere Elternteil sich den Nachmittag freihalten kann.


Weitere Varianten sind natürlich denkbar.

Gestaltung der Übergänge

Insbesondere beim Residenzmodell wird von manchen Richtern immer noch gerne eine Übergabe Sonntagabend um 18.00 Uhr verordnet. Dieser "Klassiker" birgt jedoch potentielle Nachteile.

Zuerst einmal wird derjenige Elternteil, der am betreffenden Wochenende Umgang hat, in seinen Aktivitäten möglicherweise dadurch eingeschränkt, dass Ausflüge etc. mit Stress ablaufen bzw. vorzeitig enden müssen, um pünktlich zurück zu sein.

Zum zweiten setzt diese Lösung eine persönliche Begegnung der Eltern voraus. Gerade bei hohem Konfliktniveau hat davon aber niemand etwas. Vor allem dann, wenn ein Residenzmodell gegen den Willen eines Elternteils gerichtlich verfügt wurde, ist es nicht nur lebensfern, sondern auch ein wenig doppel­züngig, wenn Gerichte und ihre Unterstützer davon sprechen, solche persönlichen Übergaben seien wichtig, um den Kindern ein Einvernehmen der Eltern zu demonstrieren. Von letzterem sind Eltern, nicht selten nach einer psychologisch extrem ungeschickten Verhandlungs­führung durch strukturkonservative Familiengerichte, aber meilenweit entfernt. Heftige Aus­einander­setzungen vor den Augen der Kinder sind nicht auszuschließen und selbst bei größtem Bemühen der Eltern reicht insbesondere das schauspielerische Talent des vom Gericht zum Verlierer abgestempelten Elternteils nicht aus, um gute Miene zum bösen Spiel zu machen. Natürlich merken die Kinder das.

Wesentlich entspannter sind dann "weiche" Übergänge, bei denen die Kinder erst am Montagmorgen den Loser verlassen und von ihm (bzw. ihr) in die Schule gehen oder in den Kindergarten gebracht werden.

Ferienregelungen

Üblich ist inzwischen, dass die Gerichte selbst Vätern (bzw. Müttern), denen die traurige Rolle des "umgangs­wahr­nehmenden" Elternteils zugedacht wurde, tatsächlich die Hälfte der Ferienzeit mit ihren Kindern verbringen dürfen. Bei der Gestaltung dieser Regelungen kann der Teufel jedoch im Detail stecken und insbesondere im Residenzmodell sei betroffenen Elternteilen) dringend angeraten, sich einen Kalender zur Hand zu nehmen und die Auswirkungen angedachter Regelungen einmal konkret durchspielen. Je nach Wortlaut kann es nämlich leicht passieren, dass eine hälftige Teilung der Ferien bei Umgangsregelungen, die turnusmäßig beispielsweise nur eine 8-tägige Trennungsphase vom "nicht­betreuenden" Elternteil vorsehen, durch unglückliche kalendarische Fügungen bewirkt, dass bis zum nächsten Wiedersehen auch schon mal 15 Tage ins Land gehen können. Hier kann die Vereinbarung von Brückentagen für solche ungünstigen Fälle Abhilfe schaffen.

Sonderregelungen für Weihnachten und Geburtstage

Manche Kinder verreisen gerne, lernen gerne fremde Länder kennen. Manche Eltern(teile) würden ihren Kindern dies gerne ermöglichen. Wenn aber - wie häufig der Fall - vereinbart bzw. gerichtlich angeordnet wird, dass Heiligabend/erster Weihnachts­feiertag oder die Geburtstage der Kinder abwechselnd mal beim einen, mal beim anderen Elternteil verbracht werden müssen, kann es leicht passieren, dass Urlaubs­reisen außerhalb der langen Sommerferien nicht mehr möglich sind.

Beispielsweise bewirkt eine Regelung, wonach der Heiligabend in einem Jahr bei dem einen, im nächsten Jahr beim anderen Elternteil zu verbringen ist und der jeweils in die Röhre schauende Elternteil mit dem 1. Weihnachts­feiertag entschädigt wird, dass die Kinder mitten in der dem Vater zugedachten Ferienhälfte für einen Tag zur Mutter wechseln müssen. Die Folge ist eine Aufteilung der dem Vater zugedachten Ferienhälfte in zwei Ferienviertel von jeweils vier Tagen, was dazu führt, dass die Kinder auch in den Weihnachtsferien die Freuden einen nasskalten deutschen Winters in vertraut-langweiliger Umgebung erleben dürfen, anstatt sich beispielsweise auf Sizilien bei warmer Witterung an historischen Bauten, Vulkanen und freundlichen Menschen erfreuen zu dürfen. Auch in dem kurzen Oster- und Herbstferien kann dann je nach dem eine Urlaubsreise unmöglich werden.

Dieser Punkt sollte bei Umgangsregelungen bedacht werden. Der pädagogische Wert des Kennenlernens fremder Länder und Kulturen dürfte außer Frage stehen. Im Übrigen sollte der Kindeswille maßgeblich sein. Eine Denkweise, wonach Kinder gefälligst ihre Wünsche hintenan zu stellen haben, wenn Mutti sie zu Weihnachten wie dressierte Affen der Verwandtschaft präsentieren will, gehört in das Zeitalter des Struwwelpeters, ist jedoch mit dem Autonomiebegriff des Kindes, wie er in der zentralen, vom Bundesfamilienministerium beauftragten Studie zur Erziehung definiert wird, nicht mehr vereinbar (Familiale Erziehungskompetenzen - Beziehungsklima und Erziehungsleistungen in der Familie als Problem und Aufgabe, Juventa-Verlag 2005, ISBN 3-7799-0321-0). Erst recht sind Neid und Missgunst schlechte Ratgeber in Fragen des Kindeswohls.

Wichtige Hinweise zum Familienrecht
  1. "Nur das Familienwohl verwirklicht das Kindeswohl."
  2. "Familie und staatliches Gesetz passen schlecht zueinander. Das verbindende Prinzip der Familie ist die Liebe, das des Staates die Gesetzlichkeit. Dem Staat ist es nie gelungen, ein Familienrecht zu schaffen, das der Familie gerecht wird."
  3. "Um häusliche Verhältnisse, also die Familienverhältnisse, konnte vor einem Gericht nicht gestritten werden. Haus und Familie waren somit ursprünglich autonom und gerade dadurch Grundlage des Gemeinwesens."
  4. "Die Verrechtlichung ist Verstaatlichung der Familienverhältnisse und Auflösung der Familie in einzelne Rechts­verhältnisse. Das hat der Familie und dem Staat mehr geschadet als genützt."
  5. "Es kennzeichnet den totalen Staat, dass er die Menschen auch in den Familien reglementiert und das Familienprinzip zurückdrängt."
  6. "Die Ordnungsmacht beansprucht heutzutage auch in der Familie allein der Staat. Damit hat der Staat das wohl wichtigste Element der Gewaltenteilung beseitigt und sich vollends zum totalen Staat entwickelt." [2]


WikiMANNia rät:
"Meiden Sie Richter, Rechtsanwälte und Helferindustrie, wenn Ihnen Ehe, Familie, Kinder und Privatsphäre etwas bedeuten."
"Gehen Sie den Familienzerstörern aus dem Weg, wann und wo immer es nur geht."

Einzelnachweise

  1. Pdf-icon-extern.svg Integriertes Wechselmodell[ext] - Sabine Holdt, Marcus Schönherr, Institut für Familientherapie und Systemische Beratung, 2008 (6 Seiten)
  2. Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 23, S. 28-31
    Pdf-icon-intern.svg Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten)