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Familienrichter
Der Begriff Familienrichter bezeichnet Richter, die auf das Familienrecht spezialisiert sind und in deutschen Amtsgerichten[wp] in Abteilungen für Familiensachen tätig sind.[1] Diese Definition weist bereits auf ein großes Dilemma hin, denn Familienrichter verfügen ebenso wie psychologische Gutachter nicht über eine besondere Ausbildung, sondern gelangen durch den Akt der Ernennung in ihr Amt. Analog dazu wird ein Richter zum Familienrichter, wenn ihm laut der Geschäftsordnung des Gerichts die Verhandlungsführung in einem Scheidungsverfahrens bzw. einem Sorgerechts- oder Umgangsverfahrens übertragen wird. Letzteres geschieht auf Grundlage des Zufallsprinzips nach dem Kriterium des Anfangsbuchstaben des Nachnamens der klagenden Partei.
Ungesicherte Qualifikation
Dieses Grundproblem benennt der ehemalige Familienrichter Hans-Christian Prestien, wenn er sagt, die fachliche Kompetenz von Familienrichtern auf psychologischem, psychiatrischen bzw. pädagogischem Themengebiet sei unverändert zufallsabhängig. Er fordert deshalb die Einrichtung von Spezialdezernaten für Kindschafts-, Jugend- und Jugendschutzsachen und außerdem besondere Qualifizierungsmaßnahmen, d. h. eine spezielle Ausbildung vor dem Einsatz als Familienrichter und regelmäßige Fortbildungskurse.
Überträgt man seine Forderung auf kleinere Amtsgerichte wäre zu wünschen, dass dort ausschließlich entsprechend geschulte Richter mit Sorgerechts- bzw. Umgangsverfahren betraut werden.
Die Realität sieht leider anders aus. Auch in diesem hochsensiblen Bereich werden vielfach Richter ohne jedwede einschlägige Erfahrung in ihr Amt berufen. Nicht selten handelt es sich um so genannte Jungrichter, die ihre Probezeit vor der Ernennung zum Richter auf Lebenszeit durchlaufen müssen. Solchen Richtern, selbst oft noch kinderlos, mangelt es im Allgemeinen nicht nur an familienpsychologischem Fachwissen, sondern auch an hinreichender Menschenkenntnis, Lebenserfahrung und letztlich der persönlichen Souveränität, die unbedingt nötig ist, um in Fällen in diesem komplexen Bereich fachlich kompetente Urteile aussprechen zu können. Dennoch dürfen bzw. müssen sie über das Wohl oder Wehe von Kindern und Eltern entscheiden.
Elmar Bergmann, der 30 Jahre lang das Amt als Familienrichter in Mönchengladbach ausgeübt hat und seither als Rechtsanwalt tätig ist, sagt:
Zitat: | «Familienrichter haben eine hochgradig jämmerliche Ausbildung, das Familienrecht spielt weder im Studium noch im Referendariat eine große Rolle, geschweige denn, dass es eine spezielle Ausbildung oder verpflichtende Fortbildung für angehende Familienrichter gäbe.»[2] |
Fehlendes Interesse, mangelnde charakterliche Eignung
Aber auch "erfahrene" Familienrichter sind häufig alles andere als fachlich interessiert und persönlich geeignet. Letzteres stellen Väter fest, wenn sie sich in familienrechtspsychologischen Fragen kundig machen, um in einem Umgangsverfahren vorbereitet zu sein. Gerade weil sich im Zeitalter des Internets selbst Laien innerhalb kurzer Zeit entsprechendes Wissen aneignen können, ist es unverständlich, wenn Richter, die schon seit Jahren mit Familiensachen befasst sind, teilweise nicht einmal über die simpelsten Grundkenntnisse verfügen. Anscheinend haben sie keinerlei Interesse an der Thematik und verweigern sich jedweder fachlichen Fortbildung.
Hinzu kommt, dass Richter bei Sorgerechts- bzw. Umgangsverfahren die komplexen Strukturen von Familien in relativ kurzer Zeit zumindest grundlegend verstehen müssen, so ihre Entscheidungen denn eine wenigstens annähernd seriöse Grundlage haben sollen. Eine unabdingbare Voraussetzung, um sich einen Einblick in familienspezifische Strukturen verschaffen zu können, ist die Fähigkeit beiden Parteien in einem Rechtsstreit aufmerksam zuhören zu können. Richter mit einer egomanischen Persönlichkeitsstrukturen, welche diese Fähigkeit nicht besitzen und die stattdessen beiden Elternteilen gegenüber ihre vorgefassten Meinungen in selbstgefälligen Monologen kundtun, sind bedingt durch ihre Wesensart für die Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben völlig ungeeignet.
Ein weiteres Problem liegt bei Richtern mit derart strukturierter Persönlichkeit darin, dass dieselben oft keinerlei Bereitschaft besitzen, ihre irgendwann einmal gewonnenen Überzeugungen kritisch zu hinterfragen. Bisweilen dürfte bei Familienrichtern aufgrund einer spezifischen lebensgeschichtlichen Prägung resultierende Beschränktheit des Denkens dem für die Beurteilung komplexer Sachverhalte erforderliche Verständnis anderer Lebensentwürfe hinderlich entgegenstehen. Auffassungen zu Partnerschaft, Familie oder Fragen der Kindererziehung, die sich deutlich von der eigenen, engen Vorstellungswelt unterscheiden, werden dann ohne Reflexion abgelehnt.
Ungeordnete Verhandlungsführung und Spruchpraxis
Vielen Richtern, die mit Sorge- bzw. Umgangsverfahren betraut werden, fehlt häufig nicht nur jedwedes Sachverständnis, sondern vor allem leider auch die nötige Empathie für die Ängste und Bedürfnisse von Trennungskindern. Sowohl Verhandlungsführung als auch Spruchpraxis lassen dann in einem erschreckenden Maße jedes psychologische Einfühlungsvermögen vermissen und orientieren sich vielmehr an trivialen Vorurteilen und Binsenweisheiten, wie sie In Kneipen- oder Straßengesprächen geäußert werden.
Entscheidungsvermeidung und Verzicht auf Tatsachenfeststellung
In einem Artikel der "Zeit" befand der frühere Bundesminister Norbert Blüm, im Zivilprozess würde der Vergleich das Urteil verdrängen, denn ein Vergleich sei für den Richter bequemer, da er ihm die arbeitsintensive Urteilsfindung und -begründung erspare und ihn vor Revisionsverfahren bewahre. Vereinbarung statt rechtlicher Entscheidung diene aber nicht in jedem Fall der Gerechtigkeit. Ein Vergleich sei problematisch, wenn die Kontrahenten aufgrund bestimmter Umstände einander nicht ebenbürtig sind. Das Recht sei seinem Ursprung nach Schutz vor Übermacht. Könne von dieser Schutzfunktion noch die Rede sein, wenn der Richter, einmal in einem freundlichen, einmal in einem unfreundlichen Tonfall, darauf hinweist, dass einem einigungswilligen Beklagten als Alternative ein Urteil mit hohen Gerichtskosten droht?
Anmerkung des Verfassers: Im Familienrecht werden der nicht einigungswilligen Partei alternativ gerne andere, sehr viel empfindlichere Konsequenzen in Aussicht gestellt, z. B. Nachteile beim Umgang mit den Kindern oder gar ein Verlust des Sorgerechts, was mitunter auf geradezu erpresserische Weise geschieht.
Weiter sagte Blüm, am weitesten fortgeschritten sei die Aufweichung des Rechts hin zum flexiblen Konfliktmanagement an den Familiengerichten. In Scheidungs- und Sorgerechtsstreitigkeit werde häufig von beiden Parteien gelogen, was die Richter jedoch wenig interessiere und mit dem Verweis, dass Scheidungs- und Sorgerechtsstreitigkeiten Zivil- und keine Strafsachen seien, weshalb in den einschlägigen Verfahren der freizügige Umgang mit der Wahrheit seitens der Parteien von sekundärer Bedeutung sei. Selbst wenn Eid gegen Eid stünde und nach den Gesetzen der Logik mindestens ein Meineid vorliegen sein müsse, bliebe das meist unaufgeklärt, weil offenbar die Wahrheit nicht interessieren würde. In Familienrechtsstreitigkeiten gelte nicht mehr das Extrem der totalen Moralisierung, sondern die totale Abwesenheit von Moral.[3]
Beschränktes Festhalten an traditionellen Rollenbildern und Vorurteilen
In Fragen des Umgangs nach einer Trennung bzw. Scheidung läuft das Verhaftetbleiben in unreflektierten Vorurteilen immer noch zu oft darauf hinaus, dass Kinder ohne Bewertung der im Einzelfall gegebenen Umstände von Familienrichtern quasi reflexhaft der Mutter zugesprochen werden, obgleich längst hinreichende wissenschaftliche Erkenntnisse darüber vorliegen, nach denen Väter bei der Erziehung und Förderung ihrer Kinder gleichermaßen wichtig sind. Selbst dann, wenn im Verlauf des Verfahrens deutlich wird, dass die betroffenen Kinder eine stärkere emotionale Bindung an den Vater besitzen, weil sie vor der Trennung überwiegend von ihm betreut worden waren und sogar bei klar zutage tretenden psychischen Problemen der Mutter sind Väter, die hälftigem Umgang erreichen möchten, sinngemäß mit folgender Begründung der richterlichen Ablehnung ihres Anliegens konfrontiert:
Zitat: | «"Zwei gleich große Stücke gibt es nur beim Metzger."»[4] |
Dass es zumindest seit einigen Jahrzehnten auch Väter gibt, die sich intensiv an der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder beteiligen bzw. diese sogar überwiegend wahrnehmen, entzieht sich offenbar immer noch der Kenntnis vieler Richter bzw. wird auf stupide Weise negiert. Die intelligente Familienrichterin des AG Cochem, welche auch den Aphorismus[wp] von der Fleischtheke geprägt hat, verlautbarte gegenüber einem solchen aktiven Vater, die Kinder würden doch auch einmal älter und mit anderen Kindern reden, was die Väter so machen und ein Vater, der sich zu Hause um seine Kinder kümmert, entspräche doch nicht der traditionellen Vorstellung seiner Rolle! Bei so viel sozialer Intelligenz ist zu überlegen, ob man die Verhandlungsführung nicht besser dem Reinigungspersonal des Amtsgerichts überträgt, denn laut einer demoskopischen Erhebung aus dem Jahr 2010 werden Väter, die sich über das früher normale Maß hinaus an der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder beteiligen, innerhalb der Allgemeinbevölkerung überwiegend hoch geachtet.[5]
Mögliche Ursachen
In Bezug auf eine gleichberechtigte Teilhabe von Vätern an der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder - eine solche erfordert zwingend paritätischen Umgang - trifft man bei den am familienrechtlichen Verfahren Beteiligten auf vehemente Befürworter(innen) und andere, die Zurückhaltung und Skepsis, aber auch massive Vorurteile an den Tag legen.
Die gerichtserfahrene, weil auch als Gutachterin tätige Diplompsychologin Ursula Kodjoe führt die einseitige Parteinahme für und Unterstützung von Müttern darauf zurück, dass solche Richter(innen) in ihrer eigenen Kindheit einen kaum präsenten Vater erlebt hätten und diese Erfahrung dann verallgemeinernd auf die Kinder der scheidungswilligen Mütter projizieren würden.
Die US-amerikanische Wissenschaftlerin Joan B. Kelly verweist auf unbewusste Widerstände gegen geteilte elterliche Sorge bei Jurist(inn)en und Psycholog(inn)en und zwar bei Frauen wie Männern gleichermaßen. Frauen könnten die Forderung nach gleichberechtigter Beteiligung der Väter am Leben ihrer Kinder als Angriff auf ihre eigene Mutterrolle ansehen. Dies insbesondere, wenn sie geschieden sind oder vom Vater der Kinder getrennt leben und ihre Kinder (überwiegend) allein betreuen wollen oder müssen. Auch Männer könnten sich indirekt kritisiert fühlen, mit Zweifeln an ihrem eigenen Engagement bezüglich der Kinder konfrontiert oder ihre Vaterrolle in Frage gestellt sehen. Ergänzend können bei Männern und Frauen unbewusste Abwehrmechanismen wirken, die darin begründet liegen, dass sie als Kind selbst unter der Abwesenheit ihres Vaters emotional gelitten haben (was beispielsweise für eine ganze Kriegskindergeneration gilt) – nach dem Motto: "Ich hatte auch keinen Vater, der sich um mich gekümmert hat und aus mir ist trotzdem etwas geworden."[6]
Dem ist hinzuzufügen, dass es noch einen weiteren potentiellen Grund für mangelnde Objektivität gibt, der speziell bei weiblichen Richtern gegeben sein kann. Hatten diese einen Vater, von dem sie nicht ernstgenommen bzw. geringschätzig behandelt wurden, kann das die Herausbildung einer sehr negativen Sicht auf Väter begünstigen. Sofern solche Richterinnen dann im Verlauf ihrer Karriere von männlichen Vorgesetzten benachteiligt wurden, kann das bei intellektuell minderbegabten Richterinnen ebenfalls eine Beeinträchtigung der Urteilskraft bewirken.
Peinliche Verhöre
Besonderes Fingerspitzengefühl erfordert die Vernehmung von Kindern oder Jugendlichen. Gerade hier kann sich der Mangel an spezifischer Ausbildung bei Familienrichtern auf besonders schlimme Weise zeigen. Im Regelfall sprechen Fachleute mit Gespür für die Sache ohnehin eher von einer Anhörung. Die Verwendung dieses Begriffs lässt erkennen, dass dem Kind Gelegenheit gegeben werden soll, sich möglichst ungezwungen mitzuteilen. Dabei muss es dem Richter natürlich erlaubt sein, Fragen zu stellen. Das sollte allerdings auf eine Weise geschehen, die dem Alter und der Situation des Kindes bzw. der Ausgangslage angemessen ist. Konkret wären beispielsweise Kinder, bei denen der Verdacht besteht Opfer einer physischen oder psychischen Misshandlung durch einen der beiden Elternteile zu sein, eher behutsam zu befragen.
Bei den notorisch schlecht bzw. überhaupt nicht ausgebildeten deutschen Familienrichtern gelingt dies leider nicht immer. Zwar werden Kinder durchaus häufig so angehört/befragt, dass es sie in keiner Weise beeinträchtigt und sie können unmittelbar im Anschluss zum Training in den Sportverein oder, sofern die Verhandlung ungeschickterweise während der Schulzeit terminiert wurde, wieder unbelastet zurück in den Unterricht entlassen werden.
Aufgrund des Mangels an psychologischer Sachkunde ist aber auch der umgekehrte Fall leider nicht ausgeschlossen und es kann passieren, dass ein Kind nach der "Anhörung" Trauer empfindet und sich außer Stande sieht, noch irgendwelchen Aktivitäten, wie beispielsweise der sportlichen Betätigung oder der Teilnahme am Schulunterricht, nachzugehen. Auf Befragen offenbaren solche Kinder dann gegenüber einer Vertrauensperson unter anderem, sie seien mit immer gleichen Fragen bedrängt, mithin regelrecht einem peinlichen Verhör unterzogen worden. Dabei lassen die Umstände zuweilen erkennen, dass dies nur deshalb geschehen ist, weil die Richter einen Wunsch oder eine Auffassung des Kindes missbilligt haben und/oder nicht in der Lage waren, bei der Vernehmung des Kindes ihre Ressentiments gegenüber einer Prozesspartei bzw. einem Elternteil zu sublimieren. Ein schlimmer Fall ereignete sich am bereits erwähnten Amtsgericht Cochem, siehe dort den Abschnitt "Kindesmisshandlung im Amt".
Hierzu weist ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 311/08 vom 27. Juni 2008) darauf hin, dass es je nach Alter eines Kindes abwegig ist, von ihm detaillierte Begründungen zu erwarten. Vor diesem Hintergrund ist es unangebracht, wenn Richter bei einzelnen Fragen immer wieder beharrlich um die Angabe konkreterer Informationen bitten, um dann später triumphierend feststellen zu können, das Kind habe eine bestimmte Willensäußerung nicht näher begründen können, seine Angaben seien allgemein geblieben.
Brutale Missachtungen des Kindeswohls
Schlimm ist außerdem, dass insbesondere solche Richter, die nach dem fragwürdigen Vorbild der "Cochemer Praxis" arbeiten, bedenkenlos Prozessverschleppung betreiben, um Müttern illegitime Vorteile zu verschaffen. Je länger eine vom Gericht erlassene, die Mutter bevorzugende "vorläufige" Umgangsregelung in Kraft ist, desto größer werden aufgrund des Kontinuitätsgrundsatzes die Chancen der Mutter mit Blick auf die gerichtliche Endentscheidung. Die erhebliche psychische Belastung der Kinder durch übermäßig lange Verfahrensdauern ist den unprofessionell agierenden Juristen gleichgültig. Hinzu kommen weitere Gefühllosigkeiten.
Wie allgemein bekannter ist, entwickeln Kinder bei einer Trennung Verlustängste - das heißt sie haben Angst, einen oder sogar beide Elternteile ganz zu verlieren - und bedürfen besonderer emotionaler Zuwendung und einer stützenden Umgebung. Brutale Familienrichter, insbesondere solche weiblichen Geschlechts, ignorieren jedoch solche Befindlichkeiten der Kinder und die daraus erwachsenden Bedürfnisse, wenn ihre Tätigkeit mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens, darauf abzielt zu Gunsten der Mutter Fakten zu schaffen. Mit dieser Absicht wird dann Vätern in einer solchen Situation die Nachmittagsbetreuung der Kinder - selbst wenn sie diese bereits vor der Trennung wahrgenommen haben - verwehrt. Stattdessen spricht die Familienrichterin dieselbe in einer "vorläufigen" Umgangsregelung auch in diesen Zeiten der Mutter zu, obwohl jene berufstätig ist und die Kinder gegen ihren Willen fremdbetreuen lassen muss. Faktisch verüben Richter so mit dem Ziel, Müttern eine günstigere Rechtsposition zu verschaffen, psychische Terrorakte gegen Kinder. Letztere fühlen sich abgewiesen und werden so noch zusätzlich verunsichert.
Psychische Misshandlung von Vätern
Wenn Mütter angestachelt durch abgefeimte, streittreibende AnwältInnen bei ihren Falschbezichtigungen alle Tiefen möglicher Niedertracht in Betracht ziehen, ist das traurig genug. In vielen Verfahren müssen Väter erleben, dass sie darüber hinaus von Richtern, insbesondere solchen weiblichen Geschlechts, in dieser Vorgehensweise bestärkt werden, indem jene ihnen gegenüber loyale Psychologen als Gutachter bestellen, die ihre Expertisen allein basierend auf Falschbehauptungen der Mütter verfassen und widerspenstige Väter auf Geheiß des Gerichts durch regelrecht vernichtende Stellungnahmen verdammen. Umgekehrt verweigern viele Richter den Anträgen von Vätern, wenn sie mit Zeugen und Beweisangeboten die Lügen der ehemaligen Beziehungs- oder Ehepartnerinnen widerlegen wollen, konsequent jedwedes rechtliche Gehör. An sich selbstverständliche Beweiserhebungen werden unterlassen und Sachverhalte grob verfälscht dargestellt.
Wie die KiMiss-Studie belegt, erleben Väter durch die mütterzentrierte deutsche Justiz vielfach eine methodisch betriebene psychische Misshandlung und emotionale Gewalt durch Richter. Jene wollen die Fälle möglichst schnell mit dem gewünschten Ergebnis abarbeiten. Vielfach geht es einfach nur darum, Kinder in den Besitz der Mutter zu überführen, um ihr auf diese Weise Unterhaltszahlungen zu sichern.
Hierzu wird der Vater unter der Regie des Gerichts systematisch durch immer weitere negative Stellungnahmen der zu seinen ungunsten gegenüber eingestellten Sachbearbeiter aus dem Jugendamt, dem vom Gericht benannten Verfahrensbeistand und gegebenenfalls dem ebenfalls vom Gericht benannten Gutachter unter Druck gesetzt. Wenn Väter hälftigen Umgang begehren und deshalb die Zahlung von Kindsunterhalt an die Mutter bedroht ist, werden dubiose Sachverständige zuweilen von skrupellosen Richtern dazu missbraucht, im Rahmen eines familienpsychologischen Gutachtens regelrechte Rufmordkampagnen gegen Väter zu initiieren. Hierbei übernehmen - mit Billigung des Gerichts oder sogar nach entsprechender Ermunterung - zweifelhafte Subjekte kritiklos unwahre Behauptungen der Mutter zu angeblichen Handlungen oder Verhaltensweisen des Vaters und verleihen ihnen ihnen somit quasi formale Legitimation. Der Gutachter fungiert dann als eine Art von Sprecher, der die von Müttern konstruierten Vorwürfe rhetorisch verstärkt, indem er ihnen Glaubwürdigkeit verleiht und umgekehrt den Druck auf den Vater erhöht.
Faktisch tun Familienrichter leider oft nichts anderes, als gemeinsam mit den übrigen Mitwirkenden bzw. Beteiligten den vermeintlich bzw. tatsächlich Schwächeren zu diskriminieren. Besonders gut funktioniert dieses Schweinesystem gerade bei solchen Vätern, die vor der Scheidung/Trennung sehr stark an der Erziehung mitgewirkt haben. Wie die im Beitrag "Aktive Väter" angeführten Studien belegen, sind es nämlich die an ihre Kinder emotional am stärksten gebundenen Väter, welche die negativen Auswirkungen des Verlustes oder der Abwesenheit ihrer Kinder am Schärfsten erfahren.
Wäre Deutschland ein funktionierender Rechtsstaat, in dem die Menschenwürde respektiert würde, dürften solche Handlungen gar nicht stattfinden, zumal sie - aus guten Grund - sogar strafbar sind:
Derzeit ist es aber leider so, dass Sachverständige ihre Probanden mit Billigung, wenn nicht gar auf Geheiß des Richters regelrecht verleumden dürfen.
Aufforderung zum Menschenhandel
Nicht selten verknüpfen FamilienrichterInnen in Einzelgesprächen mit Vätern die Frage nach der Häufigkeit des Umgangs mit pekuniären Dingen. Väter bekommen dann Sätze zu hören wie
Zitat: | «Wenn erst mal die Not behoben ist, dann ist Frau .... auch sicher zu einem Entgegenkommen beim Umgang bereit.» |
Dabei wird Not zuweilen auf einem durchaus hohen Niveau konstatiert und entsorgte Väter - übrigens auch solche, die zuvor die Rolle des Hausmanns innehatten - sollen plötzlich Frauen alimentieren, die in einem keine seelische oder körperliche Anstrengungen abverlangenden Teilzeitarbeits oder -beschäftigungsverhältnis ein überdurchschnittliches Gehalt beziehen und zusammen mit dem staatlichen Kindergeld monatlich ein Einkommen von 3.000 Euro netto erzielen.
Auswege
Im Ergebnis zeigt sich die dringende Notwendigkeit einer gründlichen psychologische Schulung durch geeignetes Personal. Ob dafür die vielfach korrupten psychologischen Sachverständigen geeignet sind, muss allerdings mehr als fraglich erscheinen.
Umgekehrt könnte durch die ausschließliche Betrauung geschulter und möglichst erfahrener Richter der vielfach kindeswohlschädigenden Unsitte, fast schon routinemäßig familienpsychologische Gutachten zu beauftragen, Einhalt geboten werden.
Unhaltbare Zustände - Psychologische Gutachter als heimliche Richter
Stattdessen ist es gegenwärtig jedoch so, dass die Mehrzahl der Richter sich nicht einmal selbst in der Lage sieht, die Qualität eines solchen Gutachtens zu überprüfen. In diesem absurden Theater wird damit faktisch der Sachverständige zum Richter. Und tatsächlich delegieren nicht wenige Richter durch ihre Beweisbeschlüsse gleich auch noch die Beantwortung juristischer Fragen zur Gestaltung des Sorgerechts an ihre Sachverständigen[7], obwohl sie wenigstens letztere an sich selbst beantworten müssten, da Psychologen, Sozialpädagogen etc. hier nun wirklich nicht kompetent sind.
Gefühlslage und Bereitschaft zum Engagement
Mit wie viel Herzblut Richter bei der Sache sind, an die Eltern und ihre Kinder in der für sie meist schlimmsten Krise ihres Lebens geraten können, belegen auf erschütternde Weise einige Einträge im "Forum Jurawelt".[8]
Faktor Psyche
Der Psychoanalytiker Dieter Katterle sagt: "Wenn Familienrichter im persönlichen Gespräch und auf öffentlichen Kongressen sagen, dass ihre Richterkollegen wissentlich Unrecht sprechen und dies im Gewande von Recht daherkommen lassen, um Arbeit und Akten schnell vom Tisch zu bringen oder ihrer persönlichen Weltsicht zu dienen, die chemisch rein ist von fachpsychologischen Wissen, da Familienrichter keiner psychologischen Fortbildungspflicht unterliegen, ist das ein Skandal."
Dieter Katterle berichtet aus seiner Praxis über die Behandlung von psychisch kranken Richtern, die noch berufstätig sind und ihr Amt auch ausüben, Richter mit unbehandelten Psychosen, schweren Persönlichkeitsstörungen, Fehlentwicklungen, Angsterkrankungen Zwängen und der bekannten Neigung zur Alkoholabhängigkeit. Und er fragt sich besorgt, wie sich die Vielzahl der unbehandelten psychischen Störungen gerade dort, wo Richter in psychologische Spürsinn erforderlichen Bereichen wie dem Straf- und Familienrecht agieren und biographieentscheidende Urteile fällen, auf ihre Urteilsbildung auswirkt.[9]
Gärtner, Sachverständige und Familienrichter
Zitat: | «Welche Bildung hat ein Gärtner und welche Bildung hat ein so genannter "Sachverständiger"?
Was verdient ein Gärtner und was verdient ein so genannter "Sachverständiger"? Wieso wird vom Gärtner das Wissen eines so genannten "Sachverständigen" gefordert, obwohl er nur als Gärtner angestellt war? Warum stellt die Stadtverwaltung nicht jedem Gärtner einen Sachverständigen zur Seite, wenn die Bildung eines Gärtners nicht für die sichere Ausführung seiner Arbeit ausreichend ist? Wenn die Bildung des Gärtners ausreichend wäre, hätte man einfach einen anderen Gärtner fragen können, statt eines so genannten "Sachverständigen". Im Familienrecht hausen ebenfalls so genannte "Sachverständige". Dort ist es sogar möglich, dass Menschen ohne Kinder über Menschen mit Kindern urteilen. Ja, ich weiß, der Sachverständige urteilt nicht. Aber der Richter gründet sein Urteil auf der Expertise des "Sachverständigen", weil er selbst zu blöd ist, einfache Dinge zu durchschauen. Zu blöd ist vielleicht übertrieben, da einem voll versorgten Menschen jede Beziehung zum realen Leben verlorengeht.» - Rainer Luka[10] |
Fazit
Faktisch stürzen Richter, die eine objektiv nicht begründete Begünstigung von Müttern betreiben und Väter weitgehend von der Versorgung und Förderung ihrer Kinder ausschließen, ihre ihnen hilflos ausgelieferten Opfer ebenso ins Leid wie pädophile Kinderschänder. Im Gegensatz zu letzteren können sie im Allgemeinen aber nicht für ihre Schandtaten zur Rechenschaft gezogen werden und besitzen häufig nicht einmal das geringste Schuldbewusstsein.
Moralität ist (heutzutage auch bei Richtern) Glückssache
Richter geben ebenfalls aus psychologischer Sicht fragwürdige und vordergründig feinfühlige Ratschläge, wie beispielsweise ein mit der Trennung konfrontierter Familienvater von der oben erwähnten Richterin des Amtsgericht Cochem, die auch schon den Fleischtheke-Aphorismus formuliert hat, die Empfehlung, er könne ja mit der ehemaligen Gattin des Liebhabers seiner Ex-Ehefrau eine Beziehung eingehen, zumal dieselbe ohnehin attraktiver als seine Ex-Ehepartnerin sei. Solche Aussagen bewegen sich indessen auf dem Niveau des sittlichen Empfindens der Besucher von Swingerclubs. Es ist nicht verwunderlich, wenn solche Familienrichterinnen bei der Wahrung ihres Amtes primär die Interessen der sich der Befriedigung der eigenen erotischen Bedürfnissen widmenden Mutter berücksichtigen.
Einzelnachweise
- ↑ "Bei den Amtsgerichten werden Abteilungen für Familiensachen (Familiengerichte) gebildet." - Gerichtsverfassungsgesetz § 23b, Satz 1
- ↑ Katrin Hummel: Gutachter an Familiengerichten: Da ist schlechter Rat teuer, FAZ am 12. November 2012
- ↑ Norbert Blüm: Justiz: Berufsbedingt überheblich, Zeit Online am 27. Juni 2013 (Eine Klasse von Staatsbediensteten verwahrt sich mit Erfolg gegen alle Kritik: Die Richter. Damit schaden sie der Justiz.)
- ↑ Familienrichterin Regina S. vom AG Cochem am 05.08.2011 zu dem dreifachen Vater Markus Haupts aus Cochem
- ↑ Das Doppelresidenzmodell nach elterlicher Scheidung - Akzeptanz in Österreich[ext] - Diplomarbeit Angela Spies, Universität Wien, Juli 2010
- ↑ Hildegund Sünderhauf: Vorurteile gegen das Wechselmodell: Was stimmt, was nicht? - Argumente in der Rechtsprechung und Erkenntnisse aus der psychologischen Forschung von Prof. Dr. Hildegund Sünderhauf[ext]
- ↑ Peter Thiel: Beweisbeschluss - Beweisfrage
- ↑ Forum Jurawelt: Juristen im Staatsdienst: Familienrichter, 9. August 2011
- ↑ Quelle: Befreiungsbewegung für Männer, Beitrag "Ignoranz, Mitleidlosigkeit, Hass", S. 156
- ↑ WGvdL-Forum: Rainer am 7. Oktober 2014 - 01:39 Uhr
- ↑ Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 23, S. 28-31
Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten)
Querverweise
Netzverweise