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Bürgerliches Gesetzbuch
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt als zentrale Kodifikation[wp] des deutschen allgemeinen Privatrechts die wichtigsten Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen. Es bildet mit seinen Nebengesetzen (z. B. Wohnungseigentumsgesetz, Versicherungsvertragsgesetz, etc.) das allgemeine Privatrecht. Gleichwohl bietet es keine vollständige Kodifikation des Zivilrechts[wp].
Nach langjähriger Beratung in zwei Juristenkommissionen trat das BGB noch zur Zeit des Deutschen Kaiserreichs[wp] am 1. Januar 1900 durch durch Art. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)[wp] in Kraft (RGBl. 1896 I S. 195). Es war die erste Kodifikation im Privatrecht, die für das gesamte Reichsgebiet Gültigkeit besaß. Erstmals wurde einheitlich die Gleichberechtigung der Frau hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit[wp] festgeschrieben.
Mit der Familienrechtsreform 1976 wurde allerdings de facto die bürgerliche Ehe abgeschafft. Da die bürgerliche Familie das Zentrum der bürgerlichen Gesellschaft darstellt, kann seitdem eigentlich nicht mehr von einem "bürgerlichen" Gesetzbuch die Rede sein. Es führt seitdem seinen Namen nur noch aus nostalgischen Gründen, inhaltlich ist das BGB nicht mehr bürgerlich.
§ 1306 BGB - Doppelehe
Der Paragraph 1306 BGB ist eine der vielen Rechtsnormen im Bürgerlichen Gesetzbuch, deren Sinngehalt vollkommen geändert wurde. Zunächst regelte er die "Einwilligung in die Ehe durch Adoptiveltern", dann das Verbot der "Doppelehe". Seit dem 1. Juli 1998 stellt er Ehe und Lebenspartnerschaft hinsichtlich der Mehrehe gleich.
- Kommentar
Paragraph 1306 BGB ist eine der vielen Rechtsnormen, wo Ehe und Lebenspartnerschaft rechtlich gleichgestellt werden.
§ 1353 BGB - Eheliche Lebensgemeinschaft
Der Paragraph 1353 BGB definiert die Ehe als Lebensgemeinschaft. Mit der Gesetzesänderung am 1. Juli 1977 wurde die juristische Fiktion der Ehezerrüttung eingeführt.
- Kommentar
Die eheliche Verantwortung, von der seit dem 1. Juli 1998 die Rede ist, verlagert sich immer mehr zur "nachehelichen Solidarität" und "Kompensation ehebedingter Nachteile" zur Rechtfertigung nachehelichen Ehegattinnenunterhalt.
§ 1354 BGB - Familienoberhaupt
Der Paragraph 1354 BGB ordnete der Familie ein Familienoberhaupt zu, so wie jeder wirtschaftliche Betrieb einen Geschäftsführer hat. Mit der Gesetzesänderung am 1. Juli 1958 wurde die Familie enthauptet und de facto handlungsunfähig gemacht.
- Kommentar
Mit der Gesetzesänderung vom 1. Juli 1958 ist die erste von einer Reihe von Gesetzesvorhaben mit dem Ziel, die Familie zu schwächen, zu deformieren und schlussendlich ganz abzuschaffen. Der folgende Schritt war die Familienrechtsreform 1976.
§ 1358 BGB
Der Paragraph 1358 BGB wurde aufgehoben.
- Kommentar
Der Paragraph 1358 BGB a. F. widersprach dem Art. 3 Abs. 2 Grundgesetz, und dieser Widerspruch führte automatisch dazu, dass diese Vorschrift nicht galt.[1] An dieser Nicht-Geltung gab es überhaupt keinen Zweifel, auch wenn § 1358 noch im BGB stand - selbst im Palandt, dem für die Praxis maßgeblichen Kommentar zum BGB, steht dies schon 1953 ausdrücklich in der Vorbemerkung zu § 1358 BGB drin.[2] Dass der § 1358 bis zum Jahr 1957 noch nicht aus dem BGB entfernt war, lag allein daran, dass der Gesetzgeber elend lange (von 1953 bis 1957) für das Gleichberechtigungsgesetz brauchte, trotz der durch Art. 117 GG gesetzten Frist bis 1953.[3]
§ 1565 BGB - Scheitern der Ehe
Der Paragraph 1565 BGB führte am 1. Juli 1977 im BGB das so genannte Ehezerrüttungsprinzip ein.
- Kommentar
Die Ehezerstörung kann gezielt herbeigeführt werden, was formalrechtlich mit Hilfe des Familienrechts und wirtschaftlich durch das Sozialhilferecht ermöglicht wird: Im Sozial- und Rechtsstaat ist das Familienrecht zum Auslöser und das Sozialhilferecht zum Zwischenfinanzierungs-Instrument für Ehezerstörungen geworden.[4]
§ 1566 BGB - Vermutung für das Scheitern
Der Paragraph 1566 BGB ist der Paragraph, der am 1. Juli 1977 im Bürgerlichen Gesetzbuch das so genannte Ehezerrüttungsprinzip einführte.
- Kommentar
Die Ehezerrüttung ist eine juristische Fiktion, denn es wird von keinen Gericht überprüft, ob eine Ehe zerrüttet ist. Vielmehr wird eine Trennung von drei Jahren als unwiderlegbare Tatsache angesehen, dass eine unheilbare Ehezerrüttung vorliegt. Dieser Tatbestand jedoch kann gezielt herbeigeführt werden, was formalrechtlich mit Hilfe des Familienrechts und wirtschaftlich durch das Sozialhilferecht ermöglicht ist: Im Sozial- und Rechtsstaat ist das Familienrecht zum Auslöser und das Sozialhilferecht zum Zwischenfinanzierungs-Instrument für Ehezerstörungen geworden.[4]
§ 1569 BGB - Grundsatz der Eigenverantwortung
Der Paragraph 1569 BGB ...
- Kommentar
Der "Ehegatte nach der Scheidung" ist nicht viel mehr als eine juristische Kunstfigur, die es in Wirklichkeit nicht gibt. In Wirklichkeit kann der "Ehegatte nach der Scheidung" bereits wieder verheirateter Ehegatte sein - verheiratet freilich mit einem anderen Ehegatten als demjenigen, für den er Ehegattenunterhalt zahlen muss.[5]
§ 1589 BGB - Verwandtschaft
Der Paragraph 1589 BGB definiert die Verwandtschaft. Bis 1970 galt da uneheliche Kind als nicht verwandt mit seinem (biologischen) Vater. Die Streichung dieser gesetzlichen Regelung führte aber mitnichten dazu, dass der (biologische) Vater nun auch das Sorgerecht hat. Das Familienrecht in Deutschland ist so krank, dass der (biologische) Vater nun zwar mit dem unehelichen Kind verwandt ist, aber trotzdem nicht als sein (rechtlicher) Vater gilt.[6]
- Kommentar
Es ist schon eine erstaunliche Leistung, aus Artikel 6 GG, Absatz 5 herauszulesen, dass das uneheliche Kind mit dem Vater verwandt sein soll (damit nach dem Unterhaltsmaximierungsprinzip Geld an seine Mutter fließt, anderseits aber § 1592 BGB nicht in
ändert, damit der Mutter die Alleinherrschaft gesichert ist und der zum Zahlesel degradierte Vater ihr nicht dreinreden darf.
§ 1591 BGB - Ehelichkeit des Kindes (Mutterschaft)
Der Paragraph 1591 BGB ist einer der vielen Paragraphen im Bürgerlichen Gesetzbuch, deren Sinngehalt vollkommen geändert wurde. Seit dem 1. Juli 1998 hält der Gesetzestext nur noch eine Selbstverständlichkeit fest, dass die Mutter die Frau ist, die das Kind geboren hat (Mutterschaft). Davor hielt man es nicht für nötig, diese Selbstverständlichkeit in den Gesetzestext zu schreiben und definierte juristisch, wann ein Kind als ehelich zu gelten hat.
- Kommentar
Bezeichnend ist, dass trotz aller von feministischer Seite geforderten Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau am Mutterkult festgehalten wurde und der 1592 BGB (Vaterschaft) nicht entsprechend "Vater eines Kindes ist der Mann, der es gezeugt hat." formuliert wurde.
§ 1592 BGB - Empfängnißzeit (Vaterschaft)
Der Paragraph 1592 BGB regelt die Vaterschaft nach dem Motto "Mother's baby, Father's maybe". Zur Regelung der (rechtlichen) Vaterschaft werden noch weitere Paragraphen (1593 bis 1600e) benötigt.
- Kommentar
Die Gesetzeslage ist anachronisch angesichts moderner Vaterschaftsfeststellungsmethoden. Für die Formulierung des § 1592 nach dem Vorbild § 1591 (Mutterschaft) "Vater eines Kindes ist der Mann, der es gezeugt hat." gibt es keine politische Unterstützung.
§ 1595 BGB - Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung
Der Paragraph 1595 BGB macht seit 1998 die Vaterschaftsanerkennung von der Zustimmung der Mutter abhängig.
- Kommentar
Vor 1998 ging es um die "Anfechtung der Ehelichkeit". Auf die Ehelichkeit des Kindes kommt es nicht mehr an. Das ist ein weiteres Indiz dafür, dass die Institution Ehe de facto abgeschafft wird.
§ 1599 BGB - Nichtbestehen der Vaterschaft
Der Paragraph 1599 BGB behandelte ursprünglich die "Anerkennung der Ehelichkeit" eines Kindes, seit 1. Juli 1998 jedoch das "Nichtbestehen der Vaterschaft" des Mannes.
- Kommentar
Die Ehelichkeit eines Kindes spielt im deutschen Familienrecht keine Rolle mehr. Hauptsache, der Staat hat einen Zahler und muss nicht für den Unterhalt des Kindes einspringen.
§ 1626 BGB - Elterliche Sorge, Grundsätze
Der Paragraph 1626 BGB beschreibt die Grundsätze des Sorgerechts.
- Kommentar
Die schrittweise Entmachtung der Familien durch den Staat lässt sich am Wandel der Begrifflichkeiten von "elterliche Gewalt" zu "elterliche Sorge" ablesen. Der Staat will seine Macht (= Gewalt) auch in den privaten Bereich der Familie ausdehnen.
§ 1626a BGB - Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen
Der Paragraph 1626a BGB regelt die Ausübung der gemeinsamen Sorge bei nicht miteinander verheirateten Eltern. Die Teilhabe des Vaters an der elterlichen Sorge wird hierbei in die Willkür der Mutter gelegt.
- Kommentar
Die verlogene Argumentation von der Gleichberechtigung der Frauen wird beispielhaft am § 1626a. Das Argument Gleichberechtigung muss herhalten, wenn nach § 1627 dem Vater die (exklusive) elterliche Gewalt entzogen oder nach § 1354 das Letztentscheidungsrecht als Familienoberhaupt entzogen wird. Während einerseits die Macht des Ehemannes einseitig demontiert wird, wird auf der anderen Seite die Muttermacht ausgebaut. Letztlich ist im aktuellen Familienrecht die Macht der Mutter in einer Weise absolut, wie es die Macht des Vaters im vielbescholtenen Patriarchat niemals war.
§ 1627 BGB - Elterliche Sorge (Patria Potestas)
Der Paragraph 1627 BGB dokumentiert die schrittweise Abschaffung der Familie durch den Gesetzgeber. Haben im Bürgerlichen Gesetzbuch von 1900 noch der Vater das Recht und die Pflicht, so haben seit 1980 die Eltern nur noch Pflichten, euphemistisch mit "Sorge" umschrieben.
- Kommentar
Der Begriff der "elterlichen Gewalt" wurde abgeschafft, weil der Staat die Ordnungsmacht auch im privaten Raum der Familie nun für sich beansprucht.
Staatsrechtler Karl Albrecht Schachtschneider beschreibt das Problem so:
Zitat: | «[Der] Gesetzgeber [...] hat den Gewaltbegriff (elterliche Gewalt) durch den der (elterlichen) Sorge ersetzt und damit der Familie die Ordnungsmacht abgesprochen. Familiengewalt ist wie Staatsgewalt die Möglichkeit und Befugnis, Ordnung zu schaffen, zu befrieden, nicht etwa wesentlich die zur vis, dem körperlichen Zwang, sondern die potestas. Die Ordnungsmacht beansprucht jetzt auch in der Familie allein der Staat. Damit hat der Staat das wohl wichtigste Element der Gewaltenteilung beseitigt und sich vollends zum totalen Staat entwickelt.»[9] |
Die Aufforderung des Gesetzgebers an die Eltern, die "elterliche Sorge" in "gegenseitigem Einvernehmen" auszuüben, mutet kindlich naiv an. Würden Menschen generell in "gegenseitigem Einvernehmen" handeln, bräuchte es Gesetzgeber und Richter nicht. Regelungsbedarf gibt es immer dann, wenn dieses "gegenseitigem Einvernehmen" eben nicht besteht. Mit der Gesetzesänderung am 1. Juli 1958 wurde also eine veritable Luftnummer geschaffen. Absolut lächerlich ist, die Aufforderung in Absatz 2 zu einer Gesetzesnorm zu erheben. Streitende Eltern kommen ja gerade vor den Richter, wenn sie ihre Meinungsverschiedenheiten nicht beilegen können. Und dann wird dem Richter "Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen" als gesetzliche Grundlage gegeben.
§ 1628 BGB - Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern
Der Paragraph 1628 BGB regelt gerichtliche Entscheidung in Sorgerechtsfragen bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern.
- Kommentar
Siehe Kommentar zu § 1627 BGB.
§ 1666 BGB - Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
Der Paragraph 1666 BGB erlaubt massive Eingriffe des Staates in die Struktur der Familien. Es ist eine Art Ermächtigungsgesetz, wonach der Staat über jede einzelne Familie "den Notstand ausrufen" kann und damit faktisch alle Rechte der Eltern außer Kraft setzen kann. Das Zauberwort dabei ist "Kindeswohlgefährdung".
- Kommentar
Im März 2008 wurde der Paragraph 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuches derart verändert, dass die Ämter "vorbeugend" tätig werden können. Sprich, sie dürfen bei einem Anfangsverdacht gegen die Eltern die Kinder erst einmal aus der Familie holen und die Kinder bleiben weg, bis der Fall geklärt wird. Eltern wird somit erst einmal die Unschuldsvermutung abgesprochen und sie sollen dann im laufenden Verfahren - ohne Anwesenheit der Kinder - beweisen, dass sie gute Eltern sind.
§ 1671 BGB - Getrenntleben bei gemeinsamer elterlicher Sorge
Der Paragraph 1671 BGB behandelt das Sorgerecht bei geschiedenen, beziehungsweise getrennt lebenden Eltern.
- Kommentar
Am 1. Juli 1977 wurde die Regelung gekippt, dass das Sorgerecht auf den unschuldig geschiedenen Elternteil übertragen wird. Mit der Familienrechtsreform 1976 wurde das unselige Prinzip eingeführt, dass Familienrichter willkürlich darüber entscheiden, wer von den Elternteilen besser für die Betreuung des Kindes geeignet ist, angeblich zum Wohle des Kindes. Die Tatsache, dass nur das Familienwohl das Kindeswohl verwirklicht, wurde einfach beiseite gewischt.[10]
§ 1687 BGB - Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben
Der Paragraph 1687 BGB regelt die Ausübung der gemeinsamen Sorge bei getrenntlebenden Eltern. Mit ihm wird in Gerichtsbeschlüssen mitunter die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts an ein Elternteil begründet, ohne dass hier ein zwingender kausaler Zusammenhang bestünde.
- Kommentar
Mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht wurde de facto die Gemeinsame Sorge unterwandert und ausgehöhlt. Juristisch ist die Gemeinsame Sorge eine Fiktion und steht nur auf dem Papier.
§§ 1858-1881 BGB - Familienrat
Die Paragraphen 1858-1881 BGB regeln den Familienrat, der Funktionen des Vormundschaftsgericht bis 1979 wahrnahm.
- Kommentar
Diese Paragraphen gehören zu den vielen im Bürgerlichen Gesetzbuch, die dahingehend geändert wurden, dass Kompetenzen der Institution Familie abgeschafft und auf staatliche Institutionen übertragen wurden.
Einzelnachweise
- ↑ vgl. dazu Ramm in Juristenzeitung 1968 S. 43 mit weiteren Nachweisen in Fn. 2-5
- ↑ vgl. die 11. Auflage von 1953; ferner z. B. Eißer, FamRZ 1959 S. 180 Fn. 48)
- ↑ vgl. dazu das Standardwerk von Uwe Wesel, Geschichte des Rechts, 2. Aufl. 2001, Rdnr. 334 S. 557; zur Entstehungsgeschichte des GlBerG vgl. Ramm, Juristenzeitung 1968, S. 43 Fn. 7
- ↑ 4,0 4,1 Joachim Wiesner: Vom Rechtsstaat zum Faustrechts-Staat: Eine empirische Studie zur sozialethischen und ordnungspolitischen Bedeutung des Scheidungs-, Scheidungsfolgen- und Sorgerechts, Oder: Über die staatlich verursachte Paralyse von Rechtshandeln und Rechtsbewußtsein in der Bundesrepublik Deutschland - Verlag Regensberg, Münster 1985, ISBN 3-7923-0528-3 (HTML), S. 12
- ↑ Prof. Dr. Horst Albert Glaser: Kommentar zum Scheidungsgesetz, FAZ vom 1. September 1984
- ↑ vgl. § 1592 BGB
- ↑ Väternotruf: Abstammung
- ↑ AFW-D: Sorgerecht
- ↑ Karl Albrecht Schachtschneider: Rechtsproblem Familie, S. 30
- ↑ "Nur das Familienwohl verwirklicht das Kindeswohl. Dazu gehört das Wohl der Mutter, aber auch das Wohl des Vaters, nämlich das Wohl der Eltern und der Kinder.", in: Rechtsproblem Familie - Karl Albrecht Schachtschneider, S. 23