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1869 BGB
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Der Paragraph 1869 BGB ist einer der vielen Paragraphen im Bürgerlichen Gesetzbuch, der dahingehend geändert wurde, dass Kompetenzen der Institution Familie abgeschafft und auf staatliche Institutionen übertragen wurden.
Wortlaut
1869 BGB | |
Fassung von 1. Januar 1900 | Fassung von 1. Januar 1980 |
Niemand ist verpflichtet, das Amt eines Mitglieds des Familienraths zu übernehmen.[1] | (weggefallen)[2] |
Einzelnachweise
- ↑ lexetius.com: § 1869 BGB
- ↑ Juristischer Informationsdienst: § 1869 BGB