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1595 BGB
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Der Paragraph 1595 BGB macht seit 1998 die Vaterschaftsanerkennung von der Zustimmung der Mutter abhängig.
Wortlaut
1595 BGB | 1595 BGB - Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung |
Fassung von 1. Januar 1900 | Fassung von 1. Juli 1998 |
(1) [1] Die Anfechtung der Ehelichkeit kann nicht durch einen Vertreter erfolgen. [2] Ist der Mann in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. | (1) Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter. [1] |
(2) [1] Für einen geschäftsunfähigen Mann kann sein gesetzlicher Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts die Ehelichkeit anfechten. [2] Hat der gesetzliche Vertreter die Ehelichkeit nicht rechtzeitig angefochten, so kann nach dem Wegfalle der Geschäftsunfähigkeit der Mann selbst die Ehelichkeit in gleicher Weise anfechten, wie wenn er ohne gesetzlichen Vertreter gewesen wäre. | (2) Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht. |
(3) Für die Zustimmung gilt § 1594 Abs. 3 und 4 entsprechend.[2] |
Kommentar
Vor 1998 ging es um die "Anfechtung der Ehelichkeit". Auf die Ehelichkeit des Kindes kommt es nicht mehr an. Das ist ein weiteres Indiz dafür, dass die Institution Ehe de facto abgeschafft wird.
Einzelnachweise
- ↑ Juristischer Informationsdienst: § 1595 BGB
- ↑ lexetius.com: § 1595 BGB