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Feminismus basiert auf der Verschwörungstheorie, Männer auf der gesamten Welt hätten sich kollektiv gegen die Weiber verschworen, um sie zu unter­drücken, zu benachteiligen, zu schlagen, zu ver­gewaltigen und aus­zu­beuten. Feministinnen bekämpfen Ehe und Familie, weil die bürgerliche Familie das Feindbild ist. Frauen werden kollektiv als Opfer inszeniert und Männer als Täter denunziert. So manifestiert sich ein Ressentiment gegen alles Männliche bis hin zum offenen Männerhass. Dies bewirkt eine tief­greifende Spaltung der Gesellschaft, die es zu überwinden gilt.

1628 BGB

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Hauptseite » Familie » Familienrecht » 1628 BGB

Der Paragraph 1628 BGB regelt gerichtliche Entscheidung in Sorgerechtsfragen bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern.

Wortlaut

1628 BGB 1628 BGB - Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern
Fassung von 1. Januar 1900 Fassung von 1. Juli 1958 Fassung von 1. Januar 1980 Fassung von 1. Juli 1998
Das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Kindes zu sorgen, erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Kindes, für die ein Pfleger bestellt ist. (weggefallen) (1) [1] Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Vormundschaftsgericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen, sofern dies dem Wohle des Kindes entspricht. [2] Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden. [1] Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. [2] Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden. [1]
(2) Vor der Entscheidung soll das Vormundschaftsgericht darauf hinwirken, daß sich die Eltern auf eine dem Wohl des Kindes entsprechende Regelung einigen. [2]

Einzelnachweise

  1. Juristischer Informationsdienst: § 1628 BGB
  2. lexetius.com: § 1628 BGB