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1626 BGB

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Hauptseite » Familie » Familienrecht » 1626 BGB

Der Paragraph 1626 BGB beschreibt die Grundsätze des Sorgerechts.

Wortlaut

1626 BGB - Elterliche Gewalt 1626 BGB - Elterliche Sorge, Grundsätze
Fassung von 1. Januar 1900 Fassung von 1. Juli 1958 Fassung von 1. Januar 1980 Fassung von 1. Juli 1998
Das Kind steht, solange es minderjährig ist, unter elterlicher Gewalt. (1) Das Kind steht, solange es minderjährig ist, unter der elterlichen Gewalt des Vaters und der Mutter. (1) [1] Der Vater und die Mutter haben das Recht und die Pflicht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). [2] Die elterliche Sorge umfaßt die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). (1) [1] Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). [2] Die elterliche Sorge umfaßt die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
(2) Der Vater und die Mutter haben, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt, kraft der elterlichen Gewalt das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Kindes zu sorgen; die Sorge für die Person und das Vermögen umfaßt die Vertretung des Kindes. (2) [1] Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewußtem Handeln. [2] Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an. [1] (2) [1] Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewußtem Handeln. [2] Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.
(3) [1] Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. [2] Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist. [2]

Kommentar

Die schrittweise Entmachtung der Familien durch den Staat lässt sich am Wandel der Begrifflichkeiten von "elterliche Gewalt" zu "elterliche Sorge" ablesen. Der Staat will seine Macht (= Gewalt) auch in den privaten Bereich der Familie ausdehnen.

Einzelnachweise

  1. lexetius.com: § 1626 BGB
  2. Juristischer Informationsdienst: § 1626 BGB