Information icon.svg Erinnere Dich an die Movember Wohltätigkeitsveranstaltungen im November. Movember - Moustache.jpg
Information icon.svg MediaWiki[wp] ist männerfeindlich, siehe T323956.
Aktueller Spendeneingang: !!! Spenden Sie für Hosting-Kosten im Jahr 2024 !!! Donate Button.gif
87,5 %
1.050,22 € Spendenziel: 1.200 €
Die Bericht­erstattung WikiMANNias über Vorgänge des Zeitgeschehens dient der staats­bürgerlichen Aufklärung. Spenden Sie für eine einzig­artige Webpräsenz, die in Deutschland vom Frauen­ministerium als "jugend­gefährdend" indiziert wurde.
Logo - MSI.png
Besser klug vorsorgen, als teuer draufzahlen. - MSI
Die "Indizierung"[ext] der Domain "de.wikimannia.org" durch die Bundes­prüf­stelle für jugend­gefährdende Medien am 9. Januar 2020 ist illegal und deswegen rechtlich nichtig/unwirksam[wp]. Der Staatsfeminismus versucht alle Bürger zu kriminalisieren, die auf "wikimannia.org" verlinken, wobei massiv mit Einschüchterung und Angst gearbeitet wird. Bis zu dem heutigen Tag (Stand: 21. November 2024) wurde WikiMANNia weder ein Rechtliches Gehör gewährt noch wurden die Namen der Ankläger und Richter genannt. Ein Beschluss ohne Namens­nennung und Unterschrift ist Geheimjustiz und das ist in einem Rechtsstaat illegal und rechtlich unwirksam. Dieser Vorgang deutet auf einen (femi-)faschistoiden Missbrauch staatlicher Institutionen hin. Judge confirms the mothers right of possession and justifies it with the childs welfare.jpg
Rolle des Staates in der Familie
WikiMANNia schützt die Jugend vor familien­zerstörender Familienpolitik und staatlicher Indoktrination. All die Dinge, wovor Jugendliche geschützt werden müssen - Hass, Hetze, Aufruf zur Gewalt und Pornographie - gibt es hier nicht. WikiMANNia dokumentiert lediglich die Wirklichkeit, ohne sich mit dem Abgebildeten, Zitierten gemein zu machen, ohne sich das Dargestellte zu eigen zu machen. In WikiMANNia erfahren Sie all das, was Sie aus Gründen der Staatsräson nicht erfahren sollen.
Feminismus basiert auf der Verschwörungstheorie, Männer auf der gesamten Welt hätten sich kollektiv gegen die Weiber verschworen, um sie zu unter­drücken, zu benachteiligen, zu schlagen, zu ver­gewaltigen und aus­zu­beuten. Feministinnen bekämpfen Ehe und Familie, weil die bürgerliche Familie das Feindbild ist. Frauen werden kollektiv als Opfer inszeniert und Männer als Täter denunziert. So manifestiert sich ein Ressentiment gegen alles Männliche bis hin zum offenen Männerhass. Dies bewirkt eine tief­greifende Spaltung der Gesellschaft, die es zu überwinden gilt.

1358 BGB

Aus WikiMANNia
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Der Paragraph 1358 BGB a. F. widersprach dem Art. 3 Abs. 2 Grundgesetz, und dieser Widerspruch führte automatisch dazu, dass diese Vorschrift nicht galt.[1] An dieser Nicht-Geltung gab es überhaupt keinen Zweifel, auch wenn § 1358 noch im BGB stand - selbst im Palandt, dem für die Praxis maßgeblichen Kommentar zum BGB, steht dies schon 1953 ausdrücklich in der Vorbemerkung zu § 1358 BGB drin.[2] Dass der § 1358 bis zum Jahr 1957 noch nicht aus dem BGB entfernt war, lag allein daran, dass der Gesetzgeber elend lange (von 1953 bis 1957) für das Gleichberechtigungsgesetz[wp] brauchte, trotz der durch Art. 117 GG gesetzten Frist bis 1953.[3]

Schließlich gab aber sogar (der unwirksame) § 1358 BGB a. F. dem Ehemann nicht uneingeschränkt das Recht zur Kündigung, sondern nur dann "wenn er vom Vormundschaftsgericht[wp] dazu ermächtigt worden ist".

Allerdings wurde anstelle von § 1358 durch das GlBerG § 1356 Abs. 1 S. 2 eingeführt, wonach die Frau zu einer Erwerbstätigkeit (nur) berechtigt ist, "soweit dies mit ihren Pflichten in Ehe und Familie vereinbar ist". Diese Vorschrift, die bis 1977 galt und erst durch das 1. Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14.06.1976 in die jetzt geltende Fassung geändert wurde, hat möglicherweise Feministinnen zu dem Schluss veranlasst, "dass bis 1977 Frauen ihre Ehemänner um Erlaubnis fragen mussten, ... wenn sie einer beruflichen Tätigkeit nachgehen wollten". Dies ist jedoch ein Fehlschluss. Ein Zitat aus dem für die Rechtswissenschaft bedeutenden Großkommentar von Soergel zum BGB mag dies belegen: "Soweit § 1356 Abs. 1 S. 2 eingreift, bedarf die Frau zur Aufnahme der Berufstätigkeit nicht der Zustimmung des Mannes. Selbstverständlich wäre es aber ehewidrig, den Mann ohne vorherige Aussprache vor vollendete Tatsachen zu stellen." [4] Von einem "um Erlaubnis fragen" kann also keine Rede sein.

Mit Art. 3 Abs. 2 GG war eine Vorschrift in das Grundgesetz aufgenommen worden, die eine starke Dynamik entfaltete und dazu führte, dass das Recht zum Wegbereiter (und nicht zum Verhinderer) gesellschaftlicher Entwicklungen wurde.

Wortlaut

1358 BGB
Fassung von 1. Januar 1900 Fassung von 1. Juli 1958
(1) [1] Hat sich die Frau einem Dritten gegenüber zu einer von ihr in Person zu bewirkenden Leistung verpflichtet, so kann der Mann das Rechtsverhältniß ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn er auf seinen Antrag von dem Vormundschaftsgerichte dazu ermächtigt worden ist. [2] Das Vormundschaftsgericht hat die Ermächtigung zu ertheilen, wenn sich ergiebt, daß die Thätigkeit der Frau die ehelichen Interessen beeinträchtigt. (weggefallen) [5]
(2) [1] Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Mann der Verpflichtung zugestimmt hat oder seine Zustimmung auf Antrag der Frau durch das Vormundschaftsgericht ersetzt worden ist. [2] Das Vormundschaftsgericht kann die Zustimmung ersetzen, wenn der Mann durch Krankheit oder durch Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist oder wenn sich die Verweigerung der Zustimmung als Mißbrauch seines Rechtes darstellt. [3] Solange die häusliche Gemeinschaft aufgehoben ist, steht das Kündigungsrecht dem Manne nicht zu.  
(3) Die Zustimmung sowie die Kündigung kann nicht durch einen Vertreter des Mannes erfolgen; ist der Mann in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. [6]  [7]

Kommentar

Der feministische Mythos, dass eine Frau den Mann um Erlaubnis fragen musste, wenn sie arbeiten gehen wollte, ist eine Legende. Das hält allerdings Feministinnen nicht ab, bis heute zu behaupten:

"Vielfach vergessen wird heute, dass auch in der Bundesrepublik Deutschland bis 1977 Frauen ihre Ehemänner um Erlaubnis fragen mussten - zumindest theoretisch laut BGB -, wenn sie einer beruflichen Tätigkeit nachgehen wollten. Bis 1958 konnte ein Ehemann das Dienstverhältnis seiner Frau fristlos kündigen."

Diese Vorschrift wurde jedoch durch das Gleichberechtigungs­gesetz vom 18.06.1957 ersatzlos gestrichen, so dass es schon deshalb nicht richtig ist, dass "bis 1958 ein Ehemann das Dienstverhältnis seiner Frau fristlos kündigen konnte". Auch schon zuvor war sie wegen Art. 3 Abs. 2 GG unwirksam.

Einzelnachweise

  1. vgl. dazu Ramm in Juristenzeitung 1968 S. 43 mit weiteren Nachweisen in Fn. 2-5
  2. vgl. die 11. Auflage von 1953; ferner z. B. Eißer, FamRZ 1959 S. 180 Fn. 48)
  3. vgl. dazu das Standardwerk von Uwe Wesel, Geschichte des Rechts, 2. Aufl. 2001, Rdnr. 334 S. 557; zur Entstehungsgeschichte des GlBerG vgl. Ramm, Juristenzeitung 1968, S. 43 Fn. 7
  4. Soergel-Lange, Kommentar zum BGB, 10. Aufl. 1971, § 1356 RdNr. 10
  5. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 7, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957
  6. lexetius.com: § 1358 BGB
  7. Juristischer Informationsdienst: § 1358 BGB

Querverweise