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Verfahrensbeistand

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Der Verfahrensbeistand hieß vor dem Inkrafttreten des FamFG am 1. September 2009 "Verfahrenspfleger im familiengerichtlichen Verfahren". Letztere gibt es seit 2002.

Zitat: «Beistand ist die Bezeichnung für einen Sachbearbeiter im Jugendamt, der oder die es sich zur Aufgabe gemacht hat, ungefragt gegenüber einem Elternteil (meist dem Vater) die Rolle eines Hilfssheriffs einzunehmen. Der Beistand gehört in der Regel zur so genannten Berufsgruppe der Belästiger.» - Väternotruf[1]

Anstelle einer Einleitung: Kein Job für Leute mit Charakter!

Aufgrund der ihnen vom Gesetzgeber zugedachten Aufgaben und Befugnisse sollten Verfahrens­beistände eigentlich die "Anwälte des Kindes" sein; in der Tat nennen sich besonders heuchlerische Vertreter der Zunft auch gerne selbst so. Im grauen Alltag deutscher Umgangsverfahren fügen sie sich dagegen in ein Schweinesystem ein, dessen Regeln vom Gericht diktiert werden.

Letzteres ist dadurch gekennzeichnet, dass ein unvoreingenommenes Abwägen, welche Lösung für das betroffene Kind im jeweiligen Fall mutmaßlich am besten sein könnte, zumeist nicht stattfindet. Vielmehr haben Familienrichter in aller Regel von vorneherein klare, aus ihren persönlichen Meinungen und der eigenen Lebens­erfahrung genährte Vorstellungen, wie sie entscheiden möchten. Insofern kommt dem Verfahrensbeistand nur eine Alibifunktion bzw. die Rolle eines Statisten zu: Er soll halt vorgaukeln, den Interessen des Kindes würde in familien­gerichtlichen Verfahren besondere Bedeutung beigemessen. Das war's aber auch schon.

In der Praxis wird der gesetzgeberische Anspruch durch richterliche Willkür (bzw. die fatale Neigung von Richtern, sich selbstherrlich von ihren eigenen Trivialtheorien leiten zu lassen, auch wenn der eigene Horizont noch so begrenzt ist) zur bloßen Heuchelei: Der Richter gibt von vorneherein zu erkennen, wie er zu entscheiden gedenkt. Die überwiegende Mehrzahl der Verfahrens­beistände - insbesondere solche aus den Kreisen der Anwaltschaft - folgt den richterlichen Vorgaben mit hündischer Ergebenheit bzw. im vorauseilenden Gehorsam. Aber auch Verfahrens­beistände mit Ausbildungs­schwerpunkt Psychologie oder Sozial­pädagogik zeigen nicht wesentlich mehr Rückgrat. Zwar werden im günstigsten Fall hin und wieder Empfehlungen geäußert, die tatsächlich dem Willen des Kindes entsprechen und seinem Wohl dienlich sind. Spätestens dann, wenn der zuständige Richter seine ablehnende Haltung zu erkennen gibt, klemmen aber auch solche "Anwälte des Kindes" brav ihren Schwanz ein. Schließlich wollen sie auch künftig mit Aufträgen (sprich Bestellungen seitens des betreffenden Richters oder dessen Kollegen) bedacht werden.

Insbesondere im Falle von Prozessverschleppungen bzw. der im deutschen Familien­unrecht systematisch praktizierten Missachtung des Vorrang- und Beschleunigungsgebots bleiben Verfahrens­beistände in aller Regel untätig. Leute mit Charakter würden bei solchen Praktiken vor­ein­genommener Richter energisch protestieren - da der Gesetzgeber dem Verfahrens­beistand ganz bewusst den Status eines Beteiligten zugedacht hat, darf er sogar Anträge stellen - oder aber das Mandat niederlegen. So etwas kommt realiter selbst­verständlich nicht vor. Dafür kehren die "Anwälte des Kindes" sogar schwere psychische Miss­handlungen älterer Geschwister unter den Teppich, sofern sie von der Mutter verübt wurden oder schauen tatenlos zu, wie Kinder von blindwütig agierenden Richterinnen in einer gänzlich inakzeptablen Weise befragt bzw. brutal verhört werden, wenn sie vor einer miss­handelnden Mutter Schutz suchen (mehr dazu im Abschnitt "Kindes­miss­handlung im Amt" des Beitrags → Amtsgericht Cochem).

Weil die Richterschaft eine rigorose Art der Auslese vornimmt und widerborstige Charaktere, die tatsächlich einmal kompromisslos und engagiert die Interessen des Kindes vertreten, einfach nicht mehr bestellt werden, sind die "Anwälte des Kindes" durch die Bank mehr oder weniger gewissen­lose Kasper, die entweder als bereitwillige Hand­langer fungieren oder aber dem Gericht zumindest nicht ernsthaft in die Quere kommen. In beiden Fällen bleibt als Fazit, dass sie ihre Schützlinge für einen Judaslohn verraten. Letztlich müssen sich Menschen, die bereit sind, die Rolle eines Verfahrens­beistands zu übernehmen, vorwerfen lassen, dass sie daran mitwirken, dem durch und durch verkommenen System der deutschen Familien­gerichts­barkeit einen Anschein von Rechtsstaatlichkeit zu verleihen.

Theorie

Vom Gesetzgeber angedachte Aufgabenstellung, rechtlicher Status

Wie zuvor schon der Verfahrenspfleger hat der Verfahrens­beistand die Aufgabe, in Umgangsverfahren oder bei geplanten Inobhutnahmen durch das Jugendamt die Interessen Minder­jähriger zu vertreten und sie im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Außerdem zählt es laut § 158 Abs. 4 FamFG zu seinen Obliegenheiten, das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren.

Mit dem Status eines Verfahrens­beteiligten nimmt er nicht nur an den Anhörungen teil, sondern kann im Namen der von ihm vertretenen Kinder auch Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen.

Wegen dieser Stellung im Verfahren sind Verfahrens­beistände prinzipiell auch nicht wegen Befangenheit ablehnbar. Steht der Verfahrens­beistand den Elternteilen erkennbar nicht gleichermaßen neutral und objektiv gegenüber oder lehnen die Kinder eine Fortsetzung des Mandats ab - beispielsweise weil ihr "Beistand" Aussagen von ihnen verfälscht wieder­gegeben hat, um ihre Wünsche nach mehr Umgang mit dem Vater etwas "abzuschwächen" - kann der Vater die Besorgnis der Befangenheit aber mit der Beschwerde beim Gang in die nächste Instanz äußern und beim OLG beantragen, dass der Verfahrens­beistand für das Beschwerde­verfahren von seinen Aufgaben entbunden wird. Analog besteht diese Möglichkeit, wenn die Entscheidung des OLG per Verfassungs­beschwerde aufgehoben wurde und es am OLG zu einem erneuten Verfahren kommt.

Erfordernis der Bestellung

Nach § 158 Abs. 1 FamFG muss das Gericht unter anderem dann einen Verfahrens­beistand bestellen, wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht bzw. falls die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge oder der Ausschluss oder eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.

Weiterhin ist vom Gericht ein Beistand zu bestellen, wenn dies in Abstammungs- oder Adoptions­sachen zur Wahrnehmung der Interessen des minder­jährigen Beteiligten erforderlich ist.

Zusätzliche Aufgaben

Soweit es das Gericht für erforderlich hält, kann es dem Verfahrens­beistand die zusätzliche Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugs­personen des Kindes zu führen sowie am Zustande­kommen einer ein­vernehmlichen Regelung über den Verfahrens­gegen­stand mitzuwirken. Das Gericht hat Art und Umfang der Beauftragung konkret festzulegen und die Beauftragung zu begründen.

In der Praxis wird diese Klausel von Richtern regelmäßig dazu missbraucht, das überaus karge Salär ihrer Handlanger ein wenig aufzubessern, auch wenn nicht die geringsten Erfolgsaussichten bestehen.

Prinzipielle Arbeitsweise

Der Verfahrensbeistand wird in der Regel ein oder mehrere Gespräche mit dem Kind führen und, soweit dies erforderlich und beauftragt ist, auch mit Eltern oder anderen Bezugs­personen sprechen. Für Verfahrens­beistände, die um Neutralität bemüht sind, ist es selbstverständlich, die Kinder sowohl im mütterlichen als auch im väterlichen Haushalt kennen zu lernen. Ähnlich wie bei Explorations­gesprächen mit Gutachtern sollte der Verfahrensbeistand nachweisbar - z. B. durch Anwalts­schreiben - aufgefordert werden, seine Gespräche mit den Kindern aufzuzeichnen und die Tonträger bis zum Abschluss des Verfahrens aufzuheben.

In der Regel nehmen Verfahrensbeistände an sämtlichen Gerichts­terminen teil. Im Allgemeinen sollen sie spätestens zum Anhörungs­termin einen schriftlichen Bericht vorlegen, wobei dieser den Eltern möglichst mit wenigstens 1-2 Tagen Vorlauf zugestellt werden sollte. Im Zuge des "beschleunigten Verfahrens" ist das im Einzelfall aber nicht immer möglich. Ausnahmsweise genügt dann eine mündliche Stellung­nahme.

Zu den heiligsten Pflichten von Verfahrens­beiständen gehört es, auf eine möglichst zügige Abwicklung des Verfahrens zu drängen, um das unnötig lange Andauern quälender Ungewissheit bei den Kindern zu vermeiden. Hierzu können sie beispielsweise der vom Gericht angeordneten Verschiebung von Terminen widersprechen oder für eine Vorverlegung von Terminen eintreten.

Kritik

Erforderliche Qualifikation, Richtlinien für die Tätigkeit von Verfahrensbeiständen

Fachleute, so beispielsweise der ehemalige Familienrichter Hans-Christian Prestien, kritisieren, dass die Bestellung von Verfahrens­beiständen durch die Gerichte oft ungeachtet einer Überprüfung der fachlichen Kompetenz geschieht.

Prinzipiell können Familiengerichte jeden zum Verfahrensbeistand bestellen. Es gibt keine gesetzlichen Bestimmungen, nach denen eine spezielle Ausbildung verlangt würde. Üblicherweise haben die betreffenden Personen jedoch ein Studium im Bereich Sozialarbeit/Sozial­pädagogik, Psychologie oder Jura absolviert. In der Praxis bestellen Richter vorzugsweise Mitarbeiter von Jugend­hilfe­organisationen sowie Rechtsanwälte zu Verfahrens­beiständen. Die zuvor erwähnte, doch sehr magere Vergütung ist allerdings nicht dazu geeignet, besonders qualifizierte oder engagierte Beistände zur Übernahme einer Aufgabe zu bewegen, die einen relativ hohen Zeitaufwand verlangt, wenn sie halbwegs gründlich erledigt werden soll.

Was die gesetzliche Regelung ihrer Tätigkeit anbelangt, ist die Situation bei Verfahrens­beiständen eigentlich noch schlimmer als bei den psycho­logischen Sach­verständigen. Für jene gibt es immerhin die "Richtlinien für die Erstellung psychologischer Gutachten" des BDP, und da relativ viele Psychologen dem BDP angehören, sind die besagten Richtlinien prinzipiell zumindest für diesen Personenkreis verbindlich.

Für Verfahrensbeistände fehlt eine vergleichbar mitgliederstarke Standesvertretung. Einzelne Organisationen haben zwar Richtlinien entwickelt. Diese sind jedoch sehr knapp gehalten oder sogar regelrecht dürftig.[2][3]

Deutlich umfassender sind dagegen die "Standards für Verfahrenspfleger", welche von der Mitglieder­versammlung der "Bundes­arbeits­gemein­schaft Verfahrens­pfleg­schaft für Kinder und Jugendliche e.V." am 17. Februar 2001 in Bad Boll verabschiedet wurden. Sie enthalten viele gute und sinnvolle Bestimmungen. Aber zum einen sind sie unter Verfahrens­beiständen wohl leider überwiegend nicht bekannt. Zum anderen ist bzw. wäre ihre Anwendung auch nicht verbindlich. Dennoch orientiert sich die im Folgenden geäußerte differenzierte Kritik an den Postulaten der "Standards".

Praktisch ist die mit Blick auf das Wohl der ihnen anvertrauten Kinder äußerst verantwortungs­volle Tätigkeit von Verfahrens­beiständen also völlig ungeregelt. Insofern war die Reform des Familienrechts (auch) in dieser Hinsicht hand­werklich ausgesprochen stümperhaft.

Wirtschaftliche Abhängigkeit

Nicht nur der oben erwähnte Hans-Christian Prestien sieht die Problematik, dass der Verfahrens­beistand notfalls gegen den Richter, von dem er wirtschaftlich abhängig ist, Position beziehen muss. Allein aufgrund dieser schlichten Tatsache findet eine neutrale Vertretung der tatsächlichen Interessen des Kindes in vielen Fällen nicht statt, sondern Verfahrens­beistände bedienen häufig unter Missachung des Kindeswillens willfährig die Erwartungen von Gerichten, die den Lebensmittelpunkt prinzipiell bei der Mutter verorten wollen. Vielfach schädigen sie so auch gravierend das Kindeswohl. Letztlich ist der Verfahrens­beistand somit nur ein weiterer Vertreter des Staates gegen die (nach Abschaffung des Familienoberhaupts) kopflos gemachte Familie. Der Verfahrens­beistand ist zum Kreis der Helferindustrie zu zählen, die an der Zersetzung von Familien finanziell profitiert.

Dennoch gäbe es eine Möglichkeit, die Verfahrens­beistände von dem Druck zu befreien, der Erwartungs­haltung des Gerichts entsprechen zu müssen. Würde die Auswahl nach dem Losprinzip vorgenommen, stiegen die Chancen, dass sie ihre Aufgabe neutral wahrnehmen könnten und sich ausschließlich von den Wünschen und Bedürfnissen des Kindes leiten ließen. Denkbar wäre, alle Sachverständigen, die bestimmte Qualifikations­merkmale erfüllen, in zentralen Dateien bei den Justiz­ministerien der Länder zu erfassen. Sobald das Amtsgericht XY einen Beistand benötigt, wird nach dem Los­verfahren entschieden, wer aus dem Pool des jeweiligen Justiz­ministeriums den Auftrag bekommt (je nach Größe des Bundeslandes wäre über Regelungen zu einer gewissen räumlichen Eingrenzung nachzudenken, damit die Anfahrtswege nicht zu lang werden). Auf diese Weise könnten Verfahrens­beistände dann tatsächlich frei ihrer Arbeit nachgehen, ohne das sie dem Druck ausgesetzt wären, der Erwartungs­haltung eines Richters, von dem sie wirtschaftlicher abhängig sind, entsprechen zu müssen.

Anwälte im Zwiespalt

Eine besondere Form der Abhängigkeit ergibt sich, wenn Rechtsanwälte die Aufgabe wahrnehmen. Insbesondere an kleineren Amtsgerichten haben sie, auch in völlig anderen Verfahren, immer wieder mit den selben RichterInnen zu tun. Deren Wohlwollen möchten sie sich natürlich nicht verscherzen, schließlich müssen sie noch etliche Jahre gut mit ihnen auskommen. Zumindest einige RichterInnen, insbesondere solche, die stark parteiisch für Mütter agieren, nutzen das gnadenlos aus und vergeben Beistandsschaften vorzugsweise an solche Rechtsanwälte bzw. Rechts­anwältinnen, die ihnen nach dem Mund reden. Zu abstoßenden Beispielen dieser Praxis siehe den

Weil charakterschwache Anwälte als Verfahrensbeistände vor struktur­konservativen Richtern katzbuckeln, bleiben die Bedürfnisse und berechtigten Wünsche von Kindern leider allzu oft auf der Strecke.

Geringe Motivation durch niedrige Vergütung

Anders als der frühere Verfahrenspfleger wird der Verfahrensbeistand unabhängig von seinem tatsächlichen Zeitaufwand aus der Justizkasse pauschaliert vergütet. Gemäß § 158 Abs. 7 FamFG erhält er pro Rechtszug [und Kind] 350 Euro. Im Fall der Übertragung von Aufgaben zum Zustande­kommen einer ein­vernehmlichen Regelung erhöht sich die Vergütung auf 550 Euro. Mit diesem Satz sollen auch Aufwendungen für Fahrtkosten sowie eine etwaige Mehrwert­steuer abgegolten sein.

Es muss bezweifelt werden, ob mit einer solch niedrigen Vergütung Persönlichkeiten für ein Mandat verpflichten können, die neben einer besonderen Gründlichkeit bei der Erledigung der anstehenden Aufgaben auch das hierzu nötige hohe Maß an Integrität und Objektivität gewährleisten.

Zusatzeinkommen für Rechtsanwälte

Zitat: «Mindestens ein Drittel aller Verfahrensbeistände auch als Rechtsanwalt tätig. Da hat der Gesetzgeber ja eine prima Möglichkeit geschaffen, der Anwalts­schwemme in Deutschland neue Weideplätze zu eröffnen.

Man sollte die Ausbildung von Rechts­anwälten an den deutschen Hochschulen noch verdoppeln oder besser verdreifachen, dann können Rechts­anwälte zukünftig auch als Verkehrs­polizisten, Hubschrauber­piloten und Zirkus­künstler auftreten.

Oder aber, man bildet nur noch Rechts­anwälte aus und lässt diese alles machen. Dann wären wir endlich da, wo wir schon immer das Gefühl hatten, da zu sein, im totalen deutschen Anwaltsstaat.» - Kommentar Väternotruf[4]

Schilderung der Lebenssituation der Kinder

Entgegen der Forderungen in den "Standards" ist die Schilderung des Sachverhaltes und der Lebens­situation der Kinder häufig völlig unzureichend. Durch den Bericht erfährt man so gut wie keine Details zur Lebens­geschichte oder der früheren und gegenwärtigen Familien- und Lebens­situation. Von mütter­freundlichen Verfahrens­beiständen wird insbesondere erstere gerne ausgespart, wenn der Vater die Kinder zuvor hälftig oder sogar überwiegend betreut und erzogen hat. Auch die eigene Sicht des Kindes dazu, das heißt wie erlebt es seine beiden Wohnumfelder, was kann es ausgehend von diesen tun oder auch nicht, wie steht es um die Qualität und Intensität seiner Bindungen, welche Bedeutung haben wichtige Bezugspersonen, Geschwister und Freunde und wie haben sich traumatische Erfahrungen - z. B. eine seitens der Mutter brutalst­möglich vollzogene Trennung - auf ihre Psyche ausgewirkt, wird nicht selten nur sehr sparsam oder gar überhaupt nicht betrachtet.

Die Berichte voreingenommener Verfahrensbeistände nach einem Hausbesuch bei der Mutter zeichnen oft auf rührend-naive Weise die heile Welt bei Mama, während die Verhältnisse beim Vater auf teils subtile Weise verfälscht dargestellt werden. Hierzu ein Beispiel: In einem konkreten Fall schilderte der Beistand auf fast schon kitschige Weise, wie Mutti bei seinem Besuch gerade mit einer Freundin beim Plätzchen backen war. Zum Vater schrieb er, der könne laut den Aussagen des älteren Sohnes zwar immerhin ganz gut kochen - "chinesisch oder italienisch" (unvollständig, außerdem kocht der Papa nämlich auch deutsch, indisch usw.), aber angeblich macht er halt eben oft Nudeln (unwahr) und der jüngere Sohn schaut bei ihm am liebsten Fernsehen (ebenfalls unwahr, das tut er dafür bei der Mutter umso mehr, nach Angaben des älteren Bruders vorzugsweise trashige, verstörende Kinder­sendungen im Privat-TV). Außerdem erfährt man, dass die armen Kinder freitags beim Papa ohne Pausenbrot das Haus verlassen müssen. Tatsächlich wollen die Kinder, wenn sie vom väterlichen Haushalt aus in die Schule gehen, kein Pausenbrot mitnehmen, da sie stressfrei und reichlich gefrühstückt haben. Bei einseitig mütterbegünstigenden "Anwälten der Kinder" liest es sich dann aber so, beim Papa werde schon um 6.30 Uhr aufgestanden, weil er keine Hektik möge. Auch das wieder eine dümmliche Verdrehung. Indirekt bedeutet diese Aussage des Kindes, dass bei Mama zumindest hektisch gefrühstückt wird oder sogar chaosbedingt meist überhaupt nicht. Wenn Kinder aus Zeitdruck regelmäßig mit nüchternem Magen aus dem Haus gehen, ist die Mitgabe eines Pausenbrotes - so sie denn stattfindet und das Pausenbrot den Geschmack der Kinder trifft und nicht im Papierkorb landet - natürlich schon sinnvoll. Hier hätte der "Anwalt" eigentlich nachhaken müssen. Vielleicht hat er das ja auch und entsprechende Antworten bekommen. Im Bericht erscheinen solche Aussagen der Kinder allerdings nicht.

Kritische Betrachtung eines Gutachtens

Was die Lebenssituation von Kindern vor der Trennung angeht, werden konkrete Einwände von Vätern gegen in einem Gutachten enthaltene Darstellungen, die ausschließlich auf Schilderungen der Mutter beruhen, von befangen agierenden Verfahrens­beiständen mit keiner Silbe gewürdigt. Zwar heißt es in den Standards, Verfahrens­beistände müssten gegenüber Manipulationen bzw. möglichen Diskriminierungen von Verfahrens­beteiligten (z. B. des Vaters) durch Mitwirkende (z. B. den Gutachter) wachsam sein und auf wider­sprüchliche Informationen, Sachverhaltsschilderungen oder Wertungen eingehen. Entgegen dieser eigentlich selbst­verständlichen Forderung übernehmen solche "Anwälte des Kindes" kritiklos die in einem familien­psychologischen Gutachten enthaltenen Aussagen, ohne zu hinterfragen, wie jene zustande gekommen sind. Laut den "Standards" sollten sich Verfahrens­beistände eigentlich mit der Methodik von Gutachten befassen und ggfs. offen gelassene inhaltliche Fragen ausfindig machen und mit dem Gericht besprechen. Aber dem steht wohl, abgesehen von der mickrigen Vergütung, in vielen Fällen eine klare Erwartungs­haltung des Gerichts entgegen.

Erforschung des Kindeswillens

Laut den "Standards" sollen sich Verfahrensbestände das Risiko einer Manipulation des Kindes vergegenwärtigen. Über­forderungen des Kindes, wie sie beispiels­weise durch das Aufdrängen einer Entscheidung für oder gegen wichtige Bezugs­personen hervor­gerufen werden können, seien zu vermeiden.

Wenn Verfahrensbestände ausweislich ihres Protokolls den Kindern erzählen, Wechselmodelle könnten nur bei Einvernehmen der Eltern funktionieren, begehen sie genau diesen Kardinal­fehler. Weil die Kinder bei konflikthaften Trennungen natürlich sehr wohl erkennen, dass derzeit nur wenig Einvernehmen zwischen den Eltern herrscht, sind solche Bemerkungen von Verfahrens­beständen als Versuch einer unzulässigen Beeinflussung zu bewerten. Vor allem aber erhöhen Verfahrens­bestände so leichtfertig den ohnehin schon auf den Kindern lastenden seelischen Druck um ein weiteres, indem sie ihnen suggerieren wollen, ihre Wünsche seien ja eigentlich nicht realistisch. Hierzu heißt es in den "Standards": "Überforderungen des Kindes, wie sie beispielsweise durch das Aufdrängen einer Entscheidung für oder gegen wichtige Bezugspersonen hervorgerufen werden können, sind zu vermeiden."

Wenn man die "Standards" einmal genauer auswertet, sind etliche Fragen in Betracht zu ziehen, deren Beantwortung durch die Kinder geeignet ist, sich ein gründliches Bild von ihrer Befindlichkeit und Lebens­situation, den Eltern­persönlichkeiten, der Art, wie sich der Umgang zwischen den Kindern und dem jeweiligen Elternteil gestaltet und welches Verhältnis daraus resultiert bzw. wie die Eltern-Kind-Beziehung zu charakterisieren ist, zu verschaffen.

In den Berichten von Verfahrensbeständen wird allerdings häufig deutlich, dass etliche an sich naheliegende Fragen nicht gestellt werden, insbesondere wie das Kind die Qualität der Betreuung durch die Elternteile einschätzt (möglicherweise wichtig wegen diesbezüglich extrem abwertender Aussagen eines Elternteils), also z. B. wie viel die Elternteile mit dem Kind reden bzw. ihm erklären oder Fragen beantworten, wie effektiv Mutter und Vater mit ihm lernen, es sportlich fördern, bei wem das Kind wie viel Fernsehen schaut und vor allem was es sehen darf, ob Mama oder Papa mit ihm auch Bücher gucken oder mit ihm spielen. Weiter wäre zu fragen, ob das Kind den Wechsel zwischen den beiden Haushalten als problematisch oder gar belastend empfindet, in wie weit das Kind in einer Handhabung des Umgangs, die einem Wechselmodell entspricht, für sich Vorteile zu erkennen vermag oder bereits erlebt. Auch sollten unbedingt Fragen gestellt werden, welche geeignet sind, die Bindungstiefe zu den beiden Elternteilen und deren jeweilige Bindungs­toleranz einschätzen zu können. Hinzu kämen noch Erkundigungen bezüglich etwaiger Entwicklungs­störungen oder Verhaltens­auffällig­keiten in Kindergarten bzw. Schule.

Unterläßt der Beistand solche Fragen, ist das zumindest ein Indiz für eine schlampige, oberflächliche Art der Wahrnehmung des Mandats. Wurde der Verfahrens­beistand von einem Richter ausgewählt, der partout den Lebensmittelpunkt bei der Mutter verorten will, unterbleiben solche Fragen allerdings häufig ganz bewußt und der Kindeswille wird vorsätzlich nicht optimal erforscht. Spätestens da wird der "Anwalt des Kindes" dann zum Verräter an seinen Schutz­befohlenen, aber für 350 Euro pro Kind und Instanz darf man wohl nicht allzu viel Charakter erwarten.

Laut den "Standards" könne eine ausschließliche Orientierung an Kriterien wie "Sprach­fähigkeit" oder "Verständigkeit" erfahrungsgemäß dazu führen, dass Verfahrens­beistände keinen persönlichen Kontakt aufnehmen. Dieser sei aber auch mit sehr jungen Kindern zu suchen. Jenen solle mit kreativen Wegen ermöglicht werden, sich dem Gericht entsprechend ihres Entwicklungsstandes mitzuteilen, falls sie dies wünschen. Auch das findet oft nicht statt.

Dokumentation des Kindeswillens

Um einen weitestgehend authentischen Eindruck vom Willen des Kindes zu erreichen, sehen die "Standards" vor, das Kind je nach Alter auf die Möglichkeit einer eigenen schriftlichen Stellungnahme, auf Kassette gesprochener Mitteilungen oder des Anfertigens von Bildern, die es mit Kommentaren versehen kann, hinzuweisen. Sofern ältere Kinder den betreffenden Abschnitt nicht selbst verfassen, soll er wenigstens mit ihnen abgestimmt werden, um eine weitestmöglich ihrem tatsächlichen Wollen entsprechende Vermittlung ihrer Vorstellungen zu sichern. Auch seien Kinder auf die Möglichkeit der unmittelbaren Anhörung vor Gericht hinzuweisen.

Häufig tun Verfahrensbestände indessen nichts dergleichen. Anstatt den Kindeswillen, wie in den "Standards" gefordert, "heraus­zu­arbeiten", dürfen Väter im wirklichen Leben froh sein, wenn die Aussagen von Kindern, so sie denn mehr Umgang mit dem Vater wollen, nicht grob verfälscht wieder­gegeben werden. Von daher sollten der Beistand und - wenn alters­bedingt möglich - vor allem die Kinder - über die genannten Möglichkeiten, die Sicherheit vor Manipulationen bieten, informiert werden. Sind die Kinder noch nicht in der Lage, ihren Willen schriftlich selbst angemessen zu formulieren, sollte man den Beistand zumindest dazu anhalten, seine Gespräche mit den Kindern auf einen Tonträger aufzuzeichnen.

Übertragung zusätzlicher Aufgaben

Zumindest dann, wenn ein mit 85 Euro pro Stunde fürstlich honorierter Gutachter monatelang vergeblich versucht hat, eine Einigung der Eltern zu erreichen, ist es schlechterdings idiotisch, wenn Familienrichter im Anschluss an solch gescheiterte Bemühungen einem mit kärglicher Vergütung abgespeistem Hungerleider nochmals den gleichen Auftrag erteilen und dafür seine Tantiemen von 350 auf stolze 550 Euro erhöhen. Selbst das durch diesen Winkelzug des Gerichts aufgebesserte Honorar reicht ja noch nicht einmal aus, um die originären Pflichten angemessen zu entgelten. Eine Mediation müssten Verfahrens­beistände dann quasi gratis versuchen, aber da dürfte der Gesetzgeber in den meisten Fällen dann doch etwas zu viel Idealismus verlangen.

Der Eingangs zitierten Forderung des § 158 FamFG, Art und Umfang der Beauftragung konkret festzulegen und die Beauftragung zu begründen, kommen Gerichte regelmäßig nicht nach. Stattdessen werden als "Begründung" einfalls­reicher­weise lediglich die betreffenden Zeilen des Gesetzes­textes aus § 158 Abs. 7 FamFG abgeschrieben.

Schlussfolgerungen und Empfehlungen

Fachliche Fehler, Versäumnisse

Weil voreingenommene Verfahrensbeistände bei ihrer Schilderung des Sachverhalts den Widersprüchen in den Darstellungen der Kinder, der Elternteile, des Jugendamtes und eines etwaigen Gutachters keinen Raum geben, nehmen sie auch bei ihren Schluss­folgerungen - anders als in den "Standards" (wiederum eigentlich selbstverständlich) gefordert, keine Differenzierungen zwischen gesicherten Kenntnissen, begründeten Annahmen, Beobachtungen und Eindrücken vor.

Außerdem ist es ein fachlicher Fehler, wenn der Verfahrens­beistand vor der Tatsache die Augen verschließt, dass die von der Mutter gegen den Vater vorgebrachten Beschuldigungen im Verlauf eines sich länger hinziehenden Umgangs­verfahrens stark zunehmen. In Fachkreisen wird diese Erscheinung gemeinhin als Indiz für eine stark verringerte Bindungstoleranz gewertet. Letztere gilt wiederum als eine erhebliche Bedrohung für das Kindeswohl. In die gleiche Richtung geht es, wenn ein Verfahrens­beistand ignoriert, dass die Kinder in den Umgangs­zeiten des Vaters gegen ihren Willen von der Mutter in alle möglichen Aktivitäten, die angeblich auch zwingend die Anwesenheit der Mutter erfordern, eingebunden werden (beispielsweise Zwang zur Teilnahme an Tennis­turnieren, bei denen die Mutter unbedingt Brötchen schmieren muss).

Wird entgegen der Vorgaben in den "Standards" nicht eruiert, welche Tiefe die Bindung der Kinder an den Vater hat, kann der Verfahrens­beistand natürlich auch keine Aussage treffen, inwieweit die Kinder durch eine Ungleich­gewichtung beim Umgang belastet werden. Beistände, denen primär das Wohl der Mutter bzw. der Erhalt des nächsten Auftrags eines mütterfreundlichen Gerichts am Herzen liegt, wollen solche Fragen zumindest dann, wenn die Antwort klar ist, aber ohnehin nicht aufwerfen.

Des Weiteren versäumen voreingenommene Verfahrensbeistände - anders als die "Standards" dies nahelegen - regelmäßig zu prüfen, inwieweit Eigen­interessen von Elternteilen eine Rolle spielen könnten. Als solche gelten Anträge auf Unterhalts­zahlungen, der un­gerechtfertigte Wunsch nach alleiniger In­anspruch­nahme von Erziehungs­zeiten oder beispielsweise auch abwegige Anträge auf Zugewinn­aus­gleich oder zum Ausschluß des Versorgungsausgleichs. Bei auffälligen finanziellen Interessen einer Mutter ist vom Verfahrens­beistand zu erwägen, ob der Antrag einer Mutter auf Erhalt des Lebensmittelpunktes und Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht rechtsmißbräuchlich erfolgt.

Empfohlene Regelung des Umgangs und des Aufenthaltsbestimmungsrechts

Lehnen sich Verfahrensbeistände durch allzu konkret formulierte Vorschläge zur Gestaltung des Umgangs weitgehend an den Antrag der Mutter an, machen sie sich unverhohlen zu deren Sprachrohr. Eindeutig beweisen sie ihre einseitige Positionierung als Unterstützer der Mutter, wenn sie dann noch irrationalerweise dem Gericht dazu raten, ihr das Aufenthalts­bestimmungs­recht zu übertragen, obwohl die Eltern nahe beieinander wohnen und kein Elternteil einen Umzug beabsichtigt. Verfahrens­beistände, die einen solchen Rat erteilen, verkennen, dass es sich bei dieser Maßnahme um einen Teilentzug der elterlichen Sorge handelt und so immerhin ein Grundrecht (Art. 6 Abs. 2 und 3 GG) beschnitten wird, was nicht ohne schwerwiegende Gründe angeordnet werden darf. Es gelten die gleichen Anforderungen wie bei einem völligen Entzug des Sorgerechts (siehe unten).

Berücksichtigung des Kindeswillens, abweichende Empfehlungen

Die dem Verfahrensbeistand vom Gesetzgeber zugedachte Aufgabe liegt nicht darin, einen Elternteil oder dessen bei Gericht eingereichten Antrag unkritisch zu unterstützen, sondern die Interessen des Kindes festzustellen bzw. heraus­zu­arbeiten und ins Verfahren einzubringen.

Laut den "Standards" hat das Kind grundsätzlich Anspruch darauf, dass sein Wille ernst genommen wird und eine Resonanz der am Verfahren beteiligten Erwachsenen bewirkt. Wenn es aus fachlicher Sicht nicht möglich sei, dem Willen des Kindes zu entsprechen, sei dies sorgfältig zu begründen, wobei in der Regel eine fachliche Aus­ein­ander­setzung mit dem separat dokumentierten Kindeswillen erforderlich wäre und dazu die Bedeutung widersprüchlicher, mehrdeutiger verbaler und nonverbaler Mitteilungen des Kindes zu berücksichtigen sei. Bei gegenläufigen Empfehlungen müsse die am wenigsten schädliche Alternative gesucht und vertreten werden. Um diese zu bestimmen, bedarf es laut den "Standards" einer besonderen Beachtung der Bedürfnisse des Kindes, die in seinen Wünschen und Erwartungen zum Ausdruck kämen.

Dazu sollten die Chancen und Risiken der jeweiligen Alternativen offen gelegt werden. Übrigens sollte laut den "Standards" auch in der gerichtlichen Verhandlung beim Vortrag der Kindes­position sowie eigener Ermittlungen und Empfehlungen eine Bezugnahme auf die verschiedenen Entscheidungs­alternativen erfolgen. Demzufolge müsste ein Verfahrens­beistand bei entsprechend gegenläufigen Anträgen der Eltern also bewerten, welche positiven und negativen Aspekte es für ein Wechselmodell sowie ein Residenzmodell bei beiden Elternteil gibt. Eine Residenz beim Vater kommt nach einschlägigen Erhebungen im Denken der beteiligten Professionen aber ohnehin praktisch nicht vor (eher noch werden die Kinder ins Heim geschickt) und zur Abwehr einer Doppelresidenz begnügen sich voreingenommene Verfahrens­beistände regelmäßig mit dürren Phrasen und benutzen bedenkenlos das genau so billige wie üble Totschlagargument, die Kinder würden nur unter dem Druck der väterlichen Erwartungen einen hälftigen Umgang wünschen. Damit schwächen sie die Position der Kinder, deren Interessen sie doch eigentlich vertreten sollten.

Entsprechende Annahmen werden - nicht selten mit den gleichen Worten, die auch das Statement des Jugendamts gebraucht (offenbar spricht man sich bisweilen gut ab) - ohne jede Begründung einfach in den Raum gestellt. Der Gedanke, ob die Belastung der Kinder, von der unerfreulichen Gesamt­situation einmal abgesehen, möglicherweise aus dem beharrlichen Ignorieren des Kindeswillens seitens der Mutter über einen Zeitraum von vielen Monaten hinweg herrühren könnte, stellen sich befangene Verfahrens­beistände nicht, obwohl beispielsweise das OLG Brandenburg in seinem Beschluss 13 UF 41/09 vom 31.03.2010 genau dies, nämlich die Nichtbeachtung des mehrfach explorierten Kindeswillens durch die Mutter, als Grund für eine Belastung der Kinder und Gefahr für ihr Wohl herausgearbeitet hat.

Abgesehen davon heißt es in den "Standards", Verfahrens­beistände sollten sich gegen eine Entwertung des subjektiven Erlebens und Wollens des Kindes wenden, sofern der Kindeswille allein deshalb für unbeachtlich erklärt würde, weil er durch diejenigen Erwachsenen, an denen sich das Kind orientiert, beeinflusst worden sei.

Übrigens: empfiehlt der "Anwalt des Kindes" dem Gericht eine Umgangsregelung, die vom erklärten Willen seines Mandanten gravierend abweicht, soll er insbesondere auch dem Kind erklären, warum er seinen Wünschen nicht entsprechen will. Das Beherzigen dieser Forderung der "Standards" sollte eigentlich eine Selbst­verständlichkeit sein. Verfahrensbeistände, die sich hierzu gegenüber den Kindern nicht äußern, beweisen nicht nur Feigheit bzw. mangelnden Respekt vor dem Kind, sondern zeigen unbewußt auch sehr deutlich, wie wenig sie von ihrer Empfehlung überzeugt sind.

Angedrohter Entzug des Sorgerechts

Ein eindeutiges Indiz für mangelnde Objektivität ist es, wenn ein Verfahrensbeistand dem Vater ohne das Vorliegen einer konkreten Gefährdung allein für den Fall, dass er sich nicht mit der von ihm empfohlenen Umgangsregelung einverstanden erklärt, mit dem Entzug des Sorgerechts droht. Neben ihrer Befangenheit zeigen Verfahrensbeistände damit außerdem eine derart mangelhafte Rechtskenntnis, die allein sie für ihre Position disqualifiziert.

Wie etliche höchstinstanzliche Urteile betonen, sind Eingriffe in das Elternrecht des Art. 6 GG nur unter den engen Voraussetzungen der §§ 1666 und 1666a BGB zulässig. Konkret setzt das Eingreifen des Familiengerichts eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr voraus, dass sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit einiger Sicherheit voraussehen lässt. Entscheidend ist die objektiv feststellbare Kindeswohlgefährdung. Die gesamte Personensorge kann nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen - insbesondere auch öffentliche Hilfen - erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen. Wegen des damit einhergehenden Eingriffs in Art. 6 GG handelt es sich stets auch mit Blick auf die Wahrung des Verhältnismäßigkeits­grundsatzes zu prüfende Maßnahme, die nur als außergewöhnliches Mittel angeordnet werden darf. Die Entziehung des Sorgerechtes bleibt daher das letzte Mittel. Die Gerichte haben hiernach zunächst zu versuchen, etwa durch Ermahnungen, Verwarnungen, Gebote und Verbote die Gefahr vom Kinde abzuwehren. Nur wenn anzunehmen ist, dass diese Mittel nicht ausreichen, darf das schärfste Mittel des teilweisen oder vollständigen Entzugs der Personensorge angewandt werden.

Außerdem geben Beschlüsse in Umgangssachen zunehmend zu bedenken, dass das rechtliche Konstrukt der Alleinsorge nicht geeignet sei, dem Kindeswohl zu dienen, da die Streitigkeiten nicht vermindert, sondern durch Übertragung von mehr Macht auf die Mutter eher verschärft würden. All das ficht mütterfreundlich agierende Verfahrensbeistände jedoch nicht an.

Veröffentlichungen von Verfahrensbeiständen

Als Beleg, wie ablehnend Verfahrensbeistände einem paritätisch geregelten Umgang nach Trennung/Scheidung oft gegenüberstehen, sei auf eine Veröffentlichung der Diplom-Pädagogin Annette W. verwiesen.[5] Dass Frau W. in ihrem "Fazit" dann tatsächlich insinuiert, sie würde die Frage einer Entscheidung pro oder contra Wechselmodell "ergebnisoffen" behandeln, ist nach dem vorhergehenden Sermon ihrer ausgesprochen banalen, billige Vorurteile rezitierenden "Erfahrungen und Überlegungen" nicht glaubhaft. Übrigens ist die Frau Mitglied im Bundesvorstand der BAG, was die Sache nicht besser macht.

Außerdem sei noch die Webseite des "Pro-Kind-Hauses" erwähnt, auf der Birgit K. für sich die Selbstbeschreibung "Schutzengel für Kinder" wählt. Nach Lektüre der Urteilesammlung zur elterlichen Sorge[6] - aufschlussreich sind insbesondere die Zusätze "hier: der Vater" bzw. "hier: die Mutter" - wird sich mancher Vater aber die Frage stellen, ob es sich bei Frau K. nicht eher um einen "Schutzengel für Mütter" handelt.

Fazit

Zitat: «Verfahrensbeistände sind ökonomisch abhängige "Subunternehmer" des Richters, die auf sein Wohlwollen angewiesen sind und von daher überwiegend in dessen (Geschäfts-)Interesse (und keineswegs im besten Interesse des Kindes) handeln.» - Fiete[7]

Wenn man sich die veröffentlichten Gerichtsbeschlüsse zum Wechselmodell näher anschaut, wird Folgendes deutlich. Ihre originäre Aufgabe, den Willen des Kindes zu ermitteln und seinen Wünschen im Verfahren Geltung zu verschaffen, nehmen Verfahrensbeistände nur wahr, wenn sie von neutralen Gerichten beauftragt werden. In Umgangsverfahren vor strukturkonservativen Familiengerichten lassen sie sich dagegen regelmäßig instrumentalisieren, sobald sich die seitens der Kinder geäußerten Wünsche nicht mit den Zielen der Mutter decken. Ihre Empfehlungen zur Gestaltung des Umgangs weichen dann durch die Bank ganz erheblich von den Vorstellungen der Kinder ab und orientieren sich einzig und allein an den Bedürftigkeiten von Müttern bzw. den Erwartungen des Gerichts. Der Kindsposition wird in solchen Fällen oft überhaupt kein oder allenfalls nur in sehr geringem Umfang Raum gegeben: Erfahrungen, Erleben und Bedürfnisse der Kinder werden weder einfühlsam noch anschaulich vermittelt und die Bedeutung, welche das Verfahren und die gerichtliche Entscheidung in ihrem Leben hat, wird nicht einmal ansatzweise herausgearbeitet.

Wie es in den "Standards" zu Recht heißt, sollen sich Verfahrensbeistände grundsätzlich von der Vorstellung leiten lassen, dass der Kindeswille ein integraler Bestandteil des Kindeswohls ist. Abweichende Empfehlungen seien nur gerechtfertigt, wenn das körperliche, geistige und seelische Wohl und die Entwicklung des Kindes gefährdet sind. Verfahrensbeistände, die sich als willfährige Mitwirkende in einem abgekarteten Spiel gerieren, zeigen die potentiellen Gefährdungen des Kindes, die sich durch die Berücksichtigung seines Willens ergeben könnten, indessen generell nicht konkret auf. Stattdessen verschanzen sie sich hinter hohlen Phrasen, um die Willensäußerungen der Kinder für unmaßgeblich zu erklären. Weil voreingenommene Richter sich darin gefallen, solche Schmierenkomödien inszenieren, vergeht kein Tag, an dem nicht irgendwo in Deutschland ein so genannter "Anwalt des Kindes" die Interessen seiner Mandanten verrät. Wegen der oben geschilderten Interessenkollision ist dies dann besonders häufig zu beobachten, wenn Rechtsanwälte als Beistand bestellt werden.

Sofern die Umstände des Einzelfalls nur wenig konkret dargelegt, Unwägbarkeiten oder Zweifel nur unzureichend erörtert werden und sich der Verfahrens­beistand auch mit vom Vater schriftlich geäußerten Einschätzungen und Vorschlägen in keinster Weise aus­ein­ander­setzt, sind Empfehlungen zur Umgangs­gestaltung als sachlich nicht begründet anzusehen. So, wie Verfahrens­beistände momentan in vielen Fällen ihr Mandat missbrauchen, wäre es im Dienst der Kinder besser, ihre Hinzuziehung zumindest in Umgangs­verfahren aus dem Gesetz zu streichen oder aber - durch Abänderung ihrer formalen Position von der eines Verfahrens­beteiligten zu einem am Verfahren Mitwirkenden - wenigstens möglich zu machen, dass Väter förmliche Ablehnungsgesuche stellen können, wenn die Anwälte des Kindes sich allzu deutlich vor den Karren mütter­freundlicher Richter spannen lassen.

Wenn überhaupt, ist eine ehrliche und neutrale Vertretung der Interessen von Kindern noch am ehesten von selbstständig arbeitenden Psychologen oder Sozial­arbeitern bzw. Sozial­pädagogen zu erwarten. Dagegen können am Gerichtsort zugelassene Anwälte, wenigstens an kleineren Amtsgerichten und bei vor­ein­genommenen RichterInnen, den Job eigentlich nicht im Sinne des Kindes wahrnehmen.

Bemerkenswerte Feigheit vor Gericht

Auf traurige Art und Weise ließ sich ein Verfahrensbeistand zum Komplizen bei einer schäbigen Missachtung des Kindeswillens machen. Bei einer Verhandlung vor dem OLG Koblenz am 07.05.2012 wurden alle drei Kinder vom Senat befragt. Die Befragung fand in einem Nebenraum statt. Anwesend war außer den Kindern nur der Beistand. Als die Verhandlung danach fortgesetzt wurde, hat der vorsitzende Richter die Aussagen der Kinder grob verfälscht dergestalt widergegeben, die beiden Söhne hätten gesagt, sie wollten "ein bißchen mehr zum Vater", die Tochter habe gar nichts gesagt.

Zwei Tage später hatte der Vater Gelegenheit, die Kinder über ihre Aussagen zu befragen. Diese waren komplett anders als von Richter B. widergegeben. Tatsächlich hatten sich die beiden Älteren detailliert für einen hälftigen Umgang ausgesprochen und sogar ein erst vierjähriger Junge hat gegenüber drei Richtern vehement zum Ausdruck gebracht, wie sehr er die vom AG Cochem verfügte Umgangs­regelung zu Gunsten der Mutter ablehnt (konkret hatte er gegenüber drei Roben­trägern geäußert, er fände die jetzige Regelung "blöd" und wolle "mehr zum Papa"). Der Vater protokollierte die wahren Aussagen der Kinder und übersandte sie dem Senat. Dieser hatte immerhin so viel Anstand, die grob verfälschte Darstellung des Kindeswillens im Beschluss 9 UF 235/12 vom 08.06.2012 zuzugestehen.

Mit seinem unsäglichen Schachzug wollte der vorsitzende Richter versuchen, den Vater doch noch zur Akzeptanz der vom AG Cochem exekutierten Regelung zu bewegen. Der Verfahrens­beistand saß während­dessen schweigend daneben. Als Anwalt der Kinder hätte er indessen unbedingt darauf drängen müssen, dass ihre wahren Aussagen erörtert werden. Weder ihm noch den Richtern des OLG Koblenz scheint klar zu sein,dass auch Kinder Grund­rechts­träger sind, deren Aussagen nicht nach Belieben verfälscht werden dürfen.

Bezahlung verweigern

Wenn der "Anwalt des Kindes" sogar so weit geht, die Aussagen von Kindern auf grobe Weise zu verfälschen oder wesentliche Äußerungen zu zentralen Frage­stellungen komplett unter den Tisch fallen zu lassen, ist es gerechtfertigt, die Zahlung seiner Auslagen zu verweigern. Ab einem gewissen Alter der Kinder kann erwogen werden, gegen den Kosten­beschluss des Gerichts ein Rechtsmittel einzulegen. Als Beweismittel können handschriftliche Schilderungen der Kinder zu ihren tatsächlich getätigten Aussagen beigefügt werden.

Der Verfahrensbeistand gilt als vom Gericht bestellter Interessen­vertreter des Kindes. Stellt er den Kindeswillen falsch dar, verletzt er auf besonders grobe Weise seine besondere Pflicht gegenüber dem Kind. Er begeht quasi Mandanten­verrat[wp].

Was will man da erwarten?

Beispiel 1

Zu schlechter Letzt noch ein aus dem wahren Leben gegriffenes Beispiel zum persönlichen Hintergrund einer Verfahrens­beiständin. Die besagte Person ist Anwältin, hat sich als Mutter zweier noch nicht besonders alter Kinder von ihrem Mann getrennt und ist - psychologisch ausgesprochen feinfühlig - unmittelbar danach mitsamt ihren Kindern zum Liebhaber gezogen. Für trennungs­willige Mütter leistet sie aggressive Trennungsberatung. Nun die rhetorische Frage: Wird eine solche Verfahrensbeiständin, sofern sich Kinder nach einer Trennung der Eltern für hälftigen Umgang aussprechen, ein Wechselmodell befürworten?

Allein an dieser Biographie offenbart sich die Unzulänglichkeit des Konstrukts "Verfahrens­beistand" und damit letztlich des gesamten deutschen Familien­unrechts, das im Wesentlichen nur aus Heuchelei und Täuschung besteht. Wenn der Gesetzgeber endlich der Forderung namhafter Experten wie beispielsweise Uwe Jopt entsprechen und die paritätische Doppelresidenz im Gesetz verankern würde, bedürfte es keiner Verfahrens­beistände, die nach ihren eigenen auch noch die Kinder anderer Leute ins Leid stürzen.

Beispiel 2

Hier die sprachlich und intellektuell aufschlussreiche Meinungsäußerung der Verfahrens­beiständin Johanna W. aus dem Forum Jurathek:

Zitat: «nnnnneeeeeeeeeeeeeee ne ne ne

50/50 ist nach meinen Erfahrungen nichts halbes und nix ganzes und ist für so kleine Kinder massiv nachteilig, weil sie einen festen Lebensmittelpunkt brauchen, selbst ältere Kinder - nicht nur meine - fanden das irgendwie dann zum Ko*** weil sie immer alles zweimal erzählten, wobei die Lösungen immer zeit und personen versetzt waren. Dann fanden sie es alle ätzend und uncool, immer bestimmte Sachen von einem zum anderen zu schleppen - auch das unterschiedliche Erziehungs­verhalten fanden sie ätzend. Meine Große meinte mal, gut dass sie bei hauptsächlich gelebt hat, der Papa würde ihr alles erlauben und sie würde dann nie wissen, was unten und oben ist und was links und rechts.

Ich war früher mal dafür, bis ich in meinem privaten Umfeld das erste Drama erlebte, das sich beruflich bei Gerichts­verfahren immer wiederholt.

Es muss einen festen Lebens­mittel­punkt geben - soviele Absprachen und so eine intensive Kooperation der Eltern, die hier notwendig wäre, gibt es nicht - sonst hätten sie sich ja nicht getrennt.

Und dann eine zweijährige eine Woche da eine Woche da??

neeeeeeeeeeeee ne ne ne ne ne ne nicht gut!!»[8]

Literatur

  • Ludwig Salgo: Der Anwalt des Kindes, 1996, ISBN 3-518-28820-2
  • Ludwig Salgo, Gisela Zenz, Jörg M. Fegert, Axel Bauer, Corina Weber, Maud Zitelmann: Verfahrensbeistandschaft: Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl., Bundesanzeigerverlag 2010, ISBN 3-89817-801-3
  • Rainer Balloff, Nicola Koritz: Handreichung für Verfahrenspfleger. Kohlhammer, Stuttgart 2006, ISBN 3-17-018466-0
  • Werner Bienwald: Verfahrenspflegschaftsrecht. Gieseking 2002, ISBN 3-76940-906-X
  • Uwe Harm: Verfahrenspflegschaft in Betreuungs- und Unterbringungssachen. 2. Auflage. Bundesanzeiger-Verlag 2005, ISBN 3-89817-437-9
  • Walter Röchling (Hrsg.): Handbuch Anwalt des Kindes. Nomos-Verlags-Gesellschaft 2001, ISBN 3-78907-384-9
  • Ludwig Salgo (Hrsg.): Verfahrenspflegeschaft für Kinder und Jugendliche. Bundesanzeiger-Verlag 2002, ISBN 3-89817-040-3
  • Walter Zimmermann: Neuere Rechtsprechung zur Vergütung von Betreuern, Verfahrenspflegern, Verfahrensbeiständen und Nachlasspflegern; FamRZ 2011, 1776
Wichtige Hinweise zum Familienrecht
  1. "Nur das Familienwohl verwirklicht das Kindeswohl."
  2. "Familie und staatliches Gesetz passen schlecht zueinander. Das verbindende Prinzip der Familie ist die Liebe, das des Staates die Gesetzlichkeit. Dem Staat ist es nie gelungen, ein Familienrecht zu schaffen, das der Familie gerecht wird."
  3. "Um häusliche Verhältnisse, also die Familienverhältnisse, konnte vor einem Gericht nicht gestritten werden. Haus und Familie waren somit ursprünglich autonom und gerade dadurch Grundlage des Gemeinwesens."
  4. "Die Verrechtlichung ist Verstaatlichung der Familienverhältnisse und Auflösung der Familie in einzelne Rechts­verhältnisse. Das hat der Familie und dem Staat mehr geschadet als genützt."
  5. "Es kennzeichnet den totalen Staat, dass er die Menschen auch in den Familien reglementiert und das Familienprinzip zurückdrängt."
  6. "Die Ordnungsmacht beansprucht heutzutage auch in der Familie allein der Staat. Damit hat der Staat das wohl wichtigste Element der Gewaltenteilung beseitigt und sich vollends zum totalen Staat entwickelt." [9]


WikiMANNia rät:
"Meiden Sie Richter, Rechtsanwälte und Helferindustrie, wenn Ihnen Ehe, Familie, Kinder und Privatsphäre etwas bedeuten."
"Gehen Sie den Familienzerstörern aus dem Weg, wann und wo immer es nur geht."

Einzelnachweise

Querverweise

Netzverweise