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Gerichtsbeschlüsse zum Wechselmodell
Angesichts der hohen Zahl von Scheidungen und Trennungen, bei denen Kinder beteiligt sind, müssen sich die Gerichte zunehmend mit Anträgen eines Elternteils hinsichtlich der Praktizierung einer paritätischen Doppelresidenz beschäftigen. Insofern gibt es bereits viele Urteile zum Wechselmodell (korrekterweise muss eigentlich von "Beschlüssen" gesprochen werden), von denen aber bislang leider nur recht weinige veröffentlicht wurden.
Verdacht der Zensur durch die Justizministerien der Länder
Weil hier zurzeit die Beschlüsse der Oberlandesgerichte richtungsweisend sind, sollen im Portal Familienrecht künftig sämtliche Beschlüsse veröffentlicht werden, die in frei zugänglich sind. Außerdem werden einige Beschlüsse, auf die letzteres nicht zutrifft, in Auszügen wiedergegeben.
Dabei fällt zunächst einmal folgendes auf. Beispielsweise gab es 2007 bei ca. 40.000 Umgangsverfahren etwa 1.800 Beschwerdeverfahren vor Oberlandesgerichten, bei denen es häufig um die Einrichtung oder Beibehaltung eines Wechselmodells gegangen sein dürfte. In den übrigen Jahren war der prozentuale Anteil der Beschwerdeverfahren etwa gleich. Insofern müssten von Oberlandesgerichten in gehoben vierstelliger Zahl Beschlüsse zum Wechselmodell existieren. Auffindbar sind jedoch nur ein verschwindend geringer Bruchteil davon. Umgekehrt ist in einschlägigen Foren immer häufiger von Vätern zu lesen, die ein Wechselmodell nach längerem prozessualen Ringen erreicht haben. Leider stellen sie ihre Beschlüsse nicht selbst ins Netz und bei den Datenbanken der Landesjustizministerien scheint es so, als sei die politische Klasse bemüht, solche Beschlüsse unter der Decke zu halten, um auf Seiten der Väter nicht noch mehr Nachahmer zu ermutigen.
Uneinheitliche Spruchpraxis
Väterdiskriminierende Beschlüsse
Auch wenn von interessierten Kreisen immer wieder behauptet wird, die Oberlandesgerichte seien sich bei ihrer diesbezüglichen Rechtsprechung einig, ist genau das eben nicht der Fall. Allerdings ist derzeit erkennbar, dass sich so etwas wie eine Wagenburg mütterbegünstigender Oberlandesgerichte zu bilden beginnt, die Anträge von Vätern nach Einrichtung einer paritätischen Doppelresidenz nicht stattgibt, wenn die Mutter ihr Einverständnis verweigert bzw. eine gestörte Kommunikation und Kooperation behauptet. Auf dieser Linie liegen folgende Beschlüsse:
- OLG Hamm, Beschluss 2 UF 211/11 vom 16.02.2012
- OLG Hamm, Beschluss 8 UF 190/10 vom 25.07.2011
- OLG Koblenz, Beschluss 11 UF 251/09 vom 12.01.2010
- OLG München, Beschluss vom 27.09.2006
Die genannten Beschlüsse enthalten allesamt eine Fülle von Allgemeinplätzen, ohne jeden Beweis in den Raum gestellte Behauptungen, grobe logische Schnitzer und erkennbare Manipulationen. Insbesondere die beiden zuerst genannten Beschlüsse (offenbar aber auch der Vierte) bewegen sich sowohl geistig als auch sprachlich auf einem unglaublich niedrigen Niveau. Es sind Beispiele, wie im sicheren Bewusstsein einer nahezu unbegrenzten Machtfülle über das Schicksal von Kindern entschieden wird. Folgende Sätze eines betroffenen Vaters bringen die Dinge sehr gut auf den Punkt:
Zitat: | «Die Justiz hat konkludent erklärt - ausdrücklich habe ich das nur geschrieben und die Richter haben nie widersprochen - dass die Familienrichterin weniger intelligent war als ein Vierjähriger, weil sie sich das, was dieser verstanden hatte, von einer Psychologin hat erklären lassen.
Mich hat fasziniert, wie die Justiz funktioniert: Die Richter haben ignoriert, falsch dargestellt, einfach nur geschlampt - und teilweise kabarettreife Leistungen gezeigt. Intellektuell lag einiges unter dem Abiturniveau. ... Insgesamt habe ich aber nicht den Eindruck, dass man beim Bundesverfassungsgericht erkennt, dass das deutsche Kindschaftsrecht bisweilen zu absurden Ergebnissen führen muss. ... Dass das ganze System (§§ 1626a, 1671 BGB) unsinnig und ungerecht, das Verfahren ungeeignet und umständlich, und die Gutachtergläubigkeit ein intellektuelles Armutszeugnis ist, sehen sie nicht.»[1] |
Mit Blick auf Karlsruhe stimmt diese Einschätzung, denn eine Verfassungsbeschwerde zum Wechselmodell, mit der ein Vater gegen einen weiteren, ebenfalls in die oben beschriebene Richtung gehenden Beschluss klagen wollte, wurde ohne Begründung zurückgewiesen.
Bei den jüngsten Beschlüssen trägt zum Eindruck intellektueller Unredlichkeit bei, dass neuere wissenschaftliche Erkenntnisse, die mittlerweile in Form von Studien in ausreichender Zahl und Tiefe vorliegen, nicht einmal ansatzweise berücksichtigt wurden.
Besonders schlimm ist aber, dass konkludente bzw., wie beim jüngeren Beschluss des OLG Hamm, sogar verzweifelte Willensäußerungen der Kinder seitens solcher Gerichte völlig unberücksichtigt bleiben. In Koblenz schreckt man nicht einmal davor zurück, die (in einem abseits gelegenenen Raum nur in Gegenwart der Richter und des Verfahrensbeistands getätigten) Aussagen der Kinder dem Vater in der Verhandlung massiv verfälscht widerzugeben, um ihn ins Bockshorn zu jagen und so doch noch die Rücknahme seiner Beschwerde zu erreichen (Details zu diesem ungeheuerlichen Vorgang siehe im Beitrag Kindeswille). Durch derartige Praktiken zeigen die eigentlich zum Schutz von Kindern befohlenen Richter auf grobe Weise ihre Missachtung des Kindeswohls und werden so zu Tätern.
Weitere Beschlüsse mit väter- und insbesondere kinderfeindlicher Tendenz sind:
- OLG Stuttgart, Beschluss 16 UF 13/07 vom 14.03.2007
- OLG Köln, Beschluss 27 UF 272/04 vom 15.06.2005
- OLG Brandenburg, Beschluss 10 UF 13/02 vom 11.04.2002
Obgleich die Sozialisationsforschung inzwischen die gleichrangige Bedeutung der Beziehung des Kindes zu Mutter UND Vater erkannt hat (siehe dazu den Beitrag Vaterlosigkeit), sind diese Gerichte dem Credo verhaftet, dass Kinder zwingend nur einem betreuenden Elternteil zugeordnet werden müssen, was zwangsläufig den weitgehenden Ausschluss des anderen Elternteils von der alltäglichen Betreuung und dem Alltagsleben mit dem Kind bedingt. Die Richter selbst haben offenbar weder Ahnung von noch Interesse an Familienpsychologie und beauftragen Gutachter, die ihren tradierten Rollenstereotypen nach dem Mund reden und gefällige "Expertisen" abgeben, welche ihren ideologischen Nährboden im Familienbild der 1950iger Jahre des vergangenen Jahrhunderts haben.
Bei den Vätern, von denen die betreffenden Verfahren angestrengt wurden, handelt es sich mehrheitlich um solche, die sich vor der Trennung die Erziehungsleistungen mit der Mutter geteilt oder sogar den überwiegenden Anteil daran erbracht haben. Dennoch werden sie unter dem Deckmantel des Kindeswohls aus dem Leben ihrer Kinder verdrängt. Dabei ist besonders verwerflich, dass von solchen Gerichten und deren Beihilfe leistenden Schergen der Wille der betroffenen Kinder vergewaltigt wird, in dem ihre Wünsche nach mehr Umgang mit dem Vater, der für sie zumindest eine der Mutter gleichrangige Bindungsperson ist, "aus psychologischer Sicht für unbeachtlich" erklärt werden. Das Dogma dieser Gerichte lautet: DAS KIND UM JEDEN PREIS DER MUTTER, wobei die Verwendung des Begriffs "Kindeswohl" regelmäßig missbräuchlich erfolgt.
Akzeptanz des Wechselmodells durch die Rechtsprechung
Den bis hierher erwähnten Beschlüssen haben einige Oberlandesgerichte mit Entscheidungen, deren Tenor genau entgegengesetzt ist, eine klare Absage erteilt. Die Begründungen dieser Beschlüsse sind von großer familienpsychologischer Sachkenntnis geprägt und entsprechen dem heutigen gesellschaftlichen Leitbild gleichgestellter Teilhabe von Frauen und Männern an Beruf, Familienleben, Hausarbeit und gesellschaftlicher Verantwortungsübernahme. Die Beschlüsse im Einzelnen:
- KG Berlin, Beschluss 18 UF 184/09 vom 28.02.2012
- OLG Düsseldorf, Beschluss 8 UF 189/10 vom 14.03.2011
- OLG Brandenburg, Beschluss 13 UF 41/09 vom 31.03.2010
- OLG Celle, Beschluss 15 WF 241/07 vom 04.01.2008
- KG Berlin, Beschluss 13 UF 115/05 vom 21.02.2006
Ein weiterer Beschluss Pro-Wechselmodell stellt einen Sonderfall dar. Vom OLG Köln, das eine extrem mütterbegünstigende Linie vertritt, wurde ein Wechselmodell gegen den Willen des Vaters angeordnet, obgleich die Erziehungsfähigkeit der Mutter offenbar stark eingeschränkt ist (OLG Köln, Beschluss 4 UF 119/07 vom 11.03.2008). Bei umgekehrter Rollenverteilung, aber ansonsten gleicher Fallkonstellation, wäre einem Vater von diesem Gericht sicherlich kein hälftiger Umgang zuteil geworden.
Ablehnung des Wechselmodells nachvollziehbar
Schließlich gibt es noch solche Beschlüsse, in denen die Ablehnung des Wechselmodells durch das Gericht mehr oder weniger nachvollziehbar ist (zumindest für den letztgenannten Beschluss gilt das allerdings mit großen Einschränkungen), sofern in den Begründungen nicht wesentliches Vorbringen des Vaters unterschlagen wurde. Hierzu zählen:
- OLG Köln, Beschluss 4 UF 258/11 vom 21.02.2012
- OLG Nürnberg, Beschluss 7 UF 830/11 vom 22.07.2011
- OLG Köln, Beschluss 12 UF 84/10 vom 08.12.2010
- OLG Köln, Beschluss 4 UF 7/09 vom 15.04.2009
Sonderfälle
Die Beschlüsse des OLG Brandenburg vom 21.06.2012 und OLG Dresden, Beschluss 21 UF 0004/04 vom 09.03.2004 sind Sonderfälle.
Einzelnachweise
- ↑ Paritätsmodell
- ↑ Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 23, S. 28-31
Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten)