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OLG München, Beschluss vom 27.09.2006

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Der Beschluss des OLG München vom 27.09.2006 ist in keiner kostenfreien Datenbank veröffentlicht. Bei Elternvereinbarung.de findet man unter "Aktuelles" jedoch eine kurze Zusammenfassung und einen Kommentar.

Das zentrale "Argument" des Senats war anscheinend, die Eltern hätten durch die vorangegangene Vereinbarung eines Wechselmodells (welches die Mutter nun aufkündigen wollte) gezeigt, dass sie die Interessen ihrer Kinder (15 und 6 Jahre alt) missachten würden, denn sie [die Eltern] wären ja schließlich sicher wohl auch nicht bereit, alle 3-5 Tage ihre Koffer zu packen und umzuziehen.

Des Weiteren hob das Gericht darauf ab, die wesentliche Grundvoraussetzung für ein Funktionieren von Wechselmodellen sei ein niedriges Konfliktpotential der Eltern.

Die Formulierung, wonach die wechselnde Betreuung gerade aus Sicht der Kinder nicht funktioniert hätte, deutet zwar darauf hin, dass letztere ebenfalls keine Fortsetzung der Doppelresidenz wollten. Ohne Kenntnis des Originaltextes, der Aussagen der Kinder und - siehe unten - ohne Klärung der Frage, ob der Wille der Kinder nicht manipuliert wurde, ist dem Kriterium des Kindeswillens im vorliegenden Fall aber mit Vorsicht zu begegnen. Auch sind keine Aussagen darüber möglich, ob die Auseinandersetzungen nicht möglicherweise von der Mutter provoziert wurden, um die Beendigung des Wechselmodells zu erreichen.

Obwohl "elternvereinbarung.de", wie andere Seiten der Domain erkennen lassen, der paritätischen Doppelresidenz eher skeptisch gegenübersteht und die Entscheidung im Ergebnis als richtig bezeichnet, wird der Beschluss dahingehend kommentiert, die Chancen und Risiken des Wechselmodells würden doch sehr undifferenziert und einseitig dargestellt und die Grundvoraussetzungen recht [stark] auf die Frage des Konfliktpotentials reduziert. Weiter heißt es, es stimme bedenklich, dass das Gericht sich so pauschaler und einseitiger Kriterien bedient habe.


Dr. Mandla von der Uni Halle zitiert in seinem Artikel über den Beschluss des OLG Koblenz vom Januar 2010[1] in Fussnote 6 auch den Beschluss des OLG München: "Ein Wechselmodell ist auf Dauer dem Kindeswohl abträglich, wenn der Wechsel nicht im Interesse des Kindes praktiziert wird, sondern vorrangig dazu dient, die jeweilige Machtposition der Eltern aufrecht zu erhalten".

Dazu sei erwähnt, dass vom OLG Köln genau entgegengesetzt entscheiden wurde. Allerdings war die Rollenverteilung da umgekehrt: Das Gericht lehnte den Antrag auf Beendigung eines praktizierten Wechselmodells mit der Begründung ab, der Vater solle keine gestärkte Machtstellung gegenüber der Mutter haben.

Weiter fragt Dr. Mandla, warum der Senat als Alternative zum bisher offensichtlich von den Eltern praktizierten Wechsel im Rythmus von drei bis fünf Tagen keinen wöchentlichen Wechsel festgelegt hat und gibt zu bedenken, der Senat habe bei seiner Entscheidung vor allem auf den Willen der Kinder abgestellt, die genau die Umgangsregelung (alle vierzehn Tage [ein Wochenende] beim Vater) gewollt hätten, die von der Mutter beantragt worden war. Dabei hätte das sechsjährige Kind - "wohlbegründet", wie der Senat schreibt - unter anderem gesagt, es wolle zu Fuß zur Schule gehen, zehn Kilometer vom Vater gefahren zu werden, sei ihm zu umständlich (Ende Zitat Dr.Mandla).

Muss man da wirklich fragen, ob Mami nicht souffliert bzw. den Willen der Kinder massiv beeinflusst hat?


Wichtige Hinweise zum Familienrecht
  1. "Nur das Familienwohl verwirklicht das Kindeswohl."
  2. "Familie und staatliches Gesetz passen schlecht zueinander. Das verbindende Prinzip der Familie ist die Liebe, das des Staates die Gesetzlichkeit. Dem Staat ist es nie gelungen, ein Familienrecht zu schaffen, das der Familie gerecht wird."
  3. "Um häusliche Verhältnisse, also die Familienverhältnisse, konnte vor einem Gericht nicht gestritten werden. Haus und Familie waren somit ursprünglich autonom und gerade dadurch Grundlage des Gemeinwesens."
  4. "Die Verrechtlichung ist Verstaatlichung der Familienverhältnisse und Auflösung der Familie in einzelne Rechts­verhältnisse. Das hat der Familie und dem Staat mehr geschadet als genützt."
  5. "Es kennzeichnet den totalen Staat, dass er die Menschen auch in den Familien reglementiert und das Familienprinzip zurückdrängt."
  6. "Die Ordnungsmacht beansprucht heutzutage auch in der Familie allein der Staat. Damit hat der Staat das wohl wichtigste Element der Gewaltenteilung beseitigt und sich vollends zum totalen Staat entwickelt." [2]


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"Meiden Sie Richter, Rechtsanwälte und Helferindustrie, wenn Ihnen Ehe, Familie, Kinder und Privatsphäre etwas bedeuten."
"Gehen Sie den Familienzerstörern aus dem Weg, wann und wo immer es nur geht."

Einzelnachweise

  1. beck-online (kostenpflichtiger Download) Das Wechselmodell im Umgangsrecht und die Beliebigkeit der Argumentation - Schwierigkeiten mit Methodik und Gleichberechtigung, Aufsatz von Dr. Christoph Mandla, erschienen in NJ [Zeitschrift Neue Justiz] 7/2011, Seiten 278 ff.
  2. Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 23, S. 28-31
    Pdf-icon-intern.svg Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten)