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Bindungstoleranz

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Hauptseite » Erziehung » Erziehungsfähigkeit » Bindungstoleranz

Mit Bindungstoleranz wird die Fähigkeit und Bereitschaft eines Elternteils bezeichnet, die Bindungen des Kindes zum anderen Elternteil, bzw. zu anderen wichtigen Personen, zu respektieren und zu fördern bzw. ihre Aufrechterhaltung wenigstens zu tolerieren.

Bedeutung im familienrechtlichen Kontext

Fehlende Bindungstoleranz ist ein Zeichen für eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit und kann in schweren Fällen eine Gefährdung des Kindeswohls nach § 1666 BGB darstellen.[1]

Da ein paritätischer Umgang von Müttern mehrheitlich abgelehnt wird und im reformunwilligen Deutschland noch allzu viele Familiengerichte diese Haltung unterstützen, halten sich Kinder nach einer Trennung in den meisten Fällen überwiegend bei der Mutter auf. Bereits die Übertragung des Lebensmittelpunktes auf einen Elternteil - wie gesagt ist dies meist die Mutter - bewirkt oft automatisch schon eine gewisse Entfremdung vom Vater und vor allem Mütter erliegen nicht selten der Versuchung, den Willen des Kindes zu manipulieren, um es dem Vater völlig zu entfremden. Ziel der Manipulation ist, das Kind zu einem totalen Abbruch noch bestehender Besuchskontakte zu bewegen oder die Wiederaufnahme von besuchsweisem Umgang zu verhindern.

Aber auch in den vergleichsweise seltenen Fällen, in denen ein Vater nach Entscheid des Familiengerichts den Status des betreuenden Elternteils innehat (siehe Alleinerziehende Väter), können sich Mütter zuweilen nicht mit der Rolle des Besuchselternteils abfinden und versuchen, das Kind durch permanente Herabsetzungen des Vaters zu einem Wechsel in den mütterlichen Haushalt zu bewegen.

Geschlechtsspezifische Unterschiede

Natürlich gibt es auch Väter, denen die nötige Bindungstoleranz abgeht. Seitens der in Umgangssachen tätigen Professionellen ist - so beispielsweise von der Psychologin und Gerichtsgutachterin Ursula Kodjoe oder der im Bereich Jugendhilfe tätigen Sozialarbeiterin Christine Knappert[2] - wird jedoch konstatiert, entsprechende Defizite seien bei Männern weitaus seltener und Väter müssten meist nicht erst davon überzeugt werden, dass die Fortdauer intensiver Kontakte zur Mutter für ihre Kinder wichtig sind. Wissenschaftlich evaluiert wurde diese Tendenz im Rahmen einer Dissertation an der Universität Bielefeld.[3] Ihre Verfasserin befand:

Zitat: «Während es für die Väter, die das Kind im Alltag versorgen, selbstverständlicher ist, dass gemeinsame Sorgerecht zu leben und den Kontakt zur Mutter zu unterstützen, gilt dies nicht gleichermaßen für Mütter. Anträge auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts - und damit auch auf Entzug des Sorgerechts für den anderen Elternteil - oder auf einen Ausschluss des Umgangsrechts werden häufiger von Müttern als von Vätern gestellt. [...] Väter sind nach der Trennung genuin bindungstoleranter als Mütter»

Hierzu weitere Quellen:
Nach Untersuchungen des Väterforschers Dr. Michael Matzner haben Kinder von allein erziehenden Vätern im Durchschnitt intensiveren und häufigeren Kontakt mit dem anderen Elternteil als im umgekehrten Fall, wenn die Kinder bei der Mutter leben. So würden nur etwa 11 % der Kinder alleinerziehender Väter ihre Mutter selten und 19,5 % nie sehen, während nach einer anderen Studie 37 % der Kinder aus Mutterfamilien keinen Kontakt zu ihren Vätern hätten.[4]

Laut der Väterstudie von Prof. Amendt boykottieren Mütter in der Nachtrennungsphase bei verheirateten Paaren in 40 %, bei solchen ohne Trauschein sogar in 55 % aller Fälle den Umgang mit dem Vater. An anderer Stelle führt Amendt dazu aus, ein Jahr nach der Trennung hätten ca. 50 % der Väter keinen Kontakt mehr zu ihren Kindern bzw. würden diese überhaupt nicht mehr (30 %) oder nur noch selten (18 %) sehen.[5] Nach einer Langzeituntersuchung von Anneke Napp-Peters ("Familien nach der Scheidung") werden ca. 80 % der Väter von ihren Ex-Partnerinnen ausgegrenzt. Dabei könne die Ausgrenzung von Umgangsbehinderungen bis hin zu PAS, der radikalsten Form, reichen.[6]

In die gleiche Richtung weisen Angaben von Robert Bögle, einem Mitarbeiter der "Pädagogisch-psychologischen Informations- und Beratungsstelle für Schüler/innen, Eltern und Lehrer/innen" der Erzdiözese München. Nach seinen Erhebungen haben drei Jahre nach der Scheidung 70 % der Väter überhaupt keinen Kontakt mehr oder nur noch seltenen Umgang mit ihren Kindern.[7]

Konkrete Erscheinungsformen

Da von Familiengerichten überwiegend Mütter zum betreuenden Elternteil gekürt werden und Vätern allenfalls ein meist bescheidenes Umgangsrecht zugestanden wird, werden in der folgenden Auflistung die Begriffe "Mutter" und "Vater" verwendet. Mögliche Belege für eine mangelnde Bindungstoleranz sind unter anderem:

  • wiederholte Umgangsverweigerungen unter Bruch der Zwischenvereinbarung oder gerichtlich verfügten Umgangsregelung, durch die überlange Phasen der Trennung vom Vater entstehen.
  • Verweigern flexibler Absprachen bei den Ferienregelungen mit vorgeschobenen, erlogenen Gründen, um gemeinsame Urlaubsreisen des Vaters mit den Kindern zu vereiteln, obwohl jene liebend gerne verreisen würden.
  • Abwerten bzw. Herabwürdigen des Vaters durch gezielte, verächtlich machende Bemerkungen, welche die Mutter entweder unmittelbar gegenüber den Kindern oder in deren Beisein gegenüber Dritten fallen lässt.
  • Missachtung des mehrfach und klar geäußerten Willens der Kinder, wonach diese ein Paritätsmodell leben wollen.
  • Missachtung des Wunsches nach Übertragung des Lebensmittelpunktes auf den Vater.
  • Tendenzen zur möglichst vollständigen Entsorgung des Vaters durch unverhohlene Versuche, ihn planmäßig psychisch zu destabilisieren.
  • planmäßige Ausgrenzung des Vaters von der schulischen Förderung durch Verschweigen der Termine von Klassenarbeiten oder Elterngesprächen.
  • die Mutter trifft allein alle Entscheidungen in schulischen Belangen (z. B. zur zweiten Fremdsprache)
  • die Mutter hat für eine umfassende persönliche Betreuung innerhalb der ihr gerichtlich zugestandenen Umgangs­zeiten zu wenig Zeit, lässt sie die Kinder aber lieber fremdbetreuen, als in eine Betreuung durch den Vater einzuwilligen, obgleich dieser beispielsweise die Hilfe bei den Hausaufgaben nachweislich besser wahrnehmen könnte.
  • übergewichtige Inanspruch­nahme hoher Fest- und Feiertage; hohe Feiertage wie Heiligabend erachtet die Mutter als zu wichtig, als dass die Kinder sie mit dem Vater verbringen dürften.
  • unzutreffende Behauptung der Mutter, die Kinder wollten ihre Geburtstage ausschließlich bei ihr feiern
  • enges Einbinden der Kinder in diverse Freizeitaktivitäten, eigenmächtiges Anmelden in allen möglichen Vereinen oder zum Musik­unterricht in Verbindung mit der unzutreffenden Behauptung der Mutter, nur sie könne die Fortführung dieser Aktivitäten gewährleisten.
  • keine bzw. nur sporadische Informationen über Krankheiten der Kinder oder Arztbesuche; Auswahl der Ärzte und Behandlungs­methoden ohne jedwede Rücksprache.
  • ständige Anrufe, wenn die Kinder beim Vater sind.
  • bei Urlaubsreisen mit dem Vater erhalten die Kinder täglich SMS oder Anrufe der Mutter; sofern letztere sie nicht unmittelbar erreicht, werden die Kinder zu Antworten bzw. telefonischen Rückrufen gedrängt.
  • Versuche, mit den Kindern auch in den Phasen des Umgangs mit dem Vater unter irgendwelchen Vorwänden zusammenzutreffen, z. B. weil etwas vergessen worden sei.

Zum letztgenannten Punkt funktioniert eine längerfristig angelegte Variante folgendermaßen: die Mutter teilt dem Vater mit, das Kind wolle an seinen nächsten vier Umgangswochenenden an bestimmten Sportveranstaltungen teilnehmen. Weil angeblich keine anderen Mütter bereit seien, Brötchen zu schmieren, wäre ihre Anwesenheit dabei jedes Mal zwingend erforderlich. Nicht selten organisieren Mütter solche Aktivitäten über den Kopf des betroffenen Kindes hinweg oder sogar gegen dessen Willen und bei Nachfragen des Vaters stellt sich heraus, dass die Mutter natürlich keineswegs dabei sein muss (manche Trainer reagieren auf die Aussicht ihrer Abwesenheit sogar sichtlich erleichtert).

Ein solches Verhalten schädigt das Kindeswohl und gefährdet die Entwicklung der Kinder zu gesunden, eigenständigen und selbstbewussten Persönlichkeiten. Nimmt man im Fragebogen der KiMiss-Studie, die von der Medizinischen Fakultät der Universität Tübingen erstellt wurde, entsprechende Eintragungen vor, werden solche Verhaltensweisen eines Elternteils eindeutig als Kindes­miss­handlung bewertet.[8] Von daher wäre es unbedingt wichtig, dass die verantwortlichen Psychologen und Sozialpädagogen in den Beratungsstellen die Eltern darüber aufklären, wie sich eine mangelnde Bindungs­toleranz - z. B. in Form permanenter Abwertungen des Ex-Partners vor den Ohren der Kinder - auf jene auswirken.

Hauptartikel: Trennungsberatung

Ebenso wie die KIMiss-Studie enthält auch ein Beitrag von Wera Fischer zum PAS-Syndrom[9] weitere, teilweise deutlich extremere Beispiele für mögliche Ausdrucksformen mangelnder Bindungstoleranz.

Verantwortungslose Komplizenschaft von Anwälten

Wenn sich an den in der vorstehenden Auflistung an erster und zweiter Stelle genannten Manövern dann sogar die RechtsanwältInnnen von Müttern beteiligen, leisten jene skrupellos Beihilfe zu fortgesetzten Kindeswohlgefährdungen. Insbesondere sogenannte "Fachanwälte für Familienrecht" dürften Mütter bei verantwortungslosen Handlungsweisen eigentlich nicht unterstützen. Zumindest spezifisch geschulten Anwälten müsste nämlich klar sein, dass Mütter, die auf dem Rücken ihrer Kinder Krieg gegen den Vater führen, damit letztlich auch ihre Kinder bekriegen und so deren Seelen zerstören.

Die Praxis zeigt indessen, dass es auch Fachanwälten hier zuweilen an der nötigen Fähigkeit zur Abgrenzung fehlt. Offenbar messen die Anwaltskammern der Vermittlung kinderpsychologischer Kenntnisse bei den einschlägigen Fortbildungsmaßnahmen noch zu wenig Bedeutung bei.

Ungleiche Bewertung durch deutsche Familiengerichte

Da die Rechtsprechung deutscher Familiengerichte in vielen Oberlandesgerichtsbezirken - zum Trend je nach Wohnort siehe im Beitrag "Strukturkonservative Familiengerichte" - ausgesprochen parteiisch zugunsten von Müttern erfolgt, wird bei der Bewertung elterlichen Verhaltens oft zweierlei Maß angelegt. Während Vätern von voreingenommenen Richtern aus geringstem Anlass mangelnde Bindungstoleranz unterstellt wird, schenken Familienrichter jeder noch so blödsinnigen Behauptung von Müttern bereitwillig Glauben. So kann man im Beschluss des OLG Brandenburg vom 09.03.2009 (Az. 10 UF 204/08) lesen, "eine verminderte Bindungstoleranz der Mutter im Vergleich zum Vater [ist] nicht zu erkennen. Dass die Mutter kurzzeitig den Umgang des Vaters mit S. auf ein Minimum reduzieren wollte, hat sie nachvollziehbar mit der Angst, der Vater könne S. ganz bei sich behalten wollen, begründet." Konkrete Anhaltspunkte, die auf eine entsprechende Absicht des Vaters hätten hindeuten können, lagen jedoch nicht vor.

Umgekehrt neigen mütterfreundliche Richter dazu, selbst massive Anzeichen mangelnder Bindungstoleranz komplett zu ignorieren. Entsprechenden Beweisanträgen, und seien sie noch so stichhaltig und dezidiert vorgetragen, wird schlicht und ergreifend rechtliches Gehör verweigert. Die kritiklose Toleranz hat ihre Wurzeln möglicherweise in dem Glauben, entsprechende Verhaltensweisen seien bei Müttern biologisch implantiert und somit quasi legitim. Die Konsequenz des wohlwollenden Wegschauens ist, dass sich Mütter bestätigt fühlen und mit ihren Einflüsterungen und Handlungen, welche die Kinder seelisch schwer belasten, umso hemmungsloser fortfahren.

Wichtige Hinweise zum Familienrecht
  1. "Nur das Familienwohl verwirklicht das Kindeswohl."
  2. "Familie und staatliches Gesetz passen schlecht zueinander. Das verbindende Prinzip der Familie ist die Liebe, das des Staates die Gesetzlichkeit. Dem Staat ist es nie gelungen, ein Familienrecht zu schaffen, das der Familie gerecht wird."
  3. "Um häusliche Verhältnisse, also die Familienverhältnisse, konnte vor einem Gericht nicht gestritten werden. Haus und Familie waren somit ursprünglich autonom und gerade dadurch Grundlage des Gemeinwesens."
  4. "Die Verrechtlichung ist Verstaatlichung der Familienverhältnisse und Auflösung der Familie in einzelne Rechts­verhältnisse. Das hat der Familie und dem Staat mehr geschadet als genützt."
  5. "Es kennzeichnet den totalen Staat, dass er die Menschen auch in den Familien reglementiert und das Familienprinzip zurückdrängt."
  6. "Die Ordnungsmacht beansprucht heutzutage auch in der Familie allein der Staat. Damit hat der Staat das wohl wichtigste Element der Gewaltenteilung beseitigt und sich vollends zum totalen Staat entwickelt." [10]


WikiMANNia rät:
"Meiden Sie Richter, Rechtsanwälte und Helferindustrie, wenn Ihnen Ehe, Familie, Kinder und Privatsphäre etwas bedeuten."
"Gehen Sie den Familienzerstörern aus dem Weg, wann und wo immer es nur geht."

Einzelnachweise

Netzverweise