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BGH, Beschluss XII ZR 6/07 vom 09.07.2008

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Der BGH hat mit seinem Beschluss XII ZR 6/07 vom 09.07.2008 erklärt einen Ehevertrag für sittenwidrig[wp] und damit ungültig. Das bedeutet, dass mit Frauen keine rechtsgültigen Verträge abgeschlossen werden können; es bedeutet aber auch, dass verheiratete Männer keine Rechtssicherheit haben und von der Richterwillkür abhängt.

Leitsatz

Ausschluss des Versorgungsausgleichs und damit ggf. ganzer Ehevertrag sittenwidrig, wenn Ehefrau wegen abzusehender Kindesbetreuung keine eigenen Versorgungs­anrechte hätte

a) Ein im Ehevertrag kompensationslos vereinbarter Ausschluss des Versorgungs­ausgleichs ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn die Ehegatten bei Abschluss des Vertrags bewusst in Kauf nehmen, dass die Ehefrau wegen Kindesbetreuung alsbald aus dem Berufsleben ausscheiden und bis auf weiteres keine eigenen Versorgungs­anrechte (abgesehen von Kinder­erziehungs­zeiten) erwerben wird.
b) Der Ausschluss des Versorgungs­ausgleichs kann in solchen Fällen zur Gesamt­nichtigkeit des Ehevertrags führen, wenn die Ehefrau bei seinem Abschluss im neunten Monat schwanger ist und ihr der Vertrags­entwurf erstmals in der notariellen Verhandlung bekannt gegeben wird.

Tatbestand

Die am 19. Oktober 1984 geschossene Ehe der Parteien, aus der die Töchter I.A.C. (geb. 3. November 1984), M.I. (geb. am 28. Februar 1986) und C.O. (geb. am 30. Juli 1993) hervor­gegangen sind, wurde durch Urteil des Amtgerichts - Familiengericht - vom 15. Februar 2006 geschieden (insoweit rechts­kräftig seit 11. Juli 2006). Die noch minderjährige Tochter C.O. wird seit der Trennung der Parteien (nach den Fest­stellungen des Amtsgerichts: am 1. September 2002) von der Antragstellerin betreut. Die Parteien streiten über schuld­rechtlichen Versorgungs­ausgleich sowie über Zugewinn­ausgleich.

Die Parteien haben am 5. Oktober 1984 einen Ehevertrag geschlossen. Der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann; geboren am 1. Juli 1940) war im Zeitpunkt des Vertrags­schlusses 44 Jahre alt und als Jurist - nach erfolgreicher Tätigkeit in mehreren anderen Unternehmen - in der Personal­abteilung der M.-AG tätig; gegen Ende seines Berufslebens war er leitender Angestellter einer Bank in Frankfurt. Die Antrag­stellerin (im Folgenden: Ehefrau; geboren am 12. Dezember 1959) war bei Vertrags­schluss 24 Jahre alt und als Erzieherin in einem Kindergarten tätig. Diese Arbeitsstelle hat sie in der Folgezeit aufgegeben; heute ist sie als Fachlehrerin teilzeit­beschäftigt. In dem Ehevertrag, dessen Text der Ehefrau vor der notariellen Verhandlung nicht bekannt gegeben worden war, ist u.a. folgendes geregelt:

"§2: Bis zur Geburt von Kindern sind beide Ehegatten zur Berufs­tätigkeit berechtigt und verpflichtet. ...
Wenn ein Kind geboren wird, gibt ein Ehegatte, unter normalen Umständen die Ehefrau, seine Berufs­tätigkeit vorübergehend auf. Diesem Ehegatten obliegt dann die Haushalts­führung und die Kindes­betreuung. Sobald die Kindes­betreuung es zulässt, ist er berechtigt, seinen Beruf oder eine auf dem Arbeitsmarkt verfügbare sonstige Erwerbs­tätigkeit aufzunehmen. Vorrangig ist jedoch das Wohl der Kinder. Steht dieses einer Halb- oder Ganztags­beschäftigung nicht entgegen, so ist der Ehegatte zur Aufnahme einer zumutbaren Berufs­tätigkeit berechtigt und verpflichtet.
§3: Die Ehegatten wollen in Güter­trennung leben und schließen den gesetzlichen Güterstand aus. ...
§4: Die Ehegatten schließen gegenseitig den Versorgungs­ausgleich völlig aus.
§5: Für den Fall, dass unsere Ehe vor Ablauf von 5 Jahren geschieden wird, verzichten wir gegenseitig und völlig auf jeden nach­ehelichen Unterhalt.
Ist bei der Scheidung jedoch ein gemeinsames Kind vorhanden, so steht dem Ehegatten, der das Kind betreut, unter den Voraussetzungen des § 1570 BGB Unterhalt zu.
Im übrigen soll es grundsätzlich bei der gesetzlichen Regelung verbleiben. Jedoch soll sich das Maß des Unterhalts nicht nach den ehelichen Lebens­ver­hältnissen, sondern nach dem erlernten bzw. dem mit höherem Einkommen verbundenen ausgeübten Beruf des unterhalts­berechtigten Ehegatten bestimmen. Der Auf­stockungs­anspruch des § 1573 Abs. 2 BGB und der Kapitalisierungs­anspruch des § 1585 Abs. 2 BGB werden ausgeschlossen.
§6: Sollte eine der Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so sollen die übrigen Vereinbarungen dennoch wirksam bleiben."

Im Scheidungsverbund­verfahren hat die Ehefrau - neben der Zahlung von nachehelichem Unterhalt und der Durchführung des Versorgungs­ausgleichs - im Wege der Stufenklage begehrt, den Ehemann zu verurteilen, Auskunft über sein Endvermögen zum 29. Oktober 2003 zu erteilen. Das Amtsgericht hat die Ehe geschieden, dem Unterhalts­verlangen teilweise entsprochen, den öffentlich-rechtlichen Versorgungs­ausgleich durchgeführt, den schuld­rechtlichen Versorgungs: §6: ausgleich vorbehalten und die Zugewinn­ausgleichs­stufen­klage abgewiesen. Auf die Berufung beider Parteien hat das Ober­landes­gericht den Unterhalts­ausspruch herabgesetzt und den Ehemann verurteilt, der Ehefrau Auskunft über sein Endvermögen zum 29. Oktober 2003 zu erteilen; den Antrag des Ehemannes festzustellen, dass ein schuld­rechtlicher Versorgungs­ausgleich nicht stattfindet, hat es abgewiesen. Gegen die Entscheidung zum Zugewinn­ausgleich und zum schuld­rechtlichen Versorgungs­ausgleich richtet sich die - insoweit zugelassene - Revision des Ehemannes.

Entscheidungsgründe

Das zulässige Rechtmittel hat keinen Erfolg.

I. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der von den Parteien geschlossene Ehevertrag nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit unwirksam.

Eine Gesamtschau der getroffenen Vereinbarungen ergebe eine einseitige Benachteiligung der Ehefrau, die nicht durch Regelungen zu ihren Gunsten ausgeglichen würden. Zwar bleibe der als Kernbereich der Scheidungs­folgen anzusehende Betreuungs­unterhalt im Grundsatz unberührt, dies allerdings mit der Einschränkung, dass das Maß des Unterhalts sich nicht nach den ehelichen Lebens­ver­hältnissen, sondern nach dem Einkommen bemesse, das aus dem erlernten oder, falls höher dotiert, aus dem ausgeübten Beruf erzielbar wäre. Die Ehefrau sei so an ihrem Beruf als Erzieherin festgehalten worden; an der wirtschaftlichen Stellung des Ehemannes habe sie im Gegensatz zu den gemeinsamen Kindern der Parteien nicht teilhaben sollen, und zwar unabhängig davon, ob sie durch ihre Erwerbs­tätigkeit im erlernten Beruf ihren Mindestunterhalt würde bestreiten können. Dieser Nachteil werde durch den vereinbarten Ausschluss des Aufstockungsunterhalts verschärft. Der generelle Ausschluss des Versorgungs­ausgleichs bewirke, dass die Ehefrau, die nach dem Ehevertrag für die Zeit der Kinder­betreuung zur Aufgabe ihrer Berufstätigkeit verpflichtet gewesen sei, in dieser Zeit abgesehen von den Kinder­erziehungs­zeiten keine nennenswerte Versorgung habe aufbauen können. Eine Vereinbarung über den Ausschluss des Zugewinn­ausgleichs sei zwar grundsätzlich wirksam. Dies könne jedoch dann nicht gelten, wenn diese Vereinbarung wie hier Bestandteil eines einen Ehegatten insgesamt beeinträchtigenden Vertrages sei.

Im Übrigen sei der Ehevertrag nur deshalb zustande gekommen, weil zwischen den Parteien ein wirtschaftliches und soziales Missverhältnis bestanden habe; denn die Parteien hätten sich abgesehen von dem zwischen ihnen bestehenden Altersunterschied in einer nach Bildung und sozialer Stellung völlig unterschiedlichen Situation befunden. Außerdem lasse der Umstand, dass der Ehefrau vor der notariellen Verhandlung kein Vertragsentwurf zugeleitet worden sei und die Ehefrau sich nach dem Vortrag des Ehemannes um die Formulierung im Vertrag nicht sonderlich gekümmert habe, den sicheren Schluss zu, dass der Vertragsinhalt bereits vor dem Beurkundungs­termin zwischen dem Ehemann und dem Notar ausgehandelt worden sei. Vor allem sei zu berücksichtigen, dass die Ehefrau bei Vertrags­schluss im neunten Monat schwanger gewesen sei und aus der Sicht beider Parteien die Eheschließung alsbald habe erfolgen sollen. Dem Ehemann sei es dabei nach seinem eigenen Vortrag darauf angekommen, dass das Kind in der Ehe geboren werde, damit auch er sorgeberechtigt würde; die Ehefrau habe unterhalts­rechtlich abgesichert sein wollen. Eine Gesamtwürdigung der Situation ergebe, dass der Ehemann auf die Ehefrau ausdrücklich oder nicht, jedenfalls aber tatsächlich einen so erheblichen Druck ausgeübt habe, dass dem Ehevertrag die rechtliche Anerkennung insgesamt versagt bleiben müsse.

II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Wie der Senat wiederholt dargelegt hat (grundlegend Senatsurteil BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601), darf die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungs­folgen nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebens­ver­hältnisse nicht gerechtfertigte Lasten­verteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei um so schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten um so genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungs­folgen­rechts eingreift.

Dabei hat der Tatrichter zunächst im Rahmen einer Wirksamkeits­kontrolle zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lasten­verteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr und zwar losgelöst von der zukünftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebens­ver­hältnisse wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB). Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse bei Vertrags­schluss abstellt, insbesondere also auf die Einkommens- und Vermögens­verhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 100 f. = FamRZ 2004, 601, 606).

Soweit ein Vertrag der Wirksamkeits­kontrolle standhält, hat sodann eine Ausübungskontrolle nach § 242 BGB zu erfolgen. Dafür sind nicht nur die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertrags­schlusses maßgebend. Entscheidend ist vielmehr, ob sich nunmehr im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident einseitige Lasten­verteilung ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten unzumutbar ist (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 100 f. = FamRZ 2004, 601, 606).

2. Die ehevertraglichen Abreden der Parteien halten bereits der Wirksamkeits­kontrolle (§ 138 Abs. 1 BGB) nicht stand.

a) Schon bei einer isolierten Betrachtung der Einzel­regelungen ergibt sich, dass der Ehevertrag teilweise eine bereits im Zeitpunkt des Vertrags­schlusses offenkundige einseitige Lasten­verteilung für den Scheidungsfall bewirkt, die durch den geplanten Zuschnitt der Ehe nicht gerechtfertigt und durch keinerlei Vorteile für die Ehefrau ausgeglichen wird.

aa) Die zum nachehelichen Unterhalt getroffenen Abreden der Parteien rechtfertigen allerdings für sich genommen das Verdikt der Sitten­widrigkeit nicht. Mit dem grundsätzlichen Ausschluss nachehelichen Unterhalts für den Fall, dass die Ehe vor Ablauf von fünf Jahren geschieden wird, nehmen die Ehegatten einen Rechtsgedanken auf, der sich auch in § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB sowie ansatzweise (Begrenzung des Unterhalts nach Höhe und Dauer) auch in § 1578 b BGB findet. Der Umstand, dass die vertraglich vorgesehene Fünfjahresfrist über den Zeitrahmen hinausgeht, für den der Senat eine kurze Ehedauer bejaht hat (vgl. etwa Senatsurteil vom 9. Juli 1986 IVb ZR 39/85 FamRZ 1886, 886, 887: bis drei Jahre), steht nicht entgegen. Denn der vom Senat gezogene Zeitrahmen beansprucht nur für den Regelfall Geltung (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 1995 XII ZR 195/93 FamRZ 1995, 1405, 1407) und ist schon deshalb einer angemessenen abweichenden Konkretisierung durch Ehevertrag zugänglich. Die von § 1579 Nr. 1 2. Halbs. BGB besonders geschützten Kindesbelange sind gewahrt, da der vereinbarte generelle Unterhalts­ausschluss für den Betreuungs­unterhalt nicht gilt.

Die Unterhaltsabrede erweist sich allein betrachtet auch nicht schon deshalb als sittenwidrig, weil die Parteien die Höhe des Unterhalts­anspruchs abweichend von den gesetzlichen Vorgaben geregelt und dabei nicht an die ehelichen Lebens­ver­hältnisse, sondern an das Einkommen angeknüpft haben, das der Unterhalts­berechtigte aus seinem erlernten oder, falls höher dotiert, ausgeübten Beruf erzielen könnte. Eine solche abweichende Regelung der Unterhaltshöhe ist, wie der Senat entschieden hat, nicht schon deshalb zu beanstanden, weil die vertraglich vorgesehene Unterhaltshöhe nach den bei Vertrags­schluss bestehenden oder vorhersehbaren Einkommens­verhältnissen hinter den ehelichen Lebens­ver­hältnissen zurückbleibt. Vielmehr ist die Schwelle der Sitten­widrigkeit allenfalls dann erreicht, wenn die vertraglich vorgesehene Unterhaltshöhe nicht annähernd geeignet ist, ehebedingte Nachteile des Unterhalts­berechtigten auszugleichen (Senatsurteil vom 25. Mai 2005 XII ZR 296/01 FamRZ 2005, 1444, 1447). Das ist hier nicht der Fall: Die getroffene Abrede will, wenn sie für die Höhe des geschuldeten Unterhalts an das hier von der Ehefrau in ihrem erlernten oder später ausgeübten und besser bezahlten Beruf anknüpft, gerade die Nachteile ausgleichen, die für die Ehefrau mit dem durch die Kinder­betreuung bedingten Verzicht auf eine fortdauernde eigene Berufstätigkeit verbunden sind. Auf die vom Oberlandesgericht angesprochene Frage, ob die danach geschuldete Unterhaltshöhe den Mindestbedarf der Ehefrau deckt, kommt es nicht an; denn es ist schon nicht ersichtlich, dass nach den maßgebenden Verhältnissen im Zeitpunkt des Vertrags­schlusses das tatsächliche oder zu erwartende Einkommen der Ehefrau als Erzieherin zur Deckung ihres Mindestbedarfs nicht ausreichen könnte.

bb) Der Ausschluss des Versorgungs­ausgleichs hält dagegen schon für sich genommen einer Überprüfung am Maßstab des § 138 Abs. 1 BGB nicht stand.

Der Versorgungs­ausgleich ist - als gleichberechtigte Teilhabe beider Ehegatten am beiderseits erworbenen Versorgungs­vermögen einerseits dem Zugewinn­ausgleich verwandt und wie dieser ehevertraglicher Disposition grundsätzlich zugänglich (§ 1408 Abs. 2, § 1587 o BGB). Er ist jedoch andererseits als vorweggenommener Alters­unterhalt zu verstehen; von daher steht er einer vertraglichen Abbedingung nicht schrankenlos offen. Vereinbarungen über den Versorgungs­ausgleich müssen deshalb nach denselben Kriterien geprüft werden wie ein vollständiger oder teilweiser Unterhaltsverzicht (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 98 = FamRZ 2004, 601, 605; vgl. ferner Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2004 XII ZB 57/03 FamRZ 2005, 185, 187; Senatsurteil vom 28. November 2007 XII ZR 132/05 FamRZ 2008, 582, 585). Der Unterhalt wegen Alters gehört, wie der Senat dargelegt hat, zum Kernbereich des gesetzlichen Scheidungs­folgen­rechts; das Gesetz misst ihm als Ausdruck ehelicher Solidarität besondere Bedeutung zu was freilich einen Verzicht nicht generell ausschließt, etwa wenn die Ehe erst im Alter geschlossen wird. Nichts anderes gilt für den Versorgungs­ausgleich. Ein Ausschluss des Versorgungs­ausgleichs ist deshalb nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn er dazu führt, dass ein Ehegatte aufgrund des schon beim Vertrags­schluss geplanten Zuschnitts der Ehe über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint. Das kann namentlich dann der Fall sein, wenn sich ein Ehegatte, wie schon beim Vertrags­schluss geplant, der Betreuung der gemeinsamen Kinder gewidmet und deshalb auf eine versorgungs­begründende Erwerbs­tätigkeit in der Ehe verzichtet hat. Das in diesem Verzicht liegende Risiko verdichtet sich zu einem Nachteil, den der Versorgungs­ausgleich gerade auf beide Ehegatten gleichmäßig verteilen will und der ohne Kompensation nicht einem Ehegatten allein angelastet werden kann, wenn die Ehe scheitert (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2004 XII ZB 57/03 FamRZ 2005, 185, 187).

So liegen die Dinge hier. Nach dem Ehevertrag sollte bei Geburt eines Kindes ein Ehegatte nach der im Ehevertrag gewählten Formulierung: "unter normalen Umständen die Ehefrau" seine Berufstätigkeit aufgeben und sich der Haushalts­führung und Kinder­betreuung widmen. Erst wenn die Kinder­betreuung und das "vorrangige Wohl der Kinder" es zuließe, sollte die Ehefrau berechtigt sein, ihren Beruf oder eine auf dem Arbeitsmarkt verfügbare sonstige Berufstätigkeit aufzunehmen. Die Ehegatten haben damit bei Vertrags­schluss bewusst in Kauf genommen, dass die bei Vertrags­schluss im neunten Monat schwangere Ehefrau alsbald aus dem Berufsleben ausscheiden und damit bis auf weiteres keine eigenen Versorgungsanrechte (außer Kinder­erziehungs­zeiten) erwerben würde. Der mit der Geburt von drei Kindern und deren der Ehefrau aufgegebenen Betreuung einhergehende Verzicht auf den Ausbau der eigenen Versorgungsbiographie stellt sich nunmehr mit der Scheidung für die Ehefrau als ein bei Vertrags­schluss vorhersehbarer ehebedingter Nachteil dar. Mit dem ehevertraglichen Ausschluss des Versorgungs­ausgleichs wird dieser Nachteil auf die Ehefrau verlagert. Da diese einseitige Lasten­verteilung durch keinerlei Vorteil für die Ehefrau kompensiert wird, ist er nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam.

cc) Anders verhält es sich bei isolierter Betrachtung mit dem vereinbarten Ausschluss des Zugewinn­ausgleichs. Der Zugewinn­ausgleich wird vom Kernbereich des Scheidungs­folgen­rechts nicht umfasst; er erweist sich ehevertraglicher Gestaltung am weitesten zugänglich (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 95, 98 f. = FamRZ 2004, 601, 605, 608). Schon im Hinblick auf diese nachrangige Bedeutung des Zugewinn­ausgleichs im System des Scheidungs­folgen­rechts wird ein Ausschluss dieses Güterstandes, worauf der Senat wiederholt hingewiesen hat (Senatsurteile vom 12. Januar 2005 XII ZR 238/03 FamRZ 2005, 691, 692 a.E., vom 25. Mai 2005 XII ZR 296/01 FamRZ 2005, 1444, 1448, vom 28. März 2007 XII ZR 130/04 FamRZ 2007, 1310, 1311 und vom 17. Oktober 2007 XII ZR 96/05 FamRZ 2008, 386, 388), für sich genommen regelmäßig nicht sittenwidrig sein. Das gilt auch hier.

b) Auch wenn die Regelungen des Ehevertrags über den teilweisen Ausschluss und die höhenmäßige Begrenzung des nachehelichen Unterhalts sowie über den Ausschluss des Zugewinn­ausgleichs bei jeweils gesonderter Betrachtung den Vorwurf der Sitten­widrigkeit nicht zu rechtfertigen vermögen, erweist sich der Ehevertrag bei einer Gesamtwürdigung der getroffenen Abreden dennoch als insgesamt sittenwidrig und damit als im ganzen nichtig.

aa) Der objektive Gehalt der Gesamtregelung zielt erkennbar auf eine einseitige Benachteiligung der Ehefrau: Der Ehefrau wird "unter normalen Umständen" die Betreuung der gemeinsamen Kinder übertragen. Der damit nach der im Ehevertrag zum Ausdruck kommenden Vorstellung der Parteien: notwendig einhergehende Verzicht auf eine eigene Erwerbs­tätigkeit wird der Ehefrau jedoch nicht honoriert. Im Falle einer Auflösung der Ehe vor Ablauf der Fünfjahresfrist wird die Ehefrau auf den Betreuungs­unterhalt verwiesen; ein Anschluss­unterhalt wegen Alters, Krankheit oder Arbeitslosigkeit bleibt ihr versagt. Auch bei einer wie hier längeren Ehedauer muss sie unmittelbar nach der Scheidung ihres bisherigen "ehelichen" Lebens­zuschnitts entsagen und sich mit einem ihrem ursprünglichen Beruf gemäßen, deutlich bescheideneren Lebens­unterhalt begnügen. Die mit dem Verzicht auf Erwerbs­tätigkeit verbundene Lücke in der Versorgungs­biographie wird nicht geschlossen; der Ausschluss des Versorgungs­ausgleichs sichert die in der Ehe gemeinsam erwirtschaftete Altersversorgung allein dem Ehemann. Diese Einseitigkeit findet im Ausschluss des Zugewinn­ausgleichs ihre konsequente Fortsetzung: Die Erträge aus der Erwerbs­tätigkeit des Ehemannes verbleiben ungeschmälert ihm.

bb) Die Frage, ob das objektive Zusammenspiel dieser die Ehefrau einseitig benachteiligenden Regelungen bereits ausreicht, um den Ehevertrag für insgesamt sittenwidrig zu erachten, kann hier dahinstehen. Denn die bei einer Gesamtwürdigung durchweg einseitige Lasten­zuweisung im Ehevertrag erweist sich jedenfalls deshalb als zur Gänze sittenwidrig, weil die Parteien sich beim Vertrags­schluss nicht als "gleich starke Verhandlungs­partner" gegen­über­gestanden, der Ehevertrag vielmehr erkennbar auf einer gravierenden wirtschaftlichen wie sozialen Imparität der (späteren) Ehegatten beruht.

Zwar vermag eine Schwangerschaft der Frau bei Abschluss des Ehevertrages, wie der Senat wiederholt dargelegt hat, für sich allein noch keine Sitten­widrigkeit des Ehevertrages zu begründen. Sie indiziert aber eine ungleiche Verhandlungs­position und damit eine Disparität bei Vertragsabschluß, die es rechtfertigt, den Vertrag einer verstärkten richterlichen Inhalts­kontrolle zu unterziehen, wobei in einer Gesamtschau alle maßgeblichen Faktoren zu berücksichtigen sind (Senatsurteile vom 25. Mai 2005 XII ZR 296/01 FamRZ 2005, 1444, 1446, vom 5. Juli 2006 XII ZR 25/04 FamRZ 2006, 1359, 1361, vom 28. März 2007 XII ZR 130/04 FamRZ 2007, 1310, 1311 und vom 17. Oktober 2007 XII ZR 96/05 FamRZ 2008, 386, 387). Bei einer solchen Gesamtschau kann der von den Parteien geschlossene Ehevertrag keinen Bestand haben.

Objektiv ist dabei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass mit der Begrenzung des nachehelichen Unterhalts, vor allem aber mit dem Ausschluss des Versorgungs­ausgleichs Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungs­folgen­rechts teilweise (Unterhalt) bzw. ganz (Versorgungs­ausgleich) abbedungen worden sind, ohne dass dieser Nachteil für die Ehefrau durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt würde (Senatsurteil vom 28. März 2007 XII ZR 130/04 FamRZ 2007, 1310, 1311). Subjektiv ist bei dieser Gesamtschau worauf das Oberlandesgericht mit Recht hinweist zu berücksichtigen, dass die (spätere) Ehefrau bei Abschluss des Ehevertrags unmittelbar vor der Geburt ihres Kindes stand, auf eine unterhalts­rechtliche Sicherung auch im Interesse ihres Kindes angewiesen war und gegenüber dem juristisch versierten, deutlich älteren und beruflich erfolgreichen (späteren) Ehemann keine reale Chance hatte, sich mit dem ihr erstmals in der notariellen Verhandlung bekannt­gegebenen Vertragstext kritisch auseinander­zu­setzen und diesen Vertrag auf der Ebene der Gleichordnung mit ihrem (späteren) Ehemann zu diskutieren. Es kann dahinstehen, ob ein Notar mit der Beurkundung eines solchen die (künftige) Ehefrau einseitig belastenden Ehevertrags, der weder mit beiden künftigen Ehegatten vorbesprochen noch der rechts­unkundigen und im neunten Monat schwangeren Ehefrau rechtzeitig vor der notariellen Verhandlung zur Kenntnis gebracht worden ist, zumindest nach heutigen Maßstäben seinen Standespflichten genügt. Jedenfalls rechtfertigt eine Würdigung aller Umstände den auch vom Oberlandesgericht gezogenen Schluss, dass ein solchermaßen zustande gekommener Ehevertrag, mag er auch in Einzelfragen isoliert betrachtet vertretbar erscheinen, insgesamt keine Anerkennung der Rechtsordnung verdient.

cc) Danach ist der Ehevertrag nicht nur hinsichtlich des Ausschlusses des Versorgungs­ausgleichs, sondern auch in Ansehung des Ausschlusses des Zugewinn­ausgleichs und der Vereinbarung der Gütertrennung nichtig. Die von den Parteien vereinbarte salvatorische Klausel (§ 6 des Ehevertrags) ändert daran nichts. Ergibt sich, wie hier, die Sitten­widrigkeit der getroffenen Abreden bereits aus der Gesamtwürdigung eines Vertrags, dessen Inhalt für eine Partei wie hier für die Ehefrau ausnahmslos nachteilig ist und dessen Einzel­regelungen durch keine berechtigten Belange der anderen Partei gerechtfertigt werden, so erfasst die Nichtigkeitsfolge notwendig den gesamten Vertrag, hier also auch den für die Ehefrau nachteiligen Ausschluss des Zugewinn­ausgleichs. Für eine auf den Ausschluss des Versorgungs­ausgleichs beschränkte Teilnichtigkeit bleibt in solchem Fall kein Raum (Senatsbeschluss vom 17. Mai 2006 XII ZB 250/03 FamRZ 2006, 1097, 108; vgl. auch Brambring FPR 2005, 130, 133; vgl. ferner BGH Urteil vom 13. März 1979 KZR 23/77 NJW 1979, 1605, 1606).

Kommentar

Wie brutal klingt das denn? Schwangere Frauen sind nicht handlungsfähig und unter Aufsicht eines Vormunds zu stellen, weil sie nicht Herr ihrer Sinne und ihres Verstandes sind. Nein, das ist nicht nur eine bloße Behauptung des Männermagazins, es ist eine höchst­richterlich bestätigte Tatsache. Schwangere Frauen sind nicht handlungsfähig und zwar „Im Namen des Volkes“, ausgeurteilt durch den Bundesgerichtshof, BGH XII ZR 6/07.

Die deutschen Gesetze, natürlich allesamt demokratisch und rechtsstaatlich, werden durch die zahlreichen Gerichts­instanzen praktisch angewendet. Deshalb sollte man sich weniger auf die Gesetze verlassen, sondern besser die Gerichts­urteile lesen. Dabei erfährt der Interessierte, was in der Praxis Sache ist. Und das ist oft erstaunlich und sehr lehrreich.

Ein 44jähriger Mann, erfolgreicher Jurist, schwängert und heiratet ein 24jähriges Küken. Eigentlich werden alle Menschen in Deutschland unabhängig vom Geschlecht als auch vom Alter gleich behandelt, zumindest theoretisch nach dem Grundgesetz, doch innerlich reagieren Richter sehr sensibel auf diesen großen Alters­unter­schied. Ein geiler Bock verlustiert sich an einem jungen Ding. Obendrein will der erfolgreiche Anwalt sein bisheriges Vermögen absichern. Durch einen notariellen Ehevertrag. Eine salvatorische Klausel[wp] versteht sich dabei von selbst. Im Klartext: Sollte ein Vertrags­bestandteil ungültig sein, so berührt er die übrigen Vertrags­punkte nicht. Das ist ein normaler Bestandteil eines Vertrages.

Freilich soll ein Ehevertrag verhindern, dass ein wohlhabender Mann durch eine Scheidung gnadenlos abgezockt wird. Das ist der allgemein anerkannte Sinn und Zweck eines Ehevertrags.

Doch der Bundesgerichtshof hat den kompletten Ehevertrag für ungültig erklärt und die salvatorische Klausel ausgehebelt.

Die Begründung liest sich beachtlich. Hier einige Auszüge:

  • "Eine Gesamtschau der getroffenen Vereinbarungen ergebe eine einseitige Benachteiligung der Ehefrau, die nicht durch Regelungen zu ihren Gunsten ausgeglichen würden."
  • "Im Übrigen sei der Ehevertrag nur deshalb zustande gekommen, weil zwischen den Parteien ein wirtschaftliches und soziales Missverhältnis bestanden habe."
  • "Vor allem sei zu berücksichtigen, dass die Ehefrau bei Vertragsschluss im neunten Monat schwanger gewesen sei."
  • "Eine Gesamtwürdigung der Situation ergebe, dass der Ehemann auf die Ehefrau - ausdrücklich oder nicht, jedenfalls aber tatsächlich - einen so erheblichen Druck ausgeübt habe, dass dem Ehevertrag die rechtliche Anerkennung insgesamt versagt bleiben müsse."

Die Richter haben ihre Begründungen sehr schön und mit einer gewissen Wärme formuliert. Die Übersetzung dieser Sülze ist ziemlich simpel:

Ist der Ehemann klug und alt, aber die Ehefrau jung und nicht weiter gebildet, dann ist jeder Ehevertrag ungültig. Ungültig ist ein Ehevertrag auch dann, wenn der Mann wohlhabend ist und die junge Ehefrau nichts auf der Kante hat, also de facto bettelarm ist. Und einer schwangeren Frau einen Notarvertrag unterzujubeln ist nach der Rechtsprechung in jedem Fall unzulässig.

Der allgemeine Glaube, dass ein Notarvertrag sicher ist, weil der Notar den Vertrag nach gültigem Recht erstellt und die Vertrags­partner auf ihre Vertrags­fähigkeit überprüft, ist damit hinfällig. Das überrascht nicht wirklich, denn eine arme junge Frau muss durch eine Scheidung immer Kasse machen dürfen, damit sie dem Staat nicht auf der Tasche liegt.

Besonders witzig ist der Vorgang im Allgemeinen. Sicherlich hat die junge Frau dem geilen Bock ihre ewige Liebe zugesichert und ihm beim Leben ihrer ungeborenen Kinder versprochen, dass sie ihn niemals abzocken werde. Nein, sie habe überhaupt kein Interesse an seinem Geld. Glück ist schließlich mehr wert als alles Geld der Welt! Und deswegen habe sie überhaupt kein Problem damit, dem Ehevertrag zuzustimmen. Die junge Frau hat sicher nicht erwartet, dass ihr Ehevertrag ungültig sein würde, aber wie die meisten Frauen weiß sie eben doch, dass während der Ehe und bei der Scheidung mit etwas Raffinesse immer etwas zu holen ist. Natürlich nur nach dem Gesetz und selbstverständlich nur das, was ihr zusteht. Mehr nicht. Das ist die gängige Begründung aller Frauen für ihre Abzocke. Und die funktioniert in der Tat fast immer. Einige wenige Ausnahmen wird es immer geben, doch die Regel sieht so aus, dass der Mann blechen muss.

Ist dieses Urteil ein Einzelfall? Gewiss nicht. Mir fällt ein weiteres Urteil ein, wo ein Steuerberater, sehr erfolgreich und vermögend, in Rente ging. Seine Rente beträgt netto über 6.000,- € und seine Ehefrau ließ sich scheiden. Die Ehe dauerte um die 10 Jahre und war kinderlos. Der Ehevertrag wurde vom Gericht zerfetzt und der Steuerberater darf nun 2.500,- € von seiner Rente monatlich an seine Exehefrau überweisen. Wen es interessiert, der kann nach dem Urteil googeln. Mir geht es geht hier nicht um ein paar Euro rauf oder runter, sondern um das System, über ein angebliches Missverhältnis einen notariellen Ehevertrag komplett ungültig zu machen.

Eine Frau hält sich grundsätzlich nicht an einen Vertrag und an einen Ehevertrag erst recht nicht. Eheverträge dienen nur dazu, wohlhabende Männer zu einer Heirat zu verleiten, meist mit einer armen Frau aus der Unterschicht. Durch den notariellen Vertrag wird eine Rechtssicherheit vorgegaukelt, die in der Praxis vor Gericht keinen Bestand hat. Es wird die Instanzen hoch geklagt und die Frau bekommt am Ende doch die Kohle. So einfach ist dieses Prinzip.

Moralisch gesehen sind nicht nur die Worte einer Frau dummes irrelevantes Geschwätz, sondern auch ihre Unterschrift ist nichts wert. Das ist das nutzlose Wesen der Frau.[1]

Wichtige Hinweise zum Familienrecht
  1. "Nur das Familienwohl verwirklicht das Kindeswohl."
  2. "Familie und staatliches Gesetz passen schlecht zueinander. Das verbindende Prinzip der Familie ist die Liebe, das des Staates die Gesetzlichkeit. Dem Staat ist es nie gelungen, ein Familienrecht zu schaffen, das der Familie gerecht wird."
  3. "Um häusliche Verhältnisse, also die Familienverhältnisse, konnte vor einem Gericht nicht gestritten werden. Haus und Familie waren somit ursprünglich autonom und gerade dadurch Grundlage des Gemeinwesens."
  4. "Die Verrechtlichung ist Verstaatlichung der Familienverhältnisse und Auflösung der Familie in einzelne Rechts­verhältnisse. Das hat der Familie und dem Staat mehr geschadet als genützt."
  5. "Es kennzeichnet den totalen Staat, dass er die Menschen auch in den Familien reglementiert und das Familienprinzip zurückdrängt."
  6. "Die Ordnungsmacht beansprucht heutzutage auch in der Familie allein der Staat. Damit hat der Staat das wohl wichtigste Element der Gewaltenteilung beseitigt und sich vollends zum totalen Staat entwickelt." [2]


WikiMANNia rät:
"Meiden Sie Richter, Rechtsanwälte und Helferindustrie, wenn Ihnen Ehe, Familie, Kinder und Privatsphäre etwas bedeuten."
"Gehen Sie den Familienzerstörern aus dem Weg, wann und wo immer es nur geht."

Einzelnachweise

  1. Detlef Bräunig: Schwangere Frauen gehören unter Zwangsaufsicht, Männermagazin am 23. August 2015 (Ein Ehevertrag mit einer schwangeren Frau ist ungültig)
  2. Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 23, S. 28-31
    Pdf-icon-intern.svg Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten)
  • Deutsches Notarinstitut: Pdf-icon-extern.svg BGH, 09.07.2008 - XII ZR 6/07; 1408, 138 Ab, 242 (Familienrecht)[ext]