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Artikel 26 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

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Der Artikel 26 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland gehört zum Abschnitt föderales Staats­organisations­recht "Der Bund und die Länder" des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Artikel 20-37 GG).

Wortlaut

Artikel 26 Artikel 26
Entwurf vom August 1948[1] Urfassung vom Mai 1949[2][3]
Handlungen, die mit der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammen­leben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Krieges vorzubereiten, werden unter Strafe gestellt. (1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammen­leben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffs­krieges vorzubereiten, sind verfassungs­widrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.
(2) Zur Kriegsführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundes­regierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.[4]

Einzelnachweise

  1. "Chiemseer Entwurf" - Grundgesetz für einen Bund deutscher Länder (II. Völkerrechtliche Verhältnisse des Bundes)
  2. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - Urfassung vom 23. Mai 1949
  3. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl. I S. 2347) geändert worden ist.
  4. Bundestag: Grundgesetz: Der Bund und die Länder, abgerufen am 9. Mai 2015

Querverweise