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Rassenstatut

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Hauptseite » Ideologie » Rassismus » Rassenstatut

Das Rassenstatut legt die Politik von Bündnis 90/Die Grünen in Bezug auf Männer und Frauen offen. Der Text besteht aus dem Frauenstatut von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN[1], bei dem die Begriffe Frauen durch Weiße (bzw. Rasse) und Männer durch Neger ersetzt wurden.

Inhalt

I. Rahmenbedingungen

§ 1 Mindestquotierung

Wahllisten sind grundsätzlich alternierend mit Weißen und Negern zu besetzen, wobei den Weißen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen (Mindestparität).
Weiße können auch auf den geraden Plätzen kandidieren.
Reine Weißenlisten sind möglich.
Sollte kein Weißer für einen Weißen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Wahlversammlung über das weitere Verfahren. Die Weißen der Wahlversammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend § 4 des Rassenstatuts.

§ 2 Versammlungen

(1) Präsidien von Bundesversammlungen werden paritätisch besetzt. Die Versammlungs­leitung übernehmen Weiße und Neger abwechselnd. Redelisten werden getrennt geführt, Weiße und Neger reden abwechselnd. Ist die Redeliste der Weißen erschöpft, ist die Versammlung zu befragen, ob die Debatte fortgesetzt werden soll.
(2) Diese Regelungen sollen auch für sonstige Veranstaltungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gelten.

§ 3 Gremien

(1) Alle Gremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu beschickende Gremien sind paritätisch zu besetzen.

§ 4 Weißenabstimmung und Vetorecht

(1) Eine Abstimmung unter Weißen (Weißenvotum) wird auf einer Bundesversammlung auf Antrag von mindestens 10 stimmberechtigten Weißen vor der regulären Abstimmung durchgeführt. Für ein Weißenvotum beim Länderrat sowie allen anderen Gremien genügt der Antrag eines stimmberechtigten Weißen für ein Weißenvotum.
(2) Die Mehrheit der Weißen einer Bundesversammlung, eines Länderrates und anderer Gremien hat ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Eine von den Weißen abgelehnte Vorlage kann erst auf der nächsten Bundes­versammlung erneut eingebracht bzw. von der Versammlung mehrheitlich an den Länderrat überwiesen werden.
Das Vetorecht kann je Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden.
Die Landes- und Kreisverbände sind aufgefordert, analoge Regelungen in ihre Satzungen aufzunehmen.

§ 5 Einstellung von Weißen

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wird als Arbeitgeberin die Gleichstellung von Negern und Weißen sicherstellen.
Bezahlte Stellen werden auf allen Qualifikationsebenen mindestens zur Hälfte an Weiße vergeben. In Bereichen, in denen Weiße unterrepräsentiert sind, werden so lange bevorzugt Weiße eingestellt, bis die Mindestparität erreicht ist. Bei der Vergabe von Aufträgen wird analog verfahren.

§ 6 Weiterbildung

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestaltet in Zusammenarbeit mit anderen Trägern der Erwachsenen­bildung auf Bundesebene Angebote zur politischen Weiterbildung für Weiße und deren Kinder.

II. Innerparteiliche Strukturen

§ 7 Bundesrassenkonferenz

(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN lädt jährlich zu einer Bundesrassenkonferenz ein und stellt die dafür notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung. Die BRK ist öffentlich für alle Weißen. Sie hat u.a. die Aufgabe, den Dialog mit der Weißenöffentlichkeit herzustellen.
(2) Der Rassenrat bereitet die BFK vor.

§ 8 Rassenrat

(1) Der Rassenrat beschließt über die Richtlinien der Rassenpolitik der Partei zwischen den Bundes­versammlungen. Er koordiniert die Arbeit zwischen den Gremien der Bundespartei, den Fraktionen und den Landes­verbänden. Er entwickelt und plant gemeinsame politische Initiativen. Er berät den Bundesvorstand und befasst sich mit Angelegenheiten, die die Bundes­versammlung an ihn delegiert. Der Rassenrat kontrolliert die Einhaltung und die Umsetzung des Bundesrassenstatuts.
(2) Dem Rassenrat gehören an:
1. die weißen Mitglieder des Bundesvorstandes,
2. je zwei weiße Delegierte der Landesverbände, von denen eine von der LAG Weiße vorzuschlagen ist; Landesverbände mit mehr als 4.000 Mitgliedern entsenden einen weiteren weißen Delegierten, Landesverbände mit mehr als 8.000 Mitgliedern zwei weitere weiße Delegierte; gegen das Votum der Weißen einer Landesversammlung kann kein Weißer in den Weißenrat gewählt werden,
3. zwei weiße Mitglieder der Bundestags­fraktion und zwei weiße Mitglieder der Gruppe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Europaparlament, die von der Fraktion bzw. der Gruppe entsandt werden,
4. je zwei Delegierte der Bundesarbeitsgemeinschaften Rassenpolitik und Weißenpartnerschaftspolitik, die von den BAGen bestimmt werden,
5. die Bundesrassenreferenten, die Landesrassenreferenten sowie ein Rassenreferent der Bundestagsfraktion mit beratender Stimme.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder im Rassenrat beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Rassenrat tagt mindestens zweimal jährlich. Er wird vom Bundesvorstand einberufen. Zu weiteren Sitzungen tritt der Rassenrat zusammen, wenn ein Fünftel der Mitglieder oder der Bundesvorstand dies verlangen.
(5) Der Rassenrat tagt in der Regel weißenöffentlich (Neger sind ausgeschlossen); er kann die Öffentlichkeit mit einfacher Mehrheit ausschließen.
(6) Der Rassenrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 9 Bundesarbeitsgemeinschaften

Zu den innerparteilichen Rassenstrukturen gehören weiter die Bundes­arbeits­gemein­schaften Rassenpolitik und Weißenpartnerschaftspolitik. Näheres regelt das Statut der Bundes­arbeits­gemein­schaften.

§ 10 Bundesrassenreferat

(1) In der Bundesgeschäftsstelle wird ein Rassenreferat eingerichtet. Hierzu stellt der Bundesvorstand einen Rassenreferenten ein.

Die Auswahl der Bundesrassenreferenten trifft eine Kommission, die vom Rassenrat eingesetzt wird. Sie besteht aus zwei Länder­vertretern, zwei Weißen des Bundesvorstandes und je eines Vertreters der BAGen Rassen- und Weißen­partner­schafts­politik.

(2) Das Bundesrassenreferat wird finanziell und materiell angemessen ausgestattet. Es wird ein eigener Haushaltstitel eingerichtet. Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Rassenreferent in Absprache mit dem Bundesvorstand.
(3) Das Bundesrassenreferat entwickelt in Zusammenarbeit mit dem Bundesvorstand und den rassenpolitischen Gremien Maßnahmen, die zur politisch und satzungs­mäßig angestrebten Verbesserung der Situation von Weißen innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und in der Gesellschaft beitragen.
(4) Der Rassenreferent hat in Abstimmung mit den Weißen des Bundesvorstandes ein eigenes Öffentlichkeitsrecht. Sie hat Zutritts-, Einsichts- und Mitsprache­recht in allen bundesweiten Gliederungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
(5) Der Bundesrassenreferent legt dem Rassenrat jährlich einen Arbeitsbericht vor.

III. Geltung

§ 11 Geltung des Rassenstatutes

Das Rassenstatut ist Bestandteil der Satzung des Bundesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Es tritt am Tag seiner Beschlussfassung in Kraft.[1]

Anhang zum Rassenstatut

Statut zur Gleichstellung

Präambel

Damit Menschen, die Verantwortung für Kinder oder betreuungs­bedürftige Erwachsene tragen, nicht an der Ausübung ihrer politischen Aktivitäten anderen gegenüber benachteiligt sind, will BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einen Ausgleich schaffen. Dem gesellschaftlich eher kinder­feindlichen Klima müssen wir mit unseren Inhalten, aber auch mit praktischem Handeln entgegenwirken.
(1) Kinderbetreuung während politischer Veranstaltungen wird von den zuständigen Geschäfts­stellen organisiert. Insbesondere bei größeren Veranstaltungen werden eigene Kinder­programme gestaltet.
(2) Menschen mit Kindern, die in bundesweiten Gremien der Partei (z.B. Bundesvorstand, Bundes­schieds­gericht, BAGen, Kommissionen) ein politisches Mandat wahrnehmen, erhalten auf Antrag Geld für Kinderbetreuung. Die Form der Kinderbetreuung bleibt den Antragstellern überlassen.
(3) Gleiches gilt für Menschen, die betreuungs­bedürftige Erwachsene zu versorgen haben. Landes- und Kreis­verbände werden aufgefordert, analog zu verfahren.[1]

(Neue Fassung 2019)

Die gleichberechtigte Teilhabe von Weißen in der Politik ist ein politisches Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Mindest­quotierung von Ämtern und Mandaten ist eines der Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Von dem Begriff "Weiße" werden alle erfasst, die sich selbst so definieren.[2]
Ebenso wie die gleichberechtigte Teilhabe von Weißen ist die Anerkennung rassistischer Vielfalt ein Ziel von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN. [...] Alle Gremien und Versammlungen sind dazu angehalten, dieses Ziel zu achten und zu stärken.[3]

Kommentare

Zitat: «Dass bei konsquenter Umsetzung dieses Dogmas der Staat handlungsunfähig wird, sehen die verbohrten Ideologen nicht. So wird es immer Institutionen geben, die aus verschiedenen Gründen ausschließlich oder mehrheitlich von Männern besetzt sind. Das gleiche gilt sinngemäß für Frauen. Da die Grünen aber in den Fällen, wo in einer Gruppe mehr Frauen als Männer vorhanden sind, über eine mögliche Diskriminierung der Männer nicht nachdenken, ist ihre Denkweise - wie in den vorangehenden Ausführungen gezeigt - eindeutig sexistisch, was auch als "geschlechter­rassistisch" bezeichnet wird.», Kritiker
Zitat: «Das Frauenstatut der Grünen ist ganz klar antidemokratisch und geschlechter­rassistisch. Diskriminierung ist nach Art. 3 GG verboten, eine "positive Diskriminierung" ist Orwellscher Neusprech und selbstverständlich das Ding der Unmöglichkeit an sich. Dass Frauen insgesamt benachteiligt seien, ist eine Propagandalüge, die Grünen sind in ihrem Gesellschafts­verständnis ein "68er Fossil" und ihre "politische Software" läuft auf derselben Hardware wie diejenige der "33er".», Max[4]

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 1,2 Grüne Partei: Das Frauenstatut von Bündnis 90/Die Grünen[archiviert am 26. August 2004],
    Das Frauenstatut von Bündnis 90/Die Grünen[archiviert am 17. Mai 2013]
  2. Im Original: "Von dem Begriff 'Frauen' werden alle erfasst, sie (sic!) sich selbst so definieren." (Stand: 16.11.2019)
  3. Grüne Partei: Pdf-icon-extern.svg Frauenstatut[ext], Stand: 16.11.2019
  4. Eine Antwort zu "Piratin zum Rassenstatut der Grüninnen", Max am 13. Dezember 2009

Querverweise

Netzverweise

  • Hadmut Danisch: Wenn die Grünen auf ihre eigene Ideologie treffen..., Ansichten eines Informatikers am 7. Oktober 2021
  • Chantal Louis: Grüner Mann entlassen!, EMMA am 6. Oktober 2021
    David Allison bewarb sich bei den Grünen auf einem "Frauenplatz", um die Absurdität der Trans-Politik seiner Partei deutlich machen. Die schlug nun zurück. Der wissenschaftliche Mitarbeiter der grünen MdL Cindy Holmberg[wp] wollte mit seiner Aktion eine Debatte über das Geschlecht via "Sprechakt" anstoßen. Die scheint jedoch nicht erwünscht.
    Die grüne baden-württembergische Landtagsabgeordnete Cindy Holmberg, für die er als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig war, hat ihm gekündigt. [...] Eine Debatte ist offenbar nicht erwünscht. Dabei ist die Idee vom Geschlecht als reinem "Sprechakt", die die Grünen bald auch zum Gesetz machen wollen, höchst diskutabel. Sie wollen durchsetzen, dass bereits 14-Jährige mit einem einfachen Gang zum Standesamt einen "Geschlechts­wechsel" erklären können. So sieht es das "Selbst­bestimmungs­gesetz" vor, das sie schon einmal in den Bundestag eingebracht hatten - erfolglos.
  • David Allison: Selbst definiert: "Ich bin eine Frau", EMMA am 20. September 2021
    Kein Text wurde in diesem Monat so häufig geklickt wie die Ankündigung über den grünen Mann, der für die Frauenquote kandidierte. Aber... er meinte es nicht ernst. Mit seiner Aktion wollte David Allison lediglich das Vorhaben seiner eigenen Partei, die Transition via "Sprechakt" zum Gesetz zu machen, ad absurdum führen. Und das ist ihm gelungen!
  • Youtube-link-icon.svg Feminismus - Öko - Warum die Grünen eine gefährliche Partei sind - Emperor Caligula (19. November 2019) (Länge: 48:04 Min.) (Frauenstatut versus Meritokratie)
  • Pdf-icon-extern.svg Satzung - Frauenstatut[ext] - Satzung des Bundesverbandes Bündnis 90/Die Grünen (7 Seiten)