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Cochemer Modell

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Der Begriff Cochemer Modell steht für eine spezifische Vorgehensweise in Umgangsverfahren, bei denen nach einer Trennung bzw. Scheidung die Frage des Umgangs der Kinder mit den Elternteilen geregelt werden muss. Die Bezeichnung rührt daher, dass es vom Richter Jürgen Rudolph während seiner Tätigkeit am Familiengericht Cochem beginnend 1992/93 entwickelt wurde.

Wesentliches Merkmal ist die Vernetzung der am Verfahren beteiligten bzw. mitwirkenden Personen und Institutionen. Hierbei haben - zumindest nach eigenem Bekunden - die Familienrichter, das Jugendamt Cochem, eine Beratungsstelle der Lebenshilfe, psychologische Gutachter und Rechtsanwälte in einem Arbeitskreis bestimmte Prinzipien für eine ausschließlich am Kindeswohl orientierte Abwicklung von Umgangs­verfahren formuliert. In regelmäßigen Treffen sollen Erfahrungen ausgetauscht und die Leitlinien diskutiert bzw. überprüft oder wo nötig fortgeschrieben werden.

Grundgedanken, Leitlinien, charakteristische Merkmale

Kerngedanken bzw. wesentliche Prinzipien des Modells sind bzw. waren:

  • nach Beginn des Verfahrens, d. h. Eingang des Antrags eines Elternteils, findet innerhalb von zwei Wochen ein erster Verhandlungstermin statt
  • beide Eltern müssen die Tatsache akzeptieren, dass Kinder auch nach der Trennung beide Eltern brauchen
  • die Anwälte begrenzen ihren schriftlichen Vortrag und vermeiden es, den Konflikt zu verschärfen
  • aus dem gleichen Grund verzichtet das Jugendamt auf eine schriftliche Stellungnahme, sondern ein Vertreter nimmt persönlich an der Verhandlung teil und versucht hierbei, den Streit zu moderieren, ohne einseitig Partei zu ergreifen
  • gelingt es dennoch nicht, die Umgangsfrage einvernehmlich zu regeln, ordnet das Gericht die Teilnahme der Eltern an einer Beratung an
  • die psychologisch geschulten Mitarbeiter der Trennungsberatung sollen die Eltern befrieden und sie dazu befähigen, die Umgangsfragen möglichst einvernehmlich zu regeln.
  • gelingt auch nach der Beratung keine gütliche Regelung des Umgangs, wird ein familienpsychologisches Gutachten eingeholt, wobei der Sachverständige sein Gutachten nach dem Ansatz der lösungs­orientierten Arbeitsweise erstellen soll, d. h. auch er bemüht sich zunächst um Vermittlung. Erst wenn der Sachverständige keine Einigung herbeiführen kann, gibt er eine Empfehlung für das Gericht ab
  • Beschlüsse ergehen quasi nur im Notfall, d. h. wenn alle Vermittlungs­bemühungen bzw. Versuche, einen positiven Frieden zwischen den Eltern zu schaffen, gescheitert sind. Auch dann gilt aber der Grundsatz, möglichst nicht in die elterliche Sorge einzugreifen, also keinen Entzug des Sorgerechts oder des Aufenthaltsbestimmungsrechts vorzunehmen.

Kritik

Vielfach mag das "Cochemer Modell" sehr positiv sein, so insbesondere dann, wenn die Mutter den Vater aus kindeswohl­fernen Gründen ganz vom Umgang abschneiden will. Auch dort, wo sich die Trennungseltern zumindest über den Umgang ohnehin weitestgehend einig sind und in herkömmlichen Verfahren durch aggressive Anwaltsschreiben nur unnötigerweise Streit geschürt würde, ist die Cochemer Praxis vorteilhaft.

Es gibt jedoch auch berechtigte Kritik. Diese richtet sich gegen die oft viel zu langen Verfahrensdauern, die in offenem Widerspruch zum Vorrang- und Beschleunigungsgebot stehen und durch welche die betroffenen Kinder über Gebühr belastet werden. Außerdem stoßen die im Cochemer Modell favorisierte Beibehaltung der gemeinsamen Sorge um (fast) jeden Preis und das realitätsferne Dogma, selbst bei hochstrittigen Eltern unbedingt eine "gütliche" Einigung herbeiführen zu wollen, auf Widerspruch. Problematisch sind diese Postulate beispielsweise dann, wenn für Mütter oder Väter und die bei ihnen lebenden Kinder ein Kontakt mit dem anderen Elternteil wegen häuslicher Gewalt oder sexuellem Missbrauch in der vormaligen Beziehung nicht zumutbar ist. Auch zwischen Männern, die ein Paritätsmodell (paritätisches Wechselmodell) anstreben, weil sie ihre Kinder vor der Trennung hälftig oder sogar überwiegend betreut haben und Frauen, die einen hälftigen Umgang kategorisch ablehnen, ist oft die Kluft so tief, dass jeder Appell an die gemeinsame Verantwortung eine hohle Phrase bleiben muss.

Als einen ganz wesentlichen Punkt bemängelt Professor Siegfried Willutzki, dass Wunsch und Wille des Kindes im Cochemer Modell weitgehend unbeachtet bleiben, weil das Kind nicht mehr angehört wird, sondern ohne Beteiligung des Kindes nur auf die Eltern eingewirkt wird. Weiter sagt Willutzki, das Hinwirken auf eine einvernehmliche Lösung sei nur dann gerechtfertigt, wenn es dem Kindeswohl nicht widerspricht. Auch die Schöpfer des neuen FamFG hätten erkannt, dass Konsens­bestreben an Grenzen stoßen könne, was dann eine gerichtliche Regelung zwingend erforderlich macht. Auch weist er sinngemäß darauf hin, dass sich die Verfahren durch die Beratung und Versuche, Druck zur Einigung auszuüben, nicht quasi endlos hinziehen dürften. Schon die derzeitige durchschnittliche Dauer von sieben Monaten und die so lange andauernde Ungewissheit über ihr weiteres Schicksal wäre für Kinder eine zu große Belastung.[1]

In die gleiche Richtung geht auch die Kritik der Psychologin Brigitte Lohse-Busch. Eine Kooperation der Eltern und ihre Mitwirkung bei einer einvernehmlichen Lösung könne letztlich nicht erzwungen werden. Besonders schwache, wenig durchsetzungsfähige Personen seien möglicherweise in diesem Modell nicht gut aufgehoben, weil es für sie schwer wäre, abweichende Gedanken gegen einen hohen allgemeinen Erwartungsdruck zu formulieren.[2]

Wiederum mit Blick auf überlange Verfahrensdauern wirft der "Kölner Fachkreis Familie" die Frage auf, ob ein Modell, dass mit einem Regel­beratungs­system über lange Zeit eine Entscheidung verweigert, dem Rechts­gewährungs­anspruch der Beteiligten nachkommt. Bei einfach gelagerten Fällen von grundsätzlich konsenswilligen Eltern möge das Cochemer Modell funktionieren. In einer Vielzahl von Fällen bestünde bei den beteiligten Eltern aber keine Bereitschaft oder möglicherweise auch keine Fähigkeit zur Mitwirkung an einem konsensualen Verfahren.

Zur Rolle der Anwaltschaft im Modell sagt der "Kölner Fachkreis Familie", auch im familien­gerichtlichen Verfahren müsse er in erster Linie Interessen­vertreter der eigenen Partei bleiben und es sei das gute Recht jedes Elternteils, sich gegen eine Konsens­lösung zu entscheiden. In solchen Fällen sei es dann selbstverständlich Aufgabe des Anwalts, diesen Standpunkt der Partei auch im familien­gerichtlichen Verfahren deutlich zu vertreten und die eigene Partei vor einer falschen Bevormundung und unerwünschten Pädagogisierung zu schützen. Hierzu heißt es weiter, gerade bei hochzerstrittenen Eltern gelänge es beim Cochemer Modell ebenso wenig wie anderswo, kurzfristig oder überhaupt eine einvernehmliche Lösung zu finden.[3] Widersetzt sich eine Partei dem Diktat zur Einigung, kann es dem Mandanten leicht passieren, dass seine Interessen nur sehr halbherzig wahrgenommen werden. Im Extremfall betrachtet sich der Anwalt - getreu der Statuten des "Arbeitskreises Trennung/Scheidung" aus Cochem - als eine Art vorgeschalteter Richter und maßt sich unter dem vorgeblichen Primat des "Kindeswohls" Freiheiten bzw. Entscheidungs­spielräume an, die im Ergebnis auf Mandantenverrat hinauslaufen. In der Konsequenz führt dieses Verhalten von Anwälten letztlich oft genau zum Gegenteil dessen, was sie vorgeblich erreichen wollen. Durch ihre Komplizenschaft bei der Prozessverschleppung und ihre Unterstützung der Absicht des Gerichts, Väter unter Missachtung des Kindeswillens weitgehend aus dem Leben ihrer Kinder zu entfernen, dienen sie nicht dem Kindeswohl, sondern leisten Beihilfe zur Kindes­misshandlung.

Dr. Kerima Kostka vermisst bis dato eine Evaluation des Modells oder das Bemühen, zu empirischen Erkenntnissen zu gelangen (dies tut auch der "Kölner Fachkreis Familie"). Die "Erfolge", insbesondere in Bezug auf die Nachhaltigkeit der Einigung, würden allein von den beteiligten Professionen behauptet. Zur Mediation merkt sie an, der Wunsch nach "Einigung" der Parteien könne dazu führen, dass der Mediator insbesondere in Richtung der Akzeptanz bestimmter Umgangs­regelungen unangemessenen Druck ausübt. Häufig würden Eltern gedrängt, auch gegen ihren Willen einer Einigung zuzustimmen, allerdings hielten viele dieser "Einigungen" nicht lange und die Unzufriedenheit mit den getroffenen Regelungen wäre groß.[4][5]

Die Cochemer Praxis unter Richter Rudolph

Unabhängig von der gegen das Modell allgemein vorgebrachten Kritik sind Rechtsanwälte, die erlebt haben, wie die Cochemer Praxis von ihren Initiatoren umgesetzt wurde, noch heute voll des Lobes. Selbst bei hochgradig zerstrittenen Eltern seien - insbesondere durch die gute Arbeit von Richter Rudolph und der Sachverständigen Traudl Füchsle-Voigt - häufig nicht für möglich gehaltene, bemerkenswerte Erfolge erzielt worden.

Oftmals wurde zum Nutzen der Kinder eine totale Umgangs­verweigerung durch Mütter verhindert. Darüber hinaus wurde es aber, wenn das im individuellen Fall angebracht war, Vätern ermöglicht, die Versorgung und Erziehung ihrer Kinder in größerem zeitlicherem Umfang zu übernehmen oder hieran im Rahmen eines paritätische Wechselmodells ebenso mitzuwirken wie die Mutter.

Es gibt allerdings auch Väter, die von sehr negativen Erfahrungen berichten. Im Übrigen war Rudolphs Postulat, kein Elternteil solle den Gerichtssaal als Verlierer verlassen[6], in vielen Fällen wohl nicht realistisch. Denn immer dann, wenn die Vorstellungen der Elternteile in Bezug auf die Gestaltung des Umgangs mit den Kindern sehr weit aus­einander­gehen, muss wenigstens ein Elternteil von seinen Maximalforderungen lassen. Das zu verleugnen ist schönfärberisch und unaufrichtig.

Auswirkungen des Modells auf Umgangsverfahren

Das Cochemer Modell hat sich erheblich auf die Gestaltung von Umgangsverfahren ausgewirkt. Wegen der offenbaren Erfolge des Modells, die während der Dienstzeit von Richter Rudolph zu verzeichnen waren, haben einige seiner Kern­elemente Eingang in das neue FamFG gefunden, so die frühe Terminierung und die etwaige Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außer­gerichtlichen Konflikt­beilegung (§ 155 FamFG) wie überhaupt das Hinwirken auf Einvernehmen, Hinweise auf Möglichkeiten der Beratung und nötigenfalls Anordnung zur Teilnahme an diesbezüglichen Informationsgesprächen oder sogar an einer Beratung als solcher (§ 156 FamFG).

Die Cochemer Praxis nach Richter Rudolph

Seit dem Ausscheiden von Richter Rudolph im Jahr 2008 ist das Familien­dezernat des AG Cochem nur noch ein Satellit der "Achse des Blöden". Zwar schmücken sich einige Personen immer noch gerne mit den hehren Zielen und dem hohen moralischen Anspruch des Modells, faktisch wird es jedoch nicht mehr praktiziert. Insbesondere aus Sicht der Kinder ist zu beklagen, dass die NachfolgerInnen von Rudolph, deren Auffassung von der familialen Aufgaben­verteilung dem antiquierten Rollenbild der 1950er Jahre entspricht, wesentliche Grundprinzipien des Modells missachten.

In Einzelfällen versuchen die Richterinnen - wohl aus Gründen der Imagepflege - mit aller Gewalt, selbst offenkundig erziehungsunfähigen Vätern unbegleiteten Umgang zu verschaffen. Abgesehen von diesen Aktionen, denen allenfalls ein Alibicharakter zukommt, werden Sorgerechts- und Umgangsverfahren aber wieder mit der klar erkennbaren Grundtendenz geführt, Mütter bei den zu treffenden Umgangsregelungen zu präferieren und ihnen unabhängig von ihrer Erziehungsfähigkeit quasi um jeden Preis den Lebensmittelpunkt zuzuschanzen.

Willkommen im Tal der Ahnungslosen[wp]

Der Umstand, dass sich die Rollenverteilung innerhalb von Familien in den letzten Jahrzehnten gewandelt hat (→ Aktive Väter), wurde von den Familienrichterinnen des AG Cochem offenbar ebenso wenig registriert wie neuere Erkenntnisse der Väterforschung oder auch die schlichte Tatsache, dass Männer genauso häufig zum Opfer häuslicher Gewalt werden, Frauen beim sexuellen Missbrauch von Kindern in großer Zahl zu Tätern werden (→ Kindesmissbrauch durch Frauen und → Pädophile Mütter) und bei Kindesmisshandlung sogar die Mehrzahl der Täter stellen.

Planmäßige Eskalation des Elternkonflikts

Erstaunlich ist, wie radikal der Wandel in Cochem vollzogen wurde: Während früher die Deeskalation elterlicher Konflikte ein Leitmotiv des Modells war, schauen die RichterInnen des hiesigen Amtsgerichts heute tatenlos zu, wenn Mütter bzw. deren AnwältInnen mit Lügen und Verleumdungen der niveau­losesten Art den Elternstreit schüren.

Des Weiteren ist die Neigung erkennbar, ausgesprochen parteiisch agierende, allein die Wünsche der Mutter befördernde Sachverständige und Verfahrens­beistände einzuschalten, wodurch die Gräben dann noch weiter vertieft werden.

Hinzu kommt: Entgegen der allgemein üblichen Regel, wonach die Kosten für Gutachten und Beistand­schaften von beiden Elternteile je zur Hälfte zu tragen sind[7], werden diese Auslagen in Cochem nun mit oberfaulen Begründungen allein den Vätern aufgebürdet. Besonders widerwärtig ist dabei, dass Sachverständige offensichtlich zur Stellung weit überhöhter Rechnungen animiert werden. Ein psychologisches Gutachten kostet dann schnell mal 8.500 bis 9.000 €, ohne dass eine erkennbare Leistung erbracht oder ein Fortschritt in der Sache erzielt worden wäre. Die Zeche zahlt, wie gesagt, der Vater!

Systematische Prozessverschleppung

Außerdem werden Verfahren, in denen Väter Anträge gestellt haben, die den Wünschen von Müttern zuwider laufen, auf eine Weise verzögert, die das Postulat des § 155 Abs. 1 FamFG regelrecht verhöhnt.

Kungelei als Kern des Problems

Diese traurigen Fehlentwicklungen weisen auf die entscheidende Schwachstelle des Modells: Gerade durch den engen Kontakt der am Verfahren mitwirkenden Professionen fällt deren Gleichschaltung unter dem Diktat voreingenommener Richter besonders leicht. Von daher sind es die spezifischen Strukturen der Cochemer Praxis, welche seinen Missbrauch begünstigen.

Auch die Mitarbeiter des Jugendamts Cochem haben den richterlichen Kurswechsel für eine Weile bereitwillig mitgemacht; eigene, von den Vorgaben der Richterin abweichende Standpunkte waren in der Vergangenheit nicht mehr erkennbar. Immerhin bemüht man sich inzwischen wieder darum, durch möglichst neutrale Stellungnahmen den Elternkonflikt nicht weiter anzuheizen.

So richtig schlimm ist allerdings, dass betroffene Väter im entarteten Cochemer Modell ausgerechnet ihren Anwälten nicht mehr vertrauen können, da zumindest einige Vertreter der örtlichen Anwaltschaft unter dem Druck der dominanten Richterin Regina ("nomen est omen") S. devot ihre Rücken beugen. Größte Vorsicht ist definitiv geboten, wenn man(n) die Kanzlei beauftragt, deren Chef sich rühmt, das Modell mitentwickelt zu haben.

Bei den anderen, im "AKTS" registrierten Anwälten, besteht strukturell die gleiche Gefahr. Somit ist die Mitgliedschaft einer Kanzlei im "AKTS" für Väter, die einen Rechtsbeistand suchen, genau das Gegenteil von einem Gütesiegel. Väter, die rechtlichen Beistand suchen, sollten (abgesehen von einer Ausnahme) um solche Anwälte einen größtmöglichen Bogen machen. Letzteres ist im Übrigen auch nicht so schwer, denn nur ein Bruchteil der im Kreis Cochem-Zell[wp] praktizierenden Anwälte sind dem AKTS beigetreten, in toto gerade mal 10 Kanzleien mit insgesamt 14 Personen. Es mehren sich allerdings Anzeichen dafür, dass auch andere, nicht im AKTS organisierte Anwälte die Konfrontation mit der ausgesprochen selbstbewussten, sehr von sich überzeugten Richterin aus Angst vor Repressalien scheuen und die Interessen ihrer Mandanten daher nur verhalten wahrnehmen.

Internetauftritt 2013 - Ein alter Hut im neuen Gewand

In Teilen der Väterszene wird das Modell, beispielsweise vom VafK, immer noch in den höchsten Tönen gelobt und dabei mit dem Internetauftritt des Arbeitskreises verlinkt. Jener spiegelt indessen in Bezug auf die wesentlichen Protagonisten des Modells eine Aktualität vor, die jedoch in keinster Weise gegeben ist.

Unter dem Copyright "2013" erscheint, wenn man bei den "Professionen" auf "Die Rolle der Sachverständigen" klickt, ein Text von Prof. Dr. Traudl Füchsle-Voigt. Unter der Rubrik "Die Rolle des Gerichts", werden als Familien­richterinnen am Amtsgericht Cochem zwar Maya Darscheid und Regina Schmitz genannt. Der nachfolgende Text stammt allerdings noch vom Initiator des Modells, Familienrichter a.D. Jürgen Rudolph, der schon 2008 in den Ruhestand gegangen ist. Zeitgleich stellte auch Frau Füchsle-Voigt ihre Mitwirkung ein. Mit Richterin Darscheid, die zwischenzeitlich als Direktorin am AG Cochem war, wäre die Fortführung der Cochemer Praxis zwar denkbar gewesen. Nach relativ kurzer Amtszeit hat sie Cochem jedoch im Februar 2013 wieder verlassen. Dagegen handhabt ihre Kollegin das Modell schon seit dem Weggang von Richter Rudolph auf sehr eigenwillige Weise (→ Die Pervertierung des Cochemer Modells) und betreibt eine unverhohlene Begünstigung von Müttern (unter Richter Rudolph, der als Direktor des Amtsgerichts auch für den Geschäftsverteilungsplan zuständig war, durfte diese Richterin übrigens alles Mögliche machen, nur keine Familiensachen; Rudolph wusste wohl, warum).

Diese einseitige Tendenz wird auch im Beitrag „Die Rolle der Rechtsanwaltschaft“ deutlich, wo RA Bernhard Theisen schreibt:

Zitat: «[...] Kinder die Beziehung zum nichtbetreuenden Elternteil unter den Bedingungen der Trennung tatsächlich leben können, was Konsequenzen für Dauer und Häufigkeit der Umgangstermine haben muss.»

Der Satz macht deutlich, dass eine paritätische Verteilung des Umgangs bzw. der Betreuung im Denken der Beteiligten keinen Platz hat, denn: Wenn beiden Elternteilen zugestanden wird, die Betreuung gleichermaßen wahrzunehmen, gibt es nicht die schlimme Aufspaltung der Eltern in einen "betreuenden" und einen "nichtbetreuenden", im brutal-diskriminierenden Juristenslang als Besuchselternteil" bezeichneten Menschen. Bemerkenswert ist, dass der Text, dem das Zitat entlehnt wurde, vom 29.10.2009 datiert. Zu dieser Zeit wurde das Wechselmodell, welches übrigens auch von Richter Rudolph diverse Male verfügt worden war, immerhin schon ca. 10 Jahre diskutiert. Unter Richterin S. wurde Cochem allerdings wieder zu einem familienrechtspsychologischen "Tal der Ahnungslosen[wp]" und Anwalt T. apportiert brav die von der Richterin geworfenen Stöckchen.

Die im Impressum genannte Vertreterin des Jugendamtes, welche früher quasi als eine Art Sonderbotschafterin des Modells deutschlandweit PR machen durfte, schiebt dort nur noch an zwei Tagen pro Woche Dienst, was für von Trennung betroffene, hälftigen Umgang suchende Väter im Kreis Cochem-Zell ein absoluter Gewinn ist, denn unmittelbar nach dem Weggang von Rudolph ist Frau P. mit hündischer Ergebenheit auf den väterfeindlichen Kurs von Richterin S. eingeschwenkt.

Ehrlich und zugleich aufschlussreich ist an der "aktuellen" Webpräsenz eigentlich nur das Foto der Beratungsstelle. Es verrät, dass dort zwischenzeitlich das Feminat verwirklicht wurde, und genauso läuft die Beratung dann auch für Väter (siehe unten).

Die Anwaltschaft im "Arbeitskreis Trennung-Scheidung"

Der Wunsch

Sinngemäß zusammengefasst haben sich die im Cochemer Arbeitskreis organisierten Rechtsanwälte laut RA Bernhard Theisen von familien­psychologischen Sachverständigen erläutern lassen, welches Verhalten der Gefühlslage und den Bedürfnissen von Kindern in Trennungs- und Scheidungs­situationen am ehesten gerecht wird. Dazu gehöre grundlegend, dass eine streitige Auseinander­setzung der Eltern mit Herabsetzung des jeweils anderen Elternteiles möglichst unterbleibt bzw. rasch beendet wird. Zur Erreichung dieser Ziele hat die Cochemer Anwaltschaft mit den anderen Professionen und untereinander vereinbart (wörtliches Zitat):

"Der schriftsätzliche Vortrag ist auf ein Minimum zu beschränken, herabsetzende oder beleidigende Äußerungen haben zu unterbleiben."

In seinem Beitrag "Die Rolle der Rechtsanwaltschaft" schreibt RA Theisen weiter: "Als einzige Berufsgruppe ist meine Profession [...] in allen Trennungs- und Scheidungs­verfahren mit einem eindeutigen und klaren Image ausgestattet, nämlich dem Schweinehund-Image. Auch im Arbeitskreis hatten die Anwälte zu Beginn der Zusammenarbeit mehr das Ansehen der 'Kriegstreiber' als der Streitschlichter."

Zum gleichen Thema äußert Kollege Murat Aydin: "Das Bild des Anwalts als ein Streittreiber ist überkommen und veraltet. Es mag sein, dass es früher einmal ein Qualitäts­standard anwaltlicher Tätigkeit war zu versuchen, die Interessen des Mandanten besonders rücksichtslos und mit allen - legalen oder legitimen - Mitteln durchzusetzen. Im Bereich des Ehe- und Familien­rechts gilt dies unter seriösen Kollegen indes lange nicht mehr." Außerdem fragt Herr Aydin: "Gewinnt mein Mandant, wenn ich den ehemaligen Partner in Grund und Boden ramme?" und sagt weiter: "Ein kindschafts­rechtliches Verfahren ist keine Bühne für Selbstdarstellung. Ab und zu ist es zwar hilfreich, wenn den Parteien einmal Gelegenheit gegeben wird, Ängste und Gefühle zu äußern und so 'Dampf' abzulassen. Dies darf aber in keinem Fall in anwaltlichen Schriftsätzen erfolgen".

... und die Wirklichkeit

Die Verlautbarungen des AKTS sind wohlklingende Absichtserklärungen, die vollkommen wertlos sind, da ihnen jede Verbindlichkeit fehlt. In der Praxis werden die hehren Regeln bzw. Vereinbarungen keineswegs von allen Mitgliedern befolgt. Vielleicht war das früher ja anders und es liegt am Ausscheiden der Galions­figuren des Modells, aber zumindest in jüngerer Zeit kann es passieren, dass einzelne im AKTS organisierte Anwälte die elementarsten Statuten des Arbeitskreises auf grobe Weise missachten. Bisweilen scheint es gar, als wolle man das von Herrn Theisen erwähnte Image in eine neue, bisher nicht gekannte Dimension kultivieren. Da es sich bei den Verstößen gegen die Grundsätze nicht um einmalige Entgleisungen handelt, sondern durch wiederholte Herabwürdigung des Prozess­gegners eine Eskalation gefördert wird, ist offensichtlich, dass seitens des AKTS keine wirksamen Maßnahmen getroffen werden, um Mitglieder bei unbot­mäßigem Verhalten zu disziplinieren.

Mehrdeutiges Wischi-Waschi

Zitat: «Der schriftsätzliche Vortrag ist auf ein Minimum zu beschränken, wobei Persönlichkeitsdefizite der Elternteile nur insoweit anzusprechen sind, als sie auf das Kindeswohl unmittelbaren Einfluss haben (zum Beispiel Alkoholismus o.ä.). Herabsetzende oder beleidigende Äußerungen haben zu unterbleiben, wenngleich die wirklichen Probleme, die Bedeutung für den Verbleib und das Wohl der Kinder haben, ebenso klar und unmissverständlich anzusprechen sind, um die Grundlage für eine Lösung zu schaffen. »[8]

Ja was denn nun? Wohlmöglich liegt es an diesem sowohl-als auch-Anwaltssprech, dass auch im AKTS vertretene Kanzleien in Umgangsverfahren fließbandweise Hetzschreiben versenden, die jeden Anstand vermissen lassen und an Niveaulosigkeit kaum noch zu unterbieten sind. Die ellenlangen "Schriftsätze" - eigentlich sind es eher Pamphlete - enthalten keinerlei substantiiertes Vorbringen, sondern dienen allein der Stimmungsmache. Dem Gericht werden faustdicke Lügen von Müttern aufgetischt und Väter werden auf übelste Art und Weise verleumdet. Dabei wird die geistige Armut der Anwürfe noch übertroffen von ihrer Niedertracht und vor allem der Penetranz, mit der die immer gleichen Anschuldigungen in zahllosen Schreiben wiederholt werden. Partiell erfüllen die Schreiben den Tatbestand der üblen Nachrede bzw. auch der Beleidigung. Zudem werden sie, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt ist, unter Missachtung der in § 132 ZPO[9] genannten Fristen nicht 7 bzw. 3 Tage vorher der Gegenseite zugestellt, sondern erst unmittelbar in der Verhandlung übergeben. Mit dieser plumpen Methode wird vereitelt, dass die schäbigen Anwürfe und Verleumdungen unmittelbar im Termin erörtert werden können. Von der mütterfreundlichen Richterschaft wird dieses indiskutable Verhalten wohlwollend toleriert.

Auf Schriftsätze der Gegenseite, die den Verleumdungen und Falschdarstellungen entgegentreten, wird nicht konkret erwidert. Stattdessen werden gebetsmühlenhaft die immer gleichen, dümmlichen Falschbezichtigungen vorgebracht, wonach sich der Antragsteller z.B. an keinerlei Regeln halten oder die Mutter ständig im Beisein der Kinder beschimpfen würde. Eine Sachaufklärung wird seitens des Gerichts konsequent verweigert; die Vorwürfe bleiben einfach im Raum stehen. Wenn die gleichen Anwälte dann noch anmahnen, es müssten unbedingt Gespräche bei der Beratungsstelle zur Verbesserung des Klimas stattfinden, ist der Gipfel an Heuchelei und Verrücktheit erreicht: Selbst psychologische Laien wissen, dass permanente Lügen und Herabwürdigungen eine Dynamik auslösen, die Mediation unmöglich macht. Das gilt erst recht, wenn die Anwälte sogar angebliche Aussagen der BeraterInnen in ihren Schreiben zitieren, um die Anträge ihrer Mandantinnen zu unterstützen.

Kindeswohlschädigendes Verhalten durch im AKTS organisierte Anwälte

Noch schlimmer ist, dass im AKTS organisierte Anwälte Müttern dabei helfen, Situationen heraufzubeschwören, in denen die Kinder zwangsläufig zum Zeugen elterlicher Auseinander­setzungen werden. Hierbei behauptet die Anwälte entweder angebliche Unklarheiten der gerichtlichen Umgangsregelung oder es werden bewusst Unsicherheiten herbeigeführt, um den Umgang der Kinder mit dem Vater zu verkürzen. Obgleich eine Klärung an sich Wochen oder gar Monate vorher möglich wäre, gehen Schriftsätze, in denen dem Vater der Umgang mit absurden Begründungen verwehrt wird, erst unmittelbar vor den Tagen ein, an denen die Kinder eigentlich bei ihm sein müssten. Eine seriöse rechtliche Klärung ist mithin nicht mehr möglich. Auch die Kinder werden bei solchen Manipulationen regelmäßig erst um "5 vor 12" darüber unterrichtet, dass sie nun doch nicht zum Vater dürfen, was sie natürlich verunsichert und belastet. Mit derart plumpen Inszenierungen schädigen auch AKTS-Anwälte bedenkenlos das Wohl von Kindern und betreiben vorsätzlich Kindesmisshandlung, um Müttern, denen jedes Mittel recht ist, "Munition" für den nächsten Gerichtstermin zu verschaffen.

Resümee

Faktisch können Anwälte als Mitglieder des AKTS die Regeln des Arbeitskreises mit Füßen treten und kübelweise Jauche über den Prozessgegner auskippen. Die Frage, wie es sich auf die Kinder auswirken wird, falls sie in einigen Jahren diesen Unflat lesen, stellen sich die Anwälte trotz der hehren Verlautbarungen ihrer Vertreter im AKTS offenbar nicht. Auch läuft es den Zielen des AKTS zuwider, wenn Anwälte Kindern Schaden zufügen, indem sie sie durch schäbige Tricksereien skrupellos zum Spielball machen.

Die Beratungsstelle - Mangelnde Neutralität und Sprachlosigkeit

Beratungsgespräche werden seitens der Richterschaft - anders als früher - nicht mehr per se angeordnet. Oft finden in der "Lebenshilfe"[10] zunächst Vier-Augen-Gespräche mit den Elternteilen statt. Dabei rät die neue Leiterin der Einrichtung - auch hier gab es einen Führungswechsel - Frauen zum Vollzug der Trennung, ohne sich von den Erwartungen anderer beeinflussen lassen. Insofern unterlässt sie es wohl ganz bewusst, Mütter über die Auswirkungen einer Trennung auf die Kinder und deren spezifische Nöte und Bedürfnisse zu informieren, denn Informationen zu psychischen Problemen der Kinder könnten ja einen Schatten auf den fröhlichen Neuanfang werfen. Dazu hält sie es offenbar für selbstverständlich, dass die Mutter zum betreuenden Elternteil gekürt wird und bestärkt Frauen in ihrem Glauben an diesen Anspruch. Umgekehrt wird Vätern, egal welchen Anteil sie vor der Trennung an der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder hatten, in Einzel­gesprächen klargemacht, sie hätten sich künftig auf die Rolle des Besuchselternteils einzustellen. Es spricht einiges für die Vermutung, dass auch dieser neue, sehr tendenziöse Tenor der Beratung, welcher insbesondere für aktive Väter völlig inakzeptabel ist, mit der feder­führenden Richterin abgestimmt wurde.

Die besagte Aufklärung der Eltern gab es früher gleich zu Beginn. Das nun praktizierte Unterlassen ist fatal und geradezu verantwortungslos, da insbesondere in Trennungs­situationen eine erhöhte Gefahr besteht, dass sich Eltern ihren Kindern gegenüber emotional gewalttätig verhalten, sie im Trennungskrieg instrumentalisieren und so wie auch auf andere Weise psychisch missbrauchen.

Auch ist die einseitige Positionierung in Bezug auf die künftige Rollenverteilung ausgesprochen ungeschickt. Ordnet das Gericht später an, die Eltern sollten in der Lebenshilfe Sechs-Augen-Gespräche führen bzw. an einer Mediation teilnehmen, ist die Glaubwürdigkeit der Einrichtung durch die zuvor erlebte Beratungspraxis, welche die Mutter begünstigt, den Vater benachteiligt und das Kindeswohl ausgeblendet hatte, aus der Sicht von Vätern bereits stark beschädigt. Dies gilt umso mehr, wenn sie zuvor schon an einer so genannten "Eheberatung" in der Lebensberatung teilgenommen hatten.

Auch auf andere Weise werden die negativen Auswirkungen einer zu starken Vernetzung der Beteiligten deutlich: Mit Blick auf die Kostenentscheidung des Gerichts sind Gesprächs­termine in den Räumen der Beratungsstelle für Väter zu einem unkalkulierbaren Risiko geworden. So müssen sie unter anderem damit rechnen, dass Mitarbeiter falsche Behauptungen aufstellen und Schreiben an die Kindsmutter versenden, die daraus in gerichtlichen Auseinander­setzungen Kapital schlagen kann. Letzteres ist durchaus wörtlich zu verstehen, denn gemäß § 81 FamFG kann das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen ganz oder zum Teil einem Beteiligten auferlegen, wenn dieser angeblich einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch oder einer Beratung nicht nachgekommen ist und dies nach Auffassung des Gerichts nicht genügend entschuldigt hat.

Wird nun durch die Lebenshilfe einem Vater gegenüber willkürlich ein solcher Vorwurf erhoben und ist die Leiterin so nett, der Mutter eine Durchschrift des an den Vater gerichteten Schreibens zu übersenden, können deren Anwälte damit eine Entscheidung zu Gunsten ihrer Mandantin erreichen. Das diesbezügliche Zusammenspiel zwischen voreingenommenen Richterinnen und der Lebenshilfe funktioniert neuerdings reibungslos.

Unbewiesene Erfolge und fragwürdiges Eigenlob

Es ist unlauter, wenn Vertreter der beteiligten Professionen aus Cochem und Umgebung immer noch gebets­mühlen­haft auf die Erfolge des Modells verweisen. Diese hat es dem Vernehmen nach bis zum Jahr 2008 gegeben; aussagekräftige Statistiken wurden bis dato jedoch nicht veröffentlicht. Somit ist gänzlich unbekannt, wie viele Fälle bislang insgesamt abgewickelt wurden, wie oft eine außergerichtliche Einigung erfolgt ist, wie viele Verfahren mit einem Vergleich abgeschlossen wurden, wie oft das Gericht eine Umgangsregelung per Beschluss festsetzen musste und in wie viel Prozent dieser Fälle der unterlegene Elternteil das Oberlandesgericht angerufen hat.

Unabhängig davon brüstet sich insbesondere das Jugendamt nach wie vor gerne mit den "Erfolgen" des Cochemer Modells und begründet diese beispielsweise damit, im Jahr 2010 sei im Landkreis Cochem-Zell kein einziger Entzug des Sorgerechts vorgekommen. Selbstdarstellungen wie in der Rheinzeitung vom 21. Mai 2012 sind jedoch heuchlerisch. Die bloße Tatsache von 100 % gemeinsamer Sorge verschleiert Fälle, in denen Väter aufgrund massiven Drucks - beliebt ist z. B. die Drohung eines völligen Entzugs des Sorgerechts bei fortdauernder Uneinsichtigkeit - schlicht und ergreifend aus Resignation eine "freiwillige Vereinbarung" zugunsten der Mutter unterschrieben haben. Eine solches 100 %-Resultat hat indessen genauso viel Aussagekraft wie entsprechende Wahlergebnisse von Idi Amin[wp] & Co.

Die behauptete Änderung in der Einstellung der beteiligten Professionen hat nur in sehr bescheidenem Maße stattgefunden bzw. war anscheinend nicht sehr nachhaltig: Auch wenn man Müttern keine totale Umgangs­verweigerung mehr durchgehen lässt, wird wieder ein stark mütter­zentriertes Weltbild gepflegt und Väter ziehen prinzipiell den Kürzeren.

Zwar sollen die Kinder nach der Trennung noch beide Eltern haben, für Väter ist jedoch nur eine Statistenrolle vorgesehen. Wenn sie diese nicht akzeptieren, kommt es auf Betreiben der Mutter zu den gleichen üblen Schlamm­schlachten wie anderswo. Verwerflich ist, dass vor allem das Gericht durch die bedenkenlose Bestellung vor­ein­genommener Gutachter und Verfahrens­beistände massiv zur Eskalation des Elternkonflikts beiträgt. Väter werden durch die Zermürbungs­taktik des Gerichts und seiner Spießgesellen psychisch misshandelt, ihre Menschenwürde wird mit Füßen getreten. Bei Kindern, die unterhalb der Altersschwelle liegen, ab deren ihr Wille zu berücksichtigen ist, läuft das Gebaren des AG Cochem auf Vergewaltigung hinaus. An diese Stelle passt ein Satz des Autors Jorge Guerra Gonzales:

Zitat: «Mein Mitgefühl gilt den vielen Menschen, die, konfrontiert mit dem Familienrechtssystem hierzulande, feststellen mussten, dass viele seiner Mechanismen und Routinen besser im Giftschrank aufgehoben wären.»[11]

Der Begriff Vätervernichtungsjustiz bringt die Erlebnisse von Betroffenen auf den Punkt.

Auch die in der Lebenshilfe praktizierte Personalunion von Trennungsberatung, die Müttern in Vier-Augen-Gesprächen zuteil wird, und Mediation funktioniert nicht: Werden zuerst bei Müttern Ansprüche geweckt und Positionen verfestigt, damit diese dann Maximalforderungen erheben, ist später im Rahmen einer Vermittlung kaum noch eine Einigung möglich, bei der auch die berechtigten Wünsche der Väter Berücksichtigung finden.

Vor allem aber ist es mehr als zweifelhaft, ob die geschilderte Vorgehensweise den Bedürfnissen und Interessen der betroffenen Kinder dient. Zum Wirken der Richterin, des Sachverständigen, der Vertreterin des Jugendamts und seines Verfahrensbeistands sagt der dreizehnjährige Karl H. aus Cochem:

Zitat: «Die Kinderschänder gehören alle in den Knast, oder noch besser: man sollte sie mit einem Schild um den Hals auf die Straße stellen, damit sie jeder treten, schlagen oder anspucken kann.»

Der Junge war, zusammen mit seinen beiden Geschwistern, in einem Umgangsverfahren, in dem elementare rechtsstaatliche Grundsätze missachtet worden waren, der Mutter zugeschanzt worden. Von jener wurde er in der Folge psychisch schwer misshandelt. Sein sechsjähriger Bruder Roland, der gegen seinen mehrfach nachdrücklich erklärten Willen immer noch der Gewalt seiner Mutter ausgeliefert ist, stellt im Spiel mit "Playmobil-Figuren" Szenen nach, in denen er "ungerechte Richter töten" lässt.

Es war nicht alles vergebens

Wie sehr man vielerorts vom Cochemer Modell gelernt hat, belegt die Webseite des AG Wildeshausen. Sofern es sich bei den betreffenden Verlautbarungen nicht bloß um "public relation" handelt, werden elementare Prinzipien des Cochemer Modells dort weiterhin umgesetzt und haben in puncto Transparenz und Berechenbarkeit des Verfahrens für die Beteiligten sogar eine begrüßenswerte Fortentwicklung erfahren.[12] Den Hühnern des AG Cochem, die eine an sich gute Verfahrensweise innerhalb kürzester Zeit zu Grabe getragen haben, sei ein Blick auf die betreffende Webseite wärmstens empfohlen.

Wichtige Hinweise zum Familienrecht
  1. "Nur das Familienwohl verwirklicht das Kindeswohl."
  2. "Familie und staatliches Gesetz passen schlecht zueinander. Das verbindende Prinzip der Familie ist die Liebe, das des Staates die Gesetzlichkeit. Dem Staat ist es nie gelungen, ein Familienrecht zu schaffen, das der Familie gerecht wird."
  3. "Um häusliche Verhältnisse, also die Familienverhältnisse, konnte vor einem Gericht nicht gestritten werden. Haus und Familie waren somit ursprünglich autonom und gerade dadurch Grundlage des Gemeinwesens."
  4. "Die Verrechtlichung ist Verstaatlichung der Familienverhältnisse und Auflösung der Familie in einzelne Rechts­verhältnisse. Das hat der Familie und dem Staat mehr geschadet als genützt."
  5. "Es kennzeichnet den totalen Staat, dass er die Menschen auch in den Familien reglementiert und das Familienprinzip zurückdrängt."
  6. "Die Ordnungsmacht beansprucht heutzutage auch in der Familie allein der Staat. Damit hat der Staat das wohl wichtigste Element der Gewaltenteilung beseitigt und sich vollends zum totalen Staat entwickelt." [13]


WikiMANNia rät:
"Meiden Sie Richter, Rechtsanwälte und Helferindustrie, wenn Ihnen Ehe, Familie, Kinder und Privatsphäre etwas bedeuten."
"Gehen Sie den Familienzerstörern aus dem Weg, wann und wo immer es nur geht."

Einzelnachweise

  1. Pdf-icon-extern.svg "Das FamFG in der FGG-Reform", Vortrag[ext] - Siegfried Willutzki, 129 KB
  2. Brigitte Lohse-Busch: Zusammenarbeit der Professionen nach dem Cochemer Modell, Beitrag auf der Tagung Zusammenarbeit in Kinderbelangen vom 19. November 2008 in St. Gallen, in: Mitteilungen zum Familienrecht, Sonderheft, Pdf-icon-extern.svg online[ext] (164 KB)
  3. Pdf-icon-extern.svg Das Cochemer Modell - Die Lösung aller streitigen Trennungs- und Scheidungs­fälle[ext] - Kölner Fachkreis Familie (Herausgeber Prof. Willutzki), Artikel in Forum Familienrecht 6+7/2006, Erstabdruck in: Kind-Prax 6/2005, S. 202-206
  4. Kerima Kostka: Kritische Anmerkungen zum "Cochemer Modell" im Kontext empirischer Erkenntnisse, Thesenpapier zur Fachtagung Professionsübergreifende Kooperation im Sorge- und Umgangsrecht und die Perspektive der Kinder - eine kritische Bestandsaufnahme], 23. März 2007, Frankfurt am Main
  5. Zur differenzierten, noch deutlich weiter gehenden Kritik von Dr. Kerima Kostka sei auf den Artikel Mediation verwiesen.
  6. Dr. Kerima Kostka: Vermittlung zum Wohle des Kindes - Was Informationstreffen, Mediation und das "Cochemer Modell" (nicht) leisten können"
  7. Rechtsanwalt Hans-Joachim Boers Sachverständigengutachten: “Kostenfalle“ im Sorge- und Umgangsrechtsverfahren
  8. [1]
  9. Fristen für Schriftsätze
  10. Lebensberatung des Bistums Trier - Zweigstelle Cochem
  11. Sorgefall Familienrecht: Ursachen und Folgen grundgesetzwidriger Praxis auf der Basis regelmäßigen Missbrauchs des Kindeswohlbegriffs
  12. Kooperatives Wildeshauser Familienverfahren
  13. Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 23, S. 28-31
    Pdf-icon-intern.svg Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten)

Netzverweise


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Dieser Artikel wurde am 2. Dezember 2010 in dieser Version in die Liste der lesenswerten Artikel aufgenommen.
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Dieser Artikel wurde am 7. Februar 2012 in dieser Version in die Liste der exzellenten Artikel aufgenommen.