Das Schuldprinzip ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Absatz 3 des Grundgesetzes verankert und gilt vor allem im Strafrecht. In der Schweiz ist das Schuldprinzip in Artikel 19 StGB begründet. Es bedeutet zunächst: "Keine Strafe ohne Schuld."
Das Schuldprinzip galt bis zur Familienrechtsreform 1976 in Deutschland auch bei Ehescheidungen. Bei der Wikipedia wird dieser Zusammenhang nicht erklärt, sondern lediglich auf den Begriff Verschuldenshaftung verwiesen,[1] der aber nichts mit dem Eherecht zu tun hat, sondern hauptsächlich auf körperliche und wirtschaftliche Schäden abzielt.
1984 - also sieben Jahre nach Inkrafttreten der Familienrechtsreform - gab es eine Umfrage vom EMNID-Institut Bielefeld. Demnach waren zwei Drittel der Befragten der Meinung, der schuldlose Partner solle keinen Unterhalt zahlen, wenn die Ehe kinderlos geblieben ist. Die Hälfte der Befragten war der Meinung, die Unterhaltspflicht für Kinder solle entsprechend dem Alter zeitlich begrenzt werden.[2] Die Gesetzeslage wurde aber so geändert, dass immer ein Unterhalt beansprucht werden kann, und zwar entsprechend den rein finanziellen Verhältnissen - unabhängig vom Verschulden! Dies widerspricht insbesondere dem Rechtsgrundsatz, dass bei vorsätzlichem Handeln der Verursacher auch die Folgen tragen muss. Das Problem war, die "Schuld" in einer Ehe zu ermitteln.
Wichtige Hinweise zum Familienrecht
- "Nur das Familienwohl verwirklicht das Kindeswohl."
- "Familie und staatliches Gesetz passen schlecht zueinander. Das verbindende Prinzip der Familie ist die Liebe, das des Staates die Gesetzlichkeit. Dem Staat ist es nie gelungen, ein Familienrecht zu schaffen, das der Familie gerecht wird."
- "Um häusliche Verhältnisse, also die Familienverhältnisse, konnte vor einem Gericht nicht gestritten werden. Haus und Familie waren somit ursprünglich autonom und gerade dadurch Grundlage des Gemeinwesens."
- "Die Verrechtlichung ist Verstaatlichung der Familienverhältnisse und Auflösung der Familie in einzelne Rechtsverhältnisse. Das hat der Familie und dem Staat mehr geschadet als genützt."
- "Es kennzeichnet den totalen Staat, dass er die Menschen auch in den Familien reglementiert und das Familienprinzip zurückdrängt."
- "Die Ordnungsmacht beansprucht heutzutage auch in der Familie allein der Staat. Damit hat der Staat das wohl wichtigste Element der Gewaltenteilung beseitigt und sich vollends zum totalen Staat entwickelt." [3]
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- WikiMANNia rät:
- "Meiden Sie Richter, Rechtsanwälte und Helferindustrie, wenn Ihnen Ehe, Familie, Kinder und Privatsphäre etwas bedeuten."
- "Gehen Sie den Familienzerstörern aus dem Weg, wann und wo immer es nur geht."
Einzelnachweise
Netzverweise