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Frauenfeind

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Der Begriff Frauenfeind bezeichnet einen Mann, der Weibern gegenüber feindselig eingestellt ist. Im Zuge der Erlangung der Definitionshoheit durch die Feministinnen erfuhr der Begriff jedoch eine Umdeutung, und bezeichnet jetzt faktisch jeden Mann, welcher einer Frau widerspricht[wikt].[1]

Abgrenzung

Der Begriff Frauenhasser hingegen wurde zu einer Bezeichnung für einen Mann umgedeutet, der einer Feministin widerspricht.

Gegenbegriff

Der Gegenbegriff zu Frauenfeind ist der Frauenversteher, der einer Frau nie widerspricht und sie statt dessen versteht oder zumindest vorgibt, sie verstehen zu können.

Der feministische Gebrauch des Begriffs "Frauenfeind" als Kampfwort weist eine frappante Parallelität zur linken Agitprop-Vokabel "Klassenfeind" auf, weil nach feministischer Ideologie der Mann immer Täter und somit der Klassenfeind der unterdrückten Frauen ist.

Razzien gegen "Frauenhasser"

Der politische Staatsterror nimmt weiter zu.

ZDF heute: In elf Bundesländern: Razzien wegen frauenfeindlicher Hetze im Netz:

Zitat: «Mit dem Aktionstag gegen frauenfeindliche Hetze im Netz wollen Behörden Täter aus der Anonymität des Internets holen. Heute gab es Razzien gegen 37 Verfasser in elf Bundesländern.

Mit Durchsuchungen in elf Bundesländern sind die Behörden gegen Verfasser von strafrechtlich relevanten, frauen­feindlichen Postings im Internet vorgegangen. Im Rahmen eines Aktionstages fänden seit dem frühen Morgen Durchsuchungen sowie Vernehmungen von insgesamt 45 Beschuldigten statt, teilte das Bundeskriminalamt (BKA) am Donnerstag mit. Hinzu kämen Maßnahmen bei 37 Beschuldigten, bei denen bereits im Vorfeld Verfahren bearbeitet worden seien.

[...]

Betroffen von den Maßnahmen sind nach Angaben des BKA Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Bremen, Hessen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein.

Beteiligt sind die Zentralstelle zur Bekämpfung der Internet­kriminalität (ZIT) der General­staats­anwaltschaft Frankfurt, das Bundeskriminalamt (BKA) sowie weitere Straf­verfolgungs­behörden der Bundesländer. Der Aktionstag gehöre zu dem seit 2022 laufenden Projekt "Bekämpfung der Frauen­feindlichkeit im Internet".»[2]

Wenn das keine politische Verfolgung[wp] ist, was denn dann?

Vor allem: Welchem Zweck dienten die Durchsuchungen?

Zitat: «Der heutige Aktionstag macht deutlich: Wir gehen bewusst in die Räume des Hasses, stellen Taten und Täter fest, holen sie aus der Anonymität und ziehen sie zur Rechenschaft.

Holger Münch, Präsident des Bundeskriminalamts»[2]

Juristisch Bullshit. Denn wie will man denn bei einem Anonymen eine Hausdurchsuchung machen? Dazu muss man ja wissen, wer er ist. Dann ist er aber nicht anonym.

Und was will man da feststellen? Bei einem Mord kann man nach der Tatwaffe suchen, bei Drogen und Waffenhandel nach Waren, Geld und Informationen, bei Dieben nach dem Diebesgut. Aber wonach genau sucht man bei einem, der ein "frauen­feindliches Posting" abgelassen hat?

Ein Hausdurchsuchung ist rechtlich eine bestimmte Art der Beschlagnahmung[wp]. Dazu muss es einen klar eingegrenzten und identifizierbaren Gegenstand geben, der beweisfähig ist, nach dem man sucht. Welchen Beweis will man für ein Internet-Posting suchen, wenn man für die Hausdurchsuchung doch schon hinreichend genau wissen muss, dass es passiert ist und wer es war?

Außerdem: Eine Hausdurchsuchung darf nicht dem Zweck einer Anprangerung oder Einschüchterung dienen. Das ist schlicht unzulässig und verfassungswidrig, verletzt den Schutz der Wohnung.

Zitat: «Der Aktionstag gehöre zu dem seit 2022 laufenden Projekt "Bekämpfung der Frauenfeindlichkeit im Internet".

Dabei würden Umfang, Strafbarkeit sowie die Relevanz für den Staatsschutz solcher Postings erhoben und auch potenzielle Verbindungen zu politischem Extremismus geprüft. Auf dieser Grundlage würden auch Ermittlungsverfahren wegen digitaler Hasskriminalität zum Nachteil von Frauen eingeleitet, hieß es.»[2]

"Digitale Hasskriminalität zum Nachteil von Frauen"?

Was für ein Straftatbestand soll das sein? Was soll das überhaupt sein, "Hasskriminalität"?

Das, was hier angegeben ist, nämlich "Verbindungen zu politischem Rechtsextremismus zu prüfen", ist nicht nur kein zulässiger Grund für eine Hausdurchsuchung. Auch eine aus anderem Grund zulässige Hausdurchsuchung darf dafür nicht verwendet werden, weil sie zweckgebunden ist.

Die Verhältnismäßigkeit

Schon Beschlagnahmungen im Allgemeinen, jede Beschlagnahme, muss verhältnismäßig sein und im Verhältnis zur Schwere der Tat stehen. Das gilt ganz besonders für Hausdurchschungen, weil sie in persönlichen Lebensbereich eingreifen, traumatisieren, das Grundrecht auf Schutz der Wohnung verletzen und eine enorme Außenwirkung haben, einen etwa in der Nachbarschaft völlig blamieren und nieder machen. Da gelten sogar sehr hohe Anforderungen an die Verhältnis­mäßigkeit.

Und all das soll dazu passen, dass irgendwer irgendwo irgendwas "Frauenfeindliches" gepostet habe, wobei "frauen­feindlich" als Rechtsbegriff nicht einmal definiert oder erkennbar ist?

"Ich bin gegen die Frauenquote!" - ist das schon "frauenfeindlich"?

Wo steht das überhaupt, dass die Meinungsfreiheit nicht auch umfasst, etwas feindlich zu betrachten und zu kommentieren?

Genau das tut sie nämlich. Die Verfassungs­recht­sprechung setzt die Grenzen der Meinungsfreiheit sehr, sehr weit - wenn es einen sachlichen Bezug gibt. Dann darf man so ziemlich alles sagen, was nicht in die Formal­beleidigung geht. Der Sachbezug grenzt die Meinungs­äußerung von der Schmähung ab.

Zitat: «Grundlage für die Initiative sei ein Urteil des Ober­landes­gerichts Köln, in dem bestätigt worden sei, dass pauschale Verunglimpfungen von Frauen als Volksverhetzung strafbar sein können.»[2]

Ach, Du liebe Zeit.

Ein Urteilchen eines Oberlandes­gerichts, mit Richtern in NRW besetzt. In Köln. Politischer geht es wohl kaum.

Und, wie ich neulich schon schrieb, sollte man niemals, unter keinen Umständen irgendeinem Kommentar oder Juristen glauben, der ein Urteil auf einen Satz zusammenkürzt. Das geht immer schief. Diese Sätze, die ein Urteil beschreiben sollen, dienen allenfalls dazu, einem den Hinweis zu geben, in welches Urteil man mal reinschauen soll. Man muss das Urteil (zumindest dessen Begründung) immer ganz lesen, und da geht es oft um Spitz­findigkeiten oder Sonderfälle. Außerdem heißt das noch lange nicht, dass der BGH oder das BVerfG das auch so sehen. Denn gerade im Bereich der Meinungsfreiheit werden LG- und OLG-Urteile häufig aufgehoben, weil deren Richter zu oft entweder keine Ahnung von der Meinungs­freiheit und Prozess­rechten haben, oder diese aus politischen Gründen bewusst verletzten. Beispielsweise haben LG und OLG Hamburg da lange Zeit unbeirrt und unbelehrbar ziemlichen Mist geurteilt, und der BGH hat das reihenweise, schon automatisiert aufgehoben. "Hamburg" galt da schon als absoluter Revisionsgrund, wenn nicht gleich als Verfahrensfehler[wp].

OLG Köln

Schauen wir mal, ob wir dazu was finden.

Jo.

Verfassungsblog schrieb darüber[3], Legal Tribune Online auch[4], Beck Online ebenso.[5]

Von Aktenzeichen halten sie alle nichts, aber einer hat einen Link auf das Urteil: OLG Köln, Urteil vom 09.06.2020 - 1 RVs 77/20 = openJur 2020, 6552

Zitat: «Das Amtsgericht Bonn hat den Angeklagten am 7. Mai 2019 wegen Volksverhetzung in sechs Fällen zu der Gesamtgeldstrafe von 55 Tagessätzen zu je zehn Euro verurteilt. Auf seine Berufung hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen.»[6]

Und das OLG hat dann den Freispruch wieder kassiert. Was ja schon heißt, dass die Lage keineswegs eindeutig ist, sondern die Juristen das unterschiedlich sehen. Je nachdem, welche Partei sie auf den Richterposten gesetzt hat. Und der Laie soll das dann befolgen müssen?

Zitat: «Konkret wurde dem Angeklagten zur Last gelegt:

Als Betreiber des Internetforums Internetadresse1 verfasste und veröffentlichte der Angeklagte verschiedene Eigen- und Fremd­beiträge, in dem er Frauen in besonderer Weise herabwürdigt, ihnen ein Recht als gleichwertige Persönlichkeiten in der staatlichen Gemeinschaft abspricht und er sie auf ihre Fortpflanzungs­fähigkeit reduziert. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Beiträge:
1.
Seit dem 03.11.2013 ist in dem besagten Forum der unter dem Kürzel des Angeklagten "A" veröffentliche Beitrag "Nicht Armut, sondern Arbeits-Unlust ist weiblich" abzurufen, in dem der Angeklagte Frauen als minderwertige Menschen degradiert, die allein zu Fortpflanzungs­zwecken, nicht jedoch zur Erwerbs­tätigkeit geschaffen seien. So heißt es in dem Beitrag "Wofür sind die Weiber denn geschaffen? Für die Reproduktion ! Das Weib steht den Tieren näher, der Mann den Himmelswesen."
Zudem befürwortet der Angeklagte, das Wahlrecht für Frauen abzuschaffen.
2.
In dem Beitrag des Angeklagten "Sind Weiber Menschen zweiter Klasse- oder nur Fußballspieler zweiter Klasse" vom 14.07.2014 spricht der Angeklagte Frauen eine gleichwertige Bedeutung und letztlich gar ihr Menschsein ab und kommt zu dem Ergebnis "Männer sind Menschen erster Klasse. Und Weiber sind Menschen zweiter Klasse. Sie haben am Menschen­geschlecht teil, reproduzieren es auch, aber repräsentieren es nicht."
3.
Als Administrator veröffentlichte der Angeklagte am 22.12.2014 unter der Überschrift "Mein (Jahre-?) Schlußwort" einen Beitrag, in dem er den Frauen ihr Menschsein abspricht bzw. sie als minderwertige Menschen bezeichnet. Der Beitrag ist heute noch abrufbar. Wörtlich schreibt der Angeklagte "Männer sind Menschen im eigentlichen Wortsinne. Weiber nehmen am Menschsein zwar teil, aber sie repräsentieren den Menschen nicht.
Man kann das vergröbert auch so ausdrücken: Weiber sind Menschen zweiter Klasse. - Oder: Weiber sind minderwertige Menschen."
4.
Am 09.08.2016 veröffentlichte der Angeklagte einen Artikel unter der Überschrift "Kategorien­fehler als Grundlage einer Staatsdoktrin. Warum das Weib kein eigentlicher Mensch ist". Auch in diesem Beitrag kommt er zu dem Ergebnis, dass das "Weib" dem Tier näher ist. So heißt es hier: "Aus dem Skizzierten läßt sich folgern: Der Mann ist der - eigentliche - Mensch; das Weib nimmt am Menschsein teil, aber es repräsentiert den Menschen nicht. Sein Menschsein ist insofern uneigentlich. Es erhält den Menschen, gibt ihm aber keine Bestimmung.
Die Doktrin der Gleichheit von Mann und Weib ist so wahnhaft wie die Doktrin der Gleichheit von Mensch und Tier.»[6]

Und so weiter und so fort.

Und da komme ich schon zu dem Ergebnis, dass diese Urteil verfassungswidrig und rechtsfehlerhaft ist.

Denn: Eine Formalbeleidigung[wp] ist es nicht. Alles normale Worte der Umgangssprache, keines der Worte ist tabuisiert.

Bleibt deshalb die Frage, ob es eine Schmähung[wp] ist. Und die ist nach diesen Angaben nicht zu beantworten, weil es nämlich nicht erlaubt ist, einzelne Sätze aus dem Kontext herauszustanzen, ihres Zusammenhangs zu entkleiden. (Habe ich ja gerade in der Causa Ricarda Lang ausführlich zusammengesucht und belegt, das war ja ein wesentliches Argument für die Abwehr der Anklage. Die hatten da ja auch einen einzelnen Satz aus einem ganzen, langen Text herausgenommen.)

Und das heißt: Man kann aus den Angaben, die das Gericht hier macht, gar nicht erkennen oder schlussfolgern, ob die Äußerung unter die Meinungsfreiheit fällt. Es kommt nämlich nicht darauf an, ob sie richtig ist, nicht einmal darauf, ob sie richtig begründet ist, sondern ob es überhaupt einen Sach­zusammen­hang gibt, einen sachlichen Anknüpfungs­punkt. Ist der gegeben, dann sind auch überzogene, überspitzte Äußerungen immer noch durch die Meinungsfreiheit geschützt. Wenn es einen sachlichen Anknüpfungs­punkt gibt, darf man ziemlich drauf hauen, solange man nicht in die Formal­beleidigung abgleitet.

Und das ist hier an diesen ausgeschnittenen Textstellen nicht nur nicht zu prüfen - es ist offensichtlich, dass das OLG hier gegen Verfassungsrecht verstoßen hat, nämlich schon damit, dass es einzelne Sätze herausgetrennt hat und zum Kontext nichts sagt.

So etwas wie

Zitat: «Am 19.05.2016 veröffentlichte der Angeklagte in dem oben genannten Forum unter dem Kürzel A den Beitrag "Gelobt sei, was uns hart macht." Im letzten Abschnitt dieses Beitrages berichtet er von einer Dominanz "der Weiber im öffentlichen Dienst und im Schul- und Bildungs­wesen". Das zahlenmäßige Vorherrschen von Frauen in diesem Arbeits- und Berufs­spektrum ist für ihn Zeichen einer geistig­moralischen Mangel­erscheinung. Er vergleicht die seiner Meinung nach vorliegende hohe Zahl von Frauen in diesen Bereichen mit Schlamm­würmern in einem Tümpel. Durch diese gleichsetzende Betrachtungsweise würdigt der Angeklagte Frauen in besonderer Weise herab.»[6]

Das ist suggestiv. Zwar wirkt das mit den Schlammwürmern wie eine Formalbeleidigung (Tier­bezeichnungen können darunter fallen, beispielsweise einen Polizisten als Rindvieh oder Schwein zu bezeichnen, wird allerdings nicht geahndet, wenn Linke von Bullen­schweinen reden), aber es ist wertlos, solange man nicht erkennt, was in den anderen Abschnitten steht. Denn wenn es einen "letzten Abschnitt" gibt, war es kein Tweet oder kurzer Spruch, sondern ein längerer Text. Es ist zwar unwahrscheinlich, aber womöglich hatte der ja irgendeine sachliche Eigenschaft von Schlamm­würmern entdeckt, auf die er den Vergleich aufbaut. Und die die Meinungsfreiheit durchaus aufspannen könnte. Hin oder her, das Urteil ist nicht nachvollziehbar, weil Aussagen ihres Kontexts entkleidet wurden, und das im Bereich der Meinungsfreiheit nun einmal nicht geht.

Das Wort "Meinungsfreiheit" oder "Artikel 5 GG" kommen in diesem Urteil überhaupt nicht vor.

Und dann so eine Begründung zu § 130 StGB:

Zitat: «Die Historie der Vorschrift verdeutlicht mithin, dass sowohl mit der Einführung als auch den jeweiligen Änderungen des Tatbestandes jeweils eine - vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollte - Ausweitung des Schutzbereichs und keineswegs eine Eingrenzung verbunden war. Zu keiner Zeit wurde diskutiert, dass ein anhand geschlechts­spezifischer Kriterien unterschiedener Teil der Bevölkerung dem Schutzbereich[wp] nicht unterfallen sollte.»[6]

Aha. Etwas fällt deshalb unter einen Straftatbestand, weil der Gesetzgeber nie erwähnt habe, dass er das nicht will. Das verstößt schon dagegen, dass ein Tat zum Zeitpunkt der Begehung gesetzlich unter Strafe gestellt sein muss, und die Normenklarheit[wp].

Und jetzt der Brüller: Die haben den nicht schuldig gesprochen. Aus formalen Gründen. Weil ihn nämlich das Landgericht freigesprochen hatte, konnte der Anklagte keine Revision einlegen, weil ihn das Urteil ja nicht beschwerte, man kann ja nicht gegen seinen Freispruch Revision einlegen. Und deshalb sei es verfahrens­rechtlich unfair, in jetzt zu verurteilen, obwohl er ja keine Revision einlegen konnte, damit würde man ihm ja das Rechtsmittel abschneiden. Also:

Zitat: «2.

Ein Schuldspruch durch das Revisionsgericht unter Aufrecht­erhaltung getroffener Feststellungen scheidet aus: Da der Angeklagte durch ein freisprechendes Urteil nicht beschwert ist, hätte er seinerseits dieses Urteil nicht mit der Revision angreifen können (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Auflage 2020, vor § 296 Rz. 14 m. N.). Bei einer erfolgreichen Revision (der Staatsanwaltschaft oder der Nebenklage) gegen ein solches Urteil hebt der Senat in ständiger Rechtspraxis die zugrunde liegenden Feststellungen aus diesem Grunde mit auf (SenE v. 10.08.1999 - Ss 293/99 - = NJW 2000, 1053 [1054] m. w. Nachw.; SenE v. 20.12.2011 - III-1 RVs 218, 222-223/11 -; SenE v. 15.09.2015 - III-1 RVs 127/15; LR-StPO-Franke, 26. Auflage 2012, § 354 Rz. 43; s. a. OLG München NJW 2006, 3364 [3366]).
3.
Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat noch darauf hin, dass der Kontext der inkriminierten Äußerungen in einem Umfang darzustellen ist, der die Beurteilung des Vorliegens eines Verstoßes gegen die Menschenwürde in dem Sinne erlaubt, dass das Menschentum des Angegriffenen bestritten oder relativiert, dieser also gleichsam zur "Unperson" deklariert oder jedenfalls in die Nähe eines solchen gerückt wird (dazu vgl. Schönke/Schröder-Sternberg-Lieben/Schittenhelm, a.a.O. Rz. 6 m. zahlr. Nachw.).»[6]

Brüller.

Das OLG Köln stellt also selbst fest, dass die paar ausgeschnittenen Zitatsätze gar nicht ausreichen, um die Strafbarkeit zu beurteilen. Es sieht zwar einen Rechtsfehler in der Entscheidung des Landgerichts, nämlich dass gewisse Äußerungen gegen Frauen theorisch schon Volksverhetzung sein könnten, weil der Gesetzgeber das nicht von vornherein ausgeschlossen habe, dass aber solche ausgeschnittenen Fetzen eines Textes nicht ausreichen, um das überhaupt beurteilen zu können.

Das OLG Köln hat also ausdrücklich offen gelassen, ob das hier strafbar ist, und stattdessen dem Landgericht ein paar Hausaufgaben aufgegeben. Das OLG hat gesagt, was das LG prüfen muss, aber nicht, ob das zu Strafbarkeit führt oder nicht.

Das ist rechtlich gar nicht mal so falsch, wie es am Anfang aussieht. Letztlich haben das OLG nur gesagt, dass Frauen nicht von vorherein und vom Gesetzgeber davon ausgeschlossen seien, dass sich eine Volksverhetzung gegen sie richten könnte, und dass das LG das ordentlich prüfen muss, weil die paar herausgerissenen Sätze einfach nicht ausreichen, um das hier zu beurteilen.

Sie sagen sogar, was sie als Anforderung sehen, um eine Volksverhetzung gegen Frauen zu begehen:

Zitat: «dass der Kontext der inkriminierten Äußerungen in einem Umfang darzustellen ist, der die Beurteilung des Vorliegens eines Verstoßes gegen die Menschenwürde in dem Sinne erlaubt, dass das Menschentum des Angegriffenen bestritten oder relativiert, dieser also gleichsam zur "Unperson" deklariert oder jedenfalls in die Nähe eines solchen gerückt wird.»[6]

Und was sie damit auch sagen: Dass selbst solche Sätze wie die zitierten dafür nicht ausreichen.

Ich halte das Urteil zwar für unglücklich strukturiert und formuliert, aber in der rechtlichen Überlegung habe ich - wenn man es bis zum Ende liest - daran eigentlich nichts auszusetzen. Das ist aber genau der Punkt, der mir immer so wichtig ist: Man muss es ganz lesen und kann es nicht auf einen Satz zusammen­schrumpfen.

Und damit ist das, was das BKA hier als Rechtsgrundlage angibt, wenn es also dieses und kein anderes Urteil meint, völliger Bullshit. Denn die machen - juristen­kommentar­mäßig - daraus, dass "frauenfeindliche" Kommentare Volksverhetzung seien, und genau das steht in diesem Urteil eben nicht drin, sondern das Gegenteil, dass solche Sätze für sich alleine nicht einmal erlauben, das zu beurteilen.

Wäre interessant zu erfahren, was am Ende herauskam, ob das Landgericht den wieder freigesprochen und nur die Begründung korrigiert und ergänzt hat. Denn im OLG-Urteil steht nicht drin, dass der zu verurteilen ist, sondern nur, dass das Landgericht sorgfältiger zu arbeiten hat.

Wenn das so ist, wie sich mir das darstellt, dann wäre die Aktion des BKA, der General­staats­anwaltschaft Frankfurt und anderer komplett rechtswidrig.

Und wie der Zufall es so will, ist Nancy Faeser Vorgesetzte des BKA und hat viel Einfluss in Hessen. Zufälle gibt's ...

Das wäre jetzt hochinteressant, mal zu sehen, was man den Leuten denn konkret vorwirft, und die Dursuchungs­beschlüsse zu sehen. Denn das alles wirkt auf mich hochgradig rechtsbrechend. Und ich wette, und weiß das aus eigener Erfahrung, dass sich die Straf­verfolgungs­behörden für Verfassungsrecht und Meinungsfreiheit nicht interessieren und diese nicht achten.

Und von Presse und Rundfunk kein Wort der Kritik. Die bejubeln das.

Hadmut Danisch[7]
Im Nachgang zu meinem Posting von vorhin.

Ich habe im Nachgang zu meinem Artikel von vorhin[7] noch etwas im Web rumgelesen und noch eine gemeinsame Pressemitteilung von BKA und General­staats­anwaltschaft Frankfurt dazu gefunden, als Webseite[ext] und als PDF.

Sie stützen sich tatsächlich auf das Urteil OLG Köln, Urteil vom 09.06.2020 - 1 RVs 77/20, das ich vorhin besprochen habe:

Zitat: «Grundlage für diese Initiative war unter anderem ein Urteil des Ober­landes­gerichts Köln vom 09.06.2020, in dem bestätigt wurde, dass pauschale Verunglimpfungen von Frauen als Volksverhetzung gemäß § 130 StGB strafbar sein können (Az. 1 RVs 77/20).

Frauenfeindlichkeit im Internet existiert in vielen verschiedenen Formen: So konnten die ZIT und das BKA neben volks­verhetzenden Inhalten auch Postings feststellen, in denen Frauen sexualisiert verleumdet und beleidigt wurden, öffentlich zur Versendung sogenannter Nacktfotos aufgefordert wurden, öffentliche Befürwortung von Vergewaltigungen und sexueller Nötigung erfolgten sowie Folter- und Tötungs­videos öffentlich verbreitet wurden.»

Und genau das stimmt eben nicht, denn genau das hat das OLG Köln eben nicht festgestellt. Das OLG Köln hat geurteilt, dass Frauen ein "Teil der Bevölkerung" im Sinne des § 130 StGB sein können, dass man systematisch also Volksverhetzung auch gegen Frauen betreiben kann.

Es wurde aber nicht entschieden, dass "pauschale Verunglimpfungen von Frauen als Volksverhetzung gemäß § 130 StGB strafbar sein können".

Nicht nur ging es nicht darum, sondern das OLG Köln hat klar gesagt, dass die zitierten Sätze zur Beurteilung nicht ausreichen, und hat Anforderungen gestellt, was nachzuweisen ist, und die liegen weit höher als "pauschale Verunglimpfungen".

Das Bundeskriminalamt und die General­staats­anwaltschaft Frankfurt täuschen also systematisch über die Rechtslage hinweg, indem sie zu dem Urteil etwas hinzu­schmuggeln, was da nicht bzw. anders drin steht. Nämlich die "pauschalen Verunglimpfungen".

Die biegen sich die Rechtslage so hin, wie sie sie gerade brauchen.

Mir ist noch etwas aufgefallen

Wenn ich so darüber nachdenke, ist mir im Urteil des OLG Köln doch ein erheblicher Fehler aufgefallen.

Sie argumentieren nämlich, dass "Frauen" ein "anhand geschlechts­spezifischer Kriterien unterschiedener Teil der Bevölkerung" seien.

Das ist aber eben nicht mehr so, da wurden die Gesetze geändert. Inzwischen gibt es keine "geschlechts­spezifische Kriterien" mehr, und jeder, der will, kann Frau sein oder damit aufhören, Frau zu sein. Man soll jetzt erst nach den Pronomen fragen. Also sind Frauen eben kein "anhand geschlechts­spezifischer Kriterien unterschiedener Teil der Bevölkerung" mehr, das hat man abgeschafft.

Deshalb ist das Urteil nach heutigem Stand falsch.

– Hadmut Danisch[8]
Noch ein dickes Ding.

Ich hatte ja vorhin geschrieben, dass es interessant sei, was denn eigentlich aus der Sache wurde, denn das OLG Köln hatte zwar einen Freispruch aufgehoben, aber nicht verurteilt, sondern zurückverwiesen, und letztlich nur die Behebung eines Fehlers aufgegeben, aber nicht direkt gesagt, ob schuldig oder nicht schuldig.

Ein Leser schreibt mir dazu:

Zitat: «OLG Köln, Urteil vom 09.06.2020 - 1 RVs 77/20

Hallo Hadmut,

Es handelt sich dabei höchstwahrscheinlich um das Verfahren gegen Thomas Richard Ernst Lentze, und somit um sein Internetforum weiberplage.org[9] - dieses Forum gibt's inzwischen nicht mehr, er hat es im April 2022 geschlossen, als das letzte Gerichts­verfahren durch war.

Im Internet-Archiv findet sich zunächst einmal das Folgende:

https://web.archive.org/web/20220403183753/http://www.weiberplage.org/index.php%3Fid%3D13632

Hier verweist er auf eine Pressemeldung des OLG Köln vom 15-6-2020, und was er aus dieser Pressemeldung zitiert ("Eine Strafe konnte der Senat als Revisionsgericht aus Rechtsgründen nicht verhängen. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Bonn zurückverwiesen."), das klingt doch haargenau wie das, was du in diesem Urteilstext gefunden hast. Zusammen mit der zeitlichen und örtlichen Nähe (Urteil vom 09.06.2020, Pressemeldung vom 15.05.2020, beides OLG Köln) kann es sich m.E. nur um genau den gleichen Fall handeln.

Fortsetzung ein paar Monate später:

https://web.archive.org/web/20220331100500/http://weiberplage.org/index.php?id=13680

Das Ganze ging also zurück ans Landgericht Bonn, Verhandlung vom 18-9-2020, und über das Ergebnis schreibt er: "Am Ende wurde das ursprüngliche Urteil bestätigt, aber ein (zweiter) Anklagepunkt herausgenommen, und das ursprüngliche Strafmaß geringfügig gekürzt." Außerdem die Ankündigung, dass er auch diesmal in Revision gehen werde.

Auch der WDR hatte über diese Verhandlung berichtet (18.09.2020, 18:57):

http://web.archive.org/web/20201003055209/https://www1.wdr.de/nachrichten/rheinland/frauenhass-volksverhetzung-prozess-100.html

Verurteilt zu 500 Euro Geldbuße, der Angeklagte wolle Revision einlegen.

Also müsste die Sache wieder ans OLG Köln gegangen sein. Dazu habe ich allerdings auf Lentzes Seite im Internetarchiv nichts gefunden, dafür aber dieses hier, in einem anderen, noch aktiven Forum mit ähnlicher Ausrichtung wie weiberplage.org:

https://wgvdl.com/forum3/index.php?id=115172[10]

Hier hat T.R.E. Lentze offenbar am 11.06.2021 unter dem Benutzernamen "trel" noch ein paar Takte zu diesem weiteren Revisions­verfahren geschrieben, und zwar: "In letzter Instanz hat das OLG Köln am 22. März den Revisionsantrag zurückgewiesen. Heute bekam ich die Rechnung von der Staats­anwaltschaft: 1232,50 €, davon 500,00 € Geldstrafe. Nach Auskunft meines Anwalts werde ich letztere zahlen müssen, die anderen Kosten (Prozeßkosten) wegen meiner Bedürftigkeit wohl nicht. Die Ableistung der Geldstrafe in Raten ist möglich und insofern für mich erträglich. In einer Hinsicht ist es gleichwohl eine Niederlage. Anderseits empfinde ich diese nicht als unehrenhaft. Unehrenhaft ist es, von Vertretern der Zivilreligion Auszeichnungen oder Geldleistungen entgegenzunehmen, nicht aber, Blessuren zu erleiden."

Außerdem findet sich hier seinen Ankündigung, die Seite weiberplage.org und noch ein paar weitere, ähnlich gelagerte Seiten vom Netz zu nehmen.

Im gleichen Forum am 24.04.2022 seine Meldung, dass er weiberplage.org usw. inzwischen vom Netz genommen hat:

https://wgvdl.com/forum3/index.php?id=122625

Um also auf deine Frage aus deinem Blog zurückzukommen, nämlich: "Wäre interessant zu erfahren, was am Ende herauskam" - nun, er ist am Ende doch noch vom Landgericht verurteilt worden, nämlich zu einer Geldbuße von 500 Euro, und das OLG hat's diesmal bestätigt.

Nur: Heißt das jetzt allen Ernstes, das BKA führt mit lautstarkem Gedöns eine Groß-Razzia durch wegen einer Sorte von Vergehen, an denen jeweils ein Preisschild in Höhe von gerade mal 500 Euro hängt?!?»

Das ist ein sehr guter Punkt.

Denn die Strafe war ja nicht nur ein geringer Betrag von 500 Euro (wobei zu berücksichtigen ist, dass der Mann "bedürftig" ist und das viel Geld sein kann), sondern laut WDR

Zitat: «Die Richter am Landgericht Bonn haben fünf von sechs angeklagte Beiträge des Internetforums "Weiberplage" als Volksverhetzung verurteilt. Als Strafe muss der 70-jährige 500 Euro Geldbuße zahlen.»

Macht im Prinzip 500 / 5 = 100 Euro pro Volksverhetzung.

Und eine so geringe Strafe rechtfertigt eindeutig keine Hausdurchsuchung, denn die muss in Verhältnis­mäßigkeit zur Schwere der Tat stehen. Und hier war ja nicht mal jemand konkret betroffen.

Da mag zwar in anderen Fällen auch schlimmer sein, aber es geht aus diesem Fall eben

  • weder hervor, dass "pauschale Verunglimpfungen" von Frauen eine Volksverhetzung sein können, wie BKA und General­staats­anwaltschaft Frankfurt behaupten,
  • noch dass die Tat per se überhaupt schwer genug wiegt, um eine Hausdurchsuchung als verhältnismäßig erscheinen zu lassen.

Ich halte das, was die da abziehen, für einen systematischen Rechtsbruch, für einen Verfassungsbruch, und für eine massive Täuschung der Öffentlichkeit.

In Wirklichkeit geht es hier darum, Meinungen zu bekämpfen, die der Regierung nicht gefallen.

Zentralfigur: Nancy Faeser.

– Hadmut Danisch[11]

Einzelnachweise

  1. WGvdL-Forum (Archiv 2)Frauenfeind - die Definition, Red Snapper am 29. Mai 2012 - 00:21 Uhr
  2. 2,0 2,1 2,2 2,3 In elf Bundesländern:Razzien wegen frauenfeindlicher Hetze im Netz, heute (ZDF) am 7. März 2024
    Anreißer: Mit dem Aktionstag gegen frauenfeindliche Hetze im Netz wollen Behörden Täter aus der Anonymität des Internets holen. Heute gab es Razzien gegen 37 Verfasser in elf Bundesländern.
  3. Volksverhetzung gegen Frauen: Zur geschlechtsbezogenen Dimension von Hate Speech, Verfassungsblog am 30. Juni 2020
    Am 9. Juni 2020 hat das OLG Köln entschieden[ext], dass man auch gegen Frauen Volksverhetzung begehen kann. Diese wichtige Entscheidung ist Ausfluss der Einsicht, dass Hasskriminalität eine geschlechts­bezogene Dimension besitzt. Vor allem Hate Speech im digitalen Raum richtet sich häufig gegen Frauen[ext]. Die Entscheidung des OLG Köln überträgt dies in die strafrechtliche Praxis. Betrachtet man die Entscheidung zusammen mit den in Kürze in Kraft tretenden strafgesetzlichen Änderungen zum Thema Hasskriminalität[ext], die erstmals auch Frauen als besonders stark von Hate Speech Betroffene in den Blick nehmen, zeichnet sich daher ein Paradigmen­wechsel ab.
  4. OLG Köln: Verunglimpfung von Frauen kann Volksverhetzung sein, Legal Tribune Online am 15. Juni 2020
    Hauptanwendungsfall der Volksverhetzung sei zwar der Schutz von Minderheiten. Nach Sinn und Zweck der Regelung werde aber auch die Menschenwürde von Frauen geschützt, entschied nun das OLG Köln.
  5. Pauschale Verunglimpfungen von Frauen können Volksverhetzung sein, Beck aktuell am 15. Juni 2020
    Pauschale Verunglimpfungen von Frauen können als Volksverhetzung strafbar sein. Dies hat das Oberlandes­gericht Köln mit Urteil vom 09.06.2020 entschieden und den Freispruch eines Mannes aufgehoben, der Frauen auf seiner Internetseite als "Menschen zweiter Klasse" und diffamiert hatte. Haupt­anwendungs­bereich der Vorschrift sei zwar der Schutz von Minderheiten, es seien nach Wortlaut, Sinn und Zweck aber auch Angriffe auf die Menschenwürde von Frauen erfasst.
  6. 6,0 6,1 6,2 6,3 6,4 6,5 OLG Köln, Urteil vom 09.06.2020 - 1 RVs 77/20, Fundstelle: openJur 2020, 6552
  7. 7,0 7,1 Hadmut Danisch: Razzia gegen "Frauenfeinde", Ansichten eines Informatikers am 7. März 2024
  8. Hadmut Danisch: Das Geschwätz des Bundeskriminalamts und der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt, Ansichten eines Informatikers am 7. März 2024
  9. Archiv: sexistinnen-pranger.de
  10. Auszug:
    Ich blicke zurück. Hat sich mein etwa 17 Jahre währender sexismus­kritischer Einsatz gelohnt, und wenn ja, für wen? Für mich hat er sich gelohnt, weil er mir das Wohlgefühl der Kreativität und insgesamt ein gesteigertes Urteilsvermögen eingebracht hat. Aber für andere? Hat irgendwer nach mir gerufen, habe ich irgendjemandem gedient? Die meiste Zeit über war ich im Kreis der Männerrechtler überwiegend unerwünscht, auch wenn ich - vermutlich - manchen von ihnen auch Anregungen habe geben können.
    Aber nunmehr sehe ich meinen Einsatz als abgeschlossen. Auch für ein Weiterleben meiner kritischen Netzseiten (Reserveforum, Schlägerinnen-Stopp, MannPassAuf!, Sexistinnen-Pranger, Weiberplage) sehe ich keine Notwendigkeit mehr. Ich habe gesagt, was ich zu sagen hatte. Wer liest das noch, wer muß das noch lesen? In der Zwischenzeit sind sehr viele junge Männer aufgewacht, die keiner Aufklärung mehr bedürfen. Zudem hat sich die Kommunikation auf die sozialen Netzwerke verlagert - von denen ich keinen Gebrauch mache. Und drittens sind ganz neue politische und gesellschaftliche Probleme in den Vordergrund gerückt, die lebhaft diskutiert werden und die zu verfolgen eine spannende Beschäftigung ist.
    Ich sehe also die Sexismuskritik als einen Abschnitt meines Lebens, der hinter mir liegt.
  11. Hadmut Danisch: Noch ein Schwindel von Bundeskriminalamt und Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt, Ansichten eines Informatikers am 7. März 2024