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240 StGB
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Der Paragraph 240 StGB beschreibt ein Freiheitsdelikt. Rechtsgut ist die Freiheit der Willensentschließung und -betätigung. Die Norm verbietet es, einen anderen zu einem Handeln, Dulden oder Unterlassen zu zwingen, indem dessen Willensfreiheit durch Anwendung von Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel beeinträchtigt wird.
Netzverweise
- Wikipedia führt einen Artikel über Nötigung (Deutschland)