Die überobligatorische Belastung des betreuenden Elternteils muss im Trennungs- und Scheidungsfall vermieden werden.[1] Das bedeutet im Umkehrschluss, dass die Belastung des unterhaltsverpflichteten Elternteils keine Rolle zu spielen hat, beziehungsweise dem "Belastungsminimierungsprinzips" für die Kindesbetreuerin und dem Unterhaltsmaximierungsprinzip unterzuordnen ist.
Dem "Schutz vor überobligatorische Belastung" der geschiedenen Frau steht die "Erhöhte Erwerbsobliegenheit" des geschiedenen Mannes gegenüber.
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