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Erwerbsobliegenheit
Erwerbsobliegenheit bezeichnet im Unterhaltsrecht die Last (nicht: "Verpflichtung"), die Möglichkeiten zur Erzielung von Einkünften durch Einsatz der eigenen Arbeitskraft auszunutzen. Solche Obliegenheiten können den Unterhaltsberechtigten wie den Unterhaltsverpflichtenen gleichermaßen treffen: Beide sind gehalten, sich um Arbeit zu bemühen und eine zumutbare Arbeit anzunehmen.
Weil der andere Teil die Erfüllung nicht einklagen kann, wird von Obliegenheit und nicht von einer Pflicht oder Verpflichtung gesprochen. Die Erfüllung liegt vielmehr im eigenen Interesse desjenigen, den die Obliegenheit trifft, denn bei einer Obliegenheitsverletzung droht die Anrechnung fiktiver Einkünfte. Man unterstellt dann, dass der Betreffende die Einkünfte, die er haben könnte, tatsächlich hat und berechnet danach den Unterhalt.
Der Grad der Erwerbsobliegenheit ist in den verschiedenen unterhaltsrechtlichen Verhältnissen unterschiedlich stark ausgeprägt.
Erwerbsobliegenheit ist ein formaljuristischer Euphemismus[wp] für Zwangsarbeit.
Erwerbsobliegenheit durch angemessene Tätigkeit
In § 1574 BGB ist geregelt, dass von dem unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten (nachehelicher Unterhalt) nicht jede, sondern nur eine angemessene Erwerbstätigkeit verlangt werden kann. Gemäß Absatz 2 dieser Vorschrift ist eine Tätigkeit dann angemessen, wenn sie der früheren Erwerbstätigkeit entspricht. Im Übrigen sind nachfolgende Kriterien zu berücksichtigen: Ausbildungsstand, Fähigkeiten, Lebensalter, Gesundheitszustand, Arbeitsmarktlage, Umschulungsmöglichkeiten etc. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte hat gegebenenfalls zu beweisen, dass er trotz Erfüllung sämtlicher Kriterien keine Erwerbstätigkeit finden konnte, um unter Umständen eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs zu bewirken.
Bei Vorliegen der Unzumutbarkeit einer Tätigkeit verlängert sich der Unterhaltsanspruch. Auch hier hat der anspruchsberechtigte Ehegatte die Umstände der Unzumutbarkeit unter Beweis zu stellen. Beispielsweise kann eine vor der Ehe ausgeübte Tätigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Lebensplanung und Ehegestaltung unbillig (unzumutbar) geworden sein, weil sie mit einem sozialen Abstieg verbunden wäre. Unzumutbar könnte die Ausübung einer den Fähigkeiten des Unterhaltsbedürftigen aber auch für den Fall sein, dass dieser während der Ehe auf die eigene berufliche Karriere verzichtet zugunsten der Förderung der beruflichen Entwicklung des anderen Ehegatten. Insofern kommt der gemeinsamen Lebensplanung eine entscheidende Rolle zu.
Auch nach Gesetzesreformierung gilt die Verpflichtung des Unterhaltsbedürftigen aus § 1574 Abs. 3 BGB zur beruflichen Fortbildung weiterhin. Dabei muss ein erfolgreicher Ausbildungsabschluss zu erwarten sein. Diese Aus- und Fortbildungsobliegenheit wird spätestens im Zeitpunkt der Ehescheidung wirksam.[1]
Erhöhte Erwerbsobliegenheit
Zitat: | «Von den Gerichten wird grundsätzlich Mutwilligkeit beim Jobverlust unterstellt, was die übliche Drangsalierung mit erhöhter Erwerbsobliegenheit und fiktivem Einkommen nach sich zieht.» - TrennungsFAQ[2] |
Der "erhöhten Erwerbsobliegenheit" des geschiedenen Mannes steht der "Schutz vor überobligatorische Belastung" der geschiedenen Frau gegenüber.