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Rentenbesteuerung

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Hauptseite » Staat » Steuer » Steuerrecht » Rentenbesteuerung

Ein Online-Rentenbesteuerung-Rechner gibt Hinweise darauf, in welcher Höhe Alterseinkünfte nach dem Eintritt in das Rentenalter versteuert werden. Es sind der Bruttobetrag der aktuellen Monatsrente, das Jahr des Rentenbeginns sowie die Höhe Ihrer ersten Rentenzahlung[ext] einzugeben. Der Rentensteuer-Rechner gibt sofort Informationen darüber, ob die Abgabe einer Steuerklärung verpflichtend ist, und in welcher Höhe gegebenenfalls Steuern fällig werden. Der Zeitpunkt der ersten Rentenzahlung sowie deren Höhe bestimmen den steuerlichen Freibetrag für die Rente. Wie hoch die aktuelle steuerliche Belastung aussieht, hängt also auch davon ab, ob die Alters­einkünfte seit Rentenbeginn gestiegen oder gesunken sind.

Rentenbesteuerung seit 2005

Seit dem Jahr 2005 wird bei der Besteuerung der Renten kein Unterschied mehr zwischen Ertragsteil und Renten oder Beamten­pensionen gemacht. In der Steuer­erklärung macht es also keinen Unterschied mehr, ob die monatlichen Einkünfte aus einer gesetzlichen Renten­versicherung, einer privaten Vorsorge oder aus vermieteten Immobilien oder Ähnlichem stammen. Im Ausgleich dazu wurden aber die Beträge, die im Laufe des Berufslebens fürs Alter zurückgelegt werden steuerlich begünstigt. Damit die entsprechende Begünstigung für alle gleichermaßen wirkt, hängt die Höhe der Besteuerung auch vom Jahr des Renten­eintritts ab.

Rentenbesteuerung als komplexe Berechnung

Wer im Jahr 2005 in Rente ging, konnte schließlich noch nicht von der steuerlichen Begünstigung der Versicherungs­beiträge profitieren. Daher wurde beschlossen, dass nur 50 Prozent der Alters­einkünfte zu versteuern sind. Mit jedem Jahr, in dem die Vergünstigung genossen werden kann, steigt der Anteil, der zu versteuern ist, um 2 Prozent. Ab dem Jahr 2020 beträgt die jährliche Steigerung nur noch 1 Prozent.

Damit nicht in jedem Jahr eine neue komplexe Berechnung durch­geführt werden muss, wird für jeden Rentner zu Beginn seiner Rente aus dem anfänglichen Einkommen und dem aktuellen Prozentsatz ein Freibetrag errechnet, der dann das ganze Leben über gilt. Steigt also das Einkommen nach dem Renten­eintritt, steigt auch die prozentuale Belastung durch die Steuer. Sinkt das Einkommen später, muss durch den gleich­bleibenden Freibetrag weniger Steuer gezahlt werden. Wenn die Rente so niedrig ist, dass keine Steuern bezahlt werden müssen, kann unter Umständen sogar auf die Steuer­erklärung verzichtet werden.

Beispiel für die Berechnung der Rentenbesteuerung 2018

Herr Krämer hat 2010 seine erste Rente in Höhe von 1.500 Euro bezogen. In der Zwischenzeit ist die Rente gestiegen und beträgt im Jahr 2018 1.600 Euro.

Berechnung Rentenfreibetrag

Der steuerpflichtige Rentenanteil bei Rentenbeginn 2010 betrug 60 Prozent von der zu diesem Zeitpunkt bezogenen Rente von 1.500 Euro. Die übrigen 40 Prozent waren steuerfrei. Dieser steuerfreie Betrag von 600 Euro monatlich bzw. 7.200 Euro jährlich wurde bei Herrn Krämer für alle künftigen Jahre als "Rentenfreibetrag" festgelegt.

Berechnung Gesamtbetrag der Einkünfte

Von Herrn Krämers aktueller Jahresrente in Höhe von 19.200 Euro (1.600 mal 12) verbleibt nach Abzug des Renten­freibetrags von 7.200 Euro ein Gesamtbetrag der Einkünfte von 12.000 Euro, sofern er außer der gesetzlichen Rente keine weiteren Einkünfte erzielt hat.

Berechnung Zu versteuerndes Einkommen

Bevor nun Herrn Krämers Einkünfte versteuert werden, kann er noch einige Kosten absetzen: Er macht die Werbungs­kosten­pauschale in Höhe von 102 Euro sowie die Sonder­ausgaben-Pauschale mit 36 Euro geltend. Zudem kann er seine monatlichen Beiträge zur gesetzlichen Kranken­versicherung und Pflege­versicherung als Vorsorge­aufwendungen in vollem Umfang geltend machen. Sein Beitragsanteil für die Kranken­versicherung betrug 7,3Prozent zzgl. dem kassen­individuellen Zusatzbeitrag von 1,0 Prozent (Durchschnitt 2018). Der Anteil für die Pflege­versicherung betrug weitere 2,55 Prozent. Diese insgesamt 10,85 Prozent der Brutto­rente betragen 2.083,30 Euro. Herr Krämer kann also zusammen mit den Pauschalen insgesamt 2.221,20 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte absetzen, so dass sein zu versteuerndes Einkommen 9.778,80 Euro beträgt.

Herleitung Abgabepflicht

Da Herrn Krämers Gesamtbetrag der Einkünfte oberhalb des 2018 geltenden Grund­frei­betrags in Höhe von 9.000 Euro liegt, ist er zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.

Berechnung Steuerschuld

Für Herrn Krämers zu versteuerndes Einkommen wird gemäß Einkommen­steuer­tarif die jährliche Einkommensteuer in Höhe von 115 Euro fällig. Aufgrund der geringen Einkommen­steuer muss er keinen Solidaritäts­zuschlag leisten. Da Herr Krämer aus der Kirche ausgetreten ist, wurde Kirchensteuer in Höhe von je nach Bundesland 8 Prozent bzw. 9 Prozent der Einkommen­steuer nicht berücksichtigt. Dies hätte eine zusätzliche Steuer­belastung von 9,20 Euro bzw. 10,35 Euro ergeben. Gegebenenfalls kann er das zu versteuernde Einkommen und damit die Steuerlast auch durch weitere absetzbare Kosten verringern. Dazu zählen Sonder­ausgaben, wie z. B. Spenden und Kirchen­steuer oder auch außer­gewöhnliche Belastungen wie, Krankheits­kosten oder die Bezahlung für eine Haushaltshilfe.

Die 10 wichtigsten Fragen zum Thema Rentenbesteuerung

  1. Seit wann werden Renten besteuert? Warum hat das Jahr 2005 eine Bedeutung für die Rente?
    Grundsätzlich galt die Renten­besteuerung schon immer, allerdings wurde vor der Einführung des Alterseinkünftegesetzes im Jahr 2005 nur der Ertrags­anteil besteuert. Am 6. März 2002 erklärte das Bundesverfassungsgericht die bisherige unter­schiedliche Besteuerung des Ertrags­anteils von Renten und Beamten­pensionen als verfassungs­widrig, da es gegen den Gleichheits­grundsatz des Grundgesetzes verstoße. Somit erhielt der Gesetzgeber die Auflage, eine neue Regelung für deren Besteuerung zu entwickeln und einzuführen, welche zum 1. Januar 2005 in Kraft trat und als Alters­einkünfte­gesetz bezeichnet wird.
  2. Was bedeutet nachgelagerte Besteuerung der Rente?
    Bei dieser Form der Besteuerung werden nicht die Renten­­versicherungs­­beträge, sondern erst die Renten­zahlungen besteuert. Berufstätige Steuer­pflichtige leisten während ihrer aktiven Tätigkeit so genannte Alters­vorsorge­aufwendungen, beispielsweise die Beiträge für die gesetzliche Renten­versicherung. Diese werden in der Steuer­erklärung erfasst und verringern auf diesem Weg die Steuer­belastung. Im Gegenzug erhalten sie im Alter Renten­leistungen, welche um die aktuell geltenden Freibeträge gekürzt und anschließend besteuert werden.
  3. Für welche Renten gilt die Rentensteuer?
    Für alle Arten der gesetzlichen Rentenversicherung sowie für Renten aus einer betrieblichen Alters­versorgung (so genannte Alters­vorsorge­aufwendungen) und für private Renten. Von der Neuregelung zum 01. Januar 2005 sind grundsätzlich alle Leistungen aus der gesetzlichen Renten­versicherung, den berufs­ständischen Versorgungs­werken sowie aus den land­wirtschaft­lichen Alterskassen betroffen. Auch Renten, die aufgrund einer privat abgeschlossenen kapitalgedeckten Leib­renten­­versicherung (wie beispielsweise der Rürup-Rente) gezahlt werden, unterliegen der nach­gelagerten Besteuerung. Dies gilt ebenfalls für Witwen- und Waisen­renten.
  4. Wie entwickelt sich die Rentenbesteuerung?
    Zunächst wird die Besteuerung der Rente nicht mehr nach dem Lebensalter bei Beginn der Rente bestimmt, sondern sie richtet sich ausschließlich nach dem Jahr des Renten­eintritts. Alle Renten, die vor und im Jahr 2005 begannen, werden zu 50 % steuer­pflichtig. Der steuer­pflichtige Anteil steigt für den Rentner zunächst mit jährlich 2 %, bis er im Jahr 2020 die 80 %-Marke erreicht hat. Anschließend erfolgt eine Erhöhung um 1 % jährlich, bis auf 100 % im Jahr 2040.
  5. Was ist der Steuerfreibetrag bei der Renten-Besteuerung?
    Dieser Betrag ist eine feste Summe, die nicht versteuert wird. Bei Beginn der Rente wird ein Steuer­freibetrag festgelegt, welcher anschließend auf Lebenszeit für den Rentner gilt und nicht mehr verändert wird. Dieser gilt nicht nur für die bezogene Rente eines Steuer­pflichtigen, sondern auch für dessen nach seinem Tod hinter­bliebenen Angehörigen, die eine Witwen- oder Waisen­rente erhalten.
  6. Wonach richtet sich der Steuerfreibetrag?
    Der Steuerfreibetrag wird anhand der unter Frage 4 beschriebenen prozentualen Entwicklung des Besteuerungs­anteils ermittelt und beträgt beispielsweise 50 % für einen Renten­eintritt im Jahr 2005, 48 % im Jahr 2006 oder 36 % im Jahr 2012. Der Freibetrag bildet den Gegenpol zu dem besteuerten Anteil. Bei Hinter­bliebenen richtet sich dieser nach der Tatsache, ob der Verstorbene bereits Renten­leistungen erhalten hat. Hier wird der vorher festgelegte Freibetrag übernommen, anderenfalls wird er bei Beginn der Witwen- oder Waisen­rente errechnet.
  7. Ab welcher Rentenhöhe muss ich Steuern zahlen?
    Das ist abhängig vom jeweiligen Einzelfall. Grundsätzlich können aber verschiedene Pauschal- und Freibeträge über den Steuer­freibetrag hinaus angerechnet werden. Steuerpflichtige, die eine Rente von über 1.500 Euro monatlich beziehen, müssen mit großer Wahr­scheinlichkeit eine Einkommen­steuer­­erklärung abgeben und Steuern entrichten. Allerdings hängt dies auch davon ab, ob weitere Einkünfte wie beispielsweise die aus Vermietung und Verpachtung vorliegen. Es ist jedoch ratsam, sich bei einen Steuerberater[wp] über die eventuelle Steuerpflicht zu informieren.
  8. Weiß das Finanzamt, wie hoch meine Rente ist?
    Davon sollte man als Rentner ausgehen, da dies im Zuge des so genannten Renten­bezugs­mitteilungs­verfahrens an das Finanzamt[wp] gemeldet wird. Für die gesetzliche Renten­versicherung, alle privaten Versicherer sowie für die Versorgungs­werke besteht seit dem Jahr 2005 die Verpflichtung, die ausgezahlten Leistungen für die Steuer­pflichtigen an das Finanzamt zu melden. Somit sind die Finanz­behörden genau über Ihre Bezüge und die zum Beispiel Beamten­pensionen informiert.
  9. Muss ich selbst aktiv werden oder auf das Finanzamt warten?
    Im Prinzip sollte man selbst eine Steuer­erklärung abgeben, um zu vermeiden, dass man später eine Strafe zahlen muss. Aufgrund der verschiedenen Freibeträge führt eine Steuer­erklärung nicht unbedingt dazu, dass tatsächlich Steuern gezahlt werden müssen und eine Besteuerung eintrifft. Jeder Rentner muss sich selbst darüber informieren, ob die Höhe seiner Bezüge eine Steuer­pflicht eintreten lassen. In der Vergangenheit war grundsätzlich jeder Rentner zur Abgabe einer Einkommen­steuer­­erklärung verpflichtet, jedoch konnten die Finanz­behörden Befreiungen von der Steuer­pflicht aussprechen. Allerdings kann hierzu, wie bereits unter Punkt 07 angeführt, ein Steuer­berater Auskunft geben.
  10. Welche Steuervergünstigungen und Freibeträge gibt es?
    So genannte Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen können im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge abgezogen werden. Zu den Sonder­ausgaben zählen z. B. Haftpflicht­­versicherungs­­beiträge, Eigenanteile zur Kranken- und Pflege­versicherung sowie Kirchensteuer. Als außer­gewöhnliche Belastungen gelten etwa Krankheits­kosten mit ärztlicher Verordnung, Pauschalbeträge für Menschen mit einem Behinderungs­grad von 50 % sowie im Falle von Pflege­bedürftigkeit die Unter­bringungs­kosten in einem Heim. Auch Aufwendungen für eine Beerdigung können hierbei berücksichtigt werden. Weitere Steuer­ermäßigungen können bei Kosten für haushalts­nahe Beschäftigungs­­verhältnisse oder Handwerker­arbeiten genehmigt werden, insofern sie im eigenen Haushalt getätigt werden.

Rentenbesteuerung als Raub und Betrug

Zitat: «Die Rente in Deutschland ist eine Form der Ausraubung, der Beute bis zum Tag des Todes. Dieser Beitrag soll daher auch als Petition an den Deutschen Bundestag verstanden werden und als Strafantrag gegen dieses System.

Deutschland hat ein Investitionsschutzabkommen[wp] unterschrieben und es gibt ein Internationales Zentrum zur Beilegung von Investitions­streitigkeiten in Washington DC. Wir werden mit über 5.000 deutschen Rentnern Deutschland jetzt auf Schadensersatz verklagen, weil sie unsere Rente klauen. Das Investitions­schutz­abkommen ist notwendig, denn wir wurden mehrmals enteignet.

Bei gleichen Beiträgen, erhält man vom Versorgungswerk der Freiberufler, darin sind versammelt, die Ärzte, die Zahnärzte, die Tierärzte, die Anwälte, die Notare, die Architekten, die Steuerberater und viele andere Freiberufler. Diese bekommen, bei gleicher Beitrags­zahlung eine Rente, die mehr als doppelt so hoch ist. Zudem werden Freiberufler erheblich älter. Der Grund dafür, die Versorgungs­werke haben keinen Generationen­vertrag, sondern einen Kapital­anlage­vertrag. Sie bekommen obendrauf auch noch eine Rendite, auf die Kapital­anlagen.

Dann nehmen wir die Wiedervereinigung[wp]. Da haben früher, die Leute aus der Ex DDR, viel weniger verdient und haben viel niedrigere Beiträge, in Ost Mark, eingezahlt. Sie bekommen heute, fast die gleichen Renten, wie in den alten Bundesländern.

Die Renten der Frauen der EX DDR, sind heute sogar um 50% höher, als die der Westfrauen. Denn die hatten immer, Kindergarten, Kinder­tages­stätten. Somit konnten sie berufstätig sein und im Westen eben nicht. Und alles finanziert der Steuerzahler, der Beitrags­zahler. Das sind die Leute, die jetzt in die gesetzliche Rentenkasse einzahlen.

Beamte zahlen ja nichts ein, Freiberufler zahlen nichts ein, Politiker zahlen nichts ein. Da werden Sozial­versicherungs­wahlen abgehalten. Das sind die teuersten Wahlen, nach der Bundestagswahl. Mit Millionen von Wahlzetteln. Was passiert, die Politik entscheidet das Rentenalter, sie entscheidet die Dynamik, sie entscheidet die Versicherungs­bedingungen und Leistungen. Wir werden enteignet. Wir dürfen gar nichts dazu sagen, wir dürfen nur bezahlen, nur bezahlen, nur bezahlen und das muss jetzt anders werden. Deshalb die Klage vor dem internationalen Zentrum, zur Beilegung von Investitions­streitigkeiten.

Auch die Rente, in Österreich, in der Schweiz, in den Niederlanden, in Norwegen, ist bei gleichen Beiträgen doppelt so hoch wie in Deutschland. Und das Schlimme ist, obwohl wir keinen Ertragsanteil haben, doch nur Verluste, müssen wir, nach der Beitragszahlung, auch noch Steuern zahlen. Die Auslandsdeutschen, werden doppelt abkassiert. Sie können ihre Sonder­ausgaben nicht geltend machen, ihre Werbungskosten, ihre außer­gewöhnliche Belastung, ihre Kinder nicht, ihre Frauen nicht, nichts kann man geltend machen. Dennoch müssen die Auslands­deutschen rund 30% Steuern zahlen, weil sie nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, sondern nur beschränkt steuerpflichtig.

Das obwohl Deutschland für uns hier im Ausland, keine Altenheime baut, keine Pflegeheime, keine Krankenhäuser, keine Feuerwehr, kein Theater, keine Schulen, nichts. Die Inlands­deutschen, müssen auch nicht die Polizei bezahlen. Dann, nachdem uns schon die halbe Rente geklaut ist, auch noch Steuern zahlen? Außerdem verlieren wir Auslands­deutschen auch noch unseren Kranken­versicherungs­schutz und Pflege­versicherungs­schutz hier im Ausland. Und das nach 30-40 Jahren Beitrags­zahlung. So geht es nicht mehr. Wir fordern eine Verdoppelung der Rente für alle Auslands­deutschen und die Befreiung von den Steuern. Das lassen wir uns nicht mehr gefallen, dass wir ausgeraubt werden und wir ohne jegliche Gegenleistung, Steuern zahlen müssen. Wir sehen uns wieder, in Washington DC!» - Jürgen Hass[1]

Einzelnachweise

  1. Youtube-link-icon.svg Rentenbetrug - Außenhandelskammer MERCOSUR (18. Mai 2019) (Länge: 5:17 Min.)

Querverweise

Netzverweise

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Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Rentenbesteuerung - Nutzen Sie unseren Online-Rechner von Smart-Rechner.