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1354 BGB
Der Paragraph 1354 BGB ordnete der Familie ein Familienoberhaupt zu, so wie jeder wirtschaftliche Betrieb einen Geschäftsführer hat. Mit der Gesetzesänderung am 1. Juli 1958 wurde die Familie enthauptet und damit de facto handlungsunfähig gemacht.
Gehorsamsparagraph
Der Paragraph wird zu Unrecht auch als Gehorsamsparagraph[wp] denunziert. Korrekt wäre die Umschreibung "Primat der Familie vor dem Staat", denn das Letztentscheidungsrecht muss in der Familie selbst verbleiben und darf nicht (wie mit der Streichung des Paragraphen geschehen) auf den Staat übertragen werden. Im Zuge der Frauenemanzipation hätte der Paragraph geschlechtsneutral geändert werden können mit dem Zusatz, dass die Ehegatten bei der Eheschließung beim Standesamt angeben, welcher von beiden als Familienoberhaupt gelten soll.
Wortlaut
1354 BGB - Familienoberhaupt | ||
Fassung von 1. Januar 1900 | Fassung von 1. Juli 1958 | Änderungsvorschlag |
(1) Dem Manne steht die Entscheidung in allen das gemeinschaftliche eheliche Leben betreffenden Angelegenheiten zu; er bestimmt insbesondere Wohnort und Wohnung. | (weggefallen)[1] | (1) Dem Familienoberhaupt steht die Entscheidung in allen das gemeinschaftliche eheliche Leben betreffenden Angelegenheiten zu; es bestimmt insbesondere Wohnort und Wohnung. |
(2) Die Frau ist nicht verpflichtet, der Entscheidung des Mannes Folge zu leisten, wenn sich die Entscheidung als Mißbrauch seines Rechtes darstellt.[2] | (2) Der Ehegatte ist nicht verpflichtet, der Entscheidung des Familienoberhauptes Folge zu leisten, wenn sich die Entscheidung als Mißbrauch seines Rechtes darstellt.[3] | |
(3) Die Ehegatten legen bei der Eheschließung beim Standesamt fest, welcher von beiden als Familienoberhaupt gelten soll. |
Kommentar
Die Gesetzesänderung vom 1. Juli 1958 war die erste in einer Reihe von Gesetzesvorhaben, die mit dem Ziel verwirklicht wurden, die Familie zu schwächen, zu deformieren und schlussendlich ganz abzuschaffen. Der folgende Schritt war die Familienrechtsreform 1976.
Um die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau zu berücksichtigen, hätte die Rolle des Familienoberhaupts auch auf die Frau geöffnet werden können. Von dieser Möglichkeit wurde kein Gebrauch gemacht. Diese Tatsache und die weitere Entwickung des Familienrechts legt den Gedanken nahe, dass schon sehr bald nach dem zweiten Weltkrieg - also noch vor der 1968-Generation - die Familienzerstörung geplant gewesen ist.
Es war auch von feministischer Seite keine Forderung laut geworden, dass auch Frauen offiziell Familienoberhaupt werden können. Die damit verbundene Verantwortung sollte wohl nicht den Frauen aufgeladen werden. Von daher ist die Gesetzesänderung vom 1. Juli 1958 ein herausragender Beleg dafür, dass mit der Frauenemanzipation keine echte Emanzipation gemeint war und ist.
Einzelnachweise
- ↑ Juristischer Informationsdienst: § 1354 BGB
- ↑ lexetius.com: § 1354 BGB
- ↑ lexetius.com: § 1354 BGB
Querverweise
Netzverweise
- DFuiZ: Das Familienoberhaupt
- Gleichberechtigungsgesetz (GleichberG) 18.06.1957 (BGBl. I, 609); Familienrechtsänderungsgesetz vom 11.08.1961 (BGBl. I, 1221)