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Berufsbetreuer

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Anteile bei neuen Betreuungen (1992-2013)
Anteile nach Betreuerart und Region (2007)
Betreuerwechsel 2013

Ein Berufsbetreuer ist jemand, der in der Bundesrepublik Deutschland rechtliche Betreuungen (§ 1896 ff. BGB) im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit ausübt. Es handelt sich dabei nicht um einen Ausbildungsberuf[wp] im Sinne des Berufsbildungs­gesetzes[wp] oder eines Studiums, sondern eine Tätigkeit, die sich in den letzten Jahrzehnten (insbesondere seit der Ablösung der Vormundschaft[wp] für Erwachsene durch die Betreuung 1992) entwickelt hat. Während vor 1992 hauptsächliche Rechtsanwälte beruflich in diesem Metier tätig waren (als so genannte Berufs­vormünder), haben sich in den Jahren seit 1992 auch viele Menschen aus anderen Berufsgruppen (schwer­punkt­mäßig Sozialarbeiter/-pädagogen, Alten-[wp] und Krankenpfleger[wp], auch Verwaltungs­fachkräfte[wp] und Kaufleute) in diesem Beruf betätigt. Der Begriff "Betreuung" ist etwas irreführend. Gesetzlicher Vertreter[OLBR] wäre besser. Denn der gesetzliche Betreuer hat den Betreuten nur zu vertreten, also Entscheidungen zu treffen, die der Betreute nicht mehr selbst treffen kann, wobei diese im Grundsatz so getroffen werden müssen, wie es der geschäftsfähige[OLBR] Betreute selbst entschieden hätte. Eine soziale- oder gar medizinische Betreuung hat der Betreuer nicht zu leisten, sondern sich nur darum zu kümmern, das diese (entsprechend des Willen des Betreuten) organisiert wird.

Im weiteren Wortsinne werden als Berufsbetreuer nicht nur selbständige Personen bezeichnet, sondern auch Vereinsbetreuer und Behördenbetreuer. Diese führen Betreuungen ebenfalls als Teil ihrer Berufs­tätigkeit, sind aber Arbeit­nehmer bzw. bei den Betreuungs­behörden[OLBR] bisweilen auch Beamte. Um als Vereins­betreuer bestellt werden zu können, bedarf der Betreuungsverein[OLBR] einer behördlichen Anerkennung (§ 1908 f. BGB).

Berufliche Betreuungsführung und Rechtstatsachen

Derzeit gibt es in Deutschland ca. 13.000 berufliche Betreuer. Diese sind überwiegend selbständig tätig oder als Vereins­betreuer (nach (§ 1897 Abs. 2 BGB) in Betreuungs­vereinen oder als Behörden­betreuer bei der Betreuungs­behörde angestellt. Es bestehen deutschlandweit etwa 800 Betreuungs­vereine.

Im Jahr 2007 wurden ca. 1,24 Mill. Bürger betreut. Davon nach Schätzungen der Berufs­verbände rund 1/3 durch berufliche Betreuer. Die genauen Zahlen aller beruflich geführten Betreuungen werden nicht ermittelt, sondern seit 1999 lediglich die Anteile bei neu bestellten Betreuern. Im Jahre 2007 wurden bei Erst­bestellungen[OLBR] von Betreuern 61.553 mal Berufsbetreuer, 12.744 mal Vereins­betreuer und 1.252 mal Behörden­betreuer bestellt (32,57 % aller Erst­bestellungen) (Quelle: Bundesamt für Justiz, Sonder­erhebung Verfahren nach dem Betreuungsgesetz). Siehe auch unter Betreuungszahlen[OLBR].

Viele berufliche Betreuer üben diese Tätigkeit neben­beruflich[wp] aus. Die berufliche Führung von Betreuungen als Neben­tätigkeit wurde durch das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich gestattet: BVerfG vom 13.01.1999, 1 BvR 1909/95; NJW 1999, 1621 = FamRZ 1999, 568 = BtPrax 1999, 70.

Im folgenden wird unter dem Begriff des Berufs­betreuers dieser im engeren Sinne verstanden, da (die ebenfalls beruflich tätigen) Vereins- und Behörden­betreuer Angestellte[wp] (oder Beamte[wp]) des Betreuungs­vereins bzw. der Betreuungs­behörde sind.

Bestellung als Berufsbetreuer

Berufsbetreuer wird man dadurch, dass man vom Betreuungsgericht als Betreuer (§ 1836 Abs. 1 BGB, § 1897 Abs. 6 BGB, § 1 ff. Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz[OLBR] - VBVG) bestellt[OLBR] wird und im Bestellungs­beschluss[OLBR] die Betreuung als berufliche geführt bezeichnet wird. Wobei der Betreuer grundsätzlich mehr als 10 Betreuungen führen soll, wenn er als Berufsbetreuer tätig sein will (§ 1). 'Wichtig: diese Feststellung muss in jeder einzelnen Betreuer­bestellung wiederholt werden!.

Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn man im Hinblick auf die zu erwartende Schwierigkeit der Betreuung unter Berücksichtigung der beruflichen Kenntnisse des Betreuers niemand Ehren­amtlichen[wp] damit betrauen kann. Häufig haben diese Betroffenen mehrere Probleme und/oder keine geeigneten Angehörigen, die die Betreuung übernehmen können, oder es gibt Interessens­konflikte im Familienkreis. Zur aus­kömmlichen Betreuer­tätigkeit bei aus­schließlicher beruflicher Betreuung werden seit dem 1. Juli 2005 meist mehr als 45 Betreuungen benötigt, wobei die Vergütungs­ansprüche pauschaliert wurden, die Betreuerpflichten[OLBR] andererseits unverändert geblieben sind.

In diesem Zusammenhang sind auch Konflikte zu erwähnen, die sich aus dem verwandtschaftlichen Verhältnis ergeben können und die gerade dagegen sprechen, einen nahen Angehörigen zum Betreuer zu bestellen; z. B. kann es erforderlich sein, Interessen des Betreuten gegen seine eigene Familie durchzusetzen, möglicherweise haben Angehörige ein Eigeninteresse daran, das Vermögen des Betreuten zum Zwecke der späteren Erbschaft zusammen­zuhalten, was wiederum den Wunsch des Betreuten nach einer angemessenen Lebens­führung beeinträchtigen kann.

Auch hier kann es angebracht sein, einen Betreuer, der nicht zur Familie der betreuten Person gehört, zu bestellen.

Bei besonders komplizierten Betreuungen (Wahn­erkrankungen, zahlreiche Gerichts­verfahren, großes Vermögen zu verwalten usw.) wird es sich ebenfalls empfehlen, einen professionellen Betreuer vorzuschlagen. Hierbei kann es sich auch um einen Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungs­vereins oder der Betreuungs­behörde handeln (§ 1897 Abs. 2 BGB). Beim Vereins­betreuer ist die Zustimmung des Vereins, beim Behörden­betreuer die der Behörde nötig.

Siehe auch unter Betreuerwechsel#Wechsel von beruflicher zu ehrenamtlicher Betreuung[OLBR].

Rechtsprechung:

KG Berlin, Beschluss vom 28.04.2009, 1 W 129/07, NJW-RR 2009, 1452; Zur Erforderlichkeit eines Berufsbetreuers:

Die Bestellung eines Berufsbetreuers ist nicht gerechtfertigt, wenn eine zur Übernahme der ehrenamtlichen Betreuung grundsätzlich geeignete und bereite Person zur Verfügung steht, die in der Lage ist, ihre unzureichenden Kenntnisse der deutschen Sprache mit Hilfe Dritter zu kompensieren und so die Angelegenheit des Betroffenen eigen­verantwortlich rechtlich zu besorgen.

LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 08.11.2011, 1 T 179/11:

Bei nachträglichem Eintreten der Voraussetzungen einer Berufs­betreuung wirkt die dies­bezügliche Fest­stellung der Berufs­mäßigkeit auf den Zeitpunkt der Antrag­stellung bei Gericht, nicht auf den Zeitpunkt des Eintretens der Vor­aus­setzungen zurück.

BGH Beschl v 8.1.2014, XII ZB 354/13, BeckRS 2014, 01949 = BtPrax 2014, 76 = FamRB 2014, 100 = FamRZ 2014, 468 = FF 2014, 129 = FGPrax 2014, 113 = FuR 2014, 233 = IBRRS 96096 = JurBüro 2014, 257 = JurionRS 2014, 10141 = JZ 2014, 176 = LSK 2014, 080470 = MDR 2014, 306 = NJ 2014, 6 = NJW 2014, 863 = Rpfleger 2014, 316= RdLH 2014, 146:

  1. Die nachträgliche rückwirkende Feststellung, dass der Betreuer die Betreuung berufsmäßig führt, ist unzulässig.
  2. Demgegenüber ist die nachträgliche Fest­stellung der Berufs­mäßigkeit mit Wirkung für die Zukunft grund­sätzlich zulässig. Sie kann ab dem Zeitpunkt des auf sie gerichteten Antrags (und nicht erst ab dem Zeitpunkt der Feststellung) erfolgen, wenn der Betreuer ab diesem Zeitpunkt die Vor­aus­setzungen für eine berufs­mäßige Führung der Betreuung erfüllt.

BGH Beschl v 29.1.2014, XII ZB 372/13, BeckRS 2014, 04698 = BtPrax 2014, 138 = FamRZ 2014, 653 = FF 2014, 175 = FGPrax 2014, 115 (Ls.) = IBRRS 96717= JurionRS 2014, 11329 = LSK 2014, 150434= MDR 2014, 421= NJW-RR 2014, 769 mAnm Elzer in: FD-ZVR 2014, 356099 und Schwedler in: NZFam 2014, 384= RdLH 2014, 146:

  1. Die nachträgliche rückwirkende Feststellung, dass der Betreuer die Betreuung berufsmäßig führt, ist auch dann unzulässig, wenn bei der Bestellung des Betreuers die Feststellung ver­sehentlich unterblieben ist (im Anschl an Senbeschl v 8.1.2014 XII ZB 354/13).
  2. Eine entsprechende mit Rückwirkung versehene Korrektur der Bestellungs­entscheidung ist außer im Verfahren der Beschwerde gegen die Ausgangs­entscheidung nur unter den Vor­aus­setzungen der Beschluss­berichtigung nach § 42 FamFG möglich.

BGH Beschl v 12.2.2014, XII ZB 46/13, BeckRS 2014, 05634 = FamRB 2014, 207 = FamRZ 2014, 736 = FD-RVG 2014, 356748= FF 2014, 175 = FGPrax 2014, 117 (Ls) = FuR 2014, 351 = JurionRS 2014, 11743 = JZ 2014, 398 = LSK 2014, 200629 = MDR 2014, 855 = Rpfleger 2014, 374 :

Die nachträgliche rückwirkende Feststellung, dass ein Ergänzungs­pfleger die Pflegschaft berufsmäßig führt, kann auch in Altfällen, in denen das Bestellungs­verfahren vor dem 1.9.2009 eingeleitet worden ist, nur im Bestellungs­verfahren selbst und nicht im Vergütungs­fest­setzungs­verfahren getroffen werden (im Anschl an Senatsbeschl. v 8.1.2014 XII ZB 354/13 - juris und v 9.11.2005 XII ZB 49/01 FamRZ 2006, 111).

LG Kleve, Beschluss vom 23.05.2016, 4 T 39/16:

Der Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung gilt auch, wenn der Betreute die Bestellung eines Berufs­betreuers wünscht, dessen Vergütung er aus seinem Vermögen zahlen könnte.

Qualifikation von Berufsbetreuern

Zu den wünschenswerten Kenntnissen gehören solche auf dem Gebiete des Rechtes (Betreuungsrecht, Zivilrecht[wp], Sozialrecht[wp]) insbesondere medizinische und psychologische Kenntnisse, darüber hinaus Kenntnisse der Buchführung[wp] sowie Erfahrung im Umgang mit Behörden und die Fähigkeit, juristisch und medizinisch geprägten Schriftverkehr zu verstehen. Die Berufs­verbände haben sich auf ein gemeinsames Berufsbild[wp] geeinigt. Rund 80 % aller Berufs­betreuer verfügen nach Umfragen der Berufsverbände über eine akademische Ausbildung.

Der Betreuer sollte Kenntnisse über die Katagorien defizitärer Zustände haben (sowie der zu ihnen gehörenden "Normalzustände"), über mögliche Bedingungen und eventuelle Auslöser haben, denn nur so kann er verstehen, warum ein Betreuter so ist, wie er ist und adäquate Wege finden, ihn fachlich angemessen zu betreuen.

Der Betreuer hat die Aufgabe (anders als Richter und Gutachter, die lediglich einen Zustand und dessen Folgen feststellen), gemäß dem gerichtlichen Auftrag, der in einer Betreuung mit einem festgelegten Aufgabenkreis besteht, zu handeln. Er muss sowohl die juristische als auch die psycho­soziale Ebene durchschauen, um Folgerungen für sein Handeln zu ziehen, welches sich sowohl auf der Ebene der Tat­bestands­merkmale als auch der Rechtsfolge abspielt.

Der Betreuer benötigt hierfür technische Fertigkeiten und inhaltliche Kenntnisse:

Zu den Fertigkeiten zählen:

  • Verstehen von Gerichtsbeschlüssen und Sachverständigengutachten (medizinische und juristische Terminologie);
  • Führung von diagnostischen Gesprächen (Anamnese, Exploration);
  • Verhaltensbeobachtung;
  • Fähigkeit zum Abfassen von Schriftsätzen z. B. an das Gericht;
  • Kennen von sozialen Einrichtungen und Diensten im Umfeld.

Zu den inhaltlichen Kenntnissen gehören:

  • psychologische Kenntnisse aus der Persönlichkeits­psychologie, der Entwick- lungspsychologie, der pädagogischen, klinischen und der Sozialpsychologie;
  • soziologische Kenntnisse aus den Bereichen allgemeine Soziologie, Familien-, Alters- und Randgruppensoziologie sowie Soziologie des abweichenden Verhaltens;
  • sozialmedizinische Kenntnisse aus der allgemeinen Sozialmedizin (Epidemologie, Krankheit, Behinderung, Prävention usw.) und der speziellen Sozialmedizin (Körper-, Sinnes-, Lern- und Geistige Behinderung, Sucht, psychische Krankheiten);
  • pädagogische Kenntnisse aus der allgemeinen Pädagogik (z. B. Lernen, Sozialisation) und der speziellen Pädagogik (z. B. Erwachsenen­bildung, Heil- und Sonder­pädagogische Aspekte)
  • rechtliche Kenntnisse aus dem Bereich des Zivilrechtes (allgemeiner Teil des BGB, allgemeines Schuldrecht, Kaufvertrags- Arbeits- und Mietrecht, Familienrecht, Erbrecht), des Zivil- und Verwaltungs­prozeß­rechtes, des Sozialrechtes und des Gesundheits­rechtes;
  • Wirtschaftskenntnisse bezüglich Vermögens­verwaltung, Grundkenntnisse in der Buchführung, steuer­rechtliche Kenntnisse.

Die vorstehenden Ausführungen stellen einen wünschenswerten, jedoch nicht nach dem Gesetz vor­aus­gesetzten Wissenstand dar. Unabhängig von der beruflichen Aus- und Fort­bildung[OLBR] muss der Betreuer genügend Berufs- und Lebens­erfahrung, aber auch eine soziale Einstellung haben, die es für ihn selbstverständlich sein läßt, sich kranker und behinderter Menschen auch im persönlichen Kontakt anzunehmen.

Unter Betreuung stehende Menschen sind oftmals aufgrund ihrer Defizite nicht in der Lage, sich gegen Übergriffe verschiedener Art zu wehren. Sei dies durch unzureichende Versorgungs- und Pflege­dienst­leistungen; sei es durch finanzielle Übervorteilung durch Dritte, darunter auch Familienangehörige. Gerade an die Moralität des Betreuers, insbesondere des Berufs­betreuers sind daher hohe Anforderungen zu stellen. Schließlich ist nicht nur oft das gesamte über ein Leben angesammelte Vermögen eines alten Menschen in der persönlichen Verfügungs­gewalt des Betreuers, oft muss ein Betreuer auch unbeobachtet von neutralen Dritten große Vermögens­werte[OLBR] sicher­stellen und für Betreute sichern; letztlich ist es auch der Betreuer, der für Gesundheit und Aufrechterhalten einer gesundheitlichen Versorgung zu sorgen hat, anderenfalls es für Betreute oftmals zu vorzeitigem Ableben und großen körperlichen Schmerzen kommen kann.

Praktisches Vorgehen zum Berufsstart

Um die Tätigkeit als Berufsbetreuer zu beginnen, bewirbt man sich sinnvollerweise zunächst bei der örtlichen Betreuungsbehörde[OLBR] (des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt). Dort hat man (entsprechend § 1897 Abs. 7 BGB) mindestens ein polizeiliches Führungszeugnis[wp] sowie eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis[wp] vorzulegen. Üblich sind jedoch weitere Angaben und Dokumente: Zeugnisse über Berufs­abschlüsse, Studien, Nachweise bisheriger beruflicher Tätigkeiten, Nachweise über Fortbildungen (insbesondere zu betreuungs­rechtlich relevanten Fragen, wie rechtlichen, medizinischen, psychologischen Themen). Z.T. wird auch eine Schufa-Selbst­auskunft verlangt. Sinnvoll ist der Nachweis einer angemessenen Haftpflichtversicherung[wp] sowie einer möglichen Vertretung im Abwesenheitsfall. Die Betreuungs­behörde schlägt im Rahmen ihrer Unterstützungs­pflicht im Betreuungsverfahren[OLBR] dem Vormundschaftsgericht[OLBR] (§ 8 BtBG) geeignete Personen als Betreuer (und Verfahrenspfleger) vor. Z. T. wünschen örtliche Vormundschafts­richter ebenfalls persönliche Bewerbungen.

Vergütung der Berufsbetreuer

Berufsbetreuer werden im Rahmen einer Pauschale[OLBR] nach Stunden­sätzen[OLBR] bezahlt. Diese beträgt seit 01.07.2005 27,00 Euro/Std., bei nachgewiesenen betreuungs­rechtlichen Fachkenntnissen aufgrund einer Berufs­aus­bildung 33,50 Euro/Std., bei nach­gewiesenen betreuungs­rechtlichen Fach­kenntnissen aufgrund eines Studiums 44,00 Euro/Std. (Vergütung jeweils incl. Mehrwert­steuer[wp] sowie Auslagen für Fahrtkosten, Porto und Kopien). Zu den einzelnen beruflichen Vorkenntnissen gibt es zahlreiche Rechtsprechung. Auch waren bis vor 2005 Nach­qualifizierungen für Quer­einsteiger aus betreuer"untypischen" Berufen in verschiedenen Bundesländern möglich. Diese Möglichkeit bieten die Bundesländer derzeit nicht an.

Es wird seit 01.07.2005 nicht mehr der tatsächliche Zeitaufwand vergütet, sondern ein pauschaler Zeitansatz, gerechnet vom Beginn der Betreuung, unterschieden nach vermögenden Betreuten (Selbstzahlern) und mittellosen Betreuten, für die nach § 1836d BGB die Staatskasse aufzukommen hat. Unterschieden wird weiterhin, ob der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt[wp] (= Lebensmittelpunkt, vgl. § 30 Abs. 3 SGB-I) innerhalb oder außerhalb eines Heimes im Sinne des § 5 Abs. 3 VBVG hat. Heime im Sinne dieser Bestimmung können dabei auch andere Einrichtungen, wie Langzeit­psychiatrien[wp] oder Justiz­vollzugs­anstalten[wp] sein, sofern der Betroffene dort voraussichtlich lange Zeit dort seinen Aufenthalt haben wird.

Vergütungspauschale bei vermögenden Betreuten (§ 5 Abs. 1 VBVG)

Zeitraum Betreute im Heim Betreute außerhalb eines Heimes
1. bis 3. Monat 5,5 Stunden im Monat 8,5 Stunden im Monat
4. bis 6. Monat 4,5 Stunden im Monat 7 Stunden im Monat
7. bis 12. Monat 4 Stunden im Monat 6 Stunden im Monat
ab 2. Jahr 2,5 Stunden im Monat 4,5 Stunden im Monat

Vergütungspauschale bei mittellosen Betreuten (§ 5 Abs. 2 VBVG)

Zeitraum Betreute im Heim Betreute außerhalb eines Heimes
1. bis 3. Monat 4,5 Stunden im Monat 7 Stunden im Monat
4. bis 6. Monat 3,5 Stunden im Monat 5,5 Stunden im Monat
7. bis 12. Monat 3 Stunden im Monat 5 Stunden im Monat
ab 2. Jahr 2 Stunden im Monat 3,5 Stunden im Monat

Siehe zu Details der Pauschale unter Betreuervergütung[OLBR], zu anerkannten Ausbildungen unter Stundensatz[OLBR].

Betreuerpflichten

Die Pflichten[OLBR] eines Berufs­betreuers sind grund­sätzlich die gleichen wie bei anderen Betreuern. Sie ergeben sich aus § 1901 BGB i.V.m. den gerichtlich über­tragenen Aufgaben­kreisen.

Das Wohl des Betreuten ist nach § 1901 und § 1906 BGB der Maßstab des Handelns des Betreuers. Um dem Selbstbestimmungs­recht zu genügen, ist das Wohl des Betreuten aber nach § 1901 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 BGB des Betreuungs­rechts nicht nach objektiven Maßstäben zu bestimmen, sondern vorrangig subjektiv durch den Willen des Betreuten (BGH Beschluss XII ZB 2/03). Im Grundsatz muss jede Entscheidung mit dem Betreuten besprochen und im Sinn des freien Willen[wp] des Betreuten getroffen werden. Das gebietet das in Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) verankerte Grundrecht auf Selbstbestimmung. Belange Dritter sind zweitrangig.

Bei zahlreichen Rechtshandlungen hat ein Betreuer vormundschafts­gerichtliche Genehmigungen einzuholen und ist gegenüber dem Vormundschaftsgericht[OLBR] rechen­schafts­pflichtig (§§ 1837 ff. BGB).

Selbstständige Berufsbetreuer sind im Gegensatz zu Vereins- und Behörden­betreuern und nahen Angehörigen KEINE befreiten Betreuer[OLBR] (siehe unter § 1908i Abs. 2 BGB). Anders als diese unterliegen selbstständige Berufs­betreuer der vollen Kontrolle des Vormundschafts­gerichtes, auch bei der jährlichen Rechnungslegung[OLBR] (§ 1840 BGB) und der Genehmigung von Geldanlagen beim Mündelgeld[OLBR]§ 1810 ff. BGB).

Außerdem werden beruflichen Betreuern bei Pflicht­verletzungen[OLBR] keine Haftungs­erleichterungen zugute gehalten, die bisweilen rechtlich unerfahrenen ehren­amtlichen Betreuern, z. B. im Umgang mit Sozial­leistungs­trägern eingeräumt werden (z. B. OLG Schleswig, FamRZ 1997, 1427 = NJWE-FER 1997, 105). Auch gelten von den Justiz­ministerien der meisten Bundes­länder abgeschlossene Sammel­haftpflicht­versicherungen[wp] nur für ehrenamtliche Betreuer.

Sozialversicherungsrechtliche Seite

Wer neben der selbständigen Betreuertätigkeit nicht auch noch (z. B. als Teilzeitkraft) in einem sozial­versicherungs­pflichtigen Beschäftigungs­verhältnis steht, muss sich selbst um seinen Kranken-, Renten- und Unfall­versicherung­sschutz bemühen. Hierbei sind z. T. bestimmte Fristen zu beachten.

Krankenversicherung

Bei einem Ausscheiden aus einer sozial­versicherungs­pflichtigen Beschäftigung (oder Arbeitslosigkeit) in die Selbständigkeit kann eine freiwillige Weiter­versicherung in der gesetzlichen Kranken­versicherung (GKV) gem. § 9 Abs. 2 SGB-V nur innerhalb von drei Monaten erklärt werden.

Innerhalb dieser Zeit muss sich der Berufsbetreuer entscheiden, ob er weiter Mitglied der GKV bleiben oder einer privaten Kranken­versicherung (PKV) beitreten will.

Rentenversicherung

Anders als bei der Krankenversicherung kennt die gesetzliche Rentenversicherung[wp] keine Frist bei der frei­willigen Mitgliedschaft (§ 7 SGB-VI). Hier besteht stets die Möglichkeit, freiwillige Beiträge zu leisten.

Arbeitslosenversicherung

Der Gesetzgeber ermöglicht ab 1. Februar 2006 bestimmten Selbstständigen die freiwillige Versicherung[wp] bei der Agentur für Arbeit[wp]. Hierzu gehören auch Berufsbetreuer. Die Versicherung kann nur innerhalb bestimmter Zeit nach Berufsbeginn beantragt werden (§ 28a SGB-III). Diese Möglichkeit ist nach dem Hartz-Fort­entwicklungs­gesetz wieder beschränkt worden.

Unfallversicherung

In der gesetzlichen Unfallversicherung[wp] sind selbständige Berufsbetreuer nach neuerer Auffassung pflicht­versichert gem. § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB-VII, zuständig ist die Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege[wp], Hamburg (vgl. z. B. Sozialgericht Berlin, Urteil vom 12.12.2000, S 68 U 2841/00, BtPrax 2001, 130, bestätigt durch das LSG Berlin L 3 U 20/01 vom 12.09.2002; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.06.2007, L 9 U 315/04; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. 05.2003, L 17 U 54/02.

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.08.2004, L 3 U 172/03:

Die Kosten für die Betreuung durch einen Berufsbetreuer sind als Unfallfolgen anzusehen. Die Kosten für die Bestellung eines Betreuers sind zu erstatten, wenn die Betreuer­bestellung wesentlich mitursächlich auf die Folgen des Arbeits­unfalls zurück­zuführen ist und notwendig ist für die soziale Rehabilitation des Verletzten. In diesen Fällen ist das grundsätzlich bestehende Auswahl­ermessen auf Null reduziert.

BSG, Urteil vom 29.11.2011 - B 2 U 21/10 R:

Die gesetzliche Unfallversicherung ist durch § 39 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII nicht iS des § 31 SGB I ermächtigt, eine rechtliche Betreuung als sonstige Leistung "zur Erreichung und zur Sicher­stellung des Erfolges der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" (Alt 1) oder "zur Teilhabe" (Alt 2) zu erbringen. Die rechtliche Betreuung dient nicht zur Erreichung oder zur Sicherung des Erfolgs einer Maßnahme der medizinischen Reha (§ 39 Abs. 1 Nr. 2 Alt 1 SGB VII). Mit der Betreuung kann der Erfolg einer medizinischen Rehabilitation weder gesichert noch erreicht werden (§ 33 SGB VII), weil die Betreuung nicht der Wieder­her­stellung, Besserung oder Erhaltung des Gesundheits­zustands des Versicherten dient (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII). Die Betreuung als Einrichtung einer bürgerlich-rechtlichen Vertretung für einzelne Bereiche beeinflusst die Gesundheit des Klägers jedenfalls nicht unmittelbar.

Haftpflichtversicherung

Die Haftpflichtversicherung[wp] ist keine gesetzliche Sozialversicherung[wp], für Berufs­betreuer wegen der möglichen Haftung für Pflicht­verletzungen[OLBR] aber dringend erforderlich. Sie kann im Einzelfall vom Vormundschaftsgericht auch als Auflage gemacht werden, § 1837 Abs. 2 BGB und gilt bei der Eignungsprüfung durch die Betreuungsbehörde im Rahmen des § 1897 Abs. 7 BGB als Standard. Der Betreuer sollte sich gegen Personen- und Sachschäden[wp] (allgemeine Haftpflicht­versicherung) und gegen Vermögens­schäden[wp] (Vermögens­schadenshaft­pflicht­versicherung) versichern. Die Berufs­verbände bieten vergünstigte Konditionen an.

Steuerrechtliche Seite

Der Bundesfinanzhof hat durch Urteil vom 15.6.2010 (Az. VIII R 14/09) entschieden, dass Berufs­betreuer doch nicht als Gewerbe­treibende, sondern als Freiberufler (§ 18 EStG) einzustufen sind. Frühere ent­gegen­stehende Urteile sind somit obsolet. Der BFH hat ausdrücklich seine Rechts­auf­fassung geändert.

BFH, Urteile vom 15.06.2010, VIII R 14/09, BStBl. 2010 II S. 909 = FamRZ 2010, 1731 und VIII R 10/09, BStBl. 2010 II S. 906 = BtPrax 2010, 232 = DStR 2010, 1669:

Berufsbetreuer und Verfahrenspfleger erzielen keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit. Die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15.06.2010, nach der Berufs­betreuer keine Einkünfte aus Gewerbe­betrieben erzielen, sondern solche aus selbständiger Arbeit, werden nach einer aktuellen Entscheidung des Bundes­finanz­ministeriums im Bundes­steuer­blatt veröffentlicht. Dadurch werden die Finanzämter in vergleichbaren Fällen zur entsprechenden Anwendung angewiesen.

Hiernach haben Berufsbetreuer folgende Steuern zu errichten:

  • Einkommenssteuer[wp] (incl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag[wp])
  • Umsatzsteuer[wp] (es sei denn, sie wählen als Kleinunternehmer[wp] die Umsatzsteuer­befreiung nach § 19 UStG, dies geht nur bei einem Jahresumsatz unter 17.500 Euro)

Eine allgemeine Umsatzsteuerbefreiung für selbstständige Berufsbetreuer wurde von den Finanz­gerichten Düsseldorf (Beschluss vom 26.11.2010, 1 K 1914/10 U) sowie Niedersachen (Beschluss vom 26.11.2010, 5 V 366/10) und Münster (FamRZ 2011, 1339) bislang abgelehnt. Der BFH hat mit Entscheidung vom 25.4.2013 - V R 7/11 - die Befreiung von der Umsatzsteuer aufgrund der Vorgaben der EU-Umsatz­steuer­richtlinie bejaht. Dies trifft betrifft alle noch nicht rechts­kräftig abgeschlossenen Umsatz­steuer­verfahren ab 2008 (für die Zeit davor ist die sog. Fest­setzungs­verjährung eingetreten). Rechts­kräftige Steuer­bescheide (gegen die kein Einspruch eingelegt wurde) bleiben allerdings in Kraft. Ab 1.7.2013 ist darüber hinaus eine Umsatz­steuer­befreiung durch Ergänzung des § 4 UStG vorgenommen worden. Umsatz­steuer­frei sind die Vergütungen der Berufsbetreuer, Vormünder und Ergänzungs­pfleger nach § 1909 BGB.

Umsatzsteuerpflichtig bleiben zum einen der Aufwendungsersatz[OLBR] für berufliche Dienste (§ 1835 Abs. 3 BGB) sowie die Vergütungen für sonstige Pflegschaften (wie VerfahrenspflegschaftVerfahrens­pfleg­schaften[OLBR], Nachlass­pfleg­schaften usw., sofern die Umsätze dazu nicht unterhalb der Klein­unter­nehmer­grenze nach § 19 UStG (jährlich max. 17.500 Euro) liegen. Dann kann individuell beim Finanzamt eine Steuer­befreiung beantragt werden.

Kammermitgliedschaft

Bisher war nicht höchstrichterlich geklärt, ob Berufs­betreuer Pflichtmitglied in der IHK[wp] sein müssen. Seitens der Berufsverbände wird dies abgelehnt, da die Aufsicht über Berufs­betreuer nicht durch eine berufs­ständige Vereinigung, sondern im Rahmen der §§ 1837 ff. BGB durch das Betreuungsgericht erfolge. Außerdem sind viele Berufs­betreuer Rechts­anwälte und von daher Pflichtmitglied in der Rechts­anwalts­kammer[wp].

Das VG[wp] Ansbach bejahte die Pflicht­mitglied­schaft durch Urteil vom 14. November 2005, AZ: AN 4 K 05.02434, FamRZ 2006, 728. Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 17.07.2007 (6 A 11414/06, FamRZ 2008, 94 (Ls.)) die Berufung eines Berufsbetreuers gegen ein Urteil abgelehnt, in dem die Kammer­zu­gehörig­keit und Beitrags­pflicht von Berufs­betreuern in der IHK bestätigt wird. Berufsbetreuer übten keine freiberufliche Tätigkeit aus. Bedenken gegen die Vereinbarkeit mit Europäischem Recht beständen nicht.

Aufgrund der o. g. neuen Rechtsprechung des BFH besteht nunmehr Klarheit, dass Berufs­betreuer KEINE Pflicht­mitglieder in der IHK sind.

Gewerbeanmeldung

OVG Münster, Beschluss vom 20.12.2011, 4 A 812/09, GewA 2012, 209 :

Der für den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung zentrale Begriff des Gewerbes wird vom Gesetz selbst nicht definiert. In Über­ein­stimmung mit der Literatur geht die ständige Recht­sprechung vom Vorliegen eines Gewerbes aus, wenn es sich um eine erlaubte, auf Gewinn­erzielung und auf Dauer angelegte selbst­ständige Tätigkeit handelt, die nicht der Urproduktion, den Freien Berufen oder der bloßen Verwaltung eigenen Vermögens zuzurechnen ist.

Die auf eigene Rechnung und eigene Gefahr ausgeübte und damit selbst­ständige Tätigkeit als Berufs­betreuer (§ 1897 Abs. 6 BGB i. V. m. § 1 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern, im Folgenden: VBVG) ist als zulässige berufliche Betätigungs­form anerkannt, auf Dauer angelegt und wird von der Klägerin auch nicht lediglich vorübergehend ausgeübt. Ebenso wenig ist zweifelhaft, dass diese Tätigkeit eine Gewinn­erzielung bezweckt. Die Klägerin handelt nicht aus rein sozialen oder ideellen Motiven, sondern bestreitet ihren Lebens­unterhalt unter anderem aus dem gemäß § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB in Verbindung mit dem Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern geregelten Entgelt für die Betreuung.

Die Anzeigepflicht nach § 14 GewO entfällt auch nicht deshalb, weil es sich bei der von der Klägerin ausgeübten Betreuer­tätigkeit allgemein oder zumindest für den Rechtsanwalt um einen freien Beruf handelt. Berufs­betreuung als solche ist grundsätzlich kein Freier Beruf im gewerbe­rechtlichen Sinne. Die Folge: Auch Rechtsanwälte müssen ihre Tätigkeit als Berufs­betreuer nach § 14 GewO anzeigen.

Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29.08.2007, 7 LC 125/06:, BtPrax 2008, 81 = DVBl 2007, 1579 (Ls.) = FamRZ 2008, 440:

Der Berufsbetreuer ist gemäß § 14 Abs. 1 GewO verpflichtet, seine Tätigkeit gewerbe­rechtlich anzuzeigen. Denn bei dieser Tätigkeit handelt es sich um den Betrieb eines stehenden Gewerbes.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.03.2008, 6 B 2.08, FamRZ 2008, 985 = BtPrax 2008, 123 = BtMan 2008, 167 (Ls) = HFR 2008, 1182 = NJW 2008, 1974 = DVBl 2008, 936 (Ls.) = DÖV 2008, 642:

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte in letzter Instanz die Anmeldepflicht eines Berufs­betreuers. Bei der Frage, ob eine Tätigkeit die Ausübung eines Freien Berufes darstellt, ist darauf abzustellen, ob es sich um eine wissen­schaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeit oder eine Dienstleistung höherer Art handelt, die eine höhere Bildung, d. h. grund­sätzlich ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fach­hochschul­studium erfordert. § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Partner­schafts­gesellschaften für Angehörige der Freien Berufe definiert für seinen Anwendungs­bereich, dass die Freien Berufe im Allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigen­verantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienst­leistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt haben. Die Betreuer­tätigkeit kann aber nicht als wissenschaftliche Tätigkeit angesehen werden, die eine höhere Bildung erfordert. Die Anwendung wissenschaftlicher Methoden und eine besondere, durch Hochschul- oder Fach­hochschul­ausbildung erworbene Befähigung erfordert das Gesetz nicht (Leitsatz der Redaktion).

Trotz der entgegen stehenden Ansicht des BFH (s.o.), ist die ordnungs­rechtliche Gewerbe­melde­pflicht damit nicht automatisch beseitigt. Noch im Herbst 2010 bestätigte der Bund-Länder-Ausschuss Gewerberecht beim Bundes­wirtschafts­ministerium, dass Betreuer weiterhin gewerbe­melde­pflichtig seien.

BVerwG, Urteile vom 27.02.2013, 8 C 7.12, BeckRS 2013, 48687 und 8 C 8.12, BeckRS 2013, 50522 = FamFR 2013, 288:

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass auch Rechtsanwälte, die sich neben ihrem Anwaltsberuf als Berufs­betreuer betätigen, verpflichtet sind, die Betreuer­tätigkeit als Gewerbe anzumelden. Die Kläger wurden von der beklagten Stadt aufgefordert, die gewerbliche Tätigkeit "Berufs­betreuer(in)" anzumelden. Die hiergegen gerichteten Klagen hatten in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Die Revision wurde zurück­gewiesen. Bei der Tätigkeit des Berufsbetreuers handele es sich um den Betrieb eines stehenden Gewerbes mit der Folge, dass die Tätigkeit gewerbe­rechtlich angezeigt werden muss. Das gilt auch dann, wenn sie von einem Rechtsanwalt ausgeübt wird. Die Tätigkeit als Berufsbetreuer erfüllt alle Merkmale des Gewerbebegriffs, da es sich um eine erlaubte, auf Gewinn­erzielung gerichtete, auf Dauer angelegte und selbstständige Tätigkeit handelt. Sie ist auch kein Freier Beruf, so dass die Gewerbeordnung nicht anwendbar wäre. Eine frei­berufliche Tätigkeit würde jedenfalls eine höhere Bildung oder schöpferische Begabung voraussetzen. Das ist bei einem Berufs­betreuer nicht der Fall. § 1897 I BGB verlangt lediglich, dass der Betreuer geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgaben­kreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und diesen persönlich zu betreuen. Eine spezielle berufliche Ausbildung wird vom Gesetz nicht gefordert. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass die Betreuungs­tätigkeit vorrangig als Ehrenamt ausgestaltet ist (§ 1897 VI Satz 1 BGB). Des Weiteren fehlt es an der für einen Freien Beruf typischen fachlichen Unabhängigkeit, da der Berufs­betreuer seine Entscheidungen nicht kraft überlegenen Fachwissens trifft. Die Betreuer­tätigkeit ist auch nicht Bestandteil der anwaltlichen Tätigkeit. Insbesondere die Vergütungs­regelung für Betreuer (Vormünder- und Betreuer­vergütungs­gesetz) zeigt, dass die Übernahme von Betreuungen keine dem Rechts­anwalts­beruf vorbehaltene oder ihn in besonderer Weise charakterisierende Tätigkeit ist. Die Vergütung richtee sich nach den Regelungen des Betreuungsrechts und gerade nicht nach dem anwaltlichen Gebührenrecht. Nur soweit der Rechtsanwalt eine originär anwaltliche Dienstleistung erbringt, könne er nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen. Es ist schließlich nicht ersichtlich, dass der ordnungsrechtliche Zweck der gewerbe­rechtlichen Anzeigepflicht, eine wirksame Gewerbe­über­wachung zu ermöglichen, schon durch die Aufsicht durch das Gericht oder durch die Überwachung seitens der Rechts­anwalts­kammern erreicht würde.

Aus- und Fortbildung

Informationen zur Aus- und Fortbildung[OLBR] für Berufs­betreuer erteilen die örtlichen Betreuungs­behörden (Stadt oder Landkreis). Auch die Berufsverbände (BdB und VfB) geben Infos zu gewünschten Berufs­qualifikationen und Hinweise zu Weiter­bildungs­möglichkeiten.

Rechtsprechung zur Berufsbetreuereigenschaft

  • Vergütungsanspruch setzt wirksame Betreuer­bestellung voraus: LG Potsdam FamRZ 2002, 1291
  • Bestellung eines Berufsbetreuers ist nur zulässig, wenn kein geeigneter ehrenamtlicher Betreuer zur Verfügung steht. In den Entscheidungs­gründen ist dies darzulegen: BayObLG FamRZ 1999, 1612
  • Vorrang ehrenamtlicher Betreuung (§ 1897 VI) gilt grundsätzlich auch bei Wunsch des Betreuten zugunsten eines Berufsbetreuers (§ 1897 IV). Ausnahme bei persönlicher Bindung an vorgeschlagenen Berufsbetreuer oder wenn Betreuter nicht mittellos ist: Thür. OLG Jena FamRZ 2001, 714 = NJW-RR 2001, 796
  • Ein Berufsbetreuer verliert die den Vergütungsanspruch begründende Eigenschaft nicht dadurch, dass die Anzahl der Betreuungen und die damit verbundene Tätigkeit soweit zurückgehen, dass sie für sich betrachtet die Anerkennung als Berufsbetreuer nicht mehr rechtfertigen könnten: BayObLG BayObLGZ 1997, 243 = FamRZ 1998, 187
  • Erreicht ein vor dem Jahre 1999 bereits tätiger Berufsbetreuer dauerhaft nicht die Betreuungszahl von 11, kann der Vergütungsanspruch für die bestehenden Betreuungen nicht nachträglich durch Feststellung der Nicht-Berufsmäßigkeit entzogen werden: OLG Frankfurt/Main BtPrax 2004, 244 = FGPrax 2004, 287 = FamRZ 2005, 239
  • Ein Berufsbetreuer führt grundsätzlich alle Betreuungen beruflich; keine rückwirkende Aufhebung der Berufsbetreuereigenschaft: BayObLG BtPrax 2000, 34 =Rpfleger 2000, 65 = FamRZ 2000, 1450 =BayObLGZ 1999 Nr. 64 = NJW-RR 2001, 580 = EzFamR aktuell 1999, 397
  • Das Betreuungsrecht schließt nicht aus, daß ein Betreuer neben der Führung von Betreuungen im Rahmen seiner Berufsausübung einzelne Betreuungen auch ehrenamtlich übernimmt, insbesondere für Familienangehörige: LG München I FamRZ 1999, 1235 = BtPrax 1999, 248, ähnlich LG Chemnitz FamRZ 2000, Heft 20, S. II = FamRZ 2001, 313
  • Auch wenn die Regelvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 VBVG nicht erfüllt sind, wird die Betreuung berufsmäßig geführt, wenn die berufliche Qualifikation der Grund für die Übertragung der Betreuung war. Bei Betreuerbestellung vor dem 1.1.99 kann der Berufsbetreuer nachträglich die Feststellung der berufsmäßigen Betreuungsführung beantragen; die diesbezügliche Feststellung ist mit einfacher (unbefristeter) Beschwerde sowie weiterer Beschwerde anfechtbar: OLG Frankfurt/Main FamRZ 2001, 790 = NJW-RR 2001, 794 = FGPrax 2001, 76 = Rpfleger 2001, 300 = MDR 2001, 756; ähnlich LG München I NJWE-FER 1999, 272 = FamRZ 2000, 981; OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 1535; AG Northeim BtPrax 1999, 79; BayObLG 3 Z BR 83/98 vom 12.8.98 und 3 ZBR 235/98 vom 9.10.98
  • Bei "Altfällen" aus der Zeit vor dem 1.1.1999 ist eine nachträgliche Feststellung der Berufs­betreuer­eigen­schaft durch das Vormund­schafts­gericht vorzunehmen: LG Dresden FamRZ 2000, 181 m. Anm. Bienwald, anderer Ansicht: OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 556 =Rpfleger 2000, 215 = FGPrax 2000, 62 =BtPrax 2000, 223 sowie OLG Hamm FamRZ 2001, 1398 = OLG-Rp. 2001, 180 und BGH FamRZ 2000, 1569 = BtPrax 2002, 30
  • Dipl.-Verwaltungswirt, der 3 Betreuungen führt, ist nicht alleine hierdurch als Berufsbetreuer anzusehen: LG Darmstadt FamRZ 2000, 1450
  • Berufsbetreuereigenschaft erfordert i.d.R. die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 VBVG, Ausnahme nur bei geringfügiger Unterschreitung oder wenn der Betreuer gerade wegen seines Berufs ausgewählt wurde: LG Darmstadt FamRZ 2000, 1450
  • Ist die Feststellung, daß der Betreuer die Betreuung berufsmäßig führt, bei seiner Bestellung versehentlich unterblieben, kann das Gericht dies nachholen. Diese Feststellung wirkt rückwirkend ab Betreuer­bestellung: BGH FamRZ 2006, 111 = NJW-RR 2006, 145 = BtMan 2006,50; zuvor bereits LG Koblenz JurBüro 2000, 430 (für Nachlass­pfleg­schaft); OLG Frankfurt/Main FamRZ 2003, 1414 = BtPrax 2003, 181 =NJW-RR 2001, 794; BayObLG BtPrax 2000, 34; OLG Hamm FamRZ 2004, 1324
  • 1. Lehnt das VormG es ab, nachträglich festzustellen, daß der Betreuer die Betreuung berufsmäßig führt, ist diese Entscheidung mit der einfachen Beschwerde anfechtbar. 2. Erfüllt der Betreuer, der ehrenamtlich bestellt ist, erst im Laufe des Betreuungs­verfahrens die Vor­aus­setzungen der Bestellung zum Berufsbetreuer, steht ihm ein Vergütungs­anspruch als Berufs­betreuer erst ab dem Zeitpunkt zu, zu dem das Vor­mund­schafts­gericht feststellt, daß die Betreuung berufsmäßig geführt wird. 3. Diese Feststellung kann nicht rückwirkend auf den Tag der Betreuer­bestellung getroffen werden. Ob sie rückwirkend zu dem Tag getroffen werden kann, an dem der entsprechende Antrag des Betreuers bei Gericht eingegangen ist, bleibt offen. BayObLG BayObLGZ 2001 Nr.6 = FamRZ 9/2001, II = FGPrax 2001, 79 = BtPrax 2001, 124 = FamRZ 2001, 867 = Rpfleger 2001, 300 = NJW-RR 2001, 580 = NJW-RR 2001, 943
  • Keine rückwirkende Feststellung der Berufsmäßigkeit der Betreuung; auch dann nicht, wenn ein früherer Antrag wegen der Befürchtung unterlassen wurde, von der Betreuungsbehörde nicht mehr vorgeschlagen zu werden, wenn keine "Probezeit" abgeleistet wurde: LG Berlin 87 T 682/01 v. 11.2.2002
  • Eine unentgeltliche Tätigkeit als ehrenamtlicher Betreuer im Rahmen einer "Erprobungsphase" für einen angehehenden Berufsbetreuer widerspricht § 1 I VBVG. Fehlerhafter Bestellungsbeschluss kann im Beschwerdeverfahren rückwirkend ab Betreuerbestellung abgeändert werden, wenn der Betreuer von Anbeginn deutlich gemacht hat, nur als Berufsbetreuer bestellt werden zu wollen: LG Hamburg 301 T 218/01 vom 13.7.2001
  • Kein Beschwerderecht des Bezirksrevisors gegen Berufsbetreuerbestellung: OLG Schleswig, MDR 1999, S. 681 = BtPrax 1999, S. 155 = FGPrax 1999, 110 = FamRZ 2000, 1444 = NJWE-FER 1999, 237, ebenso OLG Hamm BtPrax 2000, 265 = FGPrax 2001, 18 = FamRZ 2001, 1482 = JMBl NW 2001, 56; BayObLG FamRZ 2001, 1484 = BtPrax 2001, 204 = Rpfleger 2001, 418; OLG Frankfurt/Main BtPrax 2004, 160 = FamRZ 2004, 1324
  • Kein Beschwerderecht der Betreuungsbehörde gegen Berufsbetreuerbestellung: LG Nürnberg-Fürth, BtPrax 1999, S. 157; LG Arnsberg FamRZ 2000, 1313; OLG Hamm FamRZ 2002, 194 m. Anm. Bienwald
  • Zur Bestellung eines Berufsbetreuers ohne Rechtskenntnisse: LG Arnsberg FamRZ 2000 1313 (m. Anm. Bienwald)
  • Unterlassene Anhörung der Betreuungsbehörde bei der Erstbestellung eines Berufsbetreuers (§ 1897 VII BGB) führt nicht zur Unwirksamkeit der Betreuerbestellung; Formmangel der unterlassenen Anhörung wird durch Gelegenheit der Betreuungsbehörde zur Stellungnahme im Beschwerdeverfahren geheilt: LG Arnsberg, 6 T 342/01 vom 4.7.2001
  • Eine Entlassung des bestellten beruflich tätigen Betreuers nach § 1908b I S. 2 BGB ist dann nicht erforderlich, wenn er die bisher beruflich geführte Betreuung als ehrenamtlicher Betreuer weiterführt: LG Chemnitz FamRZ 2000, Heft 20, S. II = FamRZ 2001, 313
  • Beschwerde der Staatskasse gegen Ablehnung der Betreuerentlassung ist nur zulässig, wenn Staatskasse einen konkreten Vorschlag für die ehrenamtliche Betreuung unterbreitet: LG Saarbrücken BtPrax 2001, 88
  • Die neue Vergütungsregelung für Berufsbetreuer (ab 01.01.99) kann den Wunsch des Betreuers auf Entlassung rechtfertigen: BayObLG, 3 Z BR 141/01 vom 19.6.2001, BtPrax 2001, 206 = Rpfleger 2001, 546 = JurBüro 2001, 600 = BayObLGZ 2001, 149 = FamRZ 2002, 195, ähnlich LG Berlin BtPrax 2001, 214
  • Auch bei der Vergütung eines Verfahrenspflegers ist die Berufsmäßigkeit der Tätigkeit im Bestellungsbeschluss festzustellen: OLG Schleswig Beschluss 15 WF 101/99
  • Vergütungsvereinbarung zwischen Betreuer und vermögenden Betreuten ist ein Indiz für die Gerichtsentscheidung zugunsten der Feststellung der beruflichen Betreuer­tätigkeit: BayObLG FamRZ 2002, 130
  • Die Feststellung der beruflichen Betreuungs­führung kann auch formlos, in einem auf die Bestellung folgenden Aktenvermerk getroffen werden: OLG Brandenburg FamRZ 2004, 1403
  • Schon vor Inkrafttreten des 1. BtÄndG wurde angenommen, dass eine Betreuung "im Rahmen der Berufs­ausübung" geführt wird, wenn sie nicht mehr dem Leitbild der echten Einzelbetreuung entspricht und nicht mehr als Erfüllung einer allgemeinen staats­bürgerlichen Pflicht anzusehen ist, sondern nur im Rahmen einer Berufs­tätigkeit erwartet werden kann. Von einer berufs­mäßigen Führung des Amtes ist bei einem Rechtsanwalt dann auszugehen, wenn die Betreuung gerade im Hinblick auf seine berufliche Qualifikation übertragen wird: OLG Hamm, Beschluss vom 23.05.2006, 15 W 472/05.
  • OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.06.2008, 20 VA 11/07

Keine generelle Ablehnung einer Person als Berufsbetreuer für die Zukunft ohne die Mitteilung tragfähiger Gründe

Die Entscheidung von Betreuungsrichtern über die Aufnahme in eine Liste in Betracht kommender Berufsbetreuer kann einen anfechtbaren Justiz­verwaltungsakt darstellen. Dies kann auch für einen Bescheid von (mehreren) Betreuungs­richtern gelten, mit dem einem Berufs­betreuer auf dessen Anfrage/Antrag hin beschieden wird, dass er keine Betreuungen vom Amtsgericht mehr erhalten werde. Es verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn ein zulässiger Antrag im Justiz­verwaltungs­verfahren abschlägig beschieden wird, ohne dass dem hiervon nachteilig betroffenen Antrag­steller die Gründe hierfür eröffnet werden. Ein bloß allgemeiner Verweis auf eine fehlende persönliche Eigenschaft bzw. Fähigkeit kann nicht zur Grundlage einer die Ausübung der Berufstätigkeit unmöglich machenden Entscheidung gemacht werden.

  • LG Ulm, Beschluss vom 04.06.2008, 3 T 52/08

Es ist nicht zu beanstanden, wenn ein Betreuer als Berufsbetreuer bestellt wird, der in einem Vollzeit­arbeits­verhältnis steht und von seinem Arbeitgeber für die Führung der Betreuung freigestellt wird. Auch daten­schutz­rechtlich seien keine Probleme zu erwarten, wenn der Betreuer sämtlichen Schrift­verkehr über seine Privat­anschrift laufen lasse und Betreute in ab­getrennten Räumen empfange. Es sei auch nicht zu beanstanden, wenn der Betreuer seine Vergütungs­ansprüche selbst abrechne und lediglich die Auszahlung der Vergütung auf das Konto seines Arbeitgebers beantrage.

Literatur

Bücher

Bücher im Bundesanzeiger-Verlag

Weitere Bücher

Zum Steuerrecht:

Zeitschriftenbeiträge

  • Bestelmeyer: Die Neuregelung des Vergütungsrechts nach dem 2. BtÄndG; Rpfleger 2005, 583
  • Bestelmeyer: Vergütungsrechtliche Konsequenzen der fehlenden Feststellung der Berufsmäßigkeit des Betreuer-, Vormunds- oder (Nachlass-)Pflegeramtes, FGPrax 2014, 93
  • Bienwald: Der Rechtsanwalt als Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigter; FPR 1/2012
  • Bobisch: Die Berufsfreiheit - das vergessene Grundrecht; BtPrax 2018, 100
  • Boxberg: Formen unternehmerischer Kooperation; BtMan 2007, 3 (PDF)]
  • Crefeld/Kania: Qualität ehrenamtlicher und berufsmäßiger Betreuer; bdbaspekte 80/2009, S. 26 (PDF)
  • Deinert: Gewöhnlicher (Heim-) Aufenthalt und pauschale Betreuervergütung; FamRZ 2005; 954
  • ders.: Zur Neuregelung der Berufsbetreuer-, Berufsvormünder- und Berufspflegervergütung; BtPrax spezial 2005, S 13
  • ders.: Neue Pauschalvergütung für anwaltliche Berufsbetreuer; JurBüro 2005, 285 = FuR 2005, 308
  • ders.: Neue Betreuervergütung und Übergangsrecht; Rpfleger 2005, 304
  • Deinert: Neue Rechtsprechung der Bundesgerichte zur Betreuervergütung, Rpfleger 4/2014
  • Deinert/Lütgens: Berufsbetreuerfeststellung vergessen - was tun ?, BtPrax 2015, 182
  • Förter-Vondey: Professionalisierung der rechtlichen Betreuung, Soziale Arbeit 55, 2006, 7/8, 274
  • Lütgens: Anmerkung zur Entscheidung des BFH über die Gewerbesteuerpflicht für Berufsbetreuer und Verfahrenspfleger; BtPrax 2010, 219
  • Maier: Pauschalierung von Vergütung und Aufwendungsersatz; BtPrax spezial 2005, S. 17
  • Mann: Der Berufsbetreuer - ein Freier Beruf?, NJW 2008, 121
  • Müller: Persönliche Betreuung als professionelle Aufgabe?; BtMan 2008, 131
  • Neumann/Neumann: Zur praktischen Umsetzung des ab dem 1.7.2005 geltenden Vergütungssystems, BtMan 2005, 90
  • Pitschas: Betreuung als Beruf; Professionalisierung der entgeltlichen Betreuung und Abschied von der Betreuungsverwaltung; BtPrax 2001, 47 (PDF)
  • Sonnenfeld: Das 2. BtÄndG - Überblick über die wesentlichen zum 1.7.2005 in Kraft tretenden Änderungen, FamRZ 2005, 941
  • Tänzer: Bundesverwaltungsgericht - Berufsbetreuer üben keinen freien Beruf, sondern ein Gewerbe aus; BtMan 2008, 172
  • Zimmermann: Die Betreuer- und Verfahrenspflegervergütung ab 1.7.2005, FamRZ 2005, 950
  • Zimmermann: Neue Rechtsprechung zur Vergütung von Betreuern, Verfahrenspflegern, Verfahrensbeiständen und Nachlasspflegern, FamRZ 2014, 165

Wissenschaftliche Arbeiten

Querverweise

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