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Betreuungsgericht

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Allgemeines

Das Betreuungsgericht ist nach dem neuen FamFG ab 1.9.2009 zuständig für die rechtliche Betreuung (und Unterbringung[br]) von Volljährigen, eine Unterbringung nach dem jeweiligen Landesgesetz über die Unterbringung von psychisch Kranken[wp] (PsychKG[wp]) sowie für so genannte betreuungs­rechtliche Zuweisungs­sachen, dass sind z. B. Pflegschaften für Erwachsene. Bis zum 31.8.2009 war das Vormundschaftsgericht zuständig.

Die neuen Regelungen finden sich in den §§ 271 ff. FamFG sowie in § 23a und § 23c GVG.

Das Betreuungsgericht ist in Deutschland eine Abteilung eines Amtsgerichts[wp], es entscheiden Richter (als Einzelrichter) oder Rechtspfleger. Das RpflG[wp] regelt, für welche Angelegenheiten der Richter und für welche der Rechtspfleger zuständig ist.

Die dem Richter im Betreuungsverfahren vorbehaltenen Entscheidungen finden sich in § 15 Rechtspfleger­gesetz. Es handelt sich dabei im wesentlichen um Entscheidungen, die in Rechte des Betroffenen eingreifen können, wie die Betreuerbestellung[br] als solche, den Einwilligungsvorbehalt[br], die Post- und Telefon­kontrolle[br] und die Genehmigungen von Heilbehandlungen[br], Sterilisationen[wp] und freiheits­entziehenden Unterbringungen.

Aufgaben

Das Betreuungsgericht entscheidet über die Einrichtung, den Umfang und die Aufhebung einer Betreuung[br] und eines Einwilligungs­vorbehaltes sowie über die Auswahl und Bestellung des Betreuers. Während einer Betreuung sind zahlreiche Rechts­handlungen des Betreuers durch das Gericht zu genehmigen[br]. Das Gericht berät und beaufsichtigt den Betreuer.

Württembergisches Rechtsgebiet

Besonderheit im württembergischen Teil von Baden-Württemberg: die Funktion des Betreuungs­gerichtes übernimmt der zuständige Bezirksnotar[wp] nach Maßgabe von § 37 des Landesgesetzes Baden-Württemberg über die freiwillige Gerichtsbarkeit). Einige Aufgaben, wie die Anordnung eines Einwilligungs­vorbehaltes sowie die Genehmigungen nach den §§ 1904, 1905 und 1906 BGB sind jedoch auch in Württemberg dem Amtsgericht zugeordnet.

Aufgabenübergang vom Vormundschaftsgericht

Das Betreuungsgericht ist durch das FamFG zum 1.9.2009 neu eingerichtet worden. Im Rahmen des Übergangs­rechtes (Art. 111 FGG-Reformgesetz) ist folgende Regelung getroffen worden:

  • Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, die vor dem 1.9.2009 beantragt oder von Amts wegen eingeleitet wurden, werden nach dem alten Recht (§§ 65 ff. FGG) zu Ende geführt. Das heißt, dass noch lange nach dem 1.9.2009 Entscheidungen nach den alten Verfahrens­vorschriften erfolgen. Erkennbar wird dies im wesentlichen daran sein, dass innerhalb des Gerichtsbeschlusses[br] noch ein oder mehrere FGG-Paragraphen benannt wurden. Nach altem Recht war auch keine Rechts­mittel­belehrung nötig. Gegen solche "Alt"-Beschlüsse kann weiterhin Beschwerde nach altem Recht eingelegt werden.
  • Neue Verfahren ab 01.09.2009: Verfahren, die ab dem 01.09.2009 beantragt wurden (es zählt das Datum des Antrags­eingangs beim Gericht), oder die ab dem 01.09.2009 von Amts wegen begonnen werden, sind nach neuem Recht (§§ 271 ff. FamFG) zu behanden. Für bereits vor dem 01.09.2009 angeordnete Betreuungen und Unter­bringungen gilt das ebenfalls, da alle Angelegenheiten, die mit einem eigenen Beschluss enden, als eigene Verfahren gelten. Beispielsweise sind Erweiterungen der Aufgabenkreise, Betreuerwechsel[br], Genehmigungs­anträge[br] und Anträge auf Bewilligung einer Betreuer­vergütung[br] solche eigenen Verfahren.

Ob die gerichtlichen Verfahren neue Aktenzeichen erhalten, ist nicht bundesweit einheitlich geklärt.

Literatur

Wichtige Hinweise zum Familienrecht
  1. "Nur das Familienwohl verwirklicht das Kindeswohl."
  2. "Familie und staatliches Gesetz passen schlecht zueinander. Das verbindende Prinzip der Familie ist die Liebe, das des Staates die Gesetzlichkeit. Dem Staat ist es nie gelungen, ein Familienrecht zu schaffen, das der Familie gerecht wird."
  3. "Um häusliche Verhältnisse, also die Familienverhältnisse, konnte vor einem Gericht nicht gestritten werden. Haus und Familie waren somit ursprünglich autonom und gerade dadurch Grundlage des Gemeinwesens."
  4. "Die Verrechtlichung ist Verstaatlichung der Familienverhältnisse und Auflösung der Familie in einzelne Rechts­verhältnisse. Das hat der Familie und dem Staat mehr geschadet als genützt."
  5. "Es kennzeichnet den totalen Staat, dass er die Menschen auch in den Familien reglementiert und das Familienprinzip zurückdrängt."
  6. "Die Ordnungsmacht beansprucht heutzutage auch in der Familie allein der Staat. Damit hat der Staat das wohl wichtigste Element der Gewaltenteilung beseitigt und sich vollends zum totalen Staat entwickelt." [1]


WikiMANNia rät:
"Meiden Sie Richter, Rechtsanwälte und Helferindustrie, wenn Ihnen Ehe, Familie, Kinder und Privatsphäre etwas bedeuten."
"Gehen Sie den Familienzerstörern aus dem Weg, wann und wo immer es nur geht."

Einzelnachweise


Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Betreuungsgericht (26. Dezember 2010) aus der freien Enzyklopädie Online-Lexikon Betreuungsrecht. Der Online-Lexikon Betreuungsrecht-Artikel steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Online-Lexikon Betreuungsrecht ist eine Liste der Autoren verfügbar, die vor Übernahme in WikiMANNia am Text mitgearbeitet haben.