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Artikel 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

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Der Artikel 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland gehört zum Grundrechtekatalog[wp] des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Artikel 1-19 GG).

Wortlaut

Artikel 2 (Persönliche Freiheit)
Entwurf vom August 1948[1] Urfassung vom Mai 1949[2][3]
(1) Alle Menschen sind frei. (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungs­mäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jedermann hat die Freiheit, innerhalb der Schranken der Rechtsordnung und der guten Sitten alles zu tun, was anderen nicht schadet. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.[4]

Praktische Bedeutung in Umgangsverfahren

Verletzungen des Art. 2 Abs. 1 können sich in Umgangsverfahren beispielsweise bei der Argumentation der Gerichte zu Fragen der Erziehungsfähigkeit ergeben. Dies kann dadurch geschehen, das ein Verhalten, eine Handlungsweise oder eine Entscheidung des Vaters als Begründung benutzt wird, um ihm mangelnde Erziehungs­fähigkeit zu attestieren, obgleich er nur sein Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit wahrnimmt, ohne damit das Kindeswohl zu gefährden.

Konkret sollte bei Entscheidungen von Familiengerichten beispielsweise außen vor bleiben, ob der Vater:

  • einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder zugunsten der Betreuung seiner Kinder auf eine solche verzichtet
  • in einem überdimensionierten, protzig geschmacklosen Neubau wohnt, dessen architektonische Qualität dem ästhetischen Niveau eines x-beliebigen Fertig­haus­anbieters entspricht oder einen etwas kleineren, in Eigenleistung liebevoll renovierten Altbau bevorzugt
  • ein Mitgliedskärtchen vom Lions- oder zumindest vom Rotary­club besitzt und damit zu den "angesehenen" Bürgern gehört oder nur in einem Sportverein aktiv ist.

Solche und ähnliche Kriterien werden tatsächlich von einzelnen Gutachtern und auch Richtern, die ihre eigenen Maßstäbe zur Lebens­gestaltung unreflektiert zur alleinigen Richtschnur allen Handelns erheben, teils ganz offen, das andere Mal verdeckt, als "Begründung" angegeben, um den "schlechteren" Elternteil zu selektionieren und so den Entzug des Sorgerechts oder, bei formeller Beibehaltung der gemeinsamen Sorge, zumindest eine drastische Reduzierung des Umgangs zu bemänteln. Im Ergebnis läuft ein solcher Sozialdarwinismus, bei dem umfassender Rechtsschutz erst ab einem gewissen sozialen Status gewährt wird, auf eine Zwei­klassen­justiz hinaus, die ein wenig an die alt­griechische Staatsform der Timokratie[wp] erinnert.

Einzelnachweise

  1. "Chiemseer Entwurf" - Grundgesetz für einen Bund deutscher Länder (I. Grundrechte)
  2. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - Urfassung vom 23. Mai 1949
  3. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl. I S. 2347) geändert worden ist.
  4. Bundestag: Grundgesetz: Die Grundrechte, abgerufen am 12. Januar 2012

Querverweise