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Abmahnung

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Hauptseite » Justiz » Recht » Abmahnung

Die Abmahnung hat sich zum modernen Zensurinstrument entwickelt, um gegen Kritiker im Internet vorzugehen.

Dabei ist es oft völlig unerheblich, ob der Grund der Abmahnung berechtigt ist. Gerade Privatpersonen und Blogger sind durch die anwaltlichen Schreiben und die genannten hohen Streitwerte so eingeschüchtert, dass sie aus Angst vor weiteren Zahlungen meist klein beigegeben. (Man sollte erstmal nicht zahlen und keine Schuld anerkennen!)

Der Abmahnende hat sein Ziel erreicht, auch wenn er vielleicht im Unrecht war. Selbst im glimpflichsten Fall bleibt der Abgemahnte auf seinen Anwaltskosten von mehreren Hundert Euro sitzen. Ein Anwalt sollte auf jeden Fall konsultieren werden, um angemessen auf eine Abmahnung reagieren zu können.


Zitat: «Eine beliebte Einnahmequelle von Rechts­anwälten sind so genannte Abmahnungen. Besonders in Zeiten stagnierender oder zurück­gehender Einnahmen von Rechtsanwälten wird darauf gerne zurück­gegriffen, um die eigene finanzielle Situation zu verbessern. Der Anwalt schaut sich daher erst einmal um, in welcher Sache er so Abmahnen könnte. Findet er etwas, dass ihm erfolg­versprechend und lukrativ erscheint, macht er sich an sein Werk.

Er sendet ein Abmahnschreiben, so er meint, im Internet irgend etwas rechtlich Unzulässiges erspäht zu haben. Diejenigen, die dann das Abmahn­schreiben erhalten, haben oft keine Ahnung von der Rechts­materie und zahlen daher oft, in der Hoffnung, damit höhere Kosten zu vermeiden, die bei einer eventuell folgenden Klage zu erwarten wären.

Sind die Abgemahnten allerdings widerborstig und verweigern eine Bezahlung, dann wird der Abmahnanwalt sauer. Er reicht beim Gericht eine Klage ein, in der Hoffnung von dort Geld zu bekommen und auch gleich noch an der selbst ein­gereichten Klage weiter zu verdienen.

Es gibt auch die Variante, dass jemand einen Anwalt beauftragt, eine Abmahnung gegen einen Dritten vorzunehmen. Der Anwalt hat dann einen finanziellen Anspruch gegen den Auftraggeber. Zahlt dann der Abgemahnte nicht, so klagt der Abmahnanwalt im Auftrag des Auftrags­gebers, dass dieser nach § 257 BGB Befreiungs­anspruch von der eingegangenen Verbindlichkeit befreit wird und statt dessen der Abgemahnte die vom Anwalt vorgetragenen Abmahnkosten tragen soll.» - Väternotruf[1]

Was tun, wenn die Abmahnung kommt?
(Dieser Text wurde von Dr. Hans-Jochen Krieger für die Initiative Freedom for Links[wp] verfasst und ist mit Zustimmung des Autors nunmehr hier abrufbar)

1. Ruhe bewahren und die Abmahnung genau lesen. Was wird aus welchem Grund vorgeworfen? Jammern und Schimpfen hilft ebenso wenig, wie den Kopf in den Sand stecken. Aber nie vergessen: Eile ist wegen der kurzen Fristen geboten.

1.2. Sich zunächst nach Analyse des Vorwurfs selber schlau machen. Selbst denken macht klug! Schon die Lektüre des Gesetzes gibt erste Anhaltspunkte. Solche einschlägige Gesetze finden Sie zum Beispiel beim Autor. Achten Sie immer darauf, daß es einen Gesetz neuesten Standes ist.

Im Netz finden sich auch zahlreiche Entscheidungs­sammlungen mit Suchmaschinen und teilweise sachlicher Vorgliederung vorzufinden. Verwiesen sei z. B. auf:

Zu dieser Analyse gehört auch die Frage, wie ernst es der Gegner wohl meint. Im Kopf behalten, daß eine gerichtliche Auseinander­setzung einen Anwalt erforderlich macht. Den sollten Sie sofort zu Rate ziehen, wenn Sie sich entschlossen haben, es auf eine gerichtliche Auseinander­setzung ankommen zu lassen, besser früher.

1.3. Durchforsten Sie die Archive einschlägiger Mailing­listen auf ähnliche Problematiken. Aber Vorsicht! Dort werden auch abenteuerliche Gedanken als der Weisheit letzter Schluß verkauft. Wenn Sie glauben, sich selbst mit Ihren Mitteln schlau genug gemacht zu haben, können Sie in einer der Online-Rechts-Mailing­listen fragen, ob überhaupt Aussicht auf erfolgreiche Verteidigung besteht. Problem: Schon die Frage­formulierung bereitet Schwierigkeiten. Einmal weiß der Fragende meist gar nicht, worauf es ankommt. Er kann auch nicht zuviel preisgeben, da er nicht weiß, wer die Liste alles mitliest. Unumgänglich ist bei Marken­sachen aber die Bekanntgabe der eigenen Seite, die angegriffen wird und das Recht auf das sich der Abmahnende beruft. Hat dieser eine eigene Website, sollte auch diese bekannt­gegeben werden.

2. Wenn keine Hoffnung besteht, ist es sicher das Beste, sofort anzuerkennen; teilweise wird empfohlen, "ohne Anerkennung einer Rechts­pflicht" zu unter­zeichnen und die Erstattung von Kosten abzulehnen. Manchmal hilfts.

3. Wenn die Sache nicht von vorneherein hoffnungslos ist, sollte so früh wie möglich anwaltlicher Rat eingeholt werden. Empfehlenswert ist es aber, eine Erst­beratung zu vereinbaren. Die Maximal­gebühr hierfür beträgt 350 Mark netto.[2] In dieser Erst­beratung sollten Risiken und deren Kosten erörtert werden. Hierzu gehören auch die Fragen der Zuständigkeit. In Marken­sachen jedenfalls sind einmal immer die Landgerichte und dort wiederum nur bestimmte Landgerichte zuständig.

Das bedeutet: wer die Sache durchstreiten will, braucht einen Rechtsanwalt, der an dem entsprechenden Gericht zugelassen ist. Er muß an dem Landgericht zugelassen sein, an dem der Abmahnende klagt, wenn diesem die Initiave überlassen wird. Wenn Aussicht auf Rechts­verteidigung besteht und Sie sich nach Abwägung aller Umstände entschlossen haben zu kämpfen, empfiehlt es sich nicht zu antworten, sondern selbst die Initiative zu ergreifen und negative Fest­stellungs­klage erheben, daß der Anspruch nicht bestehe und unberechtigt erhoben werde. Damit haben Sie erst mal das Heft in der Hand und bestimmen den Gang der Dinge. Die greifbaren Vorteile dieses Vorgehens liegen auf der Hand.

3.1 Die negative Feststellungsklage kann vor einem Gericht eigener Wahl erhoben werden. Zu beachten sind nur die Spezial­zu­ständig­keiten (siehe oben). Wer die Rechtsprechung verfolgt, wird feststellen, daß die Gerichte unterschiedlich erlaßfreudig sind und durchaus unter­schiedliche Auffassungen haben.

Die Gravenreuth[wp]-Sachen müssten also schleunigst von München weg, wenn denn noch einer kämpfen will.

Abschreckendes Beispiel ist das schon fast gar nicht mehr begründete Urteil des OLG München.

3.2 Sie bestimmen erst mal den Streitwert.

3.3 Sie bzw. Ihr Anwalt geben den Gang der Dinge vor und setzen schon einmal die ersten Schwerpunkte. Angriff ist bekanntlich die beste Verteidigung und auch bei Richtern ist der Wert des ersten Eindruckes nicht wegzuleugnen. Und schließlich dokumentieren Sie dem Gericht Ihre Entschlossenheit, was den Wert der Darlegungen erhöht und die Berufung befürchten läßt.

4. Es besteht also durchaus die Möglichkeit, die FvG-Abmahnungen an ein anderes ggf. gemeinsames Gericht zu ziehen mit der Folge, daß FvG seinen Heimvorteil verlieren würde.

5. Wenn eine einstweilige Verfügung nicht zu verhindern war, genügt es nicht, diese zu akzeptieren. Eine zusätzliche Unter­lassungs­verpflichtung ist erforderlich; sonst besteht die Gefahr eines sogenannten Schluß­schreibens, da die einstweilige Verfügung, den Zustand nur einstweilen regelt. Der Verfügungs­empfänger muß vielmehr in etwa folgende Erklärung abgeben:

"Ich bestätige die Zustellung Ihrer einstweiligen Verfügung, erkenne diese als endgültige und materiell­rechtlich verbindliche Regelung an, verzichte rechts­verbindlich auf das Recht zur Widerspruchs­einlegung und zur Fristsetzung Hauptklage (§ 926 ZPO)".

Wird diese Erklärung nicht unaufgefordert abgegeben, kann vom Gegenanwalt diese Erklärung verlangt werden. Dieses sogenannte Schluß­schreiben ist wiederum gebührenpflichtig, sogar mit einem höheren Streitwert.

– Dr. Hans-Jochen Krieger[3]

Einzelnachweise

  1. Väternotruf: Abmahnung
  2. Die Angabe zur Maximalgebühr ist veraltet.
  3. Dr. Hans-Jochen Krieger: Was tun, wenn die Abmahnung kommt?, 12. Juni 1999

Querverweise

Netzverweise

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