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Thomas Mörsberger

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Thomas Mörsberger
Thomas Moersberger.jpg
Geboren 1947
Beruf Jurist
URL thomas-moersberger.de

Thomas Mörsberger (* 1947) ist Jurist und war Leiter des Landesjugendamtes Baden in Karlsruhe, sowie Vorsitzender des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht.

Berufliches

Thomas Mörsberger war nach einem rechts- und sozialwissenschaftlichem Studium zunächst Rechtsanwalt.

1979 bis 1992 wissenschaftlicher Referent beim Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge (Frankfurt am Main)
von 1993 bis 2004 Leiter des Landesjugendamts Baden (Karlsruhe)
seit Auflösung des Landeswohlfahrtsverbandes Baden (durch die Verwaltungsreform) hauptberuflich tätig im Justitiariat des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales (Stuttgart)
Seit 1999 Vorsitzender des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF) in Heidelberg
Seit 1995 gemeinsam mit Reinhard Wiesner, Jörg Fegert u.a. Kommentator des SGB VIII (Beck-Verlag)
1997 gemeinsam mit Rechtsanwalt Dr. Restemeier gemeinsame Strafverteidigung im spektakulären Osnabrück-Fall (Säugling war verhungert, Sozialarbeiterin des Jugendamts wurde angeklagt), dokumentiert unter dem Titel "Helfen mit Risiko" (Luchterhand-Verlag)
2003/2004 Vorsitz der Experten­kommission, die aus Anlass des Mordes an Pascal in Saarbrücken gebildet worden war ("Saarbrücker Memorandum")[1]

Veröffentlichungen (Auswahl)

1980 Die Angst vor der Aufsichtspflicht, in: Theorie und Praxis der Sozialpädagogik, Heft 6/ 1980
1981 Datenschutz im sozialen Bereich (als Hrsg.), Eigenverlag des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, Frankfurt am Main (mit zwei eigenen Beiträgen)
1983 Wider die Handhabung Ehrenamtlicher durch "Anleitung". Eine Polemik. In: Deutsches Zentrum für Altersfragen, Ehrenamtliche Dienste in der Altenhilfe. Berlin 1983, S. 121 ff.
1983 Kindesmisshandlung und Behördenauftrag. Kritische Hinweise zum Verhältnis von Rechtspflicht und Fachlichkeit, in: Faltermeier / Sengling (Hrsg.), Wenn Kinder und Jugendliche an ihren Lebenswelten scheitern, Eigenverlag des Deutschen Vereins, Frankfurt am Main 1983, S. 85 ff.
1983 Volkszählung und Sozialpolitik, in: liberal, Heft 8/9, 1983
1985 Sozialdatenschutz (als Hrsg. gemeinsam mit M. Frommann u. W. Schellhorn), Eigenverlag des Deutschen Vereins, Frankfurt am Main 1985 (mit einem eigenen Beitrag)
1985 Verschwiegenheitspflicht und Datenschutz. Ein Leitfaden für die Praxis der sozialen Arbeit, Lambertus-Verlag, Freiburg 1985
1990 Altenhilfe auf der Suche nach Visionen (als Hrsg. gemeinsam mit A.Hedtke-Becker u. M.Heinz), Eigenverlag des Deutschen Vereins, Frankfurt am Main, 1990
1991 Heimkonzepte der Zukunft (als Mitautor), hrsg. vom Deutschen Zentrum für Altersfragen, Berlin und vom Kuratorium Deutsche Altershilfe, Köln
1991 Perspektive "Neues Jugendamt", in: Zentralblatt für Jugendrecht 1990, S. 364 ff.
1991 Wahrheitsfindung, Datenschutz und (Jugend-)Hilfe. Ein Plädoyer wider die Dominanz der Justiz und den Opportunismus der Jugendgerichtshilfe., in: BMJ (Hrsg.), Jugendgerichtshilfe - Quo vadis, Bonn 1991
1993 Aktenführung und Methodisches Arbeiten in den Sozialen Diensten (Projektbegleitung und Redaktion), herausgegeben von der Stadt Essen, inzwischen in 3. Aufl. (2004) erschienen
1993 Trennungs- und Scheidungsberatung für Eltern ist Hilfe für deren Kinder ist Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren, in: Jugendhilfe 1993 (Luchterhand-Verlag), S. 164 ff.
1997 (gemeinsam mit J. Restemeier), Helfen mit Risiko. Zur Pflichtenstellung des Jugendamtes bei Kindesvernachlässigung, Luchterhand Verlag, Neuwied 1997
1998 Datenschutzrechtliche Aspekte in der Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Justiz bei Verdacht von Kindesmisshandlung, FPR 1998, S. 285 ff.
2001 Wirklichkeit und Wahrheit. Warum sich Jugendhilfe und Justiz so oft missverstehen, in: Verein für Kommunalwissenschaften e.V., Die Verantwortung der Jugendhilfe zur Sicherung des Kindeswohls, Eigenverlag 2001, S.33 ff.
2001 Streitgespräch mit Ludwig Salgo zum Thema: Sozialpädagogische Dienstleister und/oder hoheitliche Wächter des Kindeswohls, dokumentiert in: SPI, Jugendämter zwischen Hilfe und Kontrolle, München 2001, S. 21 ff.
2002 Helfen, Kinderschutz und das strafrechtliche Haftungsrisiko. Zur Diskussion um die Garantenpflicht in der Jugendhilfe, in: Zenz, Bächer, Blum-Maurice (Hrsg.), Die vergessenen Kinder, Köln 2002, S. 143 ff.
2004 Zur Aufgabenstellung des Jugendamts bei Vernachlässigung, Misshandlung und sexuellem Missbrauch von Kindern und Jugendlichen, in: Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V., verantwortlich handeln - Schutz und Hilfe bei Kindeswohlgefährdung ("Saarbrücker Memorandum"), Bundesanzeiger-Verlag, Köln 2004, S. 83 ff.
2005 Sündenbock-Suche oder Fehleranalyse? Zu den Reaktionen auf spektakuläre Fälle von Kindesmisshandlung durch Jugendämter, Justiz und Medien, in: Recht der Jugend und des Bildungswesens, Heft 4/2005, S. 447 ff.
2006 Die Angst der Helfer vor der Garantenpflicht, in: Landkreis-Nachrichten Baden-Württemberg, Heft 1/2006
2007 Das Jugendamt in der Falle., in: Kinderschutz aktuell (Mitgliederzeitschrift des Deutschen Kinderschutzbundes), Heft 2/2007, S. 8 ff.
Gemeinsam mit R. Wiesner, F. Kaufmann (1.Aufl.), H. Oberloskamp, J. Struck, inzwischen auch J. Fegert Verfasser des Kommentars zum SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe, Beck-Verlag, München 1995 (inzwischen in 3. Auflage (2006) erschienen
Seit der 1. Auflage (1980) Mitautor des Fachlexikons der Sozialen Arbeit, hrsg. vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge (Nomos-Verlag), Autor der Stichworte Aktenführung, Amtsgeheimnis, Aufsichtspflicht, Garantenpflicht, Haftung, Schweigepflicht, Sozialgeheimnis, Zeugnisverweigerungsrecht
Gemeinsam mit Th. Meysen Mitautor im Wörterbuch Soziale Arbeit (hrsg. von D. Kreft, I. Mielenz), Juventa-Verlag, 5. Aufl., Weinheim 2005 (Stichwort "Haftung")
Von 1994 bis 2004 regelmäßig Leitartikel / Kolumnen im InfoService des Landesjugendamtes beim Landeswohlfahrtsverband Baden
Mitherausgeber der Zeitschriften "Jugendhilfe" (Luchterhand-Verlag), "Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe" (Bundesanzeiger-Verlag), früher: "Zentralblatt für Jugendrecht"
Schriftleiter (gemeinsam mit Th. Meysen) der monatlich im Eigenverlag des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e.V., Heidelberg erscheinenden Fachzeitschrift "Das Jugendamt"[1]

Gutachten Gewaltschutzgesetz

Im Deutschen Bundestag wurde Thomas Mörsberger am 20. Juni 2001 zum Entwurf des Gewaltschutzgesetz als Gutachter gehört:

Zitat: «Ich habe Ihnen vorher eine schriftliche Stellungnahme zukommen lassen, will aber pointiert knapp in 10 Punkten Anmerkungen machen. Der vorliegende Entwurf ist meines Erachtens ein Schritt in die richtige Richtung. Rechtssystematisch sicherlich sehr gewagt, aber dazu will ich hier jetzt weiter keine Ausführungen machen. Ich sage richtige Richtung mit einem "Aber". "Aber" im Sinne von Ergänzungs­bedürftigkeit und dies benannt aus der Perspektive der Kinder- und Jugendhilfe.

Der Entwurf betrifft einerseits einen allgemeinen Schutz gegen bestimmte Gefahren und andererseits geht er gezielt auf Beziehungs­konflikte ein. Einerseits in ehelicher Gemeinschaft und dann allgemein in häuslicher Gemeinschaft. Um es kurz zu fassen, die Fälle von nicht ehelicher Gemeinschaft sind im Hinblick auf die Kinder nicht erfasst. Hier ist eine Ungleich­behandlung, die angesichts der Kindschaftsrechtsreform etwas überrascht.

Zweiter Punkt: Ich denke, es muss alles getan werden angesichts dessen, was sicherlich veränderungs­bedürftig ist. Für Deeskalation sorgen, und ich sage, dass es ganz sicher dramatische Fälle gibt, auf die dieser Entwurf, so wie er jetzt dasteht, 100prozentig passt. Aber in der Gesamtwirkung gibt es Dinge, von denen ich sage: hier ist Ergänzungs­bedarf. So wie jetzt der Entwurf dasteht, besteht die Gefahr, dass der erleichterte - ich nenne es jetzt mal Platzverweis - in vielen Alltagsfällen eher zu einer Eskalation der Gewalt führt. Der Druck zur Selbst­regulierung wird genommen, Verantwortung wird abgegeben, Hilfe wird erschwert.

Dritter Punkt: Als ein Repräsentant der Kinder- und Jugend­hilfe bekenne ich mich zum Prinzip der Hilfe vor Strafe. Nicht Hilfe statt Strafe. Es gibt Fälle, wo Strafe eingreifen muss. Das will ich hier nicht weiter ausführen, aber ich denke, dass dies eine Messlatte ist. Der Entwurf wäre meines Erachtens, wenn man das, was da ermöglicht wird, als Auffang­position schwieriger Situationen verstehen würde, hilfreich. Ich behaupte aber, so wie es jetzt ohne Ergänzung dasteht, ist die Gefahr da, dass - darf ich das überspitzt sagen - dieser Antrag, dieser Anspruch eher zu einer Erstschlagwaffe wird.

Punkt 4: Ich bin mir nicht sicher, von welcher Situation in familiären oder überhaupt in Beziehungs­konflikten der Entwurf wirklich ausgeht? Ich behaupte, dass in Beziehungs­konflikten Gewalterfahrung fast alltäglich ist. Wer sich existentiell in der Beziehung bedroht fühlt, bei dem ist Gewaltausübung in kleiner oder großer Form nichts besonderes. Ich weiß, warum ich das sage. Ich finde, darüber sollte nicht lamentiert werden. Die Frage ist, wie man genau die Grenze hin bekommt zwischen nicht mehr zwischen den Beteiligten zu bewältigenden Erfahrungen und einer Erfahrung, die hier doch sehr wohl selbst in den Griff zu bekommen ist.

Ich meine, dass wir in den letzten Jahrzehnten eine Entwicklung haben, dass eben genau vor richterlichen, justizorientierten Entscheidungen, andere Verfahren im Vorfeld gesucht werden müssen, und dass die Gefahr besteht, dass, wenn hier nicht der Entwurf ergänzt wird, zu schnell zu dieser Waffe gegriffen wird. Ich nehme nur ein Wort: Mediation. Ich meine, dass hier eine Botschaft in eine andere Richtung geht, als sie in den letzten Jahren bei uns Gott sei Dank auf den Weg gekommen ist.

Fünfter Punkt: Wir haben seit 1977 einen kontinuierlichen Abbau von gewaltsamen Lösungen im Kontext von Familien - das behaupte ich. Ich behaupte, dass durch die Veränderungen im Familienrecht ein wesentlicher Beitrag geleistet worden ist. Ich will das hier nicht weiter ausführen, aber wir haben auch immer Ausweich­manöver. Das weiß jeder aus der Praxis. Nach 1977 wurde alles auf die Regelung der elterlichen Gewalt geschoben, alles was vorher Schuldfrage war, kam in diesen anderen Bereich. Sie kennen die ganze Entwicklungs­geschichte.

Wir sind jetzt in einer Situation, wo im umgangsrechtlichen Bereich diese Dinge auftauchen. Aber auch da bietet sich jetzt möglicherweise an, das Thema Gewalt in offensiver Weise vorzutragen und dies jetzt nicht mehr mit den Vorgaben, wie wir sie eigentlich im Kindschaftsrecht hatten, wenn, wie gesagt, die Reihenfolge nicht stimmt, wie ich sie versuche im Sinne eines Ergänzungs­vorschlages ins Spiel zu bringen. Wir haben 1980 mit der Installierung des § 1666 a BGB im Bereich der Sorge­rechts­regelungen ein Modell entwickelt, von dem ich meine, dass es vorbildlich ist, dass nämlich, bevor richterliche Entscheidungen greifen, zulässig ist, dass hier andere Formen der Hilfe ausprobiert werden müssen. Dazu besteht eine entsprechende Verpflichtung. Warum wird nicht ein ähnliches Modell - analog sozusagen - hier in diesen Kontext hineingebracht.

Punkt 7 (Punkt 6 habe ich vergessen zu benennen): Das Jugendamt wird meines Erachtens falsch verstanden in vielen Ausführungen, die ich dazu auch schon bisher gehört habe, ich meine, auch im Vorfeld dieser Beratungen. Wir werden zu sehr als eine Institution der Tatsachenermittlung verstanden und nicht als Hilfeinstanz. Wir sind es gewöhnt, mit Dingen umzugehen, die nicht bewiesen sind, aber auch nicht bewiesen werden müssen. Es geht in erster Linie um Hilfe. Damit kommen wir auch an Kinder.

Punkt 8: § 49 a FGG im Entwurf halte ich für unhaltbar. Da soll das Jugendamt dann eingeschaltet werden, wenn alles schon verloren ist. Ich meine, hier kommt es darauf an, gerade im Vorfeld Dinge auf den Weg zu bringen.

Punkt 9: Ich meine, dass das Gericht andere Aufgaben hat, als es hier indirekt auf das Gericht zugeschrieben ist.

Letzter Punkt: Ich meine, dass, wie ich es eben im Kontext von § 1666 BGB angesprochen habe, ein Vorbehalt eingebaut werden sollte, und dass damit meines Erachtens die Sache selbst, die ich für richtige halte, gut auf den Weg gebracht werden könnte.»[2]

Einzelnachweise

Netzverweise