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Strafvereitelung im Amt

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Strafvereitelung im Amt meint, dass Richter, Staatsanwälte oder Polizei absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer nach dem Strafgesetz wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft wird. Der Tatbestand ist in § 258a StGB[1] in Verbindung mit § 258 StGB[2] geregelt.

Die Rechtspraxis zeigt indessen, dass diese Paragraphen regelmäßig nicht angewandt werden und damit wirkungslos bleiben, es sich also um Pseudo-Paragraphen handelt, die nur dazu dienen, gutgläubigen Bürgern Rechtsstaatlichkeit vorzugaukeln.

Tatbestand

Der objektive Tatbestand des § 258a StGB ist erfüllt, wenn der Angeschuldigte pflichtwidrig und mit der Tendenz gehandelt hat, den Vereitelungserfolg zu erzielen. Eine Pflichtverletzung durch den Angeschuldigten ist zu bejahen, wenn er eine naheliegende Handlung unterlassen hat (§ 13 Abs. 1 StGB a. E.).

Für das Vorliegen eines Vorsatzes spricht es, wenn der Richter oder Staatsanwalt Gründe hat, eine bestimmte Person vor einer Strafverfolgung zu bewahren und/oder im Verlauf des Verfahrens gleich mehrfach schriftsätzlich und sehr nachdrücklich mit detaillierter Begründung auf einen Rechtsverstoß hingewiesen worden war.

Problembeschreibung

Im Jahr 2006 schrieb Jürgen Roth in seinem Buch "Der Deutschland-Clan":

Zitat: «Nicht aufklären, sondern vertuschen - das ist auch ein Gesicht von Teilen der deutschen Justiz[3]

Im Folgenden berichtet er davon, wie im Zusammenhang mit der Schmiergeldaffäre um Max Strauß, Karlheinz Schreiber und Holger Pfahls eine Haus­durch­suchung bei Max Strauß monatelang durch den zuständigen Generalstaats­anwalt verzögert wurde und dann, als die Durchsuchung doch endlich durchgeführt werden konnte, natürlich nichts Belastendes mehr zu finden war. Der Augsburger Staatsanwalt Winfried Maier wurde wegen der von ihm in Gang gebrachten, politisch missliebigen Ermittlungen abgesetzt. Seinerzeit stellte er die rhetorische Frage:

Zitat: «Wer kann gegen korrupte Regierungen ermitteln, wenn der Staatsanwalt von eben dieser Regierung abhängig und weisungsgebunden ist?»

Das in dieser Aussage beschriebene Dilemma lässt sich auf Ermittlungen in anderen Bereichen übertragen, beispielsweise auf den des Familienrechts. Hier hat sich bei den Regierenden aller Couleur seit Jahrzehnten eine Haltung verfestigt, nach der Frauen bei Streitigkeiten um Sorgerecht oder Unterhalt massiv begünstigt werden. Staatsanwälte wissen das und Menschen mit Rückgrat wie Winfried Maier dürften in dieser Berufsgruppe Ausnahme­charakter haben. An der Spitze des Staates stehen Leute wie Sabine Leutheusser-Schnarrenberger oder Malu Dreyer. Letztere bezeichnete sich noch 2012 als glühende Verfechterin von Frauenrechten. "Ich bin immer noch eine Feministin", sagte sie. "Ich war, bin und bleibe sehr parteiisch für Mädchen und Frauen."[4]

Muss es da verwundern, wenn Staatsanwälte dabei behilflich sind, mit allen Mitteln eine frauenfreundliche Rechtsprechung zu verteidigen und auch die Richterschaft brav das Stöckchen apportiert, das vordergründig vom Generalstaatsanwalt, letztlich jedoch von der Politik geworfen wird?

Strafvereitelung durch Staatsanwälte

Liegen Beweise vor, die nach kriminalistischer Erfahrung als hinreichendes Anzeichen zu werten sind, dass möglicherweise eine strafbare Handlung begangen wurde, muss die Staatsanwaltschaft ohne Ansehen der Person tätig werden. Wenn sie in solchen Fällen kein Ermittlungsverfahren einleitet bzw. letzteres trotz zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte nur zum Schein betreibt und keine öffentliche Klage erhebt, ist darin ein Verstoß gegen § 152 StPO zu sehen.

Ein Beispiel:

In einem Umgangsverfahren wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines familienpsychologischen Gutachtens beauftragt. In seinem schriftlichen Bericht hat er die vom Vater in einem Explorationsgespräch getätigten Aussagen grob verfälscht wiedergegeben und damit gegen § 153 StGB[5] verstoßen. In seiner Anzeige hat der Vater insgesamt dreizehn uneidliche Falschaussagen des Gutachters gegenüber der Staatsanwaltschaft Koblenz ganz konkret - durch gegenüberstellende Wiedergabe der tatsächlichen und der verfälschten Aussagen - aufgezeigt und auf das Vorhandensein einer Bandaufzeichnung des Gesprächs verwiesen.

Die "Ermittlungen" der zuständigen Staatsanwältin bestanden allein darin, den Beschuldigten zu befragen. Basierend auf dessen Aussagen, es sei allenfalls unbeabsichtigt zu einigen "geringfügigen Abweichungen" von den tatsächlich getätigten Aussagen des Vaters und "missverständlichen Interpretationen" gekommen, wurde die Einstellung des Verfahrens verfügt. Zur Übergabe der Bandaufzeichnung des Gesprächs wurde der Beschuldigte nicht aufgefordert.

Die Aussagen des Vaters waren so dezidiert, dass sie einen hinreichenden Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten des Beschuldigten begründet haben. Dazu war ein eindeutiges Beweismittel vorhanden. Obwohl es naheliegend gewesen wäre, hat die Staatsanwältin jedoch keinen Gebrauch von der Bandaufzeichnung gemacht.

Außerdem hatte der Vater auf drei weitere Falschaussagen des Sachverständigen hingewiesen. So hatte dieser einem angesehenen Arzt eine Äußerung zugeschrieben, die jener bestreitet. Eine weitere Falschaussage hat der Gutachter in einer Verhandlung vor dem Familiengericht Cochem am 20.01.2012 getätigt; sie wurde im Protokoll ausdrücklich erwähnt. Auf diese Falschaussagen ist die Staatsanwältin in ihrem Einstellungsbescheid überhaupt nicht eingegangen, was ebenfalls darauf hindeutet, dass bei ihr kein ernsthafter Wille zur Strafverfolgung vorhanden war.

Insofern lässt ihre Aussage, die Ermittlungen hätten keine Beweismittel erbracht, die für eine Überführung des Beschuldigten ausreichen würden, klar erkennen, dass sie einen Gutachter vor Strafverfolgung schützen wollte, der im Gerichtsbezirk Koblenz gut gelitten ist. Hierin ist auch der Grund für ein vorsätzliches Handeln zu sehen. Im Übrigen verfügt der besagte Sachverständige via eines gemeinsamen Freundes über beste Beziehungen zum derzeitigen Präsidenten des OLG Koblenz. Spätestens dadurch dürfte hinsichtlich des Vorsatzes kein Zweifel mehr bestehen.

Antrag auf Sonderzuweisung

Wenn konkrete Gründe zu der Vermutung berechtigen, dass die Staatsanwaltschaft, die im betreffenden Gerichtsbezirk eigentlich zuständig wäre, das Gebot einer neutralen Rechtspflege verletzt und ihre Ermittlungen in einem bestimmten Fall nur zum Schein betreibt, kann bereits unmittelbar in Verbindung mit der Anzeige ein Antrag auf Sonderzuweisung an eine andere Staatsanwaltschaft gestellt werden. Letzteres ist auch möglich, wenn sich begründete Zweifel am Willen zur Strafverfolgung erst im Zuge des Ermittlungsverfahrens ergeben. So kann eine solche Sonderzuweisung an eine andere Dienststelle beispielsweise in der sogenannten Vorschaltbeschwerde beantragt werden, nachdem ein Bescheid über die Einstellung des Verfahrens eingetroffen ist.

Allerdings ist der Antrag grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft zu stellen, welche die Ermittlungen nicht ordnungsgemäß betreibt. Der Bock ist hier also - wie so oft im deutschen Rechtswesen - wieder einmal auch der Gärtner, weshalb die Chancen, dass dem Antrag stattgegeben wird, schlecht sind. Reagiert die Staatsanwaltschaft nicht, kann eine Dienstaufsichtsbeschwerde beim zuständigen Landesjustizministerium erhoben werden. Zumindest in Rheinland-Pfalz werden solche Beschwerden derzeit allerdings abgebügelt. Dazu verwenden die Ministerialen meist inhaltslose Textkonserven. Manchmal versuchen sie aber auch, individuelle Begründungen zu basteln; die können dann durchaus das Zeug zur Satire haben (siehe im Beitrag "uneidliche Falschaussage").

Sofern man möchte, dass die Ermittlungen im Zuständigkeitsbereich einer anderen Generalstaatsanwaltschaft betrieben werden, ist der entsprechende Antrag unmittelbar beim Ministerium zu stellen. Zu den Erfolgsaussichten gilt das zuvor Gesagte.

Vorschaltbeschwerde und Klageerzwingungsverfahren

Teilt die Staatsanwaltschaft dem Erstatter einer Anzeige ihre Entscheidung mit, keine öffentliche Anklage zu erheben, kann jener gegen diesen Bescheid zunächst Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft einlegen. Diese Vorschaltbeschwerde muss dem Generalstaatsanwalt innerhalb von zwei Wochen zugegangen sein. Da die Neigung zur Einstellung des Verfahrens im Einzelfall sehr groß sein kann, sollte man die Beschwerde unbedingt mit einigen Tagen Sicherheit versenden (Einschreiben!), damit die Frist in jedem Fall gewahrt bleibt.

Erhält man auch vom Generalstaatsanwalt einen abschlägigen Bescheid, kann ein Klageerzwingungsverfahren angestrengt werden. Für einen solchen "Antrag auf gerichtliche Entscheidung" besteht Anwaltszwang. Hierbei genügt es nach der einschlägigen Rechtsprechung nicht, wenn der Antrag lediglich durch einen Anwalt eingereicht wird, sondern er muss auch von ihm formuliert worden sein.

Klageerzwingungsverfahren finden vor dem OLG statt; andere Instanzen gibt es hierfür nicht.

Strafvereitelung durch Richter

Tatbestandsmerkmale

Strafrechtlich relevante Verstöße sind gegeben, wenn ein Richter gegen zwingende Vorschriften verstößt, wonach er durch Anzeigeerstattung (§ 152 Abs. 2, § 160, § 163 StPO; § 386 AO) bei der Staatsanwaltschaft oder Polizei ein Ermittlungsverfahren einzuleiten hat, weil er Kenntnis von einer Straftat, die kein reines Antragsdelikt ist, erlangt hat. Anders gesagt handelt ein Richter rechtswidrig, wenn es keine zwingenden Gründe gab, welche der Erstattung einer Anzeige bei der Staatsanwaltschaft zwecks Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen jemand, der einer Straftat beschuldigt wird, entgegengestanden hätten.

Sperrwirkung der Rechtsbeugung

Um die Unabhängigkeit der Rechtspflege zu schützen, kommt dem § 339 StGB[6] eine Sperrwirkung in dem Sinne zu, dass eine Verurteilung wegen einer Tätigkeit bei der Leitung einer Rechtssache nach § 258a StGB (oder anderen Vorschriften) nur möglich ist, wenn die Voraussetzungen des § 339 StGB gegeben sind (allg. Ansicht: BGHSt 10, 294; Tröndle/Fischer, 21. Aufl. 2003, § 339 StGB Rdnr. 21). Hiervon ist auszugehen, wenn ein Richter mit seiner Verfahrensweise aus sachfremden Erwägungen gezielt zum Vorteil einer und zum Nachteil einer anderen Partei gehandelt hat. Sobald sich also ein Richter bei der Leitung einer Rechtssache im Sinne des § 339 StGB der Rechtsbeugung strafbar gemacht hat, kommt auch eine Strafverfolgung wegen Verstoßes gegen andere Strafrechtsnormen - z. B. § 258a StGB - in Betracht; die Sperrwirkung der Norm greift dann nicht mehr.

Beispiele

Im Zuge eines Umgangsverfahren wird ein Richter in konkreter und detaillierter Weise auf die oben erwähnten Falschaussagen eines psychologischen Sachverständigen hingewiesen. Die betroffene Partei beantragt mehrfach, das Gericht möge den Sachverständigen zur Übergabe der Bandaufzeichnung des mit dem Vater geführten Explorationsgesprächs auffordern, um die Vorwürfe aufklären zu können. Wenn das Gericht dem Antrag jedoch nicht nachkommt und auch sonst keine Schritte zur Aufklärung der möglichen Straftat des Sachverständigen unternimmt, obgleich es hierzu nach dem Offizialprinzip verpflichtet wäre, dürfte das Verhalten des betreffenden Richters den Tatbestand des § 258a StGB erfüllen.

Weil der Richter im Verlauf des Verfahrens gleich mehrfach schriftsätzlich und sehr nachdrücklich mit detaillierter Begründung auf die Falschaussagen des Sachverständigen aufmerksam gemacht worden war, ist von Vorsatz auszugehen. Auch die Tatsache, dass der betreffende Gutachter bei den Richtern im Bezirk des OLG Koblenz sehr beliebt ist, weil er willfährig ihre von struktur­konservativem Gedankengut geprägten Erwartungen bedient und zudem - wie bereits oben gesagt - über einen gemeinsamen Freund einen direkten Draht zum derzeitigen OLG-Präsidenten besitzt, spricht für Vorsatz.

Weiters sind die Voraussetzungen des § 339 StGB gegeben. Der Richter hat Recht gebeugt, seine falsche Anwendung bzw. Missachtung des Rechts war bewusst und schwerwiegend. Der Verzicht darauf, die Falschaussagen aufzuklären, nützte im konkreten Fall ganz klar der Mutter und schadete dem Vater. Letztlich war die unterlassene Aufklärung entscheidend für den Ausgang des Verfahrens zu Ungunsten des Vaters.

In den Schutzbereich richterlicher Unabhängigkeit würde lediglich fallen, wenn die Entscheidung, gegen jemand zwecks Einleitung eines Ermittlungs­verfahrens bei der Staatsanwaltschaft Anzeige zu erstatten, Teil der eigentlichen Rechtsfindung bzw. eine sie vorbereitende und ihr nachfolgende Sach- oder Verfahrens­entscheidung und damit der Dienstaufsicht entzogen wäre. In allen anderen Fällen ist die Erstattung einer Anzeige durch den Richter zwingend. Eine Strafandrohung wegen des sehr konkreten Maßstabs der Strafvereitelung führt nicht zu einer grundlegenden Beeinträchtigung der sachlichen Unabhängigkeit des Richters.

Weitere Strafvereitelungen in familienrechtlichen Auseinandersetzungen

Weil das deutsche Familienrecht an die niedersten Instinkte appelliert und Falschbezichtigungen geradezu herausfordert, sind Verleumdungen und Beleidigungen an der Tagesordnung. Obwohl an sich strafbar, lassen Richter auch hier regelmäßig Milde walten (und fördern damit die Eskalation übler Schlammschlachten zum Schaden von Kindern).

Aus strafrechtlicher Sicht gravierender ist der Umstand, dass sogar Betrugsversuche gedeckt werden. Immer häufiger versuchen Mütter, ihr vor der Trennung geleistetes zeitliches Engagement bei der Kinderbetreuung nach oben zu lügen. Konkret werden außerhäusliche Arbeitszeiten falsch angegeben. Das geschieht nicht nur, um sich eine bessere Position beim Streit um das Sorge- bzw. Umgangsrecht zu verschaffen, sondern Mütter wollen sich mit wahrheitswidrige Aussagen zu ihren Arbeitszeiten gegenüber der Bundesanstalt für Rentenversicherung die Kindererziehungszeiten vollumfänglich gutschreiben lassen. Zudem soll durch solche Falschbehauptungen mitunter ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs erreicht werden. In beiden Fällen handelt es sich um versuchten Betrug gemäß § 263 StGB, den das Gericht wiederum von sich aus verfolgen müsste. Stattdessen werden selbst simpelste Beweiserhebungen - wie etwa die Sicherstellung der elektronischen Aufzeichnung der Arbeits- bzw. Dienstzeiten durch den Arbeitgeber - unterlassen, obgleich die besagten Falschbehauptungen leicht nachweisbar wären.

Schließlich sei noch erwähnt, dass auch die jedes Jahr zigtausendfach von Müttern praktizierten Kindesentführungen nicht verfolgt werden.

Strafvereitelung durch Polizei

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Strafvereitelung durch Nichttätigwerden

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Strafvereitelung im Amt bei der Verletzung von Privatgeheimnissen

Nicht selten gehen psychologische Sachverständige mit Aussagen, die Verfahrensbeteiligte im Rahmen der Erstellung eines familienpsychologischen Gutachtens tätigen, ausgesprochen unsensibel um und verletzen dabei § 203 StGB.[7]

In diesem Zusammenhang können sich Strafvereitelungen im Amt z. B. dadurch ergeben, dass ein Richter die Weiterleitung der Anzeige eines Vaters gegen einen Sachverständigen wegen der Verletzung von Privatgeheimnissen unterdrückt.

Darüber hinaus kann es zu Strafvereitelungen kommen, wenn die Staatsanwaltschaft, nachdem der Vater ihr seine Anzeige direkt zugeschickt hat, zuerst mit abwegigen Begründungsversuchen das Vorhandensein hinreichender Anhaltspunkte zur Erhebung einer öffentlichen Klage verneint, um sich dann, nachdem ihre Argumentation widerlegt wurde, auf frei erfundene Formfehler zurückzuziehen, wegen derer der Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage des Vaters im Klageerzwingungsverfahren abschlägig zu bescheiden sei.

Folgt das Oberlandesgericht im anschließenden Verfahren einem solchen Antrag, der allein auf der erkennbar falschen Behauptung nicht näher spezifizierter Formfehler beruht, zeigt dies das deutliche Bemühen, einen vom betreffenden OLG geschätzten Sachverständigen vor einer Anklage zu bewahren.

Vorgeschobene formale Gründe

Zieht sich die Staatsanwaltschaft wider besseren Wissens hinter formale Gründe zurück, um die Nichterhebung einer öffentlichen Klage zu verhindern, kann hierin ein Versuch der Strafvereitelung gesehen werden. Das gleiche gilt für den Fall, dass ein Gericht in einem Klageerzwingungsverfahren einem entsprechenden Antrag des Generalstaatsanwalts folgt und mit einer völlig unsubstantiierten Begründung zum Vorliegen angeblicher Formfehler in der Antragsschrift des Klägers die Erhebung der öffentlichen Klage ablehnt.

Anhaltspunkte dafür, dass Formfehler lediglich vorgeschoben wurden, um ein unliebsames Strafverfahren zu verhindern, liegen vor, wenn die Staatsanwaltschaft:

  • zuerst einmal Sachargumente verlauten lässt, nach denen die Einstellung der Ermittlungen geboten sei und erst dann, nachdem der Erstatter der Anzeige den dürftigen Argumenten entgegengetreten ist, auf angebliche Formfehler verweist
  • behauptet, der Antrag auf Klageerhebung würde nicht den "besonderen" Anforderungen des § 172 Abs. 3 StPO genügen, es jedoch unterlässt, die angeblichen Formfehler zu spezifizieren
  • sondern stattdessen lediglich auf eine hausgemachte Rechtsprechung des OLG, bei dem sie angesiedelt ist, verweist
  • und die angegebenen Beschlüsse in keiner juristischen Datenbank auffindbar sind.

Unglaubliche Falschdarstellungen und absurde Verrenkungen

Es ist kafkaesk[wp], wenn ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung allein deshalb abgewiesen wird, weil im Antragsschreiben unterlassen wurde, nochmals das Datum des ersten ablehnenden Bescheids der Staatsanwaltschaft zu erwähnen - dies hatte der Anzeigeerstatter jedoch selbstverständlich in seiner Vorschaltbeschwerde getan - und widerspricht einem funktionierenden Rechtsstaat.

Regelrecht absurd wird es, wenn der Generalstaatsanwalt im Vorfeld eines Klageerzwingungsverfahrens verlauten lässt, in der Anzeige wären "nur bestimmte Aspekte angegeben worden, der Anzeigeerstatter müsse aber auch auch auf die Einlassungen des Beschuldigten eingehen und außerdem diejenigen Tatsachen darstellen, die für eine abweichende Beurteilung sprechen könnten". Unterm Strich wird vom Erstatter einer Anzeige damit ernsthaft verlangt, dass er sich quasi als eine Art Verteidiger des Beschuldigten geriert. Nicht nur dann, wenn Staatsanwälte keinerlei Ermittlungen anstellen, sondern nach Kräften bemüht sind, die Einleitung eines Strafverfahrens zu unterdrücken, ist eine solche Forderung schlechterdings verrückt.

Im Übrigen bestanden die Einlassungen des Beschuldigten im konkreten, oben geschilderten Fall lediglich aus dem dürren Satz, es wäre bei seiner Widergabe des Explorationsgespräches allenfalls zu "unbeabsichtigten geringfügigen Abweichungen“ der tatsächlich vom Anzeigeerstatter getätigten Aussagen und "missverständlichen Interpretierungen" gekommen. Auf diese dürftigen und fadenscheinigen Ausflüchten wurde in der Vorschaltbeschwerde ausführlich eingegangen, was der Generalstaatsanwalt aber schlichtweg negiert.

Zu den "bestimmten Aspekten" ist zu sagen, dass bereits in der Anzeige sämtliche Falschaussagen des Gutachters wortgetreu aufgezeigt und ihnen die tatsächlichen Aussagen gegenübergestellt worden sind. Dies geschah dann nochmals in der Vorschaltbeschwerde und außerdem ein drittes Mal im Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Jeder objektive Leser, der Deutsch versteht und seine sieben Sinne beisammen hat, wird zubilligen, dass die strafbaren Handlungen – konkret die Falschaussagen des Gutachters – sogar mehrfach mit einer Exaktheit dargestellt wurden, die wohl kaum noch steigerungsfähig ist.

Von daher kommen die Einlassungen des Generalstaatsanwalts, der auf dieser Weise einer neuerlichen Ablehnung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung aus formalen Gründen den Weg ebnet, einer offenen Verhöhnung des Legalitätsprinzips gleich. Das gleiche gilt für die Handlungsweise des OLG Koblenz, das sich im konkreten Fall gar nicht mehr die Mühe gemacht hat, eine eigene Begründung für die Ablehnung des Antrags auf Klageerzwingung zu formulieren, sondern der Einfachheit halber den Text aus dem Antragsschreiben des Generalstaatsanwalts übernommen hat. Wenn ein aus drei Richtern bestehender Senat angesichts eines Sachvortrags, in dem allergrößte Sorgfalt auf Vollständigkeit und Verständlichkeit verwendet wurde, behauptet, er sei nicht in der Lage, die ihm obliegende Prüfung, ob die Staatsanwaltschaft das Legalitätsprinzip verletzt habe, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten oder sonstige Unterlagen durchzuführen, weil die Darstellung in der Klageschrift nicht vollständig und aus sich heraus verständlich wäre, müssen ernsthafte Bedenken hinsichtlich des geistigen Leistungsvermögens der Richter und Zweifel an ihrer Dienstfähigkeit bestehen. Abgesehen davon wäre der Rückgriff auf die sehr überschaubaren Ermittlungsakten, die aus insgesamt ca. 15 Seiten bestehen, wohl durchaus zumutbar und im Übrigen haben die Richter nachweislich durchaus ihre Nasen in die Schreiben des Anzeigeerstatters und seines Anwalts gesteckt. Denn in der Begründung - die ansonsten nur formelhafte Sätze verwendet, welche nicht auf den konkreten Fall abheben - heißt es, die im Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft vorgenommenen Erwägungen seien dem Antrag des Klägers nicht zu entnehmen (auch dieser Unsinn zeugt vom krampfhaften Bemühen, Ablehnungsgründe zu konstruieren, denn die besagten Erwägungen bestanden nur aus einer kurzen Textkonserve und selbst auf diese Hohlformeln wurde konkret und dezidiert erwidert).

Ansonsten fällt noch auf, dass die Ermittlungsbehörden zwar auf geradezu aberwitzige Weise allerhöchste, logisch nicht mehr nachvollziehbare Anforderungen konstruieren, ihre eigenen Bescheide aber völlig pauschal gehalten und schlampig gemacht sind. So wird in einem Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz nicht einmal das Datum der Vorschaltbeschwerde, die zurückgewiesen wurde, erwähnt.

In diesem bemerkenswerten Schreiben hatte die Generalstaatsanwaltschaft mitgeteilt, sie habe keinen Anlass gefunden, die Entscheidung des Staatsanwalts zu beanstanden. Die Begründung bestand aus einem einzigen Satz, der da lautete, für vorsätzlich unzutreffende Tatsachenangaben würden keine objektivierbaren Anhaltspunkte vorliegen. Solche gab es indessen zur Genüge. Zuerst einmal hatte der Anzeigeerstatter die vom Gutachter untergeschobenen bzw. verfälschten Aussagen den tatsächlich von ihm gemachten Aussagen in wörtlicher Rede gegenübergestellt. Außerdem gab es in Gestalt eines Tonträgers ein Beweismittel, das eindeutiger nicht hätte sein können und eine weitere, schwerwiegende Falschaussage des Gutachters wäre durch die Einvernahme eines Zeugen mit bestem Leumund nachweisbar gewesen. Die Ermittlungsbehörden haben vor diesen Anhaltspunkten jedoch die Augen verschlossen und ihren Schutzmantel über einen Gutachter gebreitet, der ob seiner Zuverlässigkeit (bzw. Skrupellosigkeit bei der Pathologisierung von Vätern, die hälftigen Umgang begehren), bei den extrem strukturkonservativen Familiengerichten im Bezirk des OLG Koblenz sehr beliebt ist.

Motivation

Staatsanwälte und Richter, die auf diese Weise Strafvereitelung betreiben, spekulieren darauf, dass Verfassungsbeschwerden in solchen Fällen gar nicht erst angenommen werden, weil sich die Aufgaben des Bundesverfassungsgerichts prinzipiell natürlich nicht darauf erstrecken, die Einhaltung prozessualer Formalien zu überprüfen. Umgekehrt ist allerdings eine Erosion des Rechtsstaats zu befürchten, wenn Staatsanwaltschaften und Gerichten die Möglichkeit eingeräumt würde, durch willkürliches Behaupten angeblicher Formfehler missliebige Ermittlungen bzw. Verfahren nach eigenem Gutdünken zu unterdrücken, ohne dass dies Konsequenzen hätte.

Eine grundsätzliche Frage

Wenn man als unbedarfter Mensch, der bis in ein fortgeschrittenes Alter hinein brav an die Sprüche aus dem Sozialkundeunterricht geglaubt hat, durch widrige Umstände in Gestalt einer Trennung im zarten Alter von beispielsweise 47 erstmals persönliche Erfahrungen mit dem Rechtsstaat macht und dabei erlebt, dass Staatsanwälte und Richter genau so gut zusamenarbeiten wie ein paar Kinder, die im Sandkasten gemeinsam eine Burg bauen, taucht eine kleine Frage auf. Diese lautet: "Funktioniert die Gewaltenteilung?" Der besagte Begriff war uns immerhin als ein zentraler Garant für die nicht in Frage zu stellende Überlegenheit der "Freiheitlich demokratischen Grundordnung" eingeimpft worden.

Bei der zuvor erzählten Geschichte gibt es für die Antwort keinen Spielraum und jeder Mensch, der mit mehr als drei Gehirnzellen gesegnet ist, muss zugestehen, dass Wunsch - oder besser gesagt heuchlerisches Postulat - und Wirklichkeit hier doch sehr weit auseinanderklaffen. Im vorliegenden Fall war es nämlich so, dass der Generalstaatsanwalt das Urteil selbst geschrieben hat. Dem OLG Koblenz gebührt immerhin Respekt für seine Ehrlichkeit. Außerdem ist hierin ein Ansatz für mögliche Einsparungen im maroden deutschen Rechtswesen zu sehen. Zumindest in Koblenz sind Klageerzwingungsverfahren auf das Niveau eines Rituals herabgesunken, bei dem die Beteiligten nicht einmal mehr den geringsten Anschein von Rechtsstaatlichkeit wahren. Für solche Schauveranstaltungen sind jeder Bogen Papier und jede Briefmarke, die aus der Staatskasse finanziert werden müssen, hinausgeworfenes Geld, vom Gehalt für die Richter ganz zu schweigen. Naheliegend wäre eine gesetzliche Regelung, die der Staatsanwaltschaft praktischerweise gleich selbst die Entscheidung anheimstellt, ob ein Antrag auf Klageerzwingung überhaupt zulässig ist.

Verfassungsbeschwerde bei negativem Ausgang des Klageerzwingungsverfahrens

Wird ein Antrag auf Erhebung einer öffentlichen Klage abschlägig beschieden und sind die Gründe allzu fadenscheinig, kann innerhalb eines Monats Verfassungsbeschwerde wegen Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG erhoben werden. Hierzu bedarf es nicht zwingend eines Anwalts.

Im Falle der Koblenz-Connection hat das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde ohne Begründung zurückgewiesen, was zeigt, wie schlecht es um die Selbstheilungskräfte der in Teilen doch recht verkommenen bundesdeutschen Justiz bestellt ist.

Autismus des Systems

Am Beispiel der Falschaussagen des Gutachters offenbart sich eine fatale Symptomatik, der offenbar nicht wenige Akteure des bundesdeutschen Rechtswesens unterliegen. Gerade weil schon die Richter am AG und OLG Ermittlungen wegen Verstoß gegen § 153 StGB hätten einleiten müssen und bereits diese Unterlassung faktisch eine Strafvereitelung war, fühlt sich die Staatsanwaltschaft im Folgenden genötigt, aus Nibelungentreue zu den betreffenden Richtern die klar zutageliegende strafbare Handlung des Gutachters zu verleugnen, um so jedwedem möglichen Vorwurf gegen die Richter den Boden zu entziehen. Die Art und Weise, wie die Beteiligten bei diesem absurden Theater ihre eigene Wahrnehmung sowie Informationsverarbeitung manipulieren und durchgängig stereotype Verhaltensweisen zeigen, hat pathologische Züge.

Epilog

Natürlich könnte man nun noch Anzeigen wegen Strafvereitelung im Amt gegen die Staatsanwaltschaft und die Richter des OLG stellen, aber so etwas wäre albern. Über eine solche Anzeige würden in Deutschland natürlich wieder die Täter selbst bzw. Kollegen befinden, die auf dem gleichen Flur sitzen und in der gleichen Kantine essen. In einem Land, dessen Justiz nicht einmal die schlimmen Rechtsbeugungen im Fall Görgülü geahndet hat, ist das Ergebnis vorhersehbar.

Verfassungsbeschwerden sind zwecklos

Die nachstehende Verfassungsbeschwerde wurde von den Karlsruher Richtern ohne Begründung zurückgewiesen:

In dem Ermittlungsverfahren gegen Herrn ........ ....., wohnhaft ......

wegen uneidlicher Falschaussage

lege ich, ...... ......, als Anzeigeerstatter, Antragsteller und Beschwerdeführer

gegen den Beschluss des OLG Koblenz vom 30.01.2013, Az. 2 Ws 1104/12, zugestellt am 05.02.2013

Verfassungsbeschwerde ein.

Begründung:
Mit Schreiben vom 12.06.2012 hatte ich bei der Staatsanwaltschaft Koblenz gegen Herrn ........ ..... eine Anzeige wegen uneidlicher Falschaussage erstattet, weil Herr ..... in seinem Gutachten vom 05.09.2011 in der Umgangssache ...... gegen ...... (Az. 34 F 374/10) für das Familiengericht Cochem insgesamt dreizehn Aussagen von mir grob verfälscht widergegeben hat. Besagte Aussagen soll ich laut des Gutachtens von Herrn ..... bei einem mit mir am 06.11.2010 geführten Gespräch getätigt haben; von dem Gespräch existiert eine Bandaufzeichnung.

Sämtliche Falschaussagen hatte ich bereits in meiner "Stellungnahme zum Gutachten" vom 04.10.2011 konkret benannt und den verfälschten Aussagen die tatsächlich von mir getätigten Aussagen in genauem Wortlaut gegenübergestellt. Dasselbe habe ich dann nochmals in meiner Anzeige vom 12.06.2012 getan.

Weiters hat Herr ..... in der Verhandlung vor dem Familiengericht Cochem zwei Falschaussagen getätigt; sie wurden protokolliert. Auch diese Aussagen habe ich in meiner Anzeige vom 12.06.2012 konkret benannt. Außerdem hat Herr ..... einem Arzt aus Cochem eine Aussage zugeschrieben, die dieser bestreitet. Diese Aussagen habe ich in meiner Anzeige vom 12.06.2012 ebenfalls konkret benannt.

Mit Schreiben vom 08.10.2012 teilte die Staatsanwaltschaft Koblenz mit, es werde von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Herrn ..... abgesehen. Die Begründung lautete im Wesentlichen, die Ermittlungen hätten keine Beweismittel erbracht, die zu einer Überführung ausgereicht hätten. Dabei bestanden die "Ermittlungen" aber allein darin, den Beschuldigten zu befragen. Dieser gab fälschlicherweise an, es sei in seinem Gutachten allenfalls "unbeabsichtigt zu einigen geringfügigen Abweichungen" von meinen tatsächlich getätigten Aussagen und "missverständlichen Interpretationen" gekommen. Die Grundaussagen des Gutachtens würden der Wahrheit entsprechen.

Diese mehr als fadenscheinigen Ausflüchte genügten der Staatsanwaltschaft, obwohl sich ihr aus dem Wortlaut meiner Anzeige vom 12.06.2012 hätte erschließen müssen, dass Herr ..... ganz entscheidende Aussagen von mir auf gravierende Weise verfälscht hat, wobei diese verfälschten Aussagen unmittelbar zur Untermauerung der Grundaussagen seines Gutachtens dienten.

Auf die betreffenden Aussagen habe ich die Staatsanwaltschaft mit meiner Beschwerde vom 15.10.2012 nochmals dezidiert hingewiesen. Dennoch haben weder die Staatsanwaltschaft noch der Generalstaatsanwalt den Beschuldigten aufgefordert, seine Bandaufzeichnung des mit mir am 06.11.2010 geführten Explorationsgesprächs herauszugeben. Die Weigerung, dieses unzweifelhafte Beweismittel beizuziehen, belegt, dass die Ermittlungsbehörden den bei Gericht gut gelittenen Gutachter vor einer Strafverfolgung schützen wollten.

Noch deutlicher wird dieses Bestreben anhand der Tatsache, dass mein Hausarzt Dr. ....... zu der ihm von Herrn ..... in den Mund gelegten Aussage nicht befragt wurde. Auf diese wie auch auf die beiden vor dem Familiengericht Cochem getätigten Falschaussagen sind die Ermittlungsbehörden überhaupt nicht eingegangen. Auch hier hätten klare Beweismittel beigezogen werden können.

Mit Schreiben vom 22.11.2012 teilte die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz dann mit, sie habe keinen Anlass gefunden, die Entscheidung des Staatsanwalts zu beanstanden. Die ebenso dürftige wie abwegige Begründung lautete, für vorsätzlich unzutreffende Tatsachenangaben würden keine objektivierbaren Anhaltspunkte vorliegen.

Objektivierbare Anhaltspunkte gab es aufgrund der von mir vorgenommenen Gegenüberstellung der mir durch den Gutachter untergeschobenen Aussagen und meinen in wörtlicher Rede zitierten tatsächlichen Aussagen zur Genüge. Die Ermittlungsbehörden haben vor diesen Anhaltspunkten jedoch die Augen verschlossen. Außerdem gab es in Gestalt eines Tonträgers ein Beweismittel, das eindeutiger nicht sein könnte. Eine weitere, schwerwiegende Falschaussage des Gutachters hätte durch die Einvernahme eines Zeugen mit bestem Leumund nachgewiesen werden können.

Gemäß Art. 20 Abs. 3 GG ist die vollziehende Gewalt an Gesetz und Recht gebunden. Die Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz haben indessen ganz bewusst naheliegende und einfach durchzuführende Ermittlungen unterlassen, damit es nicht zur Erhebung einer öffentlichen Klage gegen einen beim OLG Koblenz gut gelittenen Sachverständigen kommt. Stattdessen haben sie einen Schutzmantel über den Beschuldigten gebreitet.

Daraufhin stellte Rechtsanwalt ...... in meinem Namen mit Schriftsatz vom 30.11.2012 Antrag auf gerichtliche Entscheidung.

Diesen Antrag hat das OLG Koblenz mit Beschluss vom 30.01.2013 zurückgewiesen, wobei für die Begründung exakt der Wortlaut des Antrags der Generalstaatsanwaltschaft vom 06.12.2012 übernommen wurde. Faktisch hat der Senat das Urteil damit der Generalstaatsanwaltschaft überlassen.

Den nicht nur haltlosen, sondern geradezu absurden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft war RA ...... mit Schriftsatz vom 10.01.2013 entgegengetreten. Dennoch wurde vom Senat in seiner Begründung ausgeführt, der Antrag sei unzulässig, da er nicht den "besonderen" Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 genüge.

Selbst unter Zugrundelegung der vom Senat genannten Voraussetzungen sind die Beanstandungen aber nicht einmal im Ansatz nachvollziehbar. Bereits in der Anzeige vom 12.06.2012 wurden die Tathandlungen und der Zusammenhang, in dem sie erfolgten, erschöpfend dargestellt. Im Antrag von RA ...... vom 30.11.2012 wurde der Sachverhalt ein zweites Mal in aller Ausführlichkeit vollständig und verständlich dargestellt und selbstredend hat Herr ...... nach den fadenscheinigen Vorhaltungen, zu welchen die Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwalt im Zusammenhang mit meiner Anzeige wegen Verletzung von Privatgeheimnissen Zuflucht gesucht hatten - hierzu liegen Ihnen bereits meine Verfassungsbeschwerden gegen Gericht und Staatsanwaltschaft vor, die unter dem Az. 2 BvR 2494/12 zusammengefasst wurden - in seinem Antrag auch das Vorbringen der Staatsanwaltschaft vom 08.10.2012 und sogar die ausgesprochen dürftige Einlassung im Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz vom 22.11.2012 erwähnt. Schließlich wurde der gesamte Vorgang von RA ...... - in Erwiderung auf den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft vom 06.12.2012 - ein drittes Mal in seinem Schriftsatz vom 10.01.2013 in allen Einzelheiten dargestellt.

Angesichts dieses dreifachen, in seiner Vollständigkeit und Verständlichkeit wohl kaum noch steigerungsfähigen Sachvortrags ist es schlechterdings verrückt, wenn der Senat immer noch behauptet, es fehle an einer geschlossenen Darstellung und er sei daher nicht in der Lage, die ihm obliegende Prüfung, ob die Staatsanwaltschaft das Legalitätsprinzip verletzt habe, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten oder sonstige Unterlagen durchzuführen. Wenn die Darstellung im Antrag für den Senat nicht vollständig und aus sich heraus verständlich war, müssen ernsthafte Bedenken am geistigen Leistungsvermögen der Richter und letztlich an ihrer Dienstfähigkeit bestehen.

Es fällt auf, dass in der Begründung - wie schon bei der Anzeige wegen Verletzung von Privatgeheimnissen - nur formelhafte Sätze verwendet werden, ohne auf den konkreten Fall abzuheben. Die einzige Ausnahme, nämlich die auf Seite 4 des Beschlusses erhobene Behauptung, die im Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft vom 08.10.2012 vorgenommenen Erwägungen der Staatsanwaltschaft seien dem Antrag nicht zu entnehmen, zeugt vom krampfhaften Bemühen, Ablehnungsgründe zu konstruieren, denn die besagten Erwägungen bestanden nur in formelhaften Sätzen und selbst auf diese Hohlformeln wurde konkret und dezidiert erwidert.

Mit ihrer willkürlichen Ablehnung des Antrags auf Erhebung der öffentlichen Klage hat der 2. Strafsenat des OLG Koblenz gegen Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen. Mit ihrer Entscheidung haben sich die Richter von Gesetz und Recht entfernt.

Dabei folgte die Vorgehensweise von Staatsanwaltschaft, Generalstaatsanwalt und Gericht exakt dem gleichen Muster wie bei dem Vorgang, der den Anlass zu meinen Verfassungsbeschwerden mit dem Az. 2 BvR 2494/12 bildete. Erst nachdem mein Anwalt und ich den dürftigen Sachargumenten entgegengetreten waren - wie gesagt enthielt der Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz vom 22.11.2012 keinerlei Argumente, sondern bestand lediglich aus einer knappen, völlig allgemein gehaltenen Textkonserve - hat die Generalstaatsanwaltschaft im Antrag an den Senat behauptet, der Antrag auf Klageerhebung würde nicht den Anforderungen des § 172 Abs. 3 StPO genügen. Der Senat hat diesen ihm zugespielten Ball bereitwillig aufgenommen und einmal mehr auf hausgemachte, nirgends auffindbare Beschlüsse verwiesen, auch das aber wieder nur in allgemeiner Form.

Weiter fällt auf, dass die Ermittlungsbehörden zwar auf geradezu aberwitzige Weise allerhöchste, logisch nicht mehr nachvollziehbare Anforderungen konstruieren, ihre eigenen Bescheide aber völlig pauschal gehalten und schlampig gemacht sind. So wird im Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz vom 22.11.2012 nicht einmal das Datum meiner Vorschaltbeschwerde (15.10.2012) erwähnt.

Cochem, 26.02.2013

Wichtige Hinweise zum Familienrecht
  1. "Nur das Familienwohl verwirklicht das Kindeswohl."
  2. "Familie und staatliches Gesetz passen schlecht zueinander. Das verbindende Prinzip der Familie ist die Liebe, das des Staates die Gesetzlichkeit. Dem Staat ist es nie gelungen, ein Familienrecht zu schaffen, das der Familie gerecht wird."
  3. "Um häusliche Verhältnisse, also die Familienverhältnisse, konnte vor einem Gericht nicht gestritten werden. Haus und Familie waren somit ursprünglich autonom und gerade dadurch Grundlage des Gemeinwesens."
  4. "Die Verrechtlichung ist Verstaatlichung der Familienverhältnisse und Auflösung der Familie in einzelne Rechts­verhältnisse. Das hat der Familie und dem Staat mehr geschadet als genützt."
  5. "Es kennzeichnet den totalen Staat, dass er die Menschen auch in den Familien reglementiert und das Familienprinzip zurückdrängt."
  6. "Die Ordnungsmacht beansprucht heutzutage auch in der Familie allein der Staat. Damit hat der Staat das wohl wichtigste Element der Gewaltenteilung beseitigt und sich vollends zum totalen Staat entwickelt." [8]


WikiMANNia rät:
"Meiden Sie Richter, Rechtsanwälte und Helferindustrie, wenn Ihnen Ehe, Familie, Kinder und Privatsphäre etwas bedeuten."
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