Jeder Deutsche hat in jedem Lande[wp] die gleichen staatsbürgerliche Rechte und Pflichten, was im Art. 33 GG garantiert wird. Es handelt sich hierbei nicht um die Menschenrechte, sondern um die Bürgerrechte, die nicht überstaatlicher Herkunft sind: beispielsweise das Wahl- und Stimmrecht[wp], Recht auf Zugang zu den öffentlichen Ämtern, Recht auf Verfassungsbeschwerde[wp] usw. Zu den Pflichten ("Bürgerpflichten") zählen hier beispielsweise die öffentliche Dienstleistungspflicht (Art. 12 GG), die allgemeine Steuerpflicht[wp] usw. sind für jeden Deutschen in jedem Bundeslande[wp] gleich (Art. 33 I). Zu den einschlägigen Rechten gehören unter anderem das aktive und passive Wahlrecht sowie das Recht auf Bekleidung öffentlicher Ämter. Staatsbürgerliche Pflichten können beispielsweise die Übernahme von Ehrenämtern zum Gegenstand haben.
Nach Art. 33 I GG hat jeder Deutsche in jedem Land die gleichen staatsbürgerliche Rechte und Pflichten (beispielsweise das Wahlrecht und das Recht auf Zugang zu öffentlichen Bildungseinrichtungen einerseits, Schulpflicht[wp] und Steuerpflichten andererseits). Die Vorschrift bedeutet nicht, dass die staatsbürgerliche Rechte und Pflichten in allen Bundesländern identisch sein müssten. So kann beispielsweise das Wahlrecht im Land A an ein Mindestalter von 18 Jahren, im Land B dagegen an ein Mindestalter von 21 Jahren geknüpft werden. Doch muss sichergestellt sein, dass jeder Deutsche, der in einem Bundesland wohnt, in seinen Rechten und Pflichten den übrigen Einwohnern gleichgestellt ist; er darf also wegen seiner Herkunft aus einem anderen Bundesland weder benachteiligt noch bevorzugt werden. Darüber hinaus bestimmt Art. 33 GG, dass jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat (Abs. 2) und, dass eine unsachgemäße Differenzierung dieses Zugangsrechts nach dem religiösen Bekenntnis verboten ist (Abs. 3).
Nach Art. 33 I GG hat jeder Deutsche in jedem Land die gleichen staatsbürgerliche Rechte und Pflichten. Darunter sind solche zu verstehen, die das Rechtsverhältnis des Staatsbürgers zum Staat bestimmen, beispielsweise das Wahlrecht, das Recht auf Zugang zu öffentlichen Ämtern, andererseits die Steuerpflichten. Damit sind grundsätzlich für jeden Deutschen in jedem Land der Bundesrepublik die gleichen Rechte garantiert wie den Landeseinwohnern. Zwar können die einzelnen Länder ihren Einwohnern Rechte und Pflichten abweichend von der Regelung in anderen Bundesländern gewähren, müssen diese aber allen Deutschen in gleicher Weise zuerkennen. Der Grundsatz des Art. 33 I GG hat den Charakter unmittelbar anzuwendenden Rechts, ist also nicht nur Programmsatz. Er ist als Verbot der unsachgemäßen Differenzierung wegen des religiösen Bekenntnisses für diesen Bereich in Art. 33 III GG noch besonders festgelegt.[1]
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