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Hintermann
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Ein Hintermann ist derjenige,
- der für ein Rechtsgeschäft einen Strohmann einsetzt.
- der den organisierten Zusammenhalt von einer für verfassungswidrig erklärten Partei oder Ersatzorganisation aufrechterhält, und deshalb nach §§ 84, 85 StGB bestraft werden kann. Hintermann ist hierbei, wer aus einem gewissen Abstand heraus für die Partei oder Ersatzorganisation eine maßgebende Rolle spielt, indem er geistig oder wirtschaftlich Wesentliches für sie beiträgt. Der Hintermann ist im Unterschied zum (in gleicher Weise strafbaren) Rädelsführer nicht Mitglied.[1]
Einzelnachweise
- ↑ Hintermann, rechtslexikon.net