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Einbenennung
Einbenennung (kleine Adoption) - § 1618 BGB
Grundsätzliches
Durch die Zunahme an Wiederverheiratungen von ehemaligen Ehepartnern mit gemeinsamen Kindern und insbesondere durch die Zunahme von bikulturellen bzw. binationalen Ehen (siehe unten 9 UF 116 08 OLG Koblenz) wird dieses Thema zunehmend durch strittige Auseinandersetzungen an Bedeutung gewinnen, obwohl es vom Grundsatz her längst eindeutig (durch Gesetz und ständige Rechtsprechung) geregelt ist. Auch wenn grundsätzlich das Kindeswohl (ein ohnehin wertausfüllungsbedürftiger Begriff) in Übereinstimmung zu den Interessen der ehemaligen Partner zu stehen hat, wird häufig genug gegen das Kindeswohl und bestehendes (formelles und/oder materielles) Recht verstoßen.
Da eine einmal (rechtswirksam) vollzogene Einbenennung nicht mehr rückgängig zu machen ist, bedarf es einer erhöhten Sensibilität (insbesondere zur Zeit in der Regel der mit Sorgerecht ausgestatteten) Kindesmutter in dieser Frage, da schließlich eine erneute Trennung bzw. Scheidung und eine darauf folgende Wiederverheiratung (auch diese Fälle werden ja zunehme) ein einmal umbenanntes Kind in ein unverantwortbares Gefühlschaos stürzen würde und wird. Nicht umsonst hat der Gesetzgeber mit der letzten Gesetzesänderung also die Hürden für eine Einbennung, und damit für die Auflösung des (eventl.) letzten Bandes zum leiblichen Vater, erhöht.
Es reicht damit ausdrücklich nicht aus, wenn eine Namensänderung vielleicht, oder sogar sicher für das Kindeswohl förderlich ist, sondern sie muss absolut zwingend erforderlich sein. Dies sollte unbedingt in die Überlegung (in der Regel zur Zeit noch) der sich wiederverheiratenden Mutter einbezogen werden, ehe dem Kind entgen seinem Wohl ein sinnloser Instanzenzug mit am Ende sinnlosen Anhörungen auf jeder Stufe (Jugendamt, Amtsgericht/Familiengericht/OLG) allein aus dem aktuelllen und mittelfristigen, mütterlichen Machtinteresse zugemutet wird.
Wie verwirrend und belastend muss es schließlich für ein Kind sein, wenn - wie Kathy hier ab dem 20. Kommentar[ext] - selbst ein Rechtsanwalt zeitweise offensichtlich nicht mehr durchblickt.
Verfahren
Eine Mutter oder ein Vater und deren Ehegatte können dem Kind, das in ihrem gemeinsamen Hauhalt lebt, ihren Ehenamen erteilen.[1]
Hinweis: Antragstellung hat durch die Mutter bzw. den Vater zu erfolgen und deren neue Ehepartner. Ab dem 5. Lebensjahr muss das Kind einwilligen und es bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Kindes. Ab 14 Jahren muss das Kind selbst die Namensänderung erklären. Haben die Eltern die gemeinsame Sorge oder führt das Kind den Familiennamen des anderen Elternteils, ist dessen Einwilligung ERFORDERLICH; bei fehlender Einwilligung ist diese durch das zuständige Familiengericht zu ersetzen.
Allerdings muss der Vater sowohl vom Jugendamt als auch vom erstinstanzlichen Gericht mündlich angehört bzw. zur mündlichen Verhandlung geladen werden; eine schriftliche Korrespondenz z. B. via Email reicht ausdrücklich nicht (dennoch immer wieder Formfehler!!! - als ob der Vater schon gar nicht mehr existiert!).
- Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 5 UF 20/99 vom 1999-03-10[2]
- Der angefochtene Beschluß beruht auf schwerwiegenden Verfahrensmängeln.Vor ihrer Entscheidung hätte die Rechtspflegerin nämlich den Vater des Kindes und auch das Kind persönlich anhören müssen, was nicht geschehen ist. Das Recht der Namensbestimmung gehört zur elterlichen Sorge, so daß schon aus diesem Grund die persönliche Anhörung auch des nichtsorgeberechtigten Vaters und auch die des Kindes zwingend geboten ist.
- Bundesgerichtshof, XII ZB 153/03 OLG Dresden - AG Borna vom 10.03.2005[3]
- ...Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn das Familiengericht die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzt und der namenserteilende Elternteil diese noch nicht rechtskräftige Entscheidung genutzt hat, um Umschreibungen von Personalpapieren zu bewirken oder in sonstiger Weise für die Einbenennung des Kindes "vollendete Tatsachen zu schaffen".
- Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 1 UF 196/06 vom 2006-08-30[4]
- In Sorgerechtsverfahren darf von der Anhörung nur aus schwerwiegenden Gründen abgesehen werden (§ 50 a Abs. 3 FGG). Ein schwerwiegender Grund in diesem Sinne kann jedenfalls nicht in dem einmaligen Nichterscheinen eines Elternteils zu einem anberaumten Gerichtstermin gesehen werden.
- Oberlandesgericht Saarbrücken vom 13.1.2009, 9 UF 97/08[5]
- a. In den Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung eines Elternteils in die Einbenennung eines Kindes ist vor der Entscheidung grundsätzlich der sorgeberechtigte Elternteil ebenso wie auch der nicht sorgeberechtigte Elternteil in der Regel persönlich anzuhören. Die persönliche Anhörung beider Elternteile durch das Gericht erscheint schon im Hinblick auf die Bedeutung der Entscheidung sowohl für das Kind, aber auch für dessen Eltern, grundsätzlich unverzichtbar.
Keine Namensänderung aus "optischen" Gründen.
- Oberlandesgericht Zweibrücken 5 UF 54/00, vom 04.09.2000[6]
- Derjenige, der die Ersetzung will, muss - im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes darlegen, warum die Einbenennung zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Unklarheiten gehen nicht zu Lasten des anderen Elternteils, der die Zustimmung verweigert. Im vorliegenden Falle sind ausreichende Gründe nicht genannt worden und auch nicht feststellbar.
- Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 20 W 374/04, vom 7.03.2005[7]
- Zwar ist dem Beteiligten beizupflichten, dass durch die Regelungen des KindRG eine Vielzahl von gesetzlichen Möglichkeiten geschaffen wurden, das Kind den unterschiedlichen Namensänderungen seiner Eltern unter Hintanstellung des Grundsatzes der Namenskontinuität folgen zu lassen. Dies vermag es jedoch für den hier gegebenen Fall nicht zu rechtfertigen, sich über den erkennbar gewordenen Willen des Gesetzgebers und den Gesetzeswortlaut hinweg zu setzen und eine weitere Namensänderungsmöglichkeit hinzuzufügen. Vielmehr muss deren Einführung der Entscheidung des Gesetzgebers vorbehalten bleiben.
- Oberlandesgericht Koblenz vom 11.06.2008, 9 UF 116/08[8]
- Die Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils zur Einbenennung kann nur ersetzt werden, wenn die begehrte Namensänderung für das Kind einen so hohen Nutzen verspricht, dass ein sich um sein Kind verständig sorgender Elternteil auf die Erhaltung des Namensbands zu dem Kind nicht bestünde. Allein der Wunsch des Kindes, seine Solidarität mit seinem Stiefvater nach außen zu dokumentieren, kann als Begründung für einen Namenswechsel angesichts der hohen gesetzlichen Hürde nicht ausreichend sein. Auch die Ablehnung des leiblichen Vaters durch das Kind führt nicht zu einem anderen Ergebnis.
- Religiöser Aspekt: Verwundern mag insbesondere überhaupt der Instanzenzug bis zum OLG, da der hier eigentlich mitbetroffene Koran (Sure 33, Verse 5) in völliger Übereinstimmung mit dem GG und einfachem Recht steht, es insoweit auch aus religiösen Gründen erst gar nicht zur Urkundenumstellung ohne Anhörung des Vaters hätte kommen dürfen: "Nennt sie (d.h. eure Adoptivsöhne) nach ihrem Vater! Das ist, so dünkt es Gott, am ehesten rechtmäßig gehandelt." (nach Übersetzung Rudi Paret)[9]
Rechtsgrundlagen:
- § 1618 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 70 b Personenstandsgesetz (PStG)
- §§ 67, 68 Personenstandsverordnung (PStV)
Erforderliche Unterlagen: - Geburts- oder Abstammungsurkunde des Kindes - beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch des erteilenden Elternteils und dessen Ehegatten - Haushaltsbescheinigung - Nachweis des Sorgerechts - Personalausweise oder Reisepässe
Gesetzestexte
- EGBGB Art. 10 Name[10]
- (1) Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört.
- (2) Ehegatten können bei oder nach der Eheschließung gegenüber dem Standesbeamten ihren künftig zu führenden Namen wählen
- 1. nach dem Recht eines Staates, dem einer der Ehegatten angehört, ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1, oder
- 2. nach deutschem Recht, wenn einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
- Nach der Eheschließung abgegebene Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. Für die Auswirkungen der Wahl auf den Namen eines Kindes ist § 1617c des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß anzuwenden.
- (3) Der Inhaber der Sorge kann gegenüber dem Standesbeamten bestimmen, daß ein Kind den Familienname erhalten soll
- 1. nach dem Recht eines Staates, dem ein Elternteil angehört, ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1,
- 2. nach deutschem Recht, wenn ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, oder
- 3. nach dem Recht des Staates, dem ein den Namen Erteilender angehört.
- Nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden.
- (4) (aufgehoben)
- § 1618 BGB[1]
- Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt entsprechend.
Einzelnachweise
- ↑ 1,0 1,1 Bürgerliches Gesetzbuch §1618 Einbenennung
- ↑ Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 10.03.1999 (5 UF 20/99)
- ↑ Bundesgerichtshof, XII ZB 153/03 OLG Dresden - AG Borna vom 10.03.2005 (mit Rückabwicklung der unzulässigen Urkundenumstellung)
- ↑ Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 30.08.2006 (1 UF 196/06)
- ↑ Oberlandesgericht Saarbrücken vom 13.1.2009, 9 UF 97/08
- ↑ Oberlandesgericht Zweibrücken 5 UF 54/00, vom 04.09.2000
- ↑ Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 20 W 374/04, vom 7.03.2005 (PDF)
- ↑ Oberlandesgericht Koblenz 11.06.2008, 9 UF 116/08 (mit Rückabwicklung der unzulässigen Urkundenumstellung)
- ↑ Seminar zum islamischen Recht Thema: Das islamische Sorgerecht am Besipiel der Türkei
- ↑ Einführungsgesetz BGB Artikel 10 Name