Information icon.svg Erinnere Dich an die Movember Wohltätigkeitsveranstaltungen im November. Movember - Moustache.jpg
Information icon.svg MediaWiki[wp] ist männerfeindlich, siehe T323956.
Aktueller Spendeneingang: !!! Spenden Sie für Hosting-Kosten im Jahr 2024 !!! Donate Button.gif
87,5 %
1.050,22 € Spendenziel: 1.200 €
Die Bericht­erstattung WikiMANNias über Vorgänge des Zeitgeschehens dient der staats­bürgerlichen Aufklärung. Spenden Sie für eine einzig­artige Webpräsenz, die in Deutschland vom Frauen­ministerium als "jugend­gefährdend" indiziert wurde.
Logo - MSI.png
Besser klug vorsorgen, als teuer draufzahlen. - MSI
Die "Indizierung"[ext] der Domain "de.wikimannia.org" durch die Bundes­prüf­stelle für jugend­gefährdende Medien am 9. Januar 2020 ist illegal und deswegen rechtlich nichtig/unwirksam[wp]. Der Staatsfeminismus versucht alle Bürger zu kriminalisieren, die auf "wikimannia.org" verlinken, wobei massiv mit Einschüchterung und Angst gearbeitet wird. Bis zu dem heutigen Tag (Stand: 21. November 2024) wurde WikiMANNia weder ein Rechtliches Gehör gewährt noch wurden die Namen der Ankläger und Richter genannt. Ein Beschluss ohne Namens­nennung und Unterschrift ist Geheimjustiz und das ist in einem Rechtsstaat illegal und rechtlich unwirksam. Dieser Vorgang deutet auf einen (femi-)faschistoiden Missbrauch staatlicher Institutionen hin. Judge confirms the mothers right of possession and justifies it with the childs welfare.jpg
Rolle des Staates in der Familie
WikiMANNia schützt die Jugend vor familien­zerstörender Familienpolitik und staatlicher Indoktrination. All die Dinge, wovor Jugendliche geschützt werden müssen - Hass, Hetze, Aufruf zur Gewalt und Pornographie - gibt es hier nicht. WikiMANNia dokumentiert lediglich die Wirklichkeit, ohne sich mit dem Abgebildeten, Zitierten gemein zu machen, ohne sich das Dargestellte zu eigen zu machen. In WikiMANNia erfahren Sie all das, was Sie aus Gründen der Staatsräson nicht erfahren sollen.
Feminismus basiert auf der Verschwörungstheorie, Männer auf der gesamten Welt hätten sich kollektiv gegen die Weiber verschworen, um sie zu unter­drücken, zu benachteiligen, zu schlagen, zu ver­gewaltigen und aus­zu­beuten. Feministinnen bekämpfen Ehe und Familie, weil die bürgerliche Familie das Feindbild ist. Frauen werden kollektiv als Opfer inszeniert und Männer als Täter denunziert. So manifestiert sich ein Ressentiment gegen alles Männliche bis hin zum offenen Männerhass. Dies bewirkt eine tief­greifende Spaltung der Gesellschaft, die es zu überwinden gilt.

Artikel 120 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

Aus WikiMANNia
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Hauptseite » Recht » Grundgesetz » Artikel 120 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

Der Artikel 120 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland belegt, dass die Bundesrepublik Deutschland ein besetztes Land ist und die Bundesrepublik die Kosten für ihre Besatzung selbst zu tragen hat.

Wortlaut

Artikel 120
Urfassung vom Mai 1949[1] Fassung vom 30. Juli 1965/5. August 1965 Fassung vom 29. Juli 1969/1. August 1969[2]
(1) Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegs­folge­lasten nach näherer Bestimmung eines Bundes­gesetzes und die Zuschüsse zu den Lasten der Sozial­versicherung mit Einschluß der Arbeits­losen­versicherung und der Arbeits­losen­fürsorge. (1) ) [1] Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegs­folge­lasten nach näherer Bestimmung von Bundes­gesetzen. [2] Soweit diese Kriegs­folge­lasten bis zum 1. Oktober 1965 durch Bundes­gesetze geregelt worden sind, tragen Bund und Länder im Verhältnis zueinander die Aufwendungen nach Maßgabe dieser Bundes­gesetze. [3] Soweit Auf­wendungen für Kriegs­folge­lasten, die in Bundes­gesetzen weder geregelt worden sind noch geregelt werden, bis zum 1. Oktober 1965 von den Ländern, Gemeinden (Gemeinde­verbänden) oder sonstigen Auf­gaben­trägern, die Aufgaben von Ländern oder Gemeinden erfüllen, erbracht worden sind, ist der Bund zur Übernahme von Auf­wendungen dieser Art auch nach diesem Zeitpunkt nicht verpflichtet. [4] Der Bund trägt die Zuschüsse zu den Lasten der Sozial­ver­sicherung mit Einschluß der Arbeits­losen­ver­sicherung und der Arbeits­losen­hilfe. [5] Die durch diesen Absatz geregelte Verteilung der Kriegs­folge­lasten auf Bund und Länder läßt die gesetzliche Regelung von Ent­schädigungs­ansprüchen für Kriegsfolgen unberührt. (1) [1] Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegs­folge­lasten nach näherer Bestimmung von Bundes­gesetzen. [2] Soweit diese Kriegs­folge­lasten bis zum 1. Oktober 1969 durch Bundes­gesetze geregelt worden sind, tragen Bund und Länder im Verhältnis zueinander die Aufwendungen nach Maßgabe dieser Bundes­gesetze. [3] Soweit Auf­wendungen für Kriegs­folge­lasten, die in Bundes­gesetzen weder geregelt worden sind noch geregelt werden, bis zum 1. Oktober 1965 von den Ländern, Gemeinden (Gemeinde­verbänden) oder sonstigen Auf­gaben­trägern, die Aufgaben von Ländern oder Gemeinden erfüllen, erbracht worden sind, ist der Bund zur Übernahme von Auf­wendungen dieser Art auch nach diesem Zeitpunkt nicht verpflichtet. [4] Der Bund trägt die Zuschüsse zu den Lasten der Sozial­ver­sicherung mit Einschluß der Arbeits­losen­ver­sicherung und der Arbeits­losen­hilfe. [5] Die durch diesen Absatz geregelte Verteilung der Kriegs­folge­lasten auf Bund und Länder läßt die gesetzliche Regelung von Ent­schädigungs­ansprüchen für Kriegsfolgen unberührt.
(2) Die Einnahmen gehen auf den Bund zu demselben Zeitpunkte über, an dem der Bund die Ausgaben übernimmt. (2) Die Einnahmen gehen auf den Bund zu demselben Zeitpunkte über, an dem der Bund die Ausgaben übernimmt. (2) Die Einnahmen gehen auf den Bund zu demselben Zeitpunkte über, an dem der Bund die Ausgaben übernimmt.[3]

Kommentar

Wäre die Bundesrepublik Deutschland ein souveräner Staat, gäbe es keine Besatzung und folglich auch keine von ihr diesbezüglich aufzuwendenden Kosten.

Einzelnachweise

  1. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - Urfassung vom 23. Mai 1949
  2. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl. I S. 2347) geändert worden ist.
  3. Bundestag: Grundgesetz: Übergangs- und Schlussbestimmungen, abgerufen am 20. Mai 2014

Querverweise