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170b StGB

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Der Paragraph 170b StGB gehört zu den Gesetzestexten, die Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie betreffen.

Am 1. April 1998 wurde Paragraph 170b StGB in Paragraph 170 StGB überführt.

Wortlaut

170b StGB - Verletzung der Unterhaltspflicht
Fassung von 30. März 1943[1] 1. September 1969[2] 24./28. November 1973[3][4] 1. Oktober 1995[5] 1. April 1998[6]
(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhalts­pflicht vorsätzlich entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhalts­berechtigten gefährdet ist oder ohne öffentliche Hilfe oder die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Gefängnis bestraft. (1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhalts­pflicht vorsätzlich entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhalts­berechtigten gefährdet ist oder ohne öffentliche Hilfe oder die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheits­strafe bis zu fünf Jahren bestraft. (1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhalts­pflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhalts­berechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheits­strafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhalts­pflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhalts­berechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheits­strafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (weggefallen)[7]
(2) Der Versuch ist strafbar. (2) Der Versuch ist strafbar.   (2) Wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr diesen Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthält und dadurch den Schwanger­schafts­abbruch bewirkt, wird mit Freiheits­strafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.  

Einzelnachweise

  1. 30. März 1943: Artt. I § 1 Abs. 2, III der Verordnung vom 18. März 1943.
  2. 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 3, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.
  3. 24./28. November 1973: Artt. 1 Nr. 11, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November 1973.
  4. 17. Januar 1979: Zweiter Beschluss vom 17. Januar 1979.
    § 170b des Strafgesetzbuches (StGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (Bundesgesetzbl, I S. 1) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
  5. Schwangeren- und Familiehilfeänderungsgesetz (SFHÄndG) vom 21. August 1995
  6. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 20, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998.
  7. lexetius.com: § 170b StGB

Querverweise