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170a StGB
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Der Paragraph 170a StGB gehört zu den Gesetzestexten, die Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie betreffen.
Wortlaut
170a StGB | |||
Fassung von 30. März 1943[1] | 1. Oktober 1953[2] | 1. September 1969[3] | 24./28. November 1973 |
(1) Ein Ehegatte, der Familienhabe böswillig oder aus grobem Eigennutz veräußert, zerstört oder beseiteschafft und dadurch den anderen Ehegatten oder einen unterhaltsberechtigten Abkömmling schädigt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | (1) Ein Ehegatte, der Familienhabe böswillig oder aus grobem Eigennutz veräußert, zerstört oder beseiteschafft und dadurch den anderen Ehegatten oder einen unterhaltsberechtigten Abkömmling schädigt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | (1) Ein Ehegatte, der Familienhabe böswillig oder aus grobem Eigennutz veräußert, zerstört oder beseiteschafft und dadurch den anderen Ehegatten oder einen unterhaltsberechtigten Abkömmling schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | (weggefallen) [4] |
(2) Der Versuch ist strafbar. | (2) [1] Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. [2] Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig. | (2) [1] Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. [2] Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig. [4] |
Einzelnachweise
- ↑ 30. März 1943: Artt. I § 1 Abs. 2, III der Verordnung vom 18. März 1943.
- ↑ 1. Oktober 1953: Artt. 2 Nr. 30, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.
- ↑ 1. September 1969: Artt. 3, 4, 5 Abs. 4, 102, 105 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 25. Juni 1969, Bekanntmachung vom 1. September 1969.
- ↑ 4,0 4,1 lexetius.com: § 170a StGB