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Trickbetrug im Familienrecht
In diesem Artikel soll anhand ausgewählter Fälle beispielhaft aufgezeigt werden, wie der juristische Trickbetrug an deutschen Familiengerichten funktioniert.
Wie der juristische Trickbetrug an Familiengerichten funktioniert
Die juristische Entsorgung eines Vaters beruht nach Ansicht der Familienzerstörer auf dem Gesetz. In der Praxis jedoch missbrauchen "Familienrichter" die Gesetze, um Unrecht zu schaffen. In folgenden Abschnitten wird aufgezeigt, wie das konkret funktioniert.
Zitat: | «Die Praxis der Existenzzerstörung durch Familiengerichte habe ich bereits mehrfach im Umfeld erlebt. Insofern kann das als Methode bezeichnet werden.»[1] |
Zitat: | «Dem Staat ist grundsätzlich egal, wer für ein Kind zahlt. Hauptsache nicht er und so ist der Kampfauftrag an feministische Familiengerichte offensichtlich klar formuliert worden.»[1] |
Wie das Wesen des Umgangsrechts instrumentalisiert wird
Zitat: | «Ich habe mich [...] mal ganz zwanglos mit einer ehemaligen Familienrichterin unterhalten können. Im Prinzip ist es so, dass der Rechtsstaat das Problem "Kind" geklärt wissen will und nicht mit Kosten belastet werden darf. Diesem Zweck wird das "Kindeswohl" angepasst. Man ist sich dessen bewusst, dass man dem Kind und vor allem dem Vater klirrendes Unrecht antut, aber aus wirtschaftlichen Gründen werden Richter dazu angehalten, derart zu beschließen. Es gibt den politischen Druck zum Schutze der Frau. Aus genau dem Grund dürfen Frauen beispielsweise auch nicht mit Sanktionen belegt werden, wenn sie gegen gerichtliche Auflagen verstoßen. Man hofft im Interesse des Kindes, dass sich wenigstens die Väter an Regeln halten und damit die Folgen des kindesschädigende Verhalten der Mutter beim Kind etwas begrenzt werden. Die hat das wortwörtlich so zu mir gesagt, dass sie als Familienrichterin nie davon ausgegangen ist, dass sich Mütter an Regeln und Auflagen halten. Solche Fälle hatte sie deswegen regelmäßig auf dem Tisch.»[2] |
Zitat: | «Ein Satz war für mich besonders schockierend: "Wir schließen zwar viele Fälle ab, aber wir lösen grundsätzlich kein Problem. Das müssen die Eltern tun." Aus meiner Sicht ist das die Kapitulation der Familiengerichtsbarkeit, deren Sinn man damit grundsätzlich hinterfragen muss.»[2] |
Solche Sätze ("Wir lösen grundsätzlich kein Problem. Das müssen die Eltern tun.") sind ein typisches Beispiel für die perfide Rabulistik der Familienzerstörer. Denn der Sinn und Zweck eines Umgangs so wie ihn sich der Gesetzgeber vorstellte, besteht darin, dem Kind den Zugang zu beiden Elternteilen zu ermöglichen und zu gewährleisten, ohne dass dafür die Probleme der Eltern geklärt werden müssen (= Umgang). Eltern haben nach dem Gesetz ihre Probleme für sich zu behalten, ohne das Kind als Waffe zur mittelbaren "Klärung" (besser gesagt Erpressung) zu missbrauchen (= Umgang). Sowohl der Umgang wie auch das befürwortende Wohlverhalten beider Elternteile für den Umgang (also dem Zurückstellen eigener Befindlichkeiten) sind vom Familiengericht mit auf dem Gesetz beruhenden Ordnungsmitteln (also zur Not auch Zivilhaft) durchzusetzen. Die Familienzerstörer aber hintertreiben das Kindeswohl, indem sie diamentral gegen das Gesetz verstoßend mit diesen im juristischen Kern richtigen aber aus dem Kontext gerissenen Aussagen das Kind misshandeln, anstatt es aus der Elternauseinandersetzung mittels Umgang herauszunehmen.
Wie Väter in die Rolle eines Kinderschänders manövriert werden
Für den Umgang eines Elternteils mit seinem Kind kann das Familiengericht anordnen, dass dieser nur mit einer Aufsichtsperson stattfinden darf, § 1684 Absatz 4 Satz 3 BGB. Diese Bestimmung ist für solche Elternteile vorgesehen, von denen ein am Kindeswohl orientiertes Verhalten ohne Aufsichtsperson nicht erwartet werden kann. Diese Form des Umgangs nennt sich "Begleiteter Umgang". Außerdem ist im Sozialrecht für Elternteile vorgesehen, dass Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts in Anspruch genommen werden kann, § 18 Absatz 3 Satz 3[ext] SGB VIII. Auch diese Form des Beistandes beim Umgang nennt sich "Begleiteter Umgang".
Der juristische Trickbetrug besteht darin, dass der Familienrichter einen "Begleiteten Umgang" nach Sozialrecht anordnet, aber diese Maßnahme vom Träger der Maßnahme als "Begleiteter Umgang" nach Kinderschutzrecht umgesetzt wird. Da der Familienrichter öffentliche Hilfen vorrangig zu befürworten hat, kann und muss der Familienrichter ein Elternteil zu solch einer Maßnahme - vorausgesetzt das Jugendamt stimmt zu - verpflichten. Der "Begleitete Umgang" nach Sozialrecht kann, wenn es zu Problemen beim Umgang kommt, als Selbstverständlichkeit angesehen werden, denn Eltern in ihrem Umgangsrecht schlicht nur zu beraten und zu unterstützen wäre minimal invasiv. Weil diese Selbstverständlichkeit aber als "Begleiteter Umgang" nach Kinderschutzrecht umgesetzt wird, ist es hochgradig invasiv, denn damit steht das zum "Begleiteten Umgang" nach Kinderschutzrecht verpflichtete Elternteil einem Kinderschänder gleich. Wer als Elternteil den "Begleiteten Umgang" nach Kinderschutzrecht verweigert, dem droht aus Sicht des Kinderschutzrechtes zu Recht ein Umgangsausschluss. Soll daher der "Begleitete Umgang" nach Sozialrecht, der eine Selbstverständlichkeit ist, aber umgesetzt als "Begleiteter Umgang" nach Kinderschutzrecht, angeordnet werden, kann einem Elternteil, der sich dieser Maßnahme verweigert, das Umgangsrecht nach Kinderschutzrecht entzogen werden.
Das ist Rabulistik vom Feinsten. Der Begriff "Begleiteter Umgang" hat zwei Bedeutungsebenen. Mit der einen Ebene nach Sozialrecht ist es eine Selbstverständlichkeit und minimal invasiv. Mit der zweiten Ebene nach Kinderschutzrecht kann der Umgang ausgeschlossen werden. Wurde von einem Elternteil der Begleitete Umgang (nach Kinderschutzrecht) verweigert, trotzdem der Begleitete Umgang (nach Sozialrecht) eine Selbstverständlichkeit ist, kann der Familienzerstörer "mit Recht (nach Kinderschutzrecht)" den Umgang ausschließen.
Wie das Jugendamt die Hilfe für Kinderschänder-Väter verschleiert (§ 35) ("Finanzierung")
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Wie der Vater zum Umgang nur mit Umgangspflegern erpresst wird
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Wie notwendige Ordnungsmittel zur Durchsetzung des Umgangsrechts verweigert werden
Wenn ein Kind sich dem Umgang mit seinem Vater weigert und dieses Kind bei der Mutter wohnt und sich die Mutter auf die Verweigerungshaltung des Kindes beruft; dann ist nach dem Gesetz der Mutter zu unterstellen (Beweislastumkehr), dass sie das Kind zur Verweigerung des Umganges angehalten hat. Da es sich dabei um ein Unterstellen der Schuld von Gesetz wegen handelt, ist die Mutter an dem Ausfall des Umgangs sozusagen zu 100 % schuldig. Nach dem Gesetz bleibt der umgangsverweigernden Mutter, die dazu ihr Kind missbraucht, nur die Möglichkeit detailliert darzulegen, dass sie den Umgangsausfall nicht zu vertreten hat, was bedeutet, dass die Mutter im Einzelnen darlegen muss, wie sie auf das Kind eingewirkt hat, um es zum Umgang zu bewegen.
Soll nun ein Familienrichter den Umgang mittels Ordnungsmitteln durchsetzen, kann sich dieser mit der Behauptung "die Verantwortung für den Umgangsausfall muss zu 100 % feststehen" der Verhängung von Ordnungsmitteln sogar gegen offensichtlich umgangsverweigernde Mütter verweigern. Wie man leicht sieht, wird die nach dem Gesetz richtige Aussage "die Schuld muss zu 100 % feststehen" dazu missbraucht, um sich der Durchsetzung des Umgangsrechts zu verweigern. Das ist richterliche Rabulistik.
Wie dem Vater der Zugang zu seinem Kind ausgeschlossen wird
Noch nie habe ich erlebt, dass die Kapitulation der familialen Gerichtsbarkeit so deutlich von einem Richter verbalisiert wurde.
Fazit:
Diese in unserer familialen Gerichtsbarkeit wirksamen Mechanismen hat die Politik endlich wahrzunehmen. Alles Faseln über die armen Alleinerziehenden und die reine Orientierung an spezieller Mütterlichkeit bundesdeutscher Prägung nach der Trennung ist in einem solchen Kontext Kindesmissbrauch. Der Vater aus dem folgenden Beispiel hat das Gemeinsame Sorgerecht inne. Und hier das Dokument der Kapitulation:
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– Franzjörg Krieg[3] |
Einzelnachweise
- ↑ 1,0 1,1 WGvdL-Forum: Irre, was die Frau aus deinem Sohn gemacht hat, Li Ho Den am 27. Dezember 2014 - 14:03 Uhr
- ↑ 2,0 2,1 WGvdL-Forum: Gespräch mit einer Familienrichterin, Li Ho Den am 10. September 2014 - 09:56 Uhr
- ↑ Franzjörg Krieg: Kapitulation der Familiengerichte vor der Mutter, 15. Januar 2018
- ↑ Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 23, S. 28-31
Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten)