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Schwangerschaftskonfliktgesetz

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Abschnitt 1 - Aufklärung, Verhütung, Familienplanung und Beratung

§ 1 Aufklärung

(1) Die für gesundheitliche Aufklärung und Gesundheits­erziehung zuständige Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung erstellt unter Beteiligung der Länder und in Zusammenarbeit mit Vertretern der Familien­beratungs­einrichtungen aller Träger zum Zwecke der gesundheitlichen Vorsorge und der Vermeidung und Lösung von Schwanger­schafts­konflikten Konzepte zur Sexualaufklärung, jeweils abgestimmt auf die verschiedenen Alters- und Personen­gruppen.
(1a) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung erstellt entsprechend Absatz 1 Informations­material zum Leben mit einem geistig oder körperlich behinderten Kind und dem Leben von Menschen mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung. Das Informations­material enthält den Hinweis auf den Rechtsanspruch auf psycho­soziale Beratung nach § 2 und auf Kontakt­adressen von Selbsthilfegruppen, Beratungsstellen sowie Behinderten­verbände und Verbände von Eltern behinderter Kinder. Die Ärztin oder der Arzt händigt der Schwangeren das Informations­material im Rahmen der Beratung nach § 2a Absatz 1 aus.
(2) Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung verbreitet zu den in Absatz 1 genannten Zwecken die bundes­einheitlichen Aufklärungs­materialien, in denen Verhütungs­methoden und Verhütungs­mittel umfassend dargestellt werden.
(3) Die Aufklärungsmaterialien werden unentgeltlich an Einzelpersonen auf Aufforderung, ferner als Lehr- oder Informationsmaterialien an schulische und berufs­bildende Einrichtungen, an Beratungsstellen, an Frauen­ärztinnen und Frauenärzte, Ärztinnen und Ärzte sowie medizinische Einrichtungen, die pränatal­diagnostische Maßnahmen durchführen, Human­genetikerinnen und Human­genetiker, Hebammen sowie an alle Institutionen der Jugend- und Bildungs­arbeit abgegeben.
(4) Der Bund macht die Hilfen für Schwangere und Mütter bekannt; dazu gehört auch der Anspruch auf anonyme Beratung nach § 2 Absatz 1 und auf die vertrauliche Geburt. Die Informationen über die vertrauliche Geburt beinhalten auch die Erklärung, wie eine Frau ihre Rechte gegenüber ihrem Kind nach einer vertraulichen Geburt unter Aufgabe ihrer Anonymität und wie sie schutzwürdige Belange gegen die spätere Offenlegung ihrer Personen­stands­daten geltend machen kann. Der Bund fördert durch geeignete Maßnahmen das Verständnis für Eltern, die ihr Kind zur Adoption freigeben.
(5) Der Bund stellt durch einen bundesweiten zentralen Notruf sicher, dass Schwangere in Konfliktlagen, die ihre Schwangerschaft verheimlichen, jederzeit und unverzüglich an eine Beratungs­stelle nach den §§ 3 und 8 vermittelt werden. Er macht den Notruf bundesweit bekannt und betreibt kontinuierlich Öffentlichkeits­arbeit für den Notruf.

§ 2 Beratung

(1) Jede Frau und jeder Mann hat das Recht, sich zu den in § 1 Abs. 1 genannten Zwecken in Fragen der Sexualaufklärung, Verhütung und Familien­planung sowie in allen eine Schwangerschaft unmittelbar oder mittelbar berührenden Fragen von einer hierfür vorgesehenen Beratungsstelle auf Wunsch anonym informieren und beraten zu lassen.
(2) Der Anspruch auf Beratung umfaßt Informationen über
  1. Sexualaufklärung, Verhütung und Familienplanung,
  2. bestehende familienfördernde Leistungen und Hilfen für Kinder und Familien, einschließlich der besonderen Rechte im Arbeitsleben,
  3. Vorsorgeuntersuchungen bei Schwangerschaft und die Kosten der Entbindung,
  4. soziale und wirtschaftliche Hilfen für Schwangere, insbesondere finanzielle Leistungen sowie Hilfen bei der Suche nach Wohnung, Arbeits- oder Ausbildungs­platz oder deren Erhalt,
  5. die Hilfsmöglichkeiten für behinderte Menschen und ihre Familien, die vor und nach der Geburt eines in seiner körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheit geschädigten Kindes zur Verfügung stehen,
  6. die Methoden zur Durchführung eines Schwanger­schafts­abbruchs, die physischen und psychischen Folgen eines Abbruchs und die damit verbundenen Risiken,
  7. Lösungsmöglichkeiten für psychosoziale Konflikte im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft,
  8. die rechtlichen und psychologischen Gesichtspunkte im Zusammenhang mit einer Adoption.
Die Schwangere ist darüber hinaus bei der Geltendmachung von Ansprüchen sowie bei der Wohnungssuche, bei der Suche nach einer Betreuungs­möglichkeit für das Kind und bei der Fortsetzung ihrer Ausbildung zu unterstützen. Auf Wunsch der Schwangeren sind Dritte zur Beratung hinzuzuziehen.
(3) Zum Anspruch auf Beratung gehört auch die Nachbetreuung nach einem Schwanger­schafts­abbruch oder nach der Geburt des Kindes.
(4) Einer Schwangeren, die ihre Identität nicht preisgeben und die ihr Kind nach der Geburt abgeben möchte, ist ein ausführliches ergebnisoffenes Beratungs­gespräch zur Bewältigung der psycho­sozialen Konfliktlage anzubieten. Inhalt des Beratungs­gesprächs sind:
  1. geeignete Hilfsangebote zur Bewältigung der Situation und zur Entscheidungs­findung sowie
  2. Wege, die der Schwangeren die Aufgabe der Anonymität oder ein Leben mit dem Kind ermöglichen.

§ 2a Aufklärung und Beratung in besonderen Fällen

(1) Sprechen nach den Ergebnissen von pränataldiagnostischen Maßnahmen dringende Gründe für die Annahme, dass die körperliche oder geistige Gesundheit des Kindes geschädigt ist, so hat die Ärztin oder der Arzt, die oder der der Schwangeren die Diagnose mitteilt, über die medizinischen und psycho­sozialen Aspekte, die sich aus dem Befund ergeben, unter Hinzuziehung von Ärztinnen oder Ärzten, die mit dieser Gesundheits­schädigung bei geborenen Kindern Erfahrung haben, zu beraten. Die Beratung erfolgt in allgemein verständlicher Form und ergebnisoffen. Sie umfasst die eingehende Erörterung der möglichen medizinischen, psychischen und sozialen Fragen sowie der Möglichkeiten zur Unterstützung bei physischen und psychischen Belastungen. Die Ärztin oder der Arzt hat über den Anspruch auf weitere und vertiefende psychosoziale Beratung nach § 2 zu informieren und im Einvernehmen mit der Schwangeren Kontakte zu Beratungs­stellen nach § 3 und zu Selbst­hilfe­gruppen oder Behinderten­verbänden zu vermitteln.
(2) Die Ärztin oder der Arzt, die oder der gemäß § 218b Absatz 1 des Strafgesetzbuchs die schriftliche Feststellung über die Voraussetzungen des § 218a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs zu treffen hat, hat vor der schriftlichen Feststellung gemäß § 218b Absatz 1 des Strafgesetzbuchs die Schwangere über die medizinischen und psychischen Aspekte eines Schwanger­schafts­abbruchs zu beraten, über den Anspruch auf weitere und vertiefende psycho­soziale Beratung nach § 2 zu informieren und im Einvernehmen mit der Schwangeren Kontakte zu Beratungs­stellen nach § 3 zu vermitteln, soweit dies nicht auf Grund des Absatzes 1 bereits geschehen ist. Die schriftliche Feststellung darf nicht vor Ablauf von drei Tagen nach der Mitteilung der Diagnose gemäß Absatz 1 Satz 1 oder nach der Beratung gemäß Satz 1 vorgenommen werden. Dies gilt nicht, wenn die Schwangerschaft abgebrochen werden muss, um eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für Leib oder Leben der Schwangeren abzuwenden.
(3) Die Ärztin oder der Arzt, die oder der die schriftliche Feststellung der Indikation zu treffen hat, hat bei der schriftlichen Feststellung eine schriftliche Bestätigung der Schwangeren über die Beratung und Vermittlung nach den Absätzen 1 und 2 oder über den Verzicht darauf einzuholen, nicht aber vor Ablauf der Bedenkzeit nach Absatz 2 Satz 2.

§ 3 Beratungsstellen

Die Länder stellen ein ausreichendes Angebot wohnortnaher Beratungsstellen für die Beratung nach § 2 sicher. Dabei werden auch Beratungs­stellen freier Träger gefördert. Die Ratsuchenden sollen zwischen Beratungs­stellen unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung auswählen können.

§ 4 Öffentliche Förderung der Beratungsstellen

(1) Die Länder tragen dafür Sorge, daß den Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 für je 40.000 Einwohner mindestens eine Beraterin oder ein Berater vollzeit­beschäftigt oder eine entsprechende Zahl von Teilzeit­beschäftigten zur Verfügung steht. Von diesem Schlüssel soll dann abgewichen werden, wenn die Tätigkeit der Beratungs­stellen mit dem vorgesehenen Personal auf Dauer nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß Schwangere in angemessener Entfernung von ihrem Wohnort eine Beratungs­stelle aufsuchen können.
(2) Zur Information über die Leistungsangebote im örtlichen Einzugs­bereich und zur Sicher­stellung einer umfassenden Beratung wirken die Beratungs­stellen in den Netzwerken nach § 3 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz mit.
(3) Die zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebotes nach den §§ 3 und 8 erforderlichen Beratungs­stellen haben Anspruch auf eine angemessene öffentliche Förderung der Personal- und Sachkosten.
(4) Näheres regelt das Landesrecht.

Abschnitt 2 - Schwangerschaftskonfliktberatung

§ 5 Inhalt der Schwangerschaftskonfliktberatung

(1) Die nach § 219 des Strafgesetzbuches notwendige Beratung ist ergebnisoffen zu führen. Sie geht von der Verantwortung der Frau aus. Die Beratung soll ermutigen und Verständnis wecken, nicht belehren oder bevormunden. Die Schwanger­schafts­konflikt­beratung[wp] dient dem Schutz des ungeborenen Lebens.
(2) Die Beratung umfaßt:
  1. das Eintreten in eine Konfliktberatung; dazu wird erwartet, daß die schwangere Frau der sie beratenden Person die Gründe mitteilt, derentwegen sie einen Abbruch der Schwangerschaft erwägt; der Beratungs­charakter schließt aus, daß die Gesprächs- und Mitwirkungs­bereitschaft der schwangeren Frau erzwungen wird;
  2. jede nach Sachlage erforderliche medizinische, soziale und juristische Information, die Darlegung der Rechts­ansprüche von Mutter und Kind und der möglichen praktischen Hilfen, insbesondere solcher, die die Fortsetzung der Schwangerschaft und die Lage von Mutter und Kind erleichtern;
  3. das Angebot, die schwangere Frau bei der Geltend­machung von Ansprüchen, bei der Wohnungssuche, bei der Suche nach einer Betreuungs­möglichkeit für das Kind und bei der Fortsetzung ihrer Ausbildung zu unterstützen, sowie das Angebot einer Nachbetreuung.
Die Beratung unterrichtet auf Wunsch der Schwangeren auch über Möglichkeiten, ungewollte Schwanger­schaften zu vermeiden.

§ 6 Durchführung der Schwanger­schafts­konflikt­beratung

(1) Eine ratsuchende Schwangere ist unverzüglich zu beraten.
(2) Die Schwangere kann auf ihren Wunsch gegenüber der sie beratenden Person anonym bleiben.
(3) Soweit erforderlich, sind zur Beratung im Einvernehmen mit der Schwangeren
  1. andere, insbesondere ärztlich, fachärztlich, psychologisch, sozial­pädagogisch, sozial­arbeiterisch oder juristisch ausgebildete Fachkräfte,
  2. Fachkräfte mit besonderer Erfahrung in der Frühförderung behinderter Kinder und
  3. andere Personen, insbesondere der Erzeuger sowie nahe Angehörige,
hinzuzuziehen.
(4) Die Beratung ist für die Schwangere und die nach Absatz 3 Nr. 3 hinzugezogenen Personen unentgeltlich.

§ 7 Beratungsbescheinigung

(1) Die Beratungsstelle hat nach Abschluß der Beratung der Schwangeren eine mit Namen und Datum versehene Bescheinigung darüber auszustellen, daß eine Beratung nach den §§ 5 und 6 stattgefunden hat.
(2) Hält die beratende Person nach dem Beratungsgespräch eine Fortsetzung dieses Gesprächs für notwendig, soll diese unverzüglich erfolgen.
(3) Die Ausstellung einer Beratungsbescheinigung darf nicht verweigert werden, wenn durch eine Fortsetzung des Beratungs­gesprächs die Beachtung der in § 218a Abs. 1 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Fristen unmöglich werden könnte.

§ 8 Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen

Für die Beratung nach den §§ 5 und 6 haben die Länder ein ausreichendes plurales Angebot wohnortnaher Beratungsstellen sicherzustellen. Diese Beratungsstellen bedürfen besonderer staatlicher Anerkennung nach § 9. Als Beratungs­stellen können auch Einrichtungen freier Träger sowie Ärztinnen und Ärzte anerkannt werden.

§ 9 Anerkennung von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen

Eine Beratungsstelle darf nur anerkannt werden, wenn sie die Gewähr für eine fachgerechte Schwanger­schafts­konflikt­beratung nach § 5 bietet und zur Durchführung der Schwanger­schafts­konflikt­beratung nach § 6 in der Lage ist, insbesondere
  1. über hinreichend persönlich und fachlich qualifiziertes und der Zahl nach ausreichendes Personal verfügt,
  2. sicherstellt, daß zur Durchführung der Beratung erforderlichenfalls kurzfristig eine ärztlich, fachärztlich, psychologisch, sozialpädagogisch, sozialarbeiterisch oder juristisch ausgebildete Fachkraft hinzugezogen werden kann,
  3. mit allen Stellen zusammenarbeitet, die öffentliche und private Hilfen für Mutter und Kind gewähren, und
  4. mit keiner Einrichtung, in der Schwanger­schafts­abbrüche vorgenommen werden, derart organisatorisch oder durch wirtschaftliche Interessen verbunden ist, daß hiernach ein materielles Interesse der Beratungs­einrichtung an der Durchführung von Schwanger­schafts­abbrüchen nicht auszuschließen ist.

§ 10 Berichtspflicht und Überprüfung der Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen

(1) Die Beratungsstellen sind verpflichtet, die ihrer Beratungstätigkeit zugrundeliegenden Maßstäbe und die dabei gesammelten Erfahrungen jährlich in einem schriftlichen Bericht niederzulegen.
(2) Als Grundlage für den schriftlichen Bericht nach Absatz 1 hat die beratende Person über jedes Beratungsgespräch eine Aufzeichnung zu fertigen. Diese darf keine Rückschlüsse auf die Identität der Schwangeren und der zum Beratungs­gespräch hinzugezogenen weiteren Personen ermöglichen. Sie hält den wesentlichen Inhalt der Beratung und angebotene Hilfsmaßnahmen fest.
(3) Die zuständige Behörde hat mindestens im Abstand von drei Jahren zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung nach § 9 noch vorliegen. Sie kann sich zu diesem Zweck die Berichte nach Absatz 1 vorlegen lassen und Einsicht in die nach Absatz 2 anzufertigenden Aufzeichnungen nehmen. Liegt eine der Voraussetzungen des § 9 nicht mehr vor, ist die Anerkennung zu widerrufen.

§ 11 Übergangsregelung

Die Anerkennung einer Beratungsstelle auf Grund II.4 der Entscheidungs­formel des Urteils des Bundes­verfassungs­gerichts vom 28. Mai 1993 (BGBl. I S. 820) steht einer Anerkennung auf Grund der §§ 8 und 9 dieses Gesetzes gleich.

Abschnitt 3 - Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen

§ 12 Weigerung

(1) Niemand ist verpflichtet, an einem Schwanger­schafts­abbruch mitzuwirken.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Mitwirkung notwendig ist, um von der Frau eine anders nicht abwendbare Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheits­schädigung abzuwenden.

§ 13 Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen

(1) Ein Schwanger­schafts­abbruch darf nur in einer Einrichtung vorgenommen werden, in der auch die notwendige Nachbehandlung gewährleistet ist.
(2) Die Länder stellen ein ausreichendes Angebot ambulanter und stationärer Einrichtungen zur Vornahme von Schwanger­schafts­abbrüchen sicher.

§ 14 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer
  1. entgegen § 2a Absatz 1 oder Absatz 2 keine Beratung der Schwangeren vornimmt;
  2. entgegen § 2a Absatz 2 Satz 2 die schriftliche Feststellung ausstellt;
  3. entgegen § 13 Absatz 1 einen Schwanger­schafts­abbruch vornimmt;
  4. seiner Auskunftspflicht nach § 18 Absatz 1 nicht nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

Abschnitt 4 - Bundesstatistik über Schwanger­schafts­abbrüche

§ 15 Anordnung als Bundesstatistik

Über die unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches vorgenommenen Schwanger­schafts­abbrüche wird eine Bundes­statistik durchgeführt. Die Statistik wird vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.

§ 16 Erhebungsmerkmale, Berichtszeit und Periodizität

(1) Die Erhebung wird auf das Kalendervierteljahr bezogen durchgeführt und umfaßt folgende Erhebungsmerkmale:
  1. Vornahme von Schwanger­schafts­abbrüchen im Berichtszeitraum (auch Fehlanzeige),
  2. rechtliche Voraussetzungen des Schwanger­schafts­abbruchs (Beratungs­regelung oder nach Indikations­stellung),
  3. Familienstand und Alter der Schwangeren sowie die Zahl ihrer Kinder,
  4. Dauer der abgebrochenen Schwangerschaft,
  5. Art des Eingriffs und beobachtete Komplikationen,
  6. Bundesland, in dem der Schwanger­schafts­abbruch vorgenommen wird, und Bundesland oder Staat im Ausland, in dem die Schwangere wohnt,
  7. Vornahme in Arztpraxis oder Krankenhaus und im Falle der Vornahme des Eingriffs im Krankenhaus die Dauer des Krankenhaus­aufenthaltes.
Der Name der Schwangeren darf dabei nicht angegeben werden.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 sowie Fehlanzeigen sind dem Statistischen Bundesamt vierteljährlich zum jeweiligen Quartalsende mitzuteilen.

§ 17 Hilfsmerkmale

Hilfsmerkmale der Erhebung sind:
  1. Name und Anschrift der Einrichtung nach § 13 Abs. 1;
  2. Telefonnummer der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.

§ 18 Auskunftspflicht

(1) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Inhaber der Arztpraxen und die Leiter der Krankenhäuser, in denen innerhalb von zwei Jahren vor dem Quartalsende Schwanger­schafts­abbrüche durchgeführt wurden.
(2) Die Angabe zu § 17 Nr. 2 ist freiwillig.
(3) Zur Durchführung der Erhebung übermitteln dem Statistischen Bundesamt auf dessen Anforderung
  1. die Landesärztekammern die Anschriften der Ärztinnen und Ärzte, in deren Einrichtungen nach ihren Erkenntnissen Schwanger­schafts­abbrüche vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden sollen,
  2. die zuständigen Gesundheitsbehörden die Anschriften der Krankenhäuser, in denen nach ihren Erkenntnissen Schwanger­schafts­abbrüche vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden sollen.

Abschnitt 5 - Hilfe für Frauen bei Schwanger­schafts­abbrüchen in besonderen Fällen

§ 19 Berechtigte

(1) Eine Frau hat Anspruch auf Leistungen nach diesem Abschnitt, wenn ihr die Aufbringung der Mittel für den Abbruch einer Schwangerschaft nicht zuzumuten ist und sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. Für Frauen, die Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben, gilt § 10a Absatz 3 Satz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes entsprechend.
(2) Einer Frau ist die Aufbringung der Mittel im Sinne des Absatzes 1 nicht zuzumuten, wenn ihre verfügbaren persönlichen Einkünfte in Geld oder Geldeswert 1 001 Euro (Einkommensgrenze) nicht übersteigen und ihr persönlich kein kurzfristig verwertbares Vermögen zur Verfügung steht oder der Einsatz des Vermögens für sie eine unbillige Härte bedeuten würde. Die Einkommensgrenze erhöht sich um jeweils 237 Euro für jedes Kind, dem die Frau unterhaltspflichtig ist, wenn das Kind minderjährig ist und ihrem Haushalt angehört oder wenn es von ihr überwiegend unterhalten wird. Übersteigen die Kosten der Unterkunft für die Frau und die Kinder, für die ihr der Zuschlag nach Satz 2 zusteht, 294 Euro, so erhöht sich die Einkommensgrenze um den Mehrbetrag, höchstens jedoch um 294 Euro.
(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten als erfüllt,
  1. wenn die Frau laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen zur Sicherung des Lebens­unterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Ausbildungs­förderung im Rahmen der Anordnung der Bundesagentur für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Ausbildung oder über die Arbeits- und Berufs­förderung Behinderter, Leistungen nach dem Asylbewerber­leistungsgesetz oder Ausbildungs­förderung nach dem Bundes­ausbildungs­förderungsgesetz erhält oder
  2. wenn Kosten für die Unterbringung der Frau in einer Anstalt, einem Heim oder in einer gleichartigen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Jugendhilfe getragen werden.

§ 20 Leistungen

(1) Leistungen sind die in § 24b Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen, die von der gesetzlichen Kranken­versicherung nur bei einem nicht rechtswidrigen Abbruch einer Schwangerschaft getragen werden.
(2) Die Leistungen werden bei einem nicht rechtswidrigen oder unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 des Strafgesetzbuches vorgenommenen Abbruch einer Schwangerschaft als Sachleistungen gewährt. Leistungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch gehen Leistungen nach diesem Abschnitt vor.

§ 21 Durchführung, Zuständigkeit, Verfahren

(1) Die Leistungen werden auf Antrag durch die gesetzliche Krankenkasse gewährt, bei der die Frau gesetzlich krankenversichert ist. Besteht keine Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse, kann die Frau einen Träger der gesetzlichen Kranken­versicherung am Ort ihres Wohnsitzes oder ihres gewöhnlichen Aufenthaltes wählen.
(2) Das Verfahren wird auf Wunsch der Frau schriftlich durchgeführt. Die Krankenkasse stellt, wenn die Voraussetzungen des § 19 vorliegen, unverzüglich eine Bescheinigung über die Kosten­übernahme aus. Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
(3) Die Berechtigte hat die freie Wahl unter den Ärzten, Ärztinnen und Einrichtungen, die sich zur Vornahme des Eingriffs zu der in Satz 2 genannten Vergütung bereit erklären. Ärzte, Ärztinnen und Einrichtungen haben Anspruch auf die Vergütung, welche die Krankenkasse für ihre Mitglieder bei einem nicht rechtswidrigen Schwanger­schafts­abbruch für Leistungen nach § 20 zahlt.
(4) Der Arzt, die Ärztin oder die Einrichtung rechnet Leistungen nach § 20 mit der Krankenkasse ab, die die Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 2 ausgestellt hat. Mit der Abrechnung ist zu bestätigen, dass der Abbruch der Schwangerschaft in einer Einrichtung nach § 13 Absatz 1 dieses Gesetzes unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1, 2 oder 3 des Strafgesetzbuches vorgenommen worden ist.
(5) Im gesamten Verfahren ist das Persönlichkeits­recht der Frau unter Berücksichtigung der besonderen Situation der Schwangerschaft zu achten. Die beteiligten Stellen sollen zusammen­arbeiten und darauf hinwirken, dass sich ihre Tätigkeiten wirksam ergänzen.

§ 22 Kostenerstattung

Die Länder erstatten den gesetzlichen Krankenkassen die ihnen durch diesen Abschnitt entstehenden Kosten. Das Nähere einschließlich des haushalts­technischen Verfahrens und der Behörden­zuständigkeit regeln die Länder.

§ 23 Rechtsweg

Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in den Angelegenheiten dieses Abschnitts entscheiden die Gerichte der Sozial­gerichts­barkeit.

§ 24 Anpassung

Die in § 19 Absatz 2 genannten Beträge verändern sich um den Vomhundertsatz, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Renten­versicherung verändert; ein nicht auf volle Euro errechneter Betrag ist auf- oder abzurunden. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend macht die veränderten Beträge im Bundesanzeiger bekannt.

Abschnitt 6 - Vertrauliche Geburt

§ 25 Beratung zur vertraulichen Geburt

(1) Eine nach § 2 Absatz 4 beratene Schwangere, die ihre Identität nicht preisgeben möchte, ist darüber zu informieren, dass eine vertrauliche Geburt möglich ist. Vertrauliche Geburt ist eine Entbindung, bei der die Schwangere ihre Identität nicht offenlegt und stattdessen die Angaben nach § 26 Absatz 2 Satz 2 macht.
(2) Vorrangiges Ziel der Beratung ist es, der Schwangeren eine medizinisch betreute Entbindung zu ermöglichen und Hilfe­stellung anzubieten, so dass sie sich für ein Leben mit dem Kind entscheiden kann. Die Beratung umfasst insbesondere:
  1. die Information über den Ablauf des Verfahrens und die Rechtsfolgen einer vertraulichen Geburt,
  2. die Information über die Rechte des Kindes; dabei ist die Bedeutung der Kenntnis der Herkunft von Mutter und Vater für die Entwicklung des Kindes hervorzuheben,
  3. die Information über die Rechte des Vaters,
  4. die Darstellung des üblichen Verlaufs und Abschlusses eines Adoptions­verfahrens,
  5. die Information, wie eine Frau ihre Rechte gegenüber ihrem Kind nach einer vertraulichen Geburt unter Aufgabe ihrer Anonymität geltend machen kann, sowie
  6. die Information über das Verfahren nach den §§ 31 und 32.
(3) Durch die Information nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 soll die Bereitschaft der Schwangeren gefördert werden, dem Kind möglichst umfassend Informationen über seine Herkunft und die Hintergründe seiner Abgabe mitzuteilen.
(4) Die Beratung und Begleitung soll in Kooperation mit der Adoptions­vermittlungs­stelle erfolgen.
(5) Lehnt die Frau eine vertrauliche Geburt ab, so ist sie darüber zu informieren, dass ihr das Angebot der anonymen Beratung und Hilfen jederzeit weiter zur Verfügung steht.

§ 26 Das Verfahren der vertraulichen Geburt

(1) Wünscht die Schwangere eine vertrauliche Geburt, wählt sie
  1. einen Vor- und einen Familiennamen, unter dem sie im Verfahren der vertraulichen Geburt handelt (Pseudonym), und
  2. je einen oder mehrere weibliche und einen oder mehrere männliche Vornamen für das Kind.
(2) Die Beratungsstelle hat einen Nachweis für die Herkunft des Kindes zu erstellen. Dafür nimmt sie die Vornamen und den Familiennamen der Schwangeren, ihr Geburtsdatum und ihre Anschrift auf und überprüft diese Angaben anhand eines gültigen zur Identitäts­feststellung der Schwangeren geeigneten Ausweises.
(3) Der Herkunftsnachweis ist in einem Umschlag so zu verschließen, dass ein unbemerktes Öffnen verhindert wird. Auf dem Umschlag sind zu vermerken:
  1. die Tatsache, dass er einen Herkunftsnachweis enthält,
  2. das Pseudonym,
  3. der Geburtsort und das Geburtsdatum des Kindes,
  4. der Name und die Anschrift der geburtshilflichen Einrichtung oder der zur Leistung von Geburtshilfe berechtigten Person, bei der die Anmeldung nach Absatz 4 erfolgt ist, und
  5. die Anschrift der Beratungsstelle.
(4) Mit dem Hinweis, dass es sich um eine vertrauliche Geburt handelt, meldet die Beratungsstelle die Schwangere unter deren Pseudonym in einer geburts­hilflichen Einrichtung oder bei einer zur Leistung von Geburtshilfe berechtigten Person zur Entbindung an. Diese Einrichtung oder Person kann die Schwangere frei wählen. Die Beratungs­stelle teilt bei der Anmeldung die nach Absatz 1 Nummer 2 gewählten Vornamen für das Kind mit.
(5) Die Beratungsstelle teilt dem am Geburtsort zuständigen Jugendamt folgende Angaben mit:
  1. das Pseudonym der Schwangeren,
  2. den voraussichtlichen Geburtstermin und
  3. die Einrichtung oder die zur Leistung von Geburtshilfe berechtigte Person, bei der die Anmeldung nach Absatz 4 erfolgt ist.
(6) Der Leiter oder die Leiterin der Einrichtung der Geburtshilfe, in der die Schwangere geboren hat, teilt der Beratungsstelle nach Absatz 4 Satz 1 unverzüglich das Geburtsdatum und den Geburtsort des Kindes mit. Das Gleiche gilt bei einer Hausgeburt für die zur Leistung von Geburtshilfe berechtigte Person.
(7) Das Standesamt teilt dem Bundesamt für Familie und zivil­gesell­schaft­liche Aufgaben den beurkundeten Namen des Kindes zusammen mit dem Pseudonym der Mutter mit.
(8) Nachrichten der Frau an das Kind werden von der Beratungs­stelle an die Adoptions­vermittlungs­stelle weiter­geleitet und dort in die entsprechende Vermittlungsakte aufgenommen; bei nicht adoptierten Kindern werden sie an das Bundesamt für Familie und zivil­gesell­schaft­liche Aufgaben weitergeleitet.

§ 27 Umgang mit dem Herkunftsnachweis

(1) Die Beratungsstelle übersendet den Umschlag mit dem Herkunfts­nachweis an das Bundesamt für Familie und zivil­gesell­schaft­liche Aufgaben zur sicheren Verwahrung, sobald sie Kenntnis von der Geburt des Kindes erlangt hat.
(2) Das Bundesamt für Familie und zivil­gesell­schaft­liche Aufgaben vermerkt den vom Standesamt nach § 26 Absatz 7 mitgeteilten Namen des Kindes auf dem Umschlag, der seinen Herkunfts­nachweis enthält.

§ 28 Beratungsstellen zur Betreuung der vertraulichen Geburt

(1) Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 können die Beratung zur vertraulichen Geburt durchführen, wenn sie die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens der vertraulichen Geburt nach den Bestimmungen dieses Abschnitts bieten sowie über hinreichend persönlich und fachlich qualifizierte Beratungs­fach­kräfte verfügen.
(2) Um die Beratung zur vertraulichen Geburt wohnortnah durchzuführen, können die Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 eine Beratungsfachkraft nach Absatz 1 hinzuziehen.

§ 29 Beratung in Einrichtungen der Geburtshilfe oder bei Hausgeburten

(1) Der Leiter oder die Leiterin einer Einrichtung der Geburtshilfe, die eine Schwangere ohne Feststellung ihrer Identität zur Entbindung aufnimmt, hat unverzüglich eine Beratungs­stelle nach den §§ 3 und 8 im örtlichen Einzugsbereich über die Aufnahme zu informieren. Das Gleiche gilt für eine zur Leistung von Geburtshilfe berechtigte Person bei einer Hausgeburt.
(2) Die unterrichtete Beratungsstelle sorgt dafür, dass der Schwangeren die Beratung zur vertraulichen Geburt und deren Durchführung nach Maßgabe dieses Abschnitts unverzüglich von einer Beratungs­fachkraft nach § 28 persönlich angeboten wird. Die Schwangere darf nicht zur Annahme der Beratung gedrängt werden.
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 2 besteht auch, wenn die Frau ihr Kind bereits geboren hat.

§ 30 Beratung nach der Geburt des Kindes

(1) Der Mutter ist auch nach der Geburt des Kindes Beratung nach § 2 Absatz 4 und § 25 Absatz 2 und 3 anzubieten. Dies gilt auch dann, wenn kein Herkunfts­nachweis erstellt worden ist.
(2) Betrifft die Beratung die Rücknahme des Kindes, soll die Beratungsstelle die Mutter über die Leistungs­angebote für Eltern im örtlichen Einzugsbereich informieren. Will die Mutter ihr Kind zurückerhalten, soll die Beratungs­stelle darauf hinwirken, dass sie Hilfe in Anspruch nimmt. Die Beratungsstelle bietet der Schwangeren kontinuierlich Hilfestellung zur Lösung ihrer psychosozialen Konfliktlage an.

§ 31 Einsichtsrecht des Kindes in den Herkunftsnachweis

(1) Mit Vollendung des 16. Lebensjahres hat das vertraulich geborene Kind das Recht, den beim Bundesamt für Familie und zivil­gesell­schaft­liche Aufgaben verwahrten Herkunftsnachweis einzusehen oder Kopien zu verlangen (Einsichtsrecht).
(2) Die Mutter kann Belange, die dem Einsichtsrecht entgegenstehen, ab der Vollendung des 15. Lebensjahres des Kindes unter ihrem Pseudonym nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 bei einer Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 erklären. Sie hat dabei die Angabe nach § 26 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 zu machen. Die Beratungsstelle zeigt der Mutter Hilfsangebote auf und erörtert mit ihr mögliche Maßnahmen zur Abwehr der befürchteten Gefahren. Sie hat die Mutter darüber zu informieren, dass das Kind sein Einsichtsrecht gerichtlich geltend machen kann.
(3) Bleibt die Mutter bei ihrer Erklärung nach Absatz 2, so hat sie gegenüber der Beratungs­stelle eine Person oder Stelle zu benennen, die für den Fall eines familiengerichtlichen Verfahrens die Rechte der Mutter im eigenen Namen geltend macht (Verfahrens­stand­schafter). Der Verfahrens­stand­schafter darf die Identität der Mutter nicht ohne deren Einwilligung offenbaren. Die Mutter ist von der Beratungs­stelle darüber zu informieren, dass sie dafür zu sorgen hat, dass diese Person oder Stelle zur Übernahme der Verfahrensstandschaft bereit und für das Familiengericht erreichbar ist. Die Beratungsstelle unterrichtet das Bundesamt für Familie und zivil­gesell­schaft­liche Aufgaben unverzüglich über die Erklärung der Mutter und ihre Angaben zur Person oder Stelle.
(4) Das Bundesamt für Familie und zivil­gesell­schaft­liche Aufgaben darf dem Kind bis zum rechtskräftigen Abschluss eines familien­gerichtlichen Verfahrens nach § 32 keine Einsicht gewähren, wenn die Mutter eine Erklärung nach Absatz 2 Satz 1 abgegeben und eine Person oder Stelle nach Absatz 3 Satz 1 benannt hat.

§ 32 Familiengerichtliches Verfahren

(1) Verweigert das Bundesamt für Familie und zivil­gesell­schaft­liche Aufgaben dem Kind die Einsicht in seinen Herkunftsnachweis nach § 31 Absatz 4, entscheidet das Familiengericht auf Antrag des Kindes über dessen Einsichtsrecht. Das Familiengericht hat zu prüfen, ob das Interesse der leiblichen Mutter an der weiteren Geheimhaltung ihrer Identität aufgrund der durch die Einsicht befürchteten Gefahren für Leib, Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange gegenüber dem Interesse des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung überwiegt. Ausschließlich zuständig ist das Familiengericht, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist eine Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach Satz 3 nicht gegeben, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin ausschließlich zuständig.
(2) In diesem Verfahren gelten die Vorschriften des Ersten Buches des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.
(3) Beteiligte des Verfahrens sind:
  1. das Kind,
  2. das Bundesamt für Familie und zivil­gesell­schaft­liche Aufgaben,
  3. der nach § 31 Absatz 3 Satz 1 benannte Verfahrens­standschafter.
Das Gericht kann die Mutter persönlich anhören. Hört es die Mutter an, so hat die Anhörung in Abwesenheit der übrigen Beteiligten zu erfolgen. Diese sind unter Wahrung der Anonymität der Mutter über das Ergebnis der Anhörung zu unterrichten. Der Beschluss des Familiengerichts wird erst mit Rechtskraft wirksam. Die Entscheidung wirkt auch für und gegen die Mutter. In dem Verfahren werden keine Kosten erhoben. § 174 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist entsprechend anzuwenden.
(4) Erklären sich der Verfahrens­stand­schafter und die Mutter in dem Verfahren binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist nicht, wird vermutet, dass schutzwürdige Belange der Mutter nach Absatz 1 Satz 2 nicht vorliegen.
(5) Wird der Antrag des Kindes zurückgewiesen, kann das Kind frühestens drei Jahre nach Rechtskraft des Beschlusses erneut einen Antrag beim Familiengericht stellen.

§ 33 Dokumentations- und Berichtspflicht

(1) Die Beratungsstelle fertigt über jedes Beratungsgespräch unter dem Pseudonym der Schwangeren eine Aufzeichnung an, die insbesondere Folgendes dokumentiert:
  1. die Unterrichtungen nach § 26 Absatz 4 und 5,
  2. die ordnungsgemäße Datenaufnahme nach § 26 Absatz 2 sowie die Versendung des Herkunfts­nach­weises nach § 27 Absatz 1 und
  3. die Fertigung und Versendung einer Nachricht nach § 26 Absatz 8.
Die Anonymität der Schwangeren ist zu wahren.
(2) Die Beratungsstellen sind verpflichtet, auf der Grundlage der Dokumentation die mit der vertraulichen Geburt gesammelten Erfahrungen jährlich in einem schriftlichen Bericht niederzulegen, der über die zuständige Landesbehörde dem Bundesamt für Familie und zivil­gesell­schaft­liche Aufgaben übermittelt wird.

§ 34 Kostenübernahme

(1) Der Bund übernimmt die Kosten, die im Zusammenhang mit der Geburt sowie der Vor- und Nachsorge entstehen. Die Kosten­übernahme erfolgt entsprechend der Vergütung für Leistungen der gesetzlichen Kranken­versicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft.
(2) Der Träger der Einrichtung, in der die Geburtshilfe stattgefunden hat, die zur Leistung von Geburtshilfe berechtigte Person, die Geburtshilfe geleistet hat, sowie andere beteiligte Leistungserbringer können diese Kosten unmittelbar gegenüber dem Bund geltend machen.
(3) Macht die Mutter nach der Geburt die für den Geburtseintrag erforderlichen Angaben, kann der Bund die nach Absatz 1 übernommenen Kosten von der Kranken­versicherung zurückfordern.
(4) Die Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 werden dem Bundesamt für Familie und zivil­gesell­schaft­liche Aufgaben übertragen.
(5) Das Standesamt teilt dem Bundesamt für Familie und zivil­gesell­schaft­liche Aufgaben im Fall des Absatzes 3 Namen und Anschrift der Mutter sowie ihr Pseudonym mit.

Das G wurde als Artikel 1 G v. 27.7.1992 I 1398 (SchwFamHiG) mit Zustimmung des Bundesrates vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 17 dieses G am 5.8.1992 in Kraft getreten. [1]

Kommentare

Zu § 5 Absatz 1:
Entweder wird eine Beratung ergebnisoffen geführt oder sie wird zur Motivation geführt, die Schwangerschaft fortzusetzen. Der Satz "Die Schwanger­schafts­konflikt­beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens" klingt demnach wie ein Hohn, wenn nicht erlaubt ist, die Beratung mit einer Motivation zielgerichtet zur Schwanger­schafts­fort­setzung zu führen.
Zu § 5 Absatz 2 Ziffer 1:
Es wird nur erwartet (oder erwünscht), dass die Schwangere bei der Beratung überhaupt sagt, warum sie das Kind nicht austragen will. Diese Selbst­verständ­lich­keit steht im ersten Halbsatz. Im zweiten Halbsatz wird es der Schwangeren, die nichts geringeres als eine Abtreibung durchführen lassen will, noch freigestellt, ob sie gesprächsbereit oder mitwirkungs­bereit ist. Zum Vergleich: Wenn ein kranker Arbeitnehmer sich äußerst unwohl fühlt (ohne medizinisch ersichtliche Symptome), hat er hingegen kein Rechtsanspruch auf eine Krank­meldung. Selbstverständlich muss dieser dann darlegen (dies wird keineswegs nur erwartet), warum er nicht zur Arbeit will und ohne Mitwirkungs­bereit­schaft bekommt er niemals den Schein. Hier wird gegen das "Krankfeiern" eine deutlich höhere Hürde gelegt als gegen eine "Abtreibung aus Fun". Objektive Gründe für einen Schwanger­schafts­konflikt gibt es auch keine: Eine 25-Jährige mit/ohne Hauptschul­abschluss ohne Berufs­aus­bildung kann durch eine Schwangerschaft doch niemals in ihrem Karrierepfad gestört werden - eine 25-jährige Studentin sehr wohl. Eine Verheiratete Frau kann auch nicht in existenzielle Konflikte durch eine Schwangerschaft geraten. Einer 19-Jährigen, die schon die fünfte Abtreibung vor sich hat, ist bedingter Vorsatz zum Schwanger­werden zu attestieren. Weder objektive Gründe, noch eine subjektive Gewissens­prüfung werden in der Schwanger­schafts­konflikt­beratung zur Legitimierung einer Abtreibung gefordert. Letztendlich ist selbst einer ostentativ schweigenden Schwangeren der Schein zu erteilen (Wie sich der Berater einer kirchlichen Beratungsstelle danach fühlt, ist nicht schwer zu ermessen).
Zitat: «Eine Patientin ist 19 Jahre alt und beendet zum fünften Mal eine Schwangerschaft.»[2]
Für den Co-Schwangeren werdenden Vater (er hängt im Schwanger­schafts­konflikt genauso "drin" wie die werdende Mutter) gilt allerdings das Recht der Leibesfrucht: Für ihn gibt es keine Co-Schwangeren-Konflikt-Beratung mit Abtreibungsschein.
Zu § 9 Abs. 1 Ziff. 4:
Der Wortlaut "mit keiner Einrichtung, in der Schwanger­­schafts­­abbrüche vorgenommen werden, derart organisatorisch oder durch wirtschaftliche Interessen verbunden ist, daß hiernach ein materielles Interesse der Beratungs­­einrichtung an der Durchführung von Schwanger­­schafts­­abbrüchen nicht auszuschließen ist" klingt zunächst einsichtig und scheint auf ein Selbst­kontrahierungs­verbot hinauszulaufen: So wie ein Arzt nicht gleichzueitig Apotheker sein darf, um nicht durch Ausstellung vieler und teuerer Rezepte zu profitieren, sollte eine Vereinigung, die (gg. der Kasse) kosten­pflichtige Abtreibungen durchführt, keine kostenlose Beratungen durchführen und somit letztlich keine Abtreibungs­scheine ausstellen. Dem ist aber nicht so: Der Nebensatz "daß hiernach ein materielles Interesse der Beratungs­­einrichtung an der Durchführung von Schwanger­­schafts­­abbrüchen nicht auszuschließen ist" entkräftet den Hauptsatz: Während die Tatsachen im Hauptsatz zweifellos beweisbar sind (organisatorische oder wirtschaftliche Verbundenheit), ist die Tatsache im Nebensatz (materielles Interesse der Beratungs­einrichtung) zwar leicht zu unterstellen, aber unmöglich zu beweisen. Beispiel Ärztliche Vereinigung[wp]: Diese ist zwar nicht organisatorisch mit "Abtreibungsärzten" verbunden aber wirtschaftlich, wenn auch nur ein "Abtreibungs­arzt" Mitglied oder Sponsor der ärztlichen Vereinigung ist. Trotzdem kann das materielle Interesse seitens der Beratungs­einrichtung fehlen - ob dies da ist oder nicht, lässt sich nur vermuten. Die Aufsichts­behörde hat somit keine Handhabe.

Einzelnachweise

  1. Text des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, gesetze-im-internet.de
  2. Abtreibungen: Die Gewissenhafte, Die Zeit am 24. Oktober 2013 (Eine Frauenärztin ringt mit sich: Sie will keine Schwanger­schafts­abbrüche durchführen. Aber es führt kein Weg daran vorbei.)