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Rügerecht

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Rügerecht

Bei Verletzung von Vorschriften, die das Verfahren eines Zivil­prozesses[wp] betreffen (Verfahrensmängel[rl]), sind zu unterscheiden (§ 295 ZPO):

a) Vorschriften, deren Einhaltung dem öffentlichen Interesse dient, beispielsweise betreffend die Prozess­voraus­setzungen, Zulässigkeit der Rechtsmittel[wp] und andere Verfahrensmängel sind hier von Amts wegen[rl] zu berücksichtigen. Eine Partei kann hierauf nicht wirksam verzichten. Ihr steht andererseits das Rügerecht jederzeit zu.
b) Die übrigen Verfahrensvorschriften, bei deren Verletzung die Partei auf die Rüge verzichten kann, beispielsweise bei Termin­bestimmung, die die Einlassungsfrist nicht berücksichtigt; fehlende Partei­öffentlichkeit usw.

Wenn auf das Rügerecht verzichtet[rl] wird, geht es verloren, und zwar für alle Instanzen (§§ 530, 558 ZPO). Verzichtet wird durch ausdrückliche Erklärung in der mündlichen Verhandlung oder durch konkludente Handlung. Dem Verzicht steht die Unterlassung der Rüge gleich, wenn die Partei nicht spätestens in der auf die fehlerhafte Prozess- oder Partei­handlung folgenden mündlichen Verhandlung den Mangel gerügt hat, obwohl sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.[1]

Einzelnachweise

  1. Rechtslexikon: Rügerecht

Querverweise

Netzverweise

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