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Artikel 2 der EMRK
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Aus den vielen Artikeln der Europäische Menschenrechtskonvention[wp] von 1950 nebst der vielen Zusatzprotokolle ist der Artikel 2 EMRK eine vielzitierte und sehr umstrittene Einzelregelung. Der Wortlaut spricht für sich.
Wortlaut
- (1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, außer durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.
- (2) Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um
- a. jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
- b. jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
- c. einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen.
Kommentar
- zu Abs. 2c: Hier wird im Klartext gesagt: "Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet..., um einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen". Nach EMRK dürfen also Aufruhre niedergeschlagen werden.
Einzelnachweise
- ↑ Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 23, S. 28-31
Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten)