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187 StGB
Verleumdung[wp] bedeutet im deutschen Strafrecht, dass jemand über eine Person ehrverletzende Behauptungen aufstellt, obwohl er weiß, dass die Behauptungen unwahr sind.
Die Strafvorschrift lautet gemäß § 187 Strafgesetzbuch:
Wortlaut
187 StGB | 187 StGB - Verleumdung | |||
Fassung von 1. Januar 1872 | 20. März 1876 | 1. September 1969 | 24. Nov. 1973/28. Nov. 1973 | 1. Januar 1975 |
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen Anderen eine unwahre Thatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird wegen verleumderischer Beleidigung mit Gefängniß bis zu zwei Jahren und, wenn die Verleumdung öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften, Abbildungen oder Darstellungen begangen ist, mit Gefängniß nicht unter einem Monat bestraft. | Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen Anderen eine unwahre Thatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird wegen verleumderischer Beleidigung mit Gefängniß bis zu zwei Jahren und, wenn die Verleumdung öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften, Abbildungen oder Darstellungen begangen ist, mit Gefängniß nicht unter einem Monat bestraft. | Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen Anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird wegen verleumderischer Beleidigung mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und, wenn die Verleumdung öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften, Abbildungen oder Darstellungen begangen ist, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren bestraft. | Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen Anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird wegen verleumderischer Beleidigung mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und, wenn die Verleumdung öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen begangen ist, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren bestraft. | Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen Anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann die Strafe bis auf einen Tag Gefängniß ermäßigt, oder auf Geldstrafe bis zu dreihundert Thalern erkannt werden. | Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann die Strafe bis auf einen Tag Gefängniß ermäßigt, oder auf Geldstrafe bis zu neunhundert Mark erkannt werden. | Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann die Freiheitsstrafe bis auf einen Tag ermäßigt, oder auf Geldstrafe bis zu neunhundert Mark erkannt werden. | Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann die Freiheitsstrafe bis auf einen Tag ermäßigt, oder auf Geldstrafe bis zu neunhundert Mark erkannt werden. | (weggefallen) [1][2] |
Kommentar
Es ist erforderlich, dass eine Mitteilung zu einer Tatsache gemacht wird. Das ist jeder Umstand, der dem Beweis[wp] zugänglich ist. Den Gegenbegriff zu einer Tatsachenbehauptung[wp] stellt das Werturteil[wp] dar. Die behauptete Tatsache muss ehrenrührig sein. Zu einer konkreten Verächtlichmachung oder Herabwürdigung in der Öffentlichkeit braucht es aber nicht gekommen zu sein. Die Tatsache muss sich auf einen anderen beziehen, das heißt, der Rezipient der Äußerung und der Herabgewürdigte dürfen nicht personengleich sein.
Die Tatsache muss unwahr sein, d. h., es muss vor Gericht bewiesen werden, dass das Gegenteil der Behauptung zutrifft (anders bei übler Nachrede: "nicht ... erweislich wahr"). Bereits hieran scheitert in der Praxis häufig eine Verurteilung nach dem Gesetz. Ist die behauptete Tatsache die Begehung der Straftat durch einen anderen, ist der Beweis als erbracht anzusehen, wenn der behauptete Täter rechtskräftig freigesprochen worden ist, § 190. Das bezieht sich allerdings nur auf einen Freispruch; eine Einstellung des Verfahrens, auch nach § 170 Abs. 2 StPO, reicht dafür nicht aus.
Die Mitteilung muss durch "Behaupten" oder "Verbreiten" geschehen. Beide Varianten beschreiben ein Kommunikationsverhalten. Das bloße Verändern einer Sachlage, ohne dass eine kommunizierende Person daraus erkennbar wird (Beweismittelfiktion), reicht nicht aus. So ist zum Beispiel das Schaffen einer Leiche in den Keller des Feindes, um ihn in den Verdacht des Totschlags zu bringen, keine Verleumdung. Unter "Behaupten" versteht man, dass die Tatsache als nach eigenem Wissen zutreffend dargestellt wird. Für ein "Verbreiten" reicht es aus, dass die Tatsache als Gegenstand fremden Wissens dargestellt wird, und es ist sogar dann gegeben, wenn das weitergegebene Gerücht[wp] als unglaubwürdig dargestellt wird.
Die Verleumdung erfordert Vorsatz, der sich auch auf die Unwahrheit erstrecken muss, womit eine zweite große Hürde auf dem Weg zu einer Verurteilung errichtet wird. Sie wird zudem nur auf Antrag verfolgt (§ 194), den in der Regel der Betroffene selbst stellen muss (§ 77).
Einzelnachweise
- ↑ lexetius.com: § 187 StGB
- ↑ Juristischer Informationsdienst: § 187 StGB