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172 StGB
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Der Paragraph 172 StGB hat sich inhaltlich von der Strafbarkeit des Ehebruchs zur Strafbarkeit der Doppelehe gewandelt.
Wortlaut
172 StGB - Ehebruch | 172 StGB - Doppelehe | |
Fassung von 1. Januar 1872 | Fassung von 1. September 1969 | Fassung von 1. April 1998 |
(1) Der Ehebruch wird, wenn wegen desselben die Ehe geschieden ist, an dem schuldigen Ehegatten, sowie dessen Mitschuldigen mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft. | (weggefallen) [1] | Wer eine Ehe schließt, obwohl er verheiratet ist, oder wer mit einem Verheirateten eine Ehe schließt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.[2] |
(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.[1] |
Kommentar
WikiMANNia-Kommentar |
Das deutsche Strafrecht hat uneheliche Promiskuität (Unzucht) straffrei gestellt, aber eheliche Promiskuität (Polygamie) unter Strafe gestellt.
Mit anderen Worten: Mit Trauschein ist verboten, was ohne Trauschein erlaubt ist. |
Zitat: | «Für einen gesund denkenden Menschen ist es selbstverständlich, dass die Zerstörung einer Ehe eine strafrechtliche Sanktion nach sich ziehen muss.
Die Abschaffung des Straftatbestandes Ehebruch war ein Beitrag zur Entwertung von Ehe und Familie.» - kreuznet[3] |
Einzelnachweise
- ↑ 1,0 1,1 lexetius.com: § 172 StGB
- ↑ Juristischer Informationsdienst: § 172 StGB
- ↑ Ehebruch, kreuznet am 5. November 2013